Bußgelder wegen Kartellordnungswidrigkeiten: Energiekostenzuschlag und Biberschwanzziegel
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzt gegen mehrere Unternehmen und eine natürliche Person Geldbußen wegen kartellrechtlicher Verstöße fest (Energiekostenzuschlag; Preiserhöhung für Biberschwanzziegel) in insgesamt mehreren Millionen Euro. Angewendet werden Vorschriften des GWB und des OWiG sowie Art.81 EG. Die Gerichtsentscheidung bestätigt die Bußgeldfestsetzungen des Bundeskartellamts und begründet die Ahndung mit der festgestellten Kartellordnungswidrigkeit.
Ausgang: Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts gegen die genannten Unternehmen und die natürliche Person in den festgesetzten Summen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kartellordnungswidrigkeit kann nach § 81 GWB mit Geldbußen gegen Unternehmen geahndet werden.
Natürliche Personen können für die Mitwirkung an Kartellen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des GWB und des OWiG mit Bußgeldern belegt werden.
Bei der Festsetzung von Geldbußen sind die gesetzlichen Maßstäbe und Verfahrensvorschriften des OWiG zu berücksichtigen.
Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts sind gerichtlicher Überprüfung zugänglich und können vom Gericht bestätigt werden.
Tenor
Gegen die Nebenbetroffene D. AG wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-U1) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von
35.000.000 Euro
und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von
4.900.000 Euro
festgesetzt.
Gegen den Betroffenen N. wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-P15) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von
40.000 Euro
und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von
2.800 Euro
festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene F. AG wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-U6) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von
2.000.000 Euro
und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von
550.000 Euro
festgesetzt.
Angewendete Vorschriften: § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EG i.V.m. § 1 GWB i.V.m. § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
Rubrum
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b OWiG abgesehen.