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Oberlandesgericht Düsseldorf·U (Kart) 51/12·29.06.2015

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung wegen Hilfsaufrechnung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung, weil eine hilfsweise erklärte Aufrechnung ihrer Ansicht nach nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei. Der Senat weist die Gegenvorstellung zurück und bestätigt die Anwendung von §45 Abs.3 GKG. Begründet wird dies mit fehlender wirtschaftlicher Identität der Forderungen, der Bindungswirkung vorläufiger Festsetzungen und der Unnötigkeit eines Hinweises durch das Gericht.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung wegen Berücksichtigung einer Hilfsaufrechnung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung ist bei der Streitwertfestsetzung grundsätzlich nach §45 Abs.3 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

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Wirtschaftliche Identität zwischen Klageforderung und Gegenforderung liegt nicht allein dann vor, wenn die Klage die Nichtbestehenshaftung einer Zahlungspflicht betrifft und die Gegenforderung auf Rückgewähr bereits