Vergabe: Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrags. Das OLG verneinte eine Erfolgsaussicht der Beschwerde und wies den Antrag zurück. Ein vergaberechtswidrig zu niedrig angesetzter Schädigungsgrad sei nicht feststellbar; zudem fehlte es teilweise an der Antragsbefugnis wegen fehlender Zuschlagsrelevanz. Die Prognose zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen für polnische Arbeitnehmer sei anhand der Verwaltungspraxis zulässig und nicht als offensichtlich rechtswidrig zu bewerten.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde nach dem bisherigen Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg bietet (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB).
Bei der Angebotswertung nach § 25a VOB/A (2. Abschnitt) dürfen nur bekannt gemachte Wertungskriterien herangezogen werden; zugleich sind alle bekannt gemachten Kriterien tatsächlich zu berücksichtigen (Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot, § 97 Abs. 1 und 2 GWB).
Antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB ist nur, wer schlüssig darlegt, dass der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß die Zuschlagschancen beeinträchtigen kann; fehlt es an einer möglichen Zuschlagsrelevanz, ist der Antrag unzulässig.
Benötigt ein Bieter zur Auftragsausführung eine behördliche Erlaubnis, ist die Vergabestelle an die Entscheidung bzw. Verwaltungspraxis der zuständigen Fachbehörde gebunden und darf nur bei evidenter bzw. offensichtlich rechtswidriger Erlaubnispraxis abweichend beurteilen.
Bei der Prognose künftig erforderlicher Erlaubnisse darf der Auftraggeber die bestehende Verwaltungspraxis der Fachbehörde zugrunde legen, sofern keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bzw. keine Evidenz der Rechtswidrigkeit bestehen.
Tenor
I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. Mai 2003 (VK 1 - 33/03) zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Damit ist der Senatsbeschluss vom 18. Juni 2003 gegenstandslos.
II. Die Antragstellerin wird gebeten, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde aufrechterhält.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I.
Der Antrag, gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern, hat keinen Erfolg. Denn der Rechtsbehelf der Antragstellerin bietet nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg (§ 118 Abs. 2 Satz 1 GWB).
A. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und angenommen, dass die von der Antragstellerin gegen das Vergabeverfahren und die Angebotswertung vorgebrachten Einwände unberechtigt seien. Zur Begründung hat sie - soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse - ausgeführt: Ein Verstoß gegen § 16 Nr. 1 VOB/A 2. Abschnitt, wonach der Auftraggeber erst dann ausschreiben soll, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und innerhalb der angegebenen Frist mit der Ausführung begonnen werden kann, liege nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin bei insgesamt sechs Positionen des Leistungsverzeichnisses einen bestimmten Schädigungsgrad der zu bearbeitenden Flächen zugrunde gelegt und in einer Bedarfsposition den Mehr- und Minderpreis für den Fall eines höheren oder geringeren Schädigungsgrades erbeten habe, liege darin kein Verstoß gegen die genannte Vergabebestimmung. Denn die Arbeitsschritte, die erforderlich seien, um definitive Klarheit über den genauen Schädigungsgrad zu erhalten (z.B. den Abtrag der vorhandenen Farbschichten), seien gerade Teil der ausgeschriebenen Bauleistungen. Erfolglos bleibe auch der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe die Frage, ob die Beigeladene für ihre polnischen Mitarbeiter eine Arbeitserlaubnis erhalten könne, nicht hinreichend überprüft. Nach den bekannt gemachten Vergabebedingungen seien derartige Nachweise nicht gefordert gewesen; ihre Nichtvorlage dürfe deshalb im Rahmen der Angebotswertung auch nicht zum Nachteil der Beigeladenen berücksichtigt werden. Überdies seien in der Referenzliste der Beigeladenen auch Arbeiten in solchen Arbeitsamtsbezirken enthalten, in denen aufgrund der bestehenden hohen Arbeitslosigkeit nur unter engen Voraussetzungen Arbeitserlaubnisse für polnische Arbeitnehmer erteilt würden. Dies belege, dass die Beigeladene sehr wohl in der Lage sei, für ihr polnisches Personal Arbeitserlaubnisse zu erhalten. Hintergrund sei, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis Arbeiten zur Wiederherstellung eines denkmalgeschützten Objektes von der Arbeitsmarktschutzklausel ausgenommen seien. Schließlich sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin beim Vergleich der Angebotspreise die in den Bedarfspositionen ausgewiesenen Mehrkosten bei einem um 5 % höheren Schädigungsgrad einbezogen habe. Dies ergebe sich schon aus Ziffer 7. der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Dort seien die Bieter ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Bedarfspositionen grundsätzlich gewertet werden.
