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Oberlandesgericht Düsseldorf·V-4 Kart 14/14 (OWi)·23.11.2014

Dinglicher Arrest zur Sicherung einer Kartellgeldbuße trotz nachträglicher § 30 Abs. 6 OWiG

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundeskartellamt beantragte zur Sicherung einer durch Bußgeldbescheid festgesetzten Kartellgeldbuße den dinglichen Arrest gegen eine Nebenbetroffene. Streitpunkt war u.a. die Anwendbarkeit des erst später in Kraft getretenen § 30 Abs. 6 OWiG und das Vorliegen eines Arrestgrundes wegen beabsichtigter Vermögensverschiebungen (Übertragung von GmbH-Anteilen). Das OLG Düsseldorf ordnete den Arrest über 1,85 Mio. Euro an, weil die Norm verfahrensrechtlich sei und auch laufende Verfahren erfasse. Die geplante (auch nur beabsichtigte) Übertragung eines wesentlichen Vermögenswerts begründe eine objektive Vollstreckungsgefährdung; eine vorherige Anhörung sei untunlich.

Ausgang: Antrag des Bundeskartellamts auf Anordnung eines dinglichen Arrestes in Höhe der festgesetzten Geldbuße wurde stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 30 Abs. 6 OWiG ermöglicht die Anordnung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung einer Geldbuße bereits nach Erlass des Bußgeldbescheids gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung.

2

Als verfahrensrechtliche Regelung zur Vollstreckungssicherung unterliegt § 30 Abs. 6 OWiG grundsätzlich nicht dem Rückwirkungsverbot und ist mangels abweichender Übergangsvorschriften auf anhängige Verfahren anzuwenden.

3

Ein Arrestgrund nach § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn objektiv zu besorgen ist, dass ohne Arrest die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird; ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich.

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Die (auch nur beabsichtigte) Veräußerung oder Übertragung erheblicher Vermögenswerte kann eine Vollstreckungsgefährdung begründen, wenn nach dem Ausscheiden der Vermögenswerte die Beitreibung der Geldbuße voraussichtlich nicht mehr möglich ist.

5

Die Anordnung eines dinglichen Arrestes kann ohne vorherige Anhörung erfolgen, wenn eine Anhörung zur Sicherung des Zwecks der Maßnahme untunlich ist (§ 33 Abs. 4 S. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 30 Abs. 6 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 33 Abs. 4 S. 1 OWiG§ 111d Abs. 1 S. 2 StPO§ 111e Abs. 1 S. 1 StPO§ 82a GWB

Tenor

Auf den Antrag des Bundeskartellamtes vom 4. November 2014 wird zur Sicherung der durch Beschluss des Bundeskartellamtes vom 13. Februar 2013 (B11-13/06-U58) festgesetzten Geldbuße gemäß §§ 30 Abs. 6, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 33 Abs. 4 S. 1, 111 d Abs. 1 S. 2, 111 e Abs. 1 S. 1 StPO, § 82 a GWB der

dingliche Arrest

in Höhe von 1.850.000 Euro in das Vermögen der Nebenbetroffenen U. GmbH & Co. KG, …., angeordnet.

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in gleicher Höhe oder Vorlage einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Nebenbetroffene berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen (§§ 111 d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 108 Abs. 1, 923, 934 ZPO).

Gründe

1

I.

2

Das Bundeskartellamt hat mit Bescheid vom 13. Februar 2013 – B 11-13/06-U58 – gegen die Nebenbetroffene wegen des Vorwurfs einer Kartellordnungswidrigkeit ihrer leitenden Mitarbeiter eine Geldbuße in Höhe von 1.850.000,00 Euro festgesetzt. Bei der Bemessung dieser Geldbuße hat das Bundeskartellamt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Nebenbetroffenen ausschlaggebend unter Berücksichtigung des sich für das der Behördenentscheidung vorangegangene Jahr 2012 darstellenden Betriebsvermögens und der Liquidität der K. GmbH Nachf. (nachfolgend: K.), deren Anteile die Nebenbetroffene jedenfalls seinerzeit zu 100 % gehalten hat, bewertet. Gegen den ihr am 18. Februar 2013 zugestellten Bußgeldbescheid hat die Nebenbetroffene am 26. Februar 2013 Einspruch eingelegt.

