Streitwertfestsetzung im Nachprüfungsverfahren auf bis zu 65.000 € (Verg 4/11)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf setzt den Streitwert für ein Beschwerdeverfahren im Nachprüfungsverfahren auf bis zu 65.000 € fest. Maßgeblich ist nach § 50 Abs. 2 GKG die Bruttoauftragssumme, die das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin widerspiegelt. Zur Bemessung werden prognostizierte Umsätze der betroffenen Lose über drei Jahre einschließlich einer einseitigen Verlängerungsoption nach VgV herangezogen. Der Wert wird um eine Umsetzungsquote reduziert und um einen geschätzten Rabattsatz gekürzt, wenn konkrete Angaben fehlen.
Ausgang: Festsetzung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 65.000 € gemäß § 50 Abs. 2 GKG
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren nach § 50 Abs. 2 GKG ist die Bruttoauftragssumme maßgeblich, da sie das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin abbildet.
Bei der Bemessung des Umsatzvolumens in Vergabeverfahren ist ein Vertragszeitraum einzubeziehen, der neben der vertraglichen Laufzeit auch eine in den Vergabeunterlagen vorgesehene einseitige Verlängerungsoption (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 VgV) umfasst.
Bei Vergabeverfahren mit mehreren vorgesehenen Zuschlagsempfängern ist die Auftragssumme anteilig entsprechend der Zahl der Zuschlagsempfänger aufzuteilen.
Die prognostizierte Auftragssumme ist bei der Streitwertberechnung um eine realistische Umsetzungsquote zu kürzen.
Fehlen konkrete Angaben zu gewährten Rabatten, kann das Gericht einen angemessenen Rabattsatz schätzen und diesen bei der Streitwertbemessung berücksichtigen.
Zitiert von (5)
1 zustimmend · 4 neutral
- Oberlandesgericht DüsseldorfVerg 22/1822.01.2019Zustimmend2 Zitationen
- Oberlandesgericht DüsseldorfVII-Verg 28/1420.10.2015NeutralBeschluss vom 02.08.2011 - Verg 4/11
- Oberlandesgericht DüsseldorfVII-Verg 37/1127.03.2012NeutralBeschluss vom 25.03.2011 – Verg 4/11, VergabeR 2011, 606
- Oberlandesgericht DüsseldorfVII-Verg 62/1123.11.2011Neutral
- Oberlandesgericht DüsseldorfVII-Verg 54/1118.10.2011NeutralBeschluss vom 02. August 2011 (Verg 4/11)
Tenor
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.
Die für die Streitwertbemessung maßgebliche Bruttoauftragssumme, die das von der Antragstellerin mit dem Nachprüfungsverfahren verfolgte wirtschaftliche Interesse widerspiegelt, ergibt sich aus dem prognostizierten Umsatz für die Lose 8 (Citaolpram) und 49 (Tramadol).
Bei der Berechnung des Umsatzvolumens ist ein Zeitraum von insgesamt drei Jahren zugrundezulegen. Zusätzlich zu der zweijährigen Laufzeit des Vertrages ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 S. 1 VgV auch die in Ziff. 4 der Vertragsbedingungen vorgesehene einseitige rechtsgeschäftliche Verlängerungs-möglichkeit der Laufzeit des Vertrages um ein Jahr durch die Antragsgegnerinnen in die Umsatzberechnung einzubeziehen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.01.2006, VII-Verg 63/05). Anhand der von den Antragsgegnerinnen prognostizierten Umsatzzahlen errechnet sich bei Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren ein Umsatzvolumen in Höhe von … € für Los 8 und in Höhe von … € für Los 49.
Der sich dann ergebende Wert von … € muss jedoch angesichts einer durchschnittlichen Umsetzungsquote von ca. … % (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.02.2009, L-11 WB 381/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.11.2010, L 21 SF 52/10) entsprechend reduziert werden.
Zudem ist bei Vergabeverfahren, bei denen mehrere Bieter als Zuschlagsempfänger vorgesehen sind, die Auftragssumme entsprechend der Anzahl der in Betracht kommenden Zuschlagsempfänger zu teilen, so dass auf die Antragstellerin lediglich ein Drittel der Auftragssumme entfällt.
Von diesem Betrag ist sodann der von der Antragstellerin eingeräumte Rabattsatz zu in Abzug zu bringen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.11.2010, L 21 SF 52/10). Dass die Antragsgegnerinnen in die von ihr aufgestellten Umsatzprognosen die Rabatte bereits einkalkuliert haben, ist nicht anzunehmen. Mangels konkreter Angaben der Verfahrensbeteiligten zur Höhe des angebotenen Rabatts, die sich auch aus den dem Senat überlassenen Vergabeakten nicht entnehmen lässt, wird der Rabattsatz auf 20 % geschätzt.
Danach ergibt sich folgende Rechnung:
| Prognostizierter Umsatz | … € |
| Umsetzungsquote … % | … € |
| Drittelanteil am Umsatzvolumen | … € |
| Abzug Rabatt 20 % | … € |
| Streitwert 5 % | Bis 65.000 € |