B. Dagegen wendet sich die Antragstellerin im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Vergabekammer hat mit Recht einen Verstoß gegen § 16 Nr. 1 VOB/A 2. Abschnitt verneint.
a) Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin habe in den Grundpositionen 2.22.221.9, 2.24.243.10, 2.25.251.8, 2.25.252.5, 2.26.262.18 2.27.271.5 einen zu geringen Schädigungsgrad angegeben. Richtigerweise hätten die betreffenden Leistungen bereits von vornherein mit einem um 5 % höheren Schädigungsgrad ausgeschrieben werden müssen. Der Hinweis der Antragsgegnerin, das (voraussichtlich) höhere Ausmaß der vorhandenen Schäden an der Bausubstanz habe sie erst im Zeitpunkt der Angebotswertung erkannt, sei eine bloße Schutzbehauptung. Jedenfalls müsse sich die Antragsgegnerin fragen lassen, aus welchem Grund sie nicht bereits bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses von dem mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden höheren Schädigungsgrad ausgegangen sei.
b) Es begegnet Bedenken, ob der erhobene Vorwurf überhaupt in den Anwendungsbereich des § 16 Nr. 1 VOB/A 2. Abschnitt fällt. Ob die Antragsgegnerin den Schädigungsgrad der zu bearbeitenden Flächen sachlich zutreffend angegeben hat, betrifft nämlich unmittelbar weder die Fertigstellung der Verdingungsunterlagen noch die Möglichkeit, mit den ausgeschriebenen Arbeiten innerhalb der angegebenen Fristen beginnen zu können. Näher dürfte eine Anwendung der Vorschrift des § 9 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2. Abschnitt 2 liegen. Danach muss der Auftraggeber eine einwandfreie Preisermittlung der Bieter ermöglichen und zu diesem Zweck alle die Preisbildung beeinflussenden Faktoren feststellen und in den Verdingungsunterlagen angeben.
Letztlich kann diese Frage allerdings auf sich beruhen. Denn vorliegend lässt sich das von der Beschwerde reklamierte Fehlverhalten der Antragsgegnerin schon in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen. Nach dem Sach- und Streitstand handelt es sich bei der Annahme der Antragstellerin, bereits bei der Versendung der Verdingungsunterlagen im Januar 2003 sei für die Antragsgegnerin abzusehen gewesen, dass der in den Grundpositionen veranschlagte Schädigungsgrad mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gering bemessen und richtigerweise um 5 % zu erhöhen sei, um eine bloße Spekulation. Weder der Vergabeakte noch dem Vorbringen der Antragstellerin lassen sich stichhaltige Anhaltspunkte für den Vorwurf entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Schädigungsgrad in vorwerfbarer Weise zu gering angesetzt und bei der gebotenen Sorgfalt schon in der Leistungsbeschreibung von einem um 5 % höheren Schädigungsgrad hätte ausgehen müssen. Die Prognose, dass nach dem Entfernen der vorhandenen Farbanstriche an den Gewölbedecken und den Wandflächen aller Voraussicht nach mit größeren Beschädigungen zu rechnen sei als ursprünglich eingeschätzt und in den Grundpositionen ausgeschrieben worden sei, findet sich erstmals in der Stellungnahme der - von der Antragsgegnerin mit der Baubetreuung beauftragten - "I... Prof. B..." vom 18. März 2003 zu dem Vergabevorschlag der "P... ".