3

Nachdem die Nebenbetroffene im Zwischenverfahren gegenüber dem Amt mitgeteilt hat, im Zuge einer Unternehmensnachfolge unter ihren Gesellschaftern in einem ersten Schritt die Geschäftsanteile an der K. auf ihre Gesellschafter übertragen zu haben, sieht das Bundeskartellamt die spätere Vollstreckung der Geldbuße gefährdet und beantragt,

4

ohne vorherige Anhörung der Nebenbetroffenen zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Vollstreckung der durch Beschluss vom 13. Februar 2013 festgesetzten Geldbuße für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskartellamt, dieses wiederum vertreten durch den Präsidenten, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Nebenbetroffenen U. GmbH & Co. KG, vertreten durch die U. Geschäftsführungs GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer G., …, in Höhe von 1.850.000,00 EUR anzuordnen,

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ferner zu beschließen, dass durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 1.85.000,00 EUR oder Vorlage einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft in Höhe von 1.850.000,00 EUR eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Nebenbetroffene berechtigt wird, die Aufhebung der Arrestvollziehung zu beantragen.

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              Das Amt führt aus, dass nach seinen Feststellungen bislang (Stichtag 16. September 2014) weder für die K. noch für die Nebenbetroffene eine neue Gesellschafterliste beim zuständigen Registergericht eingereicht worden sei, so dass von noch unveränderten Gesellschafter- und Beteiligungsstrukturen auszugehen sei.

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II.

8

              Auf den Antrag des Bundeskartellamtes ist zur Sicherung der Geldbuße der dingliche Arrest über das Vermögen der Nebenbetroffenen anzuordnen.

9

              1. Das Arrestgesuch des Bundeskartellamtes ist nach § 30 Abs. 6 OWiG in der seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung vom 26. Juni 2013 statthaft. Nach dieser Vorschrift kann im – hier vorliegenden - Falle der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung der Arrest zur Sicherung der Geldbuße bereits nach Erlass des sie festsetzenden Bußgeldbescheides angeordnet werden. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht insbesondere nicht entgegen, dass sie erst nach Erlass des hier in Rede stehenden Bußgeldbescheides vom 13. Februar 2013 und Einlegung des Einspruchs am 26. Februar 2013 in Kraft getreten ist. Die Vorschrift berührt nicht die materielle Sanktionierbarkeit, sondern die (spätere) Vollstreckung der Sanktion. Diesbezüglich regelt sie die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes als Maßnahme zur Vollstreckungssicherung, indem sie für die Zulässigkeit des Arrestverfahrens – über § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 111 d Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – ausnahmsweise bereits die durch Bußgeldbescheid festgesetzte Arrestforderung genügen lässt. Für Verfahrensbestimmungen beansprucht das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot grundsätzlich keine Geltung (vgl. hierzu statt vieler: BGH, Urteil vom 15.03.2001 – 5 StR 454/00, NJW 2001, 2102 – 2108, zitiert nach juris Rz. 72 m.w.N. und Rz. 73), so dass verfahrensrechtliche Rechtsänderungen, soweit – wie hier - nichts anderes bestimmt ist, anhängige Verfahren grundsätzlich in dem Stand erfassen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Änderung befinden (vgl. Gürtler in Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl., § 4  Rn. 2b).

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              Die Antragsberechtigung des Bundeskartellamtes als zuständige Verfolgungsbehörde ergibt sich insoweit gemäß §§ 48 Abs. 2, 81 Abs. 10 GWB i.V.m. §§ 35, 46 Abs. 1 und 2 OWiG, 111 d StPO.

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              Für die Entscheidung über das Arrestgesuch, aufgrund dessen über die Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung der späteren Vollstreckung eines Bußgeldbescheides zu entscheiden und damit eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu treffen ist, ist der Senat nach §§ 86, 83 GWB zuständig.

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              2. Der Arrestanspruch folgt aus dem am 18. Februar 2013 im Wege der Zustellung bekanntgegebenen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 13. Februar 2013 auf Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.850.000,00 Euro.

