Sofortige Beschwerde gegen Zuschlag im Nachprüfungsverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren zu einer Tape‑Library‑Ausschreibung. Das OLG Düsseldorf verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach Erteilung des Zuschlags das Nachprüfungsverfahren als erledigt gilt und nur ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach §178 S.3 GWB statthaft gewesen wäre. Das Nichterscheinen der Partei im Termin und die Mandatsniederlegung der Rechtsanwälte standen der Entscheidung nicht entgegen; die Kosten hat die unterlegene Antragstellerin zu tragen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer als unzulässig verworfen, da nach Zuschlag nur Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft gewesen wäre
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erteilung des Zuschlags ist die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer insoweit unzulässig, als das Nachprüfungsverfahren dadurch erledigt ist; statthaft bleibt insoweit nur ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach §178 Satz 3 GWB.
Der Senat kann über die sofortige Beschwerde auch ohne Erscheinen der Partei in der mündlichen Verhandlung entscheiden, sofern die Partei ordnungsgemäß geladen war (§175 Abs.2 i.V.m. §69 Abs.2 GWB).
Die Mandatsniederlegung der Prozessbevollmächtigten hindert die Entscheidung des Gerichts nicht, wenn die Ladung der Partei ordnungsgemäß erfolgte (§73 Nr.2 GWB, §87 Abs.1 ZPO).
Die unterlegene Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Beigeladene können aus Billigkeitsgründen von der Kostentragung ausgenommen werden, wenn sie das Verfahren nicht inhaltlich gefördert haben (§175 Abs.2 i.V.m. §78 GWB).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 09.07.2017 (VK 1 – 12/17) wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB hat die Antragstellerin zu tragen; hiervon ausgenommen sind etwaige der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandene Kosten, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin schrieb im Februar 2017 europaweit die „Konsolidierung und Modernisierung der Tape-Library Infrastruktur der Universität C.“ im offenen Verfahren aus (Referenznummer 2017/S 039-070326).
Zuschlagskriterien waren zu 75 % der Preis, zu 10 % die lfd. Nr. 10 der Leistungsbeschreibung „19“-Rack-Bauweise“ und zu 15 % die lfd. Nr. 20 der Leistungsbeschreibung „Unterstützung von ACSLS“. Zu den Vergabeunterlagen gehörten unter anderem das Vertragsformular „EVB-IT Systemlieferungsvertrag“, die „Leistungsbeschreibung mit Preisblatt“ sowie die „Bewertungsmatrix der Angebote“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen Bezug genommen (Bl. 146 – 243 der Vergabeakte).
Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene gaben innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot ab. Nach Wertung der Angebote lag das Angebot der Beigeladenen auf dem ersten und das Angebot der Antragstellerin auf dem zweiten Platz.
Nachdem die Antragstellerin darüber informiert worden war, dass das Angebot der Beigeladenen preisgünstiger als das ihre sei und den Zuschlag erhalten soll, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.05.2017 mehrere Vergaberechtsfehler gerügt. Die Antragsgegnerin half den Rügen nicht ab, woraufhin die Antragstellerin Nachprüfung bei der Vergabekammer Westfalen beantragte.
Mit Beschluss vom 09.06.2017 wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück. Weder sei die Wertungsmatrix zu beanstanden, noch liege ein Verstoß gegen § 60 VgV vor. Auch habe die Antragsgegnerin nicht gegen § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV verstoßen, weil sie das Angebot der Beigeladenen nicht von der Wertung ausgeschlossen habe. Hingegen hätte das Angebot der Antragstellerin zwingend ausgeschlossen werden müssen, weil sie keine Angaben zum Hersteller und zum Modell der angebotenen Tape-Library gemacht habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss der Vergabekammer vom 09.06.2017 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
Mit ihrer Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin in der Hauptsache die Anträge angekündigt,
1. der Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 9. Juni 2017, Az. VK 1 – 12/17, wird aufgehoben,
2. der Antragsgegnerin wird es untersagt, das o.g. Vergabeverfahren auf Grundlage der bisherigen Ausschreibung durch Zuschlagserteilung abzuschließen,
3. der Antragsgegnerin wird bei fortbestehender Vergabeabsicht aufgegeben, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren gemäß Vergabeverordnung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts durchzuführen.
Mit Beschluss vom 12.07.2017 hat der Senat den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat daraufhin am 13.07.2017 den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilt. Eine Gehörsrüge der Antragstellerin vom 13.07.2017 hat der Senat mit Beschluss vom 27.07.2017 als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat hiernach bislang keinen neuen Antrag angekündigt.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ihr Mandat niedergelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017, zu dem die Antragstellerin – ausweislich von Bl. 200 der Gerichtsakte – ordnungsgemäß geladen worden ist, ist für die Antragstellerin niemand erschienen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 9. Juni 2017 (VK1 – 12/17) zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält die sofortige Beschwerde nach Zuschlagserteilung und Erledigung des Nachprüfungsverfahrens für unzulässig, aus den Gründen der Entscheidung der Vergabekammer aber jedenfalls für unbegründet.
II.
Der Senat kann gemäß § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 69 Abs. 2 GWB über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin befinden, obwohl die Antragstellerin nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Antragstellerin ist – wie der Senat festgestellt hat – ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig, zum Termin geladen worden. Dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ihr Mandat mit Schriftsatz vom 12.03.2018 (Bl. 202 GA) niedergelegt haben, ist gemäß § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 73 Nr. 2 GWB, § 87 Abs. 1 ZPO unbeachtlich und steht einer Entscheidung nicht entgegen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die weiterhin mit dem ursprünglichen Antrag und Begehren beim Senat anhängige sofortige Beschwerde ist nach Erledigung des Nachprüfungsverfahrens infolge des von der Antragsgegnerin wirksam erteilten Zuschlags, vgl. § 168 Abs. 2 GWB, nicht mehr statthaft. Statthaft wäre die sofortige Beschwerde nur noch in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags nach § 178 Satz 3 GWB gewesen, der von der Antragstellerin aber nicht mehr gestellt worden ist.
III.
Die Antragstellerin hat, da sie im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, gemäß § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 GWB die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind, wie tenoriert, etwaige der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandene Kosten. Es entspräche nicht der Billigkeit, die Antragstellerin mit diesen Kosten zu belasten. Die Beigeladene hat das Beschwerdeverfahren weder durch eigenen Sachvortrag inhaltlich gefördert noch einen Antrag gestellt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.