2. Die Wertung der Angebotspreise kann die Antragstellerin gleichfalls nicht mit Erfolg beanstanden.
a) Gemäß § 25 a VOB/A 2. Abschnitt dürfen bei der Wertung nur solche Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Daraus folgt zweierlei: Der Auftraggeber darf weder andere noch zusätzliche Kriterien in die Angebotswertung einzubeziehen, als er dem Bieterkreis bekannt gegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.11.2002 – Verg 56/02). Er ist überdies gehalten, sämtliche der bekannt gegebenen Wertungskriterien auch tatsächlich zu berücksichtigen. Nur dann ist dem Gebot eines transparenten Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB) und der Gleichbehandlung aller Bieter (§ 97 Abs. 2 GWB) Genüge getan. Im Streitfall resultiert daraus die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die zu den Bedarfspositionen ausgewiesenen Mehr- und Minderkosten in die Angebotswertung einzubeziehen. Deren Berücksichtigung hat sie in ihren Verdingungsunterlagen unter Ziffer 7 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ausdrücklich angekündigt. Hieran ist die Antragsgegnerin gebunden.
b) Es kann sich deshalb lediglich die Frage stellen, ob - wie die Beschwerde meint - die Antragsgegnerin sowohl die möglichen Mehrkosten wie auch die Minderkosten in ihre Wertung einbeziehen muss, so dass bei gleich hohen Zu- und Abschlägen letztlich der Preis der Grundposition maßgebend bleibt, oder ob die Antragsgegnerin alleine auf die Mehrkosten abstellen darf, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit nur ein höherer Schädigungsgrad der zu bearbeitenden Flächen zu erwarten ist.
Im Streitfall bedarf diese Rechtsfrage keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung. Denn der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis, den geltend gemachten (etwaigen) Vergaberechtsverstoß zur Überprüfung der Nachprüfungsinstanzen zu stellen.
aa) Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen nur dann antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinem Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen geltend macht. Dabei hat es darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die antragstellende Partei hat insoweit schlüssig und nachvollziehbar vorzutragen, dass durch die einzelnen gerügten Verstöße gegen die Vergabevorschriften ihre Aussichten auf den Zuschlag beeinträchtigt worden sind oder dass die Zuschlagschancen zumindest verschlechtert worden sein können.
bb) An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit die Antragstellerin beanstandet, dass bei den sechs Bedarfspositionen die Minderkosten nicht in die Angebotswertung eingeflossen seien.
(1) Die Antragstellerin hat zu den betragsmäßig vier größten Bedarfs-positionen selbst keine Minderkosten angeboten. Im Rahmen der Angebotswertung können bei diesen Bedarfspositionen folglich zu ihren Gunsten auch keine Minderkosten in Ansatz gebracht werden. Daraus folgt zugleich, dass sich auch die Zuschlagschancen der Antragstellerin nicht dadurch verschlechtert haben können, dass die Antragsgegnerin bei jenen Positionen die Minderkosten nicht in den Vergleich der Angebotspreise einbezogen hat. Im einzelnen handelt es sich um die Bedarfspositionen 2.22.221.10, 2.24.243.11, 2.25.251.9 und 2.25.252.6. Die Angebotspreise der Antragstellerin zu diesen Grund- und Bedarfspositionen stellen sich wie folgt dar:
Grundposition: 1.900 qm a 1,00 € = 1.900,00 €
Bedarfsposition: 107.443,10 €
Grundposition: 145 qm a 5,10 € = 739,50 €
Bedarfsposition: 8.202,50 €
Grundposition: 230 qm a 4,90 € = 1.127,00 €
Bedarfsposition: 14.571,50 €
Grundposition: 50 qm a 3,00 € = 150,00 €
Bedarfsposition: 2.817,80 €
Der in den Bedarfspositionen ausgewiesene Preis der Antragstellerin übersteigt die Angebotssumme der betreffenden Grundposition um ein Vielfaches. Daraus folgt zwanglos, dass es sich bei dem Preis der Bedarfsposition ausschließlich um den - bei einem um 5 % höheren Schädigungsgrad fälligen - Mehrkostenbetrag und nicht auch zugleich um den - bei einem um 5 % geringeren Schädigungsgrad anzusetzenden - Ermäßigungsbetrag handelt. Ansonsten würde sich nämlich bei einem geringeren Schädigungsgrad der Bausubstanz nicht nur das Entgelt der Antragstellerin für die Grundposition (auf Null) reduzieren, sondern darüber hinaus eine ganz erhebliche Zahlungspflicht der Antragstellerin entstehen, für die ersichtlich weder ein Grund noch eine Rechtfertigung besteht. Bei verständiger Würdigung sind die Preisangaben der Antragstellerin zu den vorgenannten Bedarfspositionen deshalb dahin auszulegen, dass nur die zu zahlenden Mehrkosten ausgewiesen sind und dass bei einem geringeren Schädigungsgrad unverändert der Angebotspreis der Grundposition gilt, ein Preisnachlass also nicht gewährt wird.
