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Oberlandesgericht Düsseldorf·V-4 Kart 3/12 OWi·27.11.2012

Kartellbußgeld: Vollstreckung gegen Rechtsnachfolgerin nach Verschmelzung zulässig

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsnachfolgerin einer verschmolzenen Aktiengesellschaft beantragte die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus einem Kartellbußgeldbescheid sowie Rückerstattung bereits gezahlter Beträge. Sie berief sich darauf, der Bußgeldbescheid sei ihr gegenüber keine wirksame Vollstreckungsgrundlage. Das OLG Düsseldorf wies die Anträge zurück: Der Einspruch sei wirksam durch die Rechtsnachfolgerin zurückgenommen worden, der Bescheid daher rechtskräftig. § 101 OWiG stehe der Vollstreckung nicht entgegen; Bußgeldverbindlichkeiten gingen nach § 20 UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

Ausgang: Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung, Einstellung und Rückerstattung wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollstreckung aus einem Bußgeldbescheid setzt dessen formelle Rechtskraft voraus; diese tritt auch bei wirksamer Rücknahme eines zunächst eingelegten Einspruchs ein.

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Verschmilzt eine betroffene juristische Person auf einen anderen Rechtsträger, wird das anhängige Bußgeldverfahren gegen den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt; dieser ist als (Neben-)Betroffener zur Rücknahme des Einspruchs bevollmächtigt.

3

Die Frage, ob gegen den Gesamtrechtsnachfolger unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden darf, ist von seiner Stellung als Rechtsnachfolger im anhängigen Verfahren und seiner Befugnis zur Einspruchsrücknahme zu trennen.

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§ 101 OWiG (Vollstreckungsverbot in den Nachlass nach Tod des Betroffenen) ist auf die Vollstreckung einer gegen eine juristische Person verhängten Geldbuße gegen deren Gesamtrechtsnachfolger nach Verschmelzung weder unmittelbar noch analog anwendbar.

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Bußgeld-, Gebühren- und Auslagenforderungen aus einem gegen eine juristische Person ergangenen Bußgeldbescheid werden als nicht höchstpersönliche Verpflichtungen von der Gesamtrechtsnachfolge nach § 20 UmwG erfasst; auf dieser Grundlage scheidet ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen fehlenden Rechtsgrunds aus.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 6 GWB§ 288 Abs. 1 BGB§ 30 OWiG§ 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 246a StPO

Tenor

Hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung aus dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 12.05.2003 gegen die A… AG:

Die Anträge der Antragstellerin werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die Antragstellerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A… AG (nachfolgend: A…).

3

Wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen auf dem deutschen Zementmarkt führte das Bundeskartellamt gegen mehrere Zementhersteller, unter anderem auch gegen die Antragstellerin und die A... ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren durch. Mit Bußgeldbescheid vom 12. Mai 2003 verhängte das Bundeskartellamt in diesem Verfahren gegen die A... ein Bußgeld in Höhe von ..... € und setzte Gebühren in Höhe von ..... € fest. A... legte gegen den Bußgeldbescheid fristgemäß Einspruch ein.

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Mit Wirkung zum 25.08.2005 wurde die A... auf die Antragstellerin verschmolzen.

5

Nach Abgabe der Bußgeldakten an den zuständigen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf teilten die Verteidiger der Antragstellerin dem Gericht mit, dass sie auch die Verteidigung der Antragstellerin bezogen auf den Sachverhalt übernommen haben, der die mittlerweile erloschene A... betreffe.

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Nachdem die Antragstellerin ihre Verteidiger entsprechend ermächtigt hatte, nahmen diese mit Schreiben vom 07.08.2007 den Einspruch der A... gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 12.05.2003 zurück. Anschließend bezahlte die Antragstellerin die Geldbuße sowie die angefallenen Gebühren und Auslagen.