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              3. Ein Arrestgrund im Sinne von § 111 d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 Abs. 1 ZPO ist hier mit der drohenden Übertragung wesentlicher Vermögensbestandteile aus dem Betriebsvermögen der Nebenbetroffenen in das Privatvermögen ihrer Gesellschafter gegeben.

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              Die Verhängung des dinglichen Arrestes setzt nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 917 Abs. 1 ZPO die Besorgnis voraus, dass ohne seine Anordnung die künftige Vollstreckung der festgesetzten Geldbuße vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Diese Vollstreckungsgefährdung muss nicht auf einem rechtswidrigen Verhalten des Betroffenen beruhen, es genügt vielmehr ein rechtmäßiges Verhalten, sofern es nur die künftige Vollstreckung – objektiv - gefährdet. Hierzu zählt auch die - selbst nur beabsichtigte - Veräußerung vorhandener Vermögenswerte (vgl. zu allem: OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.10.1996 – 2 UF 140/96, NJW 1997, 1017 – 1018, zitiert nach juris Rz. 26; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 917 Rn. 5), sofern diesen eine Erheblichkeit zukommt (vgl. Vollkommer, a.a.O.), so dass nach ihrem Ausscheiden aus dem Vermögen des Betroffenen die festgesetzte Geldbuße voraussichtlich nicht mehr beigetrieben werden kann (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 53. Aufl., § 111 d Rn. 8). Von einer solchen vollstreckungsgefährdenden – und möglicherweise in Teilakten bereits in die Tat umgesetzten – Absicht der Nebenbetroffenen ist hier bei objektiver Würdigung der ersichtlichen Umstände auszugehen:

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              a) Nach wie vor hält die Nebenbetroffene – wie das Bundeskartellamt im Bußgeldbescheid vom 13. Februar 2013 im Hinblick auf den damaligen Zeitpunkt festgestellt hat (Bußgeldbescheid - B11-13/06-U58, Tz. 31.) - 100 % der Anteile an der K.. Hiervon ist – entgegen der im Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Nebenbetroffenen vom 30. August 2013 und 4. Oktober 2013 als bereits vollzogen dargestellten Anteilsübertragung auf die Gesellschafter - unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 GmbHG auszugehen, weil laut dem Bundeskartellamt erteilter Auskunft aus dem Handelsregister des Amtsgerichts … vom 15. September 2014 zur K. GmbH Nachf. – … HRB … - dort aktuell nur die allein die Nebenbetroffene als Gesellschafterin ausweisende Gesellschafterliste vom 6. Januar 2000 im Handelsregister aufgenommen ist (Bundeskartellamt B11-13/06-U58, Unternehmensakte Bd. III, Bl. 1333 – 1335). Darüber hinaus findet eine angeblich bereits vor dem 30. August 2013 geschehene Anteilsübertragung keine Erwähnung in dem Vermerk, mit welchem am 30. September 2013 der Jahresabschluss der K. zum 31. Dezember 2012 veröffentlicht wurde; im Gegenteil hat es hiernach keine wesentlichen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag gegeben (Bundeskartellamt B11-13/06-U58, Unternehmensakte Bd. III, Bl. 1343). Hiervon unberührt bleibt indes die in den benannten Anwaltsschreiben mitgeteilte Absicht der Nebenbetroffenen, so verfahren zu wollen.

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              b) Der Anteilsbesitz an der K. stellt sich als ein ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich prägender Vermögenswert der Nebenbetroffenen dar.

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Die Geschäftstätigkeit der K. verspricht regelmäßig und beständig Jahresüberschüsse zu generieren, welche die eigenen Jahresergebnisse der Nebenbetroffenen beträchtlich überschreiten und im Wege der Ausschüttung an die Gesellschafterin zur erheblichen Steigerung deren Liquidität verwendet werden können. Hiervon ist aufgrund der Feststellungen des Bundeskartellamtes im Bußgeldbescheid (B11-13/06-U58) vom 13. Februar 2013 (dort Tz. 533., 534., 537. und 538.) sowie der bei den Akten befindlichen Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2012 für beide Gesellschaften

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(Jahresabschluss der Nebenbetroffenen zum 31. Dezember 2012, Bundeskartellamt B11-13/06-U58, Unternehmensakte Bd. III, Bl. 1035, 1040; Unternehmensregister K. GmbH Nachf., …, Jahresabschluss zum 31.12.2012, Bundeskartellamt B11-13/06-U58, Unternehmensakte Bd. III, Bl. 1337 – 1344)