(2) Zu den Bedarfspositionen 2.26.262.19 und 2.27.271.6 besteht ein derartiges Preisgefälle nicht. Die Antragstellerin hat hier folgende Preise angeboten:
Grundposition: 400 qm a 4,10 € = 1.640,00 €
Bedarfsposition: 200,00 €
Grundposition: 220 qm a 11,90 € = 2.618,00 €
Bedarfsposition: 2.229,20 €
Die Angebotspreise der beiden Bedarfspositionen kommen hier sowohl als Mehrkosten- wie auch als Minderkostenbetrag in Betracht, weil sie den Preis der dazugehörigen Grundposition nicht erreichen. Gleichwohl dringt die Antragstellerin mit ihrer Beanstandung auch insoweit nicht durch. Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass sie bei den Bedarfspositionen 2.26.262.19 und 2.27.271.6 auch einen Minderkostenbetrag ausgewiesen hat, der im Rahmen der Angebotswertung der Antragsgegnerin unberücksichtigt geblieben ist, fehlt der Antragstellerin die (Antrags-) Befugnis, den reklamierten Vergaberechtsverstoß im Nachprüfungsverfahren geltend zu machen. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Betrages von weniger als 5.000 €, den bereits die in Rede stehenden (Grund-) Positionen des Leistungsverzeichnisses ausmachen, lässt sich eine Beeinträchtigung der Zuschlagschancen der Antragstellerin ausschließen. Bezieht man - wie es rechtlich geboten ist - bei der Angebotswertung die Bedarfspositionen 2.22.221.10, 2.24.243.11, 2.25.251.9 und 2.25.252.6. - zu denen die Antragstellerin lediglich einen Mehrkostenbetrag angeboten hat - in den Preisvergleich ein, liegt der Angebotspreis der Antragstellerin mehr als 120.000 € über demjenigen der Beigeladenen. Angesichts dieser erheblichen Preisdifferenz kann der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei den Bedarfspositionen 2.26.262.19 und 2.27.271.6 den dort ausgewiesenen Minderkostenbetrag nicht in die Angebotswertung einbezogen hat, die Aussichten der Antragstellerin auf den Zuschlag schlechterdings nicht beeinträchtigt haben.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin schließlich gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Beigeladene zur Durchführung des ausgeschriebenen Auftrags ihre polnischen Mitarbeiter wird einsetzen können und deshalb in personeller Hinsicht leistungsfähig ist.
a) Die Beigeladene hat in den vergangenen Jahren mit der Durchführung von Restaurierungsarbeiten in der Bundesrepublik Deutschland Umsätze in Millionenhöhe erzielt. Sie hat unter anderen für die Antragsgegnerin Arbeiten an zwei denkmalgeschützten Objekten in Berlin und Brandenburg ausgeführt. Auf diesen Baustellen hatte die Beigeladene (auch) einen Teil ihrer polnischen Mitarbeiter eingesetzt. Für jene hatte sie von der dafür zuständigen Arbeitsverwaltung entsprechende Arbeitserlaubnisse erhalten.
Auf diesen Sachverhalt gestützt hat die Antragsgegnerin die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen bejaht und angenommen, dass die Beigeladene auch für den ausgeschriebenen Auftrag die erforderlichen Arbeitserlaubnisse erhalten und dementsprechend die Arbeiten wie beabsichtigt unter Einsatz ihrer polnischen Arbeitnehmer werde erledigen können.
b) Das ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Weder dem Vorbringen der Antragstellerin noch dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit der Erteilung der Arbeitserlaubnisse für das polnische Personal der Beigeladenen berechtigterweise nicht rechnen darf oder die Bewilligung der Arbeitserlaubnisse zumindest ernstlichen Zweifeln unterliegt.