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Im anschließenden Vollstreckungsverfahren forderte das Bundeskartellamt die Antragstellerin mit Beschluss vom 7. September 2011 auf, aus dem Bußgeldbescheid vom 12.05.2003 den gesetzlichen Zinsbetrag in Höhe von ..... € zu zahlen (§ 81 Abs. 6 GWB, 247, 288 Abs. 1 BGB). Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.09.2010 und beantragte, den Zinsbeschluss zurückzunehmen, hilfsweise die Vollstreckung auszusetzen. Dieses Verfahren ist  unter dem Aktenzeichen V-4 Kart 7/11 beim hiesigen Senat anhängig. Mit Beschluss vom 6. März 2012 hat der Senat die Vollstreckung unter Bezugnahme auf den Beschluss des 1. Kartellsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2011 ausgesetzt, mit dem dieser seinerseits in anderer Sache ein Vollstreckungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mehrere Fragen im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit von § 81 Abs. 6 GWB vorgelegt hat.

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Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Antragstellerin, im Wesentlichen gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsnachfolge-Problematik im Rahmen des § 30 OWiG (BGH WuW/E DE-R 3455 -Versicherungsfusion; BGH wistra 2012, 152-155), gegen ihre Inanspruchnahme aus dem gegen die A... erlassenen Bußgeldbescheid. Ihrer Meinung nach ist der Bußgeldbescheid keine wirksame Vollstreckungsgrundlage, weshalb die von ihr geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und daher zurückzuerstatten seien.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1.              gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom                  12.05.2003 gegen die A... AG (B 1 – 100/02-1) unzulässig ist,

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                hilfweise,

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               gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 246a StPO das Verfahren einzustellen.

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 2.            anzuordnen, dass die auf Grund des Schreibens des Bundeskartellamtes vom 06.09.2007 gezahlten Beträge für Geldbußen, Auslagen                   und Gebühren an sie zurückzuerstatten sind.

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Das Bundeskartellamt hat den Anträgen der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur gerichtlichen Entscheidung vorgelegt.

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 II.

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Die zulässigen Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg.

17

A.

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Der unter Ziff. 1 gestellte (Haupt-)Antrag ist  zulässig; er ist aber nicht begründet.

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I.

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Der Hauptantrag, mit dem die Antragstellerin die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 12.05.2003 festgestellt wissen möchte, ist gemäß § 103 Abs. 1 OWiG als Rechtsbehelf gegen Anordnungen und Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde statthaft. Die Antragstellerin macht Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung aus dem Bußgeldbescheid vom 12.05.2003 geltend, weil ihrer Meinung nach der Bußgeldbescheid keine wirksame Vollstreckungsgrundlage ist und daher ein Vollstreckungshindernis besteht.

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Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist gemäß §§ 104 Abs. 1 Nr. 4 OWiG, 86 GWB zur Entscheidung über die erhobenen Einwendungen zuständig. Das Bundeskartellamt hat den mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.03.2012 erhobenen Einwendungen mit Beschluss vom 15.06.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Der Antrag ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gegen die Vollstreckung aus dem gegen die A... erlassenen Bußgeldbescheid vom 12.05.2003 haben keinen Erfolg. Vielmehr ist die vom Bundeskartellamt gegen die Antragstellerin betriebene Vollstreckung zulässig. Ein Vollstreckungshindernis besteht nicht.

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1.

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Der Bußgeldbescheid vom 12.05.2003 ist rechtskräftig. Der von A... eingelegte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist wirksam von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.08.2007 zurückgenommen worden.

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Nach § 89 OWiG ist die Vollstreckung erst zulässig, wenn die Bußgeldentscheidung formell rechtskräftig geworden ist. Rechtskräftig wird die Bußgeldentscheidung, wenn sie mit einem Rechtsbehelf nicht mehr angefochten werden kann (formelle Rechtskraft). Ein Bußgeldbescheid wird danach rechtskräftig, wenn der Betroffene zwar form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, ihn aber im Laufe des Verfahrens wirksam zurückgenommen hat (Seitz in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 89 Rn. 2).

