Bußgeld gegen Unternehmen wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben nach §39 Abs.3 GWB a.F.
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf verhängte gegen die Nebenbetroffene ein Bußgeld von 250.000 € wegen einer vorsätzlichen unrichtigen und unvollständigen Angabe entgegen § 39 Abs. 3 Satz 4 GWB a.F., begangen durch eine für die Unternehmensleitung verantwortliche Person. Das Gericht stützte die Sanktion auf die Zurechnung des Fehlverhaltens nach § 30 OWiG und erledigte die Kostenverteilung zugunsten der Staatskasse. Eine schriftliche Urteilsbegründung wurde gemäß § 77b Abs.1 OWiG unterlassen.
Ausgang: Bußgeld gegen die Nebenbetroffene wegen vorsätzlicher unrichtiger/unvollständiger Angaben nach § 39 Abs. 3 GWB a.F. in Höhe von 250.000 € verhängt; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine juristische Person oder Personenvereinigung kann nach § 30 OWiG für eine Ordnungswidrigkeit bestraft werden, wenn diese durch eine zur Leitung des Unternehmens verantwortliche Person begangen wurde.
Vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben entgegen § 39 Abs. 3 Satz 4 GWB a.F. begründen eine eigenständige Ordnungswidrigkeit, die zu einem Bußgeld führen kann.
Bei der Verhängung eines Bußgeldes gegen eine juristische Person sind die in § 30 Abs. 4 OWiG genannten Umstände (u. a. Schwere des Verstoßes, Verschulden) zu berücksichtigen und die Verfahrenskosten der betroffenen Einheit aufzuerlegen.
Die Unterlassung einer schriftlichen Urteilsbegründung ist nach § 77b Abs. 1 OWiG zulässig, soweit die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen und das Gericht hiervon Gebrauch macht.
Tenor
Gegen die Nebenbetroffene wird wegen einer Ordnungswidrigkeit, durch die Pflichten der Nebenbetroffenen verletzt worden sind, begangen durch einen für die Leitung des Unternehmens der Nebenbetroffenen verantwortlich Handelnden, und zwar einer vorsätzlichen Angabe entgegen § 39 Abs. 3 Satz 4 GWB a.F. – unrichtige und unvollständige Angaben -, ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Nebenbetroffenen auferlegt.
Angewandte Vorschriften: §§ 81 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 3 Satz 4 GWB a.F.,
§ 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 OWiG.
Rubrum
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG abgesehen.
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