aa) Die Beschwerde meint allerdings, die Praxis der Arbeitsverwaltung bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen für polnische Arbeitskräfte sei rechtswidrig. Der Erlass der "Bundesanstalt für Arbeit" zum Kooperationsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen gestatte - soweit hier von Interesse - Arbeitserlaubnisse zur Durchführung von Werkverträgen öffentlicher deutscher Auftraggeber nur für "Restaurierungsarbeiten im Bereich schutzwürdiger Objekte der Denkmalpflege". Der Begriff der Restaurierungsarbeiten sei eng auszulegen; er sei den Art. 9 – 13 der "Internationale Charta über die Erhaltung und Restaurierung von Kunstdenkmälern und Denkmalgebieten" zu entnehmen und von den handwerklichen Stukkateur- und Malerarbeiten abzugrenzen. Vor diesem Hintergrund sei die - von der Beigeladenen behauptete - Verwaltungspraxis der Arbeitsämter rechtswidrig, die Erteilung der Arbeitserlaubnis nicht auf die Restaurierungsarbeiten im eigentlichen Sinne zu beschränken, sondern polnischen Arbeitskräften schon dann eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, wenn sich der durchzuführende (Wiederherstellungs-) Auftrag auf ein denkmalgeschütztes Objekt beziehe. Dementsprechend dürfe auch der Beigeladenen nur für einen ganz geringen Teil des streitbefangenen Auftrags die Beschäftigung polnischer Arbeitskräfte gestattet werden. Denn bei dem überwiegenden Teil der ausgeschriebenen Bauleistungen handele es sich nicht um Restaurierungsarbeiten im engeren Sinne, sondern um handwerkliche Stukkateur- und Malerarbeiten. Die Antragsgegnerin habe deshalb bei ihrer Vergabeentscheidung davon ausgehen müssen, dass der Beigeladenen für einen Großteil ihrer polnischen Mitarbeiter keine Arbeitserlaubnis erteilt werden dürfe und die Beigeladene mithin in personeller Hinsicht nicht leistungsfähig sei.
bb) Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zuzustimmen.
(1) Bedarf ein Bieter zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen einer behördlichen Erlaubnis, hat über deren Erteilung oder Versagung ausschließlich die dazu berufene Fachbehörde zu entscheiden. An deren Entscheidung ist auch der öffentliche Auftraggeber in einem Vergabeverfahren gebunden. Erteilt oder versagt die Fachbehörde die benötigte Erlaubnis, hat die Vergabestelle dies im Vergabeverfahren hinzunehmen. Sie ist weder verpflichtet, die Rechtmäßigkeit jener Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, noch ist sie befugt, die Genehmigungslage abweichend zu beurteilen. Ihr ist es deshalb auch verwehrt, einem Bieter, dem die zur Auftragsdurchführung benötigte Erlaubnis erteilt worden ist, gleichwohl die Leistungsfähigkeit in diesem Punkt abzusprechen, oder umgekehrt einen Bieter, dem die erforderliche Erlaubnis versagt worden ist, als leistungsfähig einzustufen. Eine Ausnahme ist nur für den Fall zuzulassen, dass die Erlaubnis-entscheidung der Fachbehörde offensichtlich rechtswidrig ist.
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn - wie vorliegend - im Vergabeverfahren eine erst zukünftig anstehende Erlaubniserteilung zu prognostizieren ist. In diesen Fällen hat der öffentliche Auftraggeber die Erlaubnislage aufgrund der bestehenden Verwaltungspraxis der zuständigen Fachbehörde zu beurteilen. Ist danach mit einer Erteilung der Erlaubnis zu rechnen, darf (und muss) er dies seiner Vergabeentscheidung zugrunde legen. Eine abweichende Beurteilung der Erlaubnislage ist ihm nur ausnahmsweise gestattet, wenn die Verwaltungspraxis der zuständigen Fachbehörde evident rechtswidrig ist.
(2) Wendet man diese Rechtsgrundsätze im Streitfall an, ist die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der personellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen auf die Prüfung beschränkt, ob es offensichtlich rechtswidrig wäre, wenn der Beigeladenen für sämtliche ihrer einzusetzenden polnischen Mitarbeiter eine Arbeitserlaubnis erteilt werden würde. Das ist nicht der Fall.