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So verhält es sich hier. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben mit Schriftsatz vom 07.08.2007 unter Bezugnahme auf das Ermächtigungsschreiben der Antragstellerin vom 03.08.2007 (Bl. 66 GA) den Einspruch der A... gegen den Bußgeldbescheid vom 12.05.2003 zurückgenommen. Die Rücknahme ist wirksam. Die Antragstellerin war zur Rücknahme des Einspruchs durch ihre Verfahrensbevollmächtigten berechtigt.

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Einspruchsberechtigt ist gemäß § 67 OWiG der Betroffene, gegen den der Bußgeldbescheid erlassen worden ist (Seitz in Göhler, aaO. § 67 Rn.1). Eine Zurücknahme des Rechtsbehelfs kann daher nur von dem Betroffenen selbst, seinem gesetzlichen Vertreter bei entsprechender Zustimmung durch den Betroffenen oder anderen von ihm hierzu bevollmächtigten Personen wirksam erfolgen. Zwar ist der Bußgeldbescheid vom 12.05.2003 gegen die A... erlassen worden, so dass sich das nach wirksamer Einspruchseinlegung anhängige Kartellbußgeldverfahren ursprünglich gegen die A... richtete. Durch die Verschmelzung der A... auf die Antragstellerin ist die Antragstellerin aber als Rechtsnachfolgerin der A... in die Rechtsposition als (Neben-) Betroffene eingerückt, so dass sie zur Rücknahme des Einspruchs berechtigt war.

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Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmWG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung in das Register den Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmWG ordnet Gesamtrechtsnachfolge an. Dies bedeutet, dass das gegen die A... nach Einspruchseinlegung anhängige Bußgeldverfahren nach Verschmelzung der A... auf die Antragstellerin gegen die Antragstellerin als ihre Rechtsnachfolgerin fortgesetzt wird und sie als (Neben)Betroffene des Bußgeldverfahrens zur Einspruchsrücknahme berechtigt war. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob gegen die Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ein Bußgeld für die von A... begangene Kartellordnungswidrigkeit verhängt werden darf. Voraussetzung für eine solche Haftung ist, dass die Voraussetzungen des § 30 OWiG erfüllt sind. Die Stellung der Rechtsnachfolgerin als Nebenbetroffene ist hiervon unabhängig (BGHSt 52, 58, Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch) und demzufolge das Vorbringen der Antragstellerin zu den Anforderungen des Bundesgerichtshofs zu § 30 OWiG in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Ob die Antragstellerin für die von A... begangene Ordnungswidrigkeit somit als deren Rechtsnachfolgerin gemäß § 30 OWiG hätte in Anspruch genommen werden können, hätte in dem gerichtlichen Bußgeldverfahren geklärt werden müssen. Hierzu ist es aber wegen der wirksamen Einspruchsrücknahme durch die Antragstellerin nicht gekommen.

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2.

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Der Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 12.05.2003 steht ferner kein Vollstreckungshindernis entgegen. Die Vollstreckung ist nicht deshalb unzulässig, weil die A... infolge der Verschmelzung auf die Antragstellerin erloschen ist. Eine mit § 101 OWiG vergleichbare Situation liegt nicht vor.

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Die Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ist nur eine, wenn auch die wichtigste Vollstreckungsvoraussetzung. Es darf deshalb trotz Rechtskraft nicht vollstreckt werden, wenn ein – von Amts wegen zu beachtendes – Vollstreckungshindernis entgegensteht (Mitsch in KK, OWiG, 3. Aufl., § 89 Rn. 37; Seitz in Göhler, aaO., § 89 Rn. 1).  Ein Vollstreckungshindernis beinhaltet § 101 OWiG, weil nach dieser Vorschrift eine Geldbuße in den Nachlass des Betroffenen nicht vollstreckt werden darf. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist § 101 OWiG aber weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

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a.

