Bußgeld gegen T1 und T2 GmbH wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kartellverbot
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf verhängte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kartellverbot Geldbußen gegen eine natürliche Person (T1: 60.000 €) und gegen eine GmbH (T2: 3.700.000 €, zahlbar in Teilbeträgen). Der Entscheidung ging eine Verständigung nach § 257c StGB i.V.m. § 71 OWiG voraus; die Urteilsgründe wurden daher verkürzt behandelt. Die Verhängung beruht auf Feststellung der vorsätzlichen Kartellrechtsverletzung; die Kosten des Verfahrens wurden den Verurteilten auferlegt.
Ausgang: Bußgeldfestsetzung wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kartellverbot gegen T1 und T2 GmbH als stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Kartellverbot (§ 1 GWB) kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße nach § 81 GWB geahndet werden.
Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen können für Kartellverstöße gesondert mit Bußgeldern belegt werden; die Bemessung der Geldbuße berücksichtigt Verschulden und wirtschaftliche Verhältnisse.
Eine vorherige Verständigung nach § 257c StGB i.V.m. § 71 OWiG ermöglicht dem Gericht, von einer umfassenden Abfassung der Urteilsgründe gemäß § 77b OWiG abzusehen.
Bei der Festsetzung hoher Bußgelder kann das Gericht die Zahlung in Teilbeträgen anordnen.
Die Kosten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind den verurteilten Betroffenen aufzuerlegen.
Tenor
I. Wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kartellverbot werden folgende Geldbußen festgesetzt:
1. gegen den Betroffenen T1 in Höhe von
60.000 Euro
2. gegen die Nebenbetroffene T2 GmbH in Höhe von
3.700.000 Euro,
für die Nebenbetroffene
zahlbar in Teilbeträgen wie folgt:
1.200.000 Euro eine Woche nach Zustellung des schriftlichen Urteils,
1.200.000 Euro am 31.12.2016,
1.300.000 Euro am 31.12.2017.
III. Der Betroffene und die Nebenbetroffene haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Aus
Rubrum
Angewandte Vorschriften:
§ 81 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 GWB i.d.F. d. Bek. v.26.08.1998, § 81 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 und § 1 GWB i.d.F. d. Bek. v. 18.12.2007, §§ 18, 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.
Dem vorliegenden Urteil ist eine Verständigung im Sinne des § 257c StGB i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG vorausgegangen. Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77b OWiG abgesehen.
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