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auszugehen. Hiernach erwirtschaftete die Nebenbetroffene im Jahr 2011einen Jahresüberschuss in Höhe von lediglich 0,126 Mio. Euro, während die K. im selben Jahr einen Jahresüberschuss in nahezu zehnfacher Höhe von 1,172 Mio. Euro erzielte. Im Jahr 2012 musste die Nebenbetroffene einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 620.846,78 Euro bilanzieren, unterdessen die K. ihr Vorjahresergebnis noch übertraf und einen Jahresüberschuss in Höhe von 1.534.532,86 Euro erzielte. Nach eigener Einschätzung erwartete die K. für das Jahr 2013 ein Jahresergebnis auf dem Niveau des Jahres 2011 (Unternehmensregister K. GmbH Nachf., ... Jahresabschluss zum 31.12.2012 – S. 6 „Lagebericht“, Bundeskartellamt B11-13/06-U58, Unternehmensakte Bd. III, Bl.1342). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung im Wertverhältnis der bilanziellen Kennzahlen beider Gesellschaften bis heute. Vielmehr hat die Nebenbetroffene selbst mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30. August 2013 (dort Seiten 12 – 16, Bundeskartellamt B11-13/06-U58, Unternehmensakte Bd. II, Bl. 1006 – 1010) u.a. vortragen lassen, dass – ohne Berücksichtigung der Liquidität der K. – „zum 01.01.2014“ ihre Zahlungsunfähigkeit drohe.

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              Die Beteiligung an der K. stellt sich ferner als einziger wirtschaftlich verwertbarer und vor allem werthaltiger Bonitätsfaktor im Vermögen der Nebenbetroffenen dar. Die Nebenbetroffene hat mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30. August 2013 (dort Seite 13, 14, Bundeskartellamt B11-13/06-U58, Unternehmensakte Bd. II, Bl. 1007 f.) gegenüber dem Amt vortragen lassen, dass – ohne Berücksichtigung der in Rede stehenden Beteiligung – „weder im Anlagevermögen noch im Umlaufvermögen der Nebenbetroffenen Wirtschaftsgüter enthalten sind, die nicht betriebsnotwendig wären“, so dass mangels „beleihungsfähigem Vermögen … die Inanspruchnahme von Krediten nicht in Betracht“ komme. Die Beteiligung an der K. ist somit wirtschaftlich betrachtet das einzige Wirtschaftsgut der Nebenbetroffenen, das entweder mittels seiner Verwertung eine Freisetzung des dieses Beteiligungsvermögen finanzierenden Eigenkapitals ermöglicht oder mittels seiner Beleihung zur Verschaffung von Fremdkapital dienen kann. Die wirtschaftliche Werthaltigkeit der Beteiligung an der K. gerade in der Vermögensstruktur der Nebenbetroffenen zeigt sich bei Betrachtung insbesondere der den beiden Gesellschaften jeweils zukommenden Eigenkapitalquote. Bei der Eigenkapitalquote, zu deren Ermittlung das bilanzierte Eigenkapital ins Verhältnis zur Bilanzsumme gesetzt wird, handelt es sich um eine bedeutende Bilanzkennzahl, die allgemein zur Auskunft über die Kapitalstruktur, Kreditwürdigkeit und Liquidität des jeweiligen Unternehmens genutzt wird. Die diesbezüglich relevanten Feststellungen hat das Bundeskartellamt im Bußgeldbescheid vom 13. Februar 2013 getroffen; ergänzend sind vor allem der Jahresabschluss der Nebenbetroffenen zum 31. Dezember 2012 sowie die Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Nebenbetroffenen vom 30. August und 4. Oktober 2013 heranzuziehen. Hiernach ergab sich für die Nebenbetroffene zum Ende des Geschäftsjahres 2011 eine Eigenkapitalquote von (Eigenkapital in Höhe von 0,511 Mio. Euro zu Bilanzsumme in Höhe von 8,585 Mio. Euro) rund 6 %, bei Einrechnung von Gesellschafterdarlehen in das Eigenkapital rund 42 % (Bußgeldbescheid  B11-13/06-U58 Tz. 569.); für das Geschäftsjahr 2012 errechnet sich bei einem Eigenkapital in Höhe von 511.291,66 und einer Bilanzsumme in Höhe von 9.246.852,47 Euro (Jahresabschluss der Nebenbetroffenen zum 31. Dezember 2012, Bundeskartellamt B11-13/06-U58, Unternehmensakte Bd. III, Bl. 1035, 1038 f.) für die Nebenbetroffene eine Eigenkapitalquote von ca. 5,5 %, unter Einrechnung wiederum der Gesellschafterdarlehen (2.187.804 Euro - Jahresabschluss der Nebenbetroffenen zum 31. Dezember 2012, Bundeskartellamt B11-13/06-U58, Unternehmensakte Bd. III, Bl. 1035, 1040) rund 29 %. Für die K. ergab sich demgegenüber eine Eigenkapitalquote zum Ende des Geschäftsjahres 2011 von 79,35 % (Eigenkapital 5,785 Mio. Euro im Verhältnis zu einer Bilanzsumme von 7,29 Mio. Euro - Bußgeldbescheid  B11-13/06-U58 Tz. 571.) und zum Ende des Geschäftsjahres 2012 von 78,29 % bei einem Eigenkapital in Höhe von 7.320.101,91 Euro gegenüber einer Bilanzsumme in Höhe von 9.349.601,68 Euro (Unternehmensregister K. GmbH Nachf., …, Jahresabschluss zum 31.12.2012, Bundeskartellamt B11-13/06-U58, Unternehmensakte Bd. III, Bl. 1337 f.).