34

Eine unmittelbare Anwendung von § 101 OWiG kommt nicht in Betracht. Die genannte Vorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht den Sachverhalt, dass gegen eine juristische Person eine Geldbuße verhängt worden ist, die nach ihrem Erlöschen gegen den Gesamtrechtsnachfolger vollstreckt werden soll.  Es ist allein von dem „Nachlass des Betroffenen“ die Rede, in den nach seinem Tod eine Geldbuße nicht vollstreckt werden darf. § 101 OWiG trifft daher ausdrücklich nur für die Vollstreckung einer gegen eine natürliche Person verhängten Geldbuße eine Regelung des Inhalts, dass nach dem Tod des Betroffenen nicht in seinen Nachlass vollstreckt werden darf (Mitsch in KK-OWiG, 3. Aufl., § 101 Rn. 5; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, Bd. 1, § 101 Rn. 3; Lemke, OWiG, § 101 Rn. 3; Bohner, OWiG, 3. Aufl., § 101 Rn. 5).

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b.

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Auch eine entsprechende (analoge) Anwendung von § 101 OWiG kommt vorliegend nicht in Betracht.

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Die über die erweiternde Auslegung des Gesetzes hinausgehende Analogie setzt voraus, dass der zu entscheidende Fall von dem gesetzlichen Normalfall nur unwesentlich abweicht, also rechtsähnlich ist. Sie stellt die Verallgemeinerung durch Gleichbewertung eines gesetzlich geregelten spezifischen Falltypus mit dem vorliegend gesetzlich nicht geregelten Falltypus dar (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Einl. Rn. 198). Das für das materielle Recht geltende strikte Analogieverbot gilt im Vollstreckungsrecht nicht (Gürtler in Göhler, aaO., § 3 Rn. 9).

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Der Sachverhalt bei der Vollstreckung einer Geldbuße in das Vermögen des Gesamtrechtsnachfolgers einer durch Verschmelzung erloschenen juristischen Person unterscheidet sich deutlich von dem in § 101 OWiG geregelten Lebenssachverhalt. Von einer unwesentlichen Abweichung kann daher nicht ausgegangen werden.

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Die gegen eine natürliche Person verhängte Geldbuße ist eine Unrechtsfolge für eine tatbestandmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung. Sie hat ebenso wie die Strafe eine spezial- und eine generalpräventive Funktion. Sie soll dem Betroffenen die von ihm begangene Verletzung einer Verbots- oder Gebotsnorm nachhaltig vor Augen führen und ihn von der Begehung weiterer Gesetzesverletzungen abhalten. Daneben soll die Geldbuße auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen,  den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, um den Betroffenen und auch andere durch das Risiko einer nicht unerheblichen Vermögenseinbuße davon abzuschrecken, unter Verletzung von Bußgeldtatbeständen zum Schaden der Allgemeinheit wirtschaftliche Vorteile zu erzielen (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 2. Aufl., Vor § 1 Rn. 13). Bei Tod des Betroffenen kann die Geldbuße ihre ahndende Funktion nicht mehr erfüllen. Der Betroffene steht als Adressat der ihn höchstpersönlich als Reaktion auf seinen Verstoß treffende Pflichtenmahnung nicht mehr zur Verfügung. § 101 OWiG soll daher die Erben des Betroffenen vor einer Geldschuld schützen, die ihre ahndende Funktion nicht mehr erreichen kann.

