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Oberlandesgericht Düsseldorf·V-2 Kart 1 + 2/13 (OWi)·28.05.2015

Bußgelder wegen Kartellordnungswidrigkeiten: Energiekostenzuschlag und Biberschwanzziegel

Öffentliches RechtKartellrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzt gegen mehrere Unternehmen und eine natürliche Person Geldbußen wegen kartellrechtlicher Verstöße fest (Energiekostenzuschlag; Preiserhöhung für Biberschwanzziegel) in insgesamt mehreren Millionen Euro. Angewendet werden Vorschriften des GWB und des OWiG sowie Art.81 EG. Die Gerichtsentscheidung bestätigt die Bußgeldfestsetzungen des Bundeskartellamts und begründet die Ahndung mit der festgestellten Kartellordnungswidrigkeit.

Ausgang: Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts gegen die genannten Unternehmen und die natürliche Person in den festgesetzten Summen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kartellordnungswidrigkeit kann nach § 81 GWB mit Geldbußen gegen Unternehmen geahndet werden.

2

Natürliche Personen können für die Mitwirkung an Kartellen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des GWB und des OWiG mit Bußgeldern belegt werden.

3

Bei der Festsetzung von Geldbußen sind die gesetzlichen Maßstäbe und Verfahrensvorschriften des OWiG zu berücksichtigen.

4

Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts sind gerichtlicher Überprüfung zugänglich und können vom Gericht bestätigt werden.

Relevante Normen
§ 77b OWiG§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB§ 81 Abs. 2 GWB§ 81 Abs. 4 GWB§ Art. 81 Abs. 1 EG§ 1 GWB

Tenor

Gegen die Nebenbetroffene D. AG wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-U1) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von

35.000.000 Euro

und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von

                                                                      4.900.000 Euro

festgesetzt.

Gegen den Betroffenen N. wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-P15) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von

    40.000 Euro

und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von

                                                               2.800 Euro

festgesetzt.

Gegen die Nebenbetroffene F. AG wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-U6) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von

                                                        2.000.000 Euro

und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von

                                                            550.000 Euro

festgesetzt.

Angewendete Vorschriften: § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EG i.V.m. § 1 GWB i.V.m. § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

Rubrum

1

 Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b OWiG abgesehen.