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              c) Mit Umsetzung der beabsichtigten Übertragung sämtlicher von ihr gehaltener Anteile an der K. auf die Gesellschafter der Nebenbetroffenen droht die Uneinbringlichkeit der in Höhe von 1.850.000,00 Euro festgesetzten Geldbuße.

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Dies ergibt sich schon aus den Angaben, welche die Nebenbetroffene durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30. August 2013 dem Bundeskartellamt unter gleichzeitiger Vorlage des Privatgutachtens der S.  vom selben Tag (Anlage 4 zum Schreiben vom 30.08.2013, Bundeskartellamt B11-13/06-U58, Unternehmensakte Bd. II, Bl. 1063 – 1071) unterbreitet hat. Hiernach sei nach Umsetzung ihrer – in ihrer Ernsthaftigkeit keinen Zweifeln begegnenden – Übertragungsabsicht davon auszugehen, dass

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(a) ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich „gravierend“ veränderten,

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(b) ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich für die Jahre 2014 bis 2018 deutlich verschlechtere und aufgrund zu erwartender Verluste erst ab dem Jahr 2019 mit ausgeglichenen Ergebnissen zu rechnen sei,

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(c) weder im Anlagevermögen noch im Umlaufvermögen Wirtschaftsgüter enthalten seien, die nicht betriebsnotwendig seien, so dass mangels beleihungsfähigem Vermögen auch keine Inanspruchnahme von Krediten in Betracht komme, und

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(d) deshalb bei Aufrechterhaltung der auf 1,85 Mio. Euro festgesetzten Geldbuße selbst unter Gewährung von Zahlungserleichterungen ab  2014 ihre Zahlungsunfähigkeit mit der Folge einer Insolvenzantragspflicht drohe.

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Unter Berücksichtigung all dessen sieht die Nebenbetroffene sich nach Übertragung nur dazu im Stande, eine Geldbuße von allenfalls 350.000,00 Euro – was etwa 19 % der festgesetzten Geldbuße entspricht – und dies nur unter Gewährung von Zahlungserleichterungen zu erbringen.

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Nichts anderes ist – wovon die Nebenbetroffene laut Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Oktober 2013 an das Bundeskartellamt selbst ausgeht – im Falle einer Anteilsübertragung in das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zu erwarten. In diesem Fall bleibt das Wirtschaftsgut zwar weiterhin zu betrieblichen Zwecken nutzbar, scheidet aber rechtlich aus dem Gesamthandseigentum der Nebenbetroffenen aus und wird in das Privateigentum der Gesellschafter überführt; die für die Vollstreckung der Geldbuße maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen umfassen keine § 6 Abs. 5 EStG entsprechende Bewertungsvorschrift, so dass nach Überführung der Anteile in das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Vollstreckung ebenfalls Rechte Dritter (§ 90 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG, § 262 AO) entgegenstehen würden.

