Einwendungen gegen Zinsforderung nach §81 Abs.6 GWB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Bundeskartellamt forderte Zinsen nach §81 Abs.6 GWB für die Verzögerung der Vollstreckbarkeit eines Bußgeldbescheids; die Schuldnerin erhob Einwendungen. Das OLG Düsseldorf wies die Anfechtung zurück und bestätigte die Rechtswirksamkeit der Zinsforderung. Eine teleologische Reduktion auf missbräuchliche Einsprüche wurde abgelehnt. Die Kosten trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
Ausgang: Einwendungen gegen Zinszahlungsanforderung nach § 81 Abs. 6 GWB als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zulasten der Vollstreckungsschuldnerin.
Abstrakte Rechtssätze
§ 81 Abs. 6 GWB begründet eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Festsetzung von Verzugszinsen auf Bußgelder der Kartellbehörden für die Zeit der Verzögerung der Vollstreckbarkeit.
Die Anwendung des § 81 Abs. 6 GWB ist nicht auf evident missbräuchliche Einlegungen und Rücknahmen von Einsprüchen teleologisch zu reduzieren; eine solche Einschränkung steht dem Wortlaut und Gesetzeszweck nicht entgegen.
Für die Begründung einer Zinsforderung nach § 81 Abs. 6 GWB sind die subjektiven Motive des Einspruchsführers unbeachtlich; maßgeblich ist die durch den Einspruch bewirkte Verzögerung der Vollstreckbarkeit.
Kostenentscheidungen in diesem Zusammenhang können nach § 473 Abs. 1 StPO analog getroffen werden; die Einwendungen können zu den Kosten der Einwendenden zurückgewiesen werden.
Gegen Zinsanforderungsbescheide ist kein eigenständiger Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 3 Satz 2 OWiG gegeben, sodass eine besondere Rechtsbehelfsbelehrung entbehrlich ist.
Tenor
Die Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Bundeskartellamt hat gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit Bescheid vom 18.12.2009 ein Bußgeld in Höhe von 83 Mio. Euro festgesetzt. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat die Vollstreckungsschuldnerin am 23.12.2009 Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.07.2013 hat sie den Einspruch zurückgenommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.09.2013 hat das Bundeskartellamt gestützt auf § 81 Abs. 6 GWB die Vollstreckungsschuldnerin zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 15.115.406,67 Euro aufgefordert für die Zeit vom 13.01.2010 bis 06.08.2013 (Tag der Zahlung der Geldbuße).
Die Vollstreckungsschuldnerin hat gegen die Zinszahlungsanforderung Einwendungen erhoben. Das Bundeskartellamt hat den Einwendungen nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die im gerichtlichen Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Anfechtung der Zinszahlungsanforderung (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2012 – KRB 39/11 und 43/11) bleibt ohne Erfolg.
Die Vorschrift des § 81 Abs. 6 GWB ist rechtswirksame Grundlage der angeforderten Zinszahlung (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11). Auch im Entscheidungsfall trägt sie die Zinsforderung. Der Ansicht der Vollstreckungsschuldnerin, die Anwendung der Vorschrift sei im Wege einer teleologischen Reduktion auf evidente Fälle des Missbrauchs durch Einlegung und Rücknahme von Einsprüchen zur Erzielung von Zinsgewinnen zu beschränken, teilt der Senat in ständiger Rechtsprechung nicht [vgl. u.a. Senat, Beschl. v. 10.07.2013 - V-4 Kart 2/12 (OWi), V-4 Kart 1/13 (OWi); ebenso: OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschluss vom 27.11.2013 - V-1 Kart 11/11 (OWi)]. Welche Hintergründe der Einspruch im Einzelnen hatte, ist für die Verzinsung nicht von Wichtigkeit. Namentlich ist nicht von Bedeutung, ob ein Unternehmen den Einspruch in „missbräuchlicher“ Absicht eingelegt hat. Die Verzinsung nach § 81 Abs. 6 GWB hat nicht ausschließlich das Ziel, der „rechtsmissbräuchlichen Einlegung von Einsprüchen zur Erlangung finanzieller Vorteile entgegenzuwirken“ (so BVerfG a.a.O. Rz. 67), sondern grundsätzlich jede Verzögerung der Vollstreckbarkeit von Bußgeldbescheiden der Kartellbehörden zu verhindern und damit die Sanktionswirkung der eigentlichen Geldbuße als solche aufrecht zu erhalten (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf vom 26.05.2004, BT-Drs. 15/3640, S. 46, 67), mag die Verhinderung „missbräuchlicher“ Rechtsbehelfe auch der hauptsächliche Anstoß für die Gesetzesinitiative zu § 81 Abs. 6 GWB gewesen sein. Folgerichtig hat die von der Vollstreckungsschuldnerin behauptete Verengung des Gesetzeszwecks auf die Abwehr missbräuchlicher Rechtsbehelfe im Wortlaut des § 81 Abs. 6 GWB keinen Anklang gefunden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO analog.
IV.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung unterbleibt. Da im Falle von Einwendungen gegen Zinsanforderungsbescheide keiner der in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG aufgeführten Fälle vorliegt, ist ein Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 3 S. 2 OWiG nicht gegeben (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11).