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Anders ist die Situation bei einer Geldbuße, die unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG gegen eine juristische Person verhängt wird. Der Zweck der Geldbuße gegen juristische Personen besteht namentlich darin, einen Ausgleich dafür zu ermöglichen, dass die juristische Person, die nur durch ihrer Organe zu handeln imstande ist, zwar die Vorteile der in ihrem Interesse vorgenommenen Zuwiderhandlung zufließen, dass sie aber bei Fehlen einer Sanktionsmöglichkeit nicht den Nachteilen ausgesetzt wäre, die als Folge der Nichtbeachtung der Rechtsordnung im Rahmen der zu ihren Gunsten begangenen Zuwiderhandlung eintreten können. Zwar hat die Geldbuße auch repressiven Charakter, da ihre Festsetzung von einer vorwerfbaren Anknüpfungstat einer natürlichen Person abhängig ist. Sie ist aber keine originäre Sanktion als Antwort auf eine eigene Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der juristischen Person und auch keine spezialpräventive, auf Mitglieder einer bestimmten juristischen Person zielende Maßnahme. Vielmehr soll die Geldbuße das rechtlich selbständige, in erster Linie zu bestimmten wirtschaftlichen Zwecken eingesetzte, auch gegenüber den Mitgliedern einer juristischen Person verselbständigte Vermögen treffen und gegebenenfalls die durch eine Ordnungswidrigkeit erlangten Vorteile ausgleichen (BGH WuW/E BGH 2265 – Bußgeldhaftung; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Vor § 30 Rn. 8; Rogall in KK, OWiG, aaO. § 30 Rn. 18). Hinzu kommt eine präventive Wirkung der Geldbuße, weil sie den Mitgliedern der juristischen Person Veranlassung geben soll, bei der Auswahl ihrer Organe und Leitungspersonen im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 – 5 OWiG die im Geschäftsleben notwendige Vorsicht walten lassen und dabei nicht nur auf geschäftliche Tüchtigkeit sondern auch auf Rechtschaffenheit zu achten (Rebmann/Roth/Herrmann, aaO. Vor § 30 Rn. 8).

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Dieser Zweck einer Geldbuße gegen eine juristische Person wird - anders als bei einer Geldbuße gegen eine natürliche Person - auch dann erreicht, wenn die bebußte juristische Person auf eine andere verschmolzen wird und infolgedessen erloschen ist. Gemäß § 20 UmWG geht in diesem Fall das gesamte Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das Vermögen, das von der Geldbuße getroffen werden soll, steht auch nach der Verschmelzung – auch wenn in anderer Rechtsträgerschaft - weiterhin zur Verfügung. Die gegebenenfalls durch die Ordnungswidrigkeit erlangten Vorteile können abgeschöpft werden. Während somit die Erben einer natürlichen Person wegen der hauptsächlich spezialpräventiven Funktion der Geldbuße vor einer Vollstreckung in den Nachlass zu schützen sind, kommt dieses Argument für den Rechtsnachfolger der juristischen Person gerade nicht zum Tragen.

42

3.

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Zutreffend geht das Bundeskartellamt ferner davon aus, dass die Antragstellerin aufgrund der in § 20 UmWG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge Vollstreckungsschuldnerin ist.

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Die Zahlungsverpflichtungen der A... aus dem Bußgeldbescheid vom 12.05.2003 sind infolge der Verschmelzung als (Passiv-)Vermögen auf die Antragstellerin übergegangen. Zwar sind öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse nicht automatisch von der Gesamtrechtsnachfolge erfasst, sondern es ist vielmehr nach den Zwecken zu differenzieren, die den jeweiligen Rechtsmaterien zugrunde liegt (Kübler in Semler/Stengel, UmWG, 3. Aufl., § 20 Rn. 67). Die gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung gerichtete Verpflichtung zur Zahlung eines Bußgeldes einschließlich der angefallenen Gebühren und Auslagen hat aber – wie oben bereits ausgeführt – keinen höchstpersönlichen Charakter und wird daher durch die Gesamtrechtsnachfolge nach § 20 UmWG erfasst.

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B.

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Der hilfsweise zum Hauptantrag zu 1. gestellte Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 246a StPO ist zurückzuweisen, weil ein Vollstreckungshindernis – wie oben unter A.  ausgeführt – nicht besteht.

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C.

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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beträge für Geldbußen, Auslagen und Gebühren. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Staat besteht nur dann, wenn Geldbußen und zu einer Geldzahlung verpflichtenden Nebenfolgen ohne Rechtsgrund erhoben worden sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da Rechtsgrund für die Zahlungen der Antragstellerin der rechtskräftige Bußgeldbescheid vom 12.05.2003 war, der zulässigerweise vollstreckt werden konnte.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO analog.

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Winterscheidt                                          Dr. Maimann                                          Dieck-Bogatzke