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              Das Bundeskartellamt trifft zwar nach Einlegung eines zulässigen Einspruchs eine sachliche Nachprüfungspflicht (§ 69 Abs. 2 OWiG), so dass es im Zwischenverfahren unter Würdigung neuer Gesichtspunkte – wie etwa hier zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – den erlassenen Bußgeldbescheid zurücknehmen und einen neuen Bußgeldbescheid erlassen kann, etwa wenn es die ursprünglich festgesetzte Geldbuße für übersetzt hält und nach erneuter Prüfung eine geringere Geldbuße für angemessen hält (vgl. Seitz in Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Aufl., § 69 Rn. 25, 29). Indessen ergibt sich im vorliegenden Fall nichts für die Annahme, dass das Amt einer Pflicht unterliege, die beabsichtigte Entreicherung der Nebenbetroffenen zugunsten ihrer Gesellschafter hinnehmen, dies als neuen Gesichtspunkt bei der Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Nebenbetroffenen berücksichtigen und eine geringere Geldbuße neu festsetzen zu müssen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass – sowohl nach den Angaben der Nebenbetroffenen gegenüber dem Amt als auch nach den sonst ersichtlichen Umständen – die beabsichtigte Aufgabe des in der Beteiligung an der K. verkörperten Eigenkapitals vorliegend keinen wirtschaftlich bzw. kaufmännisch nachvollziehbaren Zwängen folgt, sondern auf dem Motiv beruht, der Mehrheitsgesellschafterin das Ausscheiden aus der Nebenbetroffenen aus Altersgründen unter – offensichtlich als vorweggenommene Erbfolge gewollter – Aufteilung des Wertes ihrer Beteiligung unter ihren Söhnen und zugleich Mitgesellschaftern zu ermöglichen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Nebenbetroffene eine an für sich vollstreckungsneutral motivierte Absicht verfolgt; der Arrestgrund erfordert weder die Absicht, die Vollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren, noch ein rechtswidriges oder schuldhaftes Handeln, vielmehr genügt es, dass die Handlung objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Vollstreckung rechtfertigt (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 917 Rn. 5). Objektiv begründet die beabsichtigte Überführung des einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens ausmachenden Beteiligungsvermögens der Nebenbetroffenen in das Privateigentum ihrer Gesellschafter im Wege der Einzelrechtsübertragung aber gerade die Gefahr, welcher der Gesetzgeber mit Einführung des § 30 Abs. 6 OWiG begegnen wollte: Die Vorschrift bezweckt es, Vermögensverschiebungen entgegenzuwirken, die (insbesondere im Wege der Einzelrechtsübertragungen) außerhalb von (Gesamt-) Rechtsnachfolgetatbeständen erfolgen und in ähnlicher Weise die Festsetzung und Vollstreckung einer angemessenen Geldbuße erschweren bzw. vereiteln können (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie, BT-Drs. 17/11053, Seite 23).