Der Erlass der "Bundesanstalt für Arbeit" definiert den Begriff der "Restaurierungsarbeiten" nicht. Auch an anderer Stelle findet sich - soweit ersichtlich - keine nähere Begriffsbestimmung. Weder dem Erlass noch sonstigen Regelungen ist deshalb zu entnehmen, dass - wie die Beschwerde reklamiert - für die Begriffsbestimmung die "Internationale Charta über die Erhaltung und Restaurierung von Kunstdenkmälern und Denkmalgebieten" maßgebend ist und folglich nur diejenigen polnischen Arbeitskräfte für eine Arbeitserlaubnis in Betracht kommen, die Restaurierungsarbeiten im engeren Sinne ausführen. Gute Gründe lassen sich ebenso dafür anführen, dass es zur Erteilung der Arbeitserlaubnis ausreicht, wenn der Auftrag, zu dessen Erledigung polnische Arbeitskräfte eingesetzt werden sollen, die Wiederherstellung eines denkmalgeschützten Objektes betrifft, ohne Rücksicht darauf, in welchem mehr oder weniger großen Umfang Restaurierungsarbeiten im engeren Sinne anfallen und welche polnischen Arbeitskräfte mit jenen Restaurierungsarbeiten befasst werden sollen. Für eine dahingehende Interpretation sprechen schon praktische Gründe. Denn sie macht die ansonsten erforderliche - und oftmals nicht einfach gelagerte - Abgrenzung entbehrlich, welche der auszuführenden Bauleistungen Restaurierungsarbeiten im engeren Sinne sind. Es kommt hinzu, dass - wie der Streitfall zeigt - oftmals ein und derselbe Auftrag zur Wiederherstellung eines denkmalgeschützten Bauwerks sowohl Restaurierungsarbeiten im engeren Sinne wie auch andere Arbeiten am Objekt umfasst, und dass diese Arbeiten bei der Ausführung vor Ort zudem eng zusammenhängen oder sogar ineinander übergehen. In solchen Fällen kann die von der Beschwerde befürwortete enge Auslegung des Begriffs der "Restaurierungsarbeiten" dem Zweck des Erlasses der "Bundesanstalt für Arbeit" gerade zuwider laufen. Der Erlass trägt dem im Bereich der Restaurierung denkmalgeschützter Objekte bestehenden Mangel an qualifizierten inländischen Arbeitskräften Rechnung, indem er es gestattet, polnischen Arbeitskräften eine Arbeitserlaubnis zur Durchführung solcher Restaurierungsarbeiten zu erteilen. Beschränkt man die Befugnis zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis ausschließlich auf diejenigen Arbeitskräfte, die im Rahmen eines Auftrags zur Wiederherstellung eines denkmalgeschützten Objekts mit den Restaurierungsarbeiten im engeren Sinne befasst werden sollen, kann die Auftragsübernahme für polnische Unternehmen unmöglich gemacht werden. Dies hätte zur Folge, dass die polnischen Arbeitskräfte letztlich auch für die eigentlichen Restaurierungsarbeiten nicht mehr zur Verfügung stehen. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Erteilung von Arbeitserlaubnissen im Zusammenhang mit Aufträgen zur Wiederherstellung eines denkmalgeschützten Objektes großzügig zu handhaben und auch denjenigen an der Auftragsdurchführung beteiligten polnischen Arbeitskräften eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, die nicht selbst Restaurierungsarbeiten im engeren Sinne ausführen werden.
Welche Auslegung im Ergebnis vorzugswürdig ist, kann auf sich beruhen. Vorliegend genügt die Feststellung, dass es jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist, den - im Erlass der "Bundesanstalt für Arbeit" verwendeten - Begriff der "Restaurierungsarbeiten" in dem dargestellten Sinne weit auszulegen und sämtlichen polnischen Arbeitskräften eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, die an einem Auftrag zur Wiederherstellung eines denkmalgeschützten Objektes mitwirken sollen, sofern - wie hier - bei der Auftragsdurchführung zumindest auch Restaurierungsarbeiten im engeren Sinne anfallen.
Die Antragsgegnerin darf folglich im Streitfall davon ausgehen, dass die Beigeladene in der Lage sein wird, Arbeitserlaubnisse für ihr gesamtes zur Durchführung des ausgeschriebenen Auftrags vorgesehenes polnisches Personal zu erhalten. Die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen in personeller Hinsicht steht damit aber außer Frage.
II.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sind Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die im Rahmen der Hauptsacheentscheidung einheitlich zu entscheiden ist.
B... D... K...