Rücknahme des Nachprüfungsantrags: Verfahren gegenstandslos, Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen; dadurch wurde der Beschluss der Vergabekammer gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren beendet. Das Gericht hat die Antragstellerin als unterlegen angesehen und ihr die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin auferlegt. Zudem wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB zuerkannt und der Streitwert auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Ausgang: Nachprüfungsantrag zurückgenommen; Verfahren gegenstandslos beendet, Antragstellerin zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt und Streitwert bis 35.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Nachprüfungsantrag zurückgenommen, wird das Nachprüfungsverfahren regelmäßig gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren beendet.
Durch die Rücknahme tritt der Antragsteller in die Rolle des Unterlegenen; ihm können die Kosten des Vergabeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB können dem zurücknehmenden Antragsteller nach den einschlägigen Vorschriften des GWB auferlegt werden.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 50 Abs. 2 GKG prozentual vom Bruttoauftragswert zu bemessen; dabei kann zur Festsetzung der Wertgrenze der durchschnittliche Angebotspreis herangezogen werden.
Tenor
I.
Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. Februar 2018 (VK 2 – 5/18) ist gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren beendet, nachdem die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB .
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000 €
festgesetzt.
Gründe
1.
Da sich die Antragstellerin durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, entspricht es der Billigkeit, ihr die Kosten des Vergabeverfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin gemäß §§ 182 Abs. 3 und 4 GWB und die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB gemäß § 175 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB aufzuerlegen. Überdies hätte die sofortige Beschwerde der Antragstellerin nach den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vorüberlegungen des Senats aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt.
2.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 50 Abs. 2 GKG in Höhe von … % des Bruttoauftragswerts basierend auf dem von der Antragsgegnerin mitgeteilten durchschnittlichen Preis der eingegangenen Angebote mit bis zu 35.000 € festzusetzen.