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              4. Die im Ermessen des Senats stehende Anordnung des Arrestes ist zur Sicherung der Vollstreckung einer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (womöglich) zu erwartenden Geldbuße erforderlich. Hiervon ist nach der gebotenen Würdigung aller Umstände, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 03.06.2014 – KRB 2/14, NJW 2014, 3258 – 3259, zitiert nach juris Rz. 7 - Arrestanordnung), auszugehen. Insoweit wird auf die bereits im Hinblick auf den Arrestgrund erörterten Umstände verwiesen. Hiernach spricht alles dafür, dass ohne Arrestanordnung die Nebenbetroffene die beabsichtigte – nach ihrem Vorbringen im Zwischenverfahren sogar bereits angegangene – Übertragung ihres nach eigenen Angaben das wesentliche nicht betriebsnotwendige Vermögen darstellenden Anteilsbesitzes an der K. sicherlich durchführen wird anstatt den rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens abzuwarten. Die dann zu erwartende wirtschaftliche Vermögenslage der Nebenbetroffenen lässt die Vollstreckung einer Geldbuße in (vorläufig) festgesetzter Höhe in keinem Fall zu. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen,  dass nach dem bisherigen Vorbringen der Nebenbetroffenen im Zwischenverfahren von einer unentgeltlichen Überführung ihres gesamthänderisch gebundenen Beteiligungsvermögens in das Privatvermögen der Gesellschafter auszugehen ist; die hierin zu sehende eigenkapitalmindernde Ausschüttung an die Gesellschafter erscheint vor dem Hintergrund nicht nur der drohenden Verbandssanktion, sondern gerade auch der geltend gemachten problematischen wirtschaftlichen Lage der Nebenbetroffenen zur Unzeit zu geschehen. Zur objektiv hohen Vollstreckungsgefährdung hinzukommend indiziert dies wie auch der zeitliche Zusammenhang der Entscheidung zur Regelung der Unternehmensnachfolge gerade auf diesem Weg sowie gerade nach Erlass des Bußgeldbescheides einen zumindest begleitenden Willen zur Vollstreckungsvereitelung dahin, im Zuge der Unternehmensnachfolgeregelung zugleich die K. als das lukrative Unternehmen der Unternehmensgruppe - zugunsten der Gesellschafter der Nebenbetroffenen wie auch (soweit die Beteiligung als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter weiterhin zu ihren betrieblichen Zwecken genutzt werden kann) der Nebenbetroffenen selbst - aus der bußgeldrechtlichen Haftungsmasse zu nehmen.

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              Die nach alledem zur Sicherung einer späteren Vollstreckung der Geldbuße erforderliche Arrestanordnung in ausgesprochener Höhe hält der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. In der Gesamtschau der bereits zuvor erörterten, aber auch aller sonst in die gebotene Abwägung einzubeziehenden Umstände des vorliegenden Falles tritt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hinter das demgegenüber überwiegende Sicherstellungsinteresse des Staates zurück. Dies gilt auch unter Einbeziehung der Gesichtspunkte der Unschuldsvermutung sowie der ausstehenden Rechtskraft des in seiner späteren Vollstreckung zu sichernden Bußgeldbescheides und der voraussichtlich langen Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens. Hierbei kann die Schwere und Intensität des mit Bußgeldbescheid vom 13. Februar 2013 erhobenen und vorläufig geahndeten Vorwurfs einer sich über die Dauer von Mitte 2004 bis Februar 2008 erstreckenden, neben der Nebenbetroffenen weitere elf Unternehmen der Mühlenwirtschaft umfassenden Preis-, Mengen- und Kundenschutzabsprache ebenso wenig unberücksichtigt bleiben wie der Umstand, dass die Nebenbetroffene diesen Vorwurf im Zwischenverfahren bislang nicht in Abrede gestellt hat und ihre bisherige Verteidigung ausschließlich auf eine Herabsetzung der Geldbuße ausgerichtet ist. Die mit der Arrestanordnung zu befürchtende Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie bleibt in ihrem Gewicht demgegenüber zurück. Unter Berücksichtigung ihrer 100%-igen Beteiligung an der K. und den sich daraus ergebenden Gesellschafterrechten sowie der wirtschaftlichen Situation der K. ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine faktische Handlungsunfähigkeit der Nebenbetroffenen infolge der Arrestanordnung. Wie bereits ausgeführt, betrifft die mit einer Arrestanordnung zu erwartende Hinderung einer Übertragung der Gesellschaftsanteile an der K. auf die Gesellschafter nach der ersichtlichen Sachlage auch keine wirtschaftliche Maßnahme des Geschäftsbetriebs der Nebenbetroffenen. Soweit damit die Gesellschafter der Nebenbetroffenen in ihren ebenfalls durch Art. 14 GG geschützten Gesellschafterrechten, insbesondere in der Möglichkeit zur Regelung der Unternehmensnachfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, berührt sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte, warum das hoch gefährdete Sicherstellungsinteresse des Staates hierhinter zurücktreten müsste.

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III.

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Die Anordnung des Arrestes ergeht ohne vorherige Anhörung der Nebenbetroffenen. Eine solche war untunlich (§ 33 Abs. 4 S. 1 StPO).

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W                                                                       D.-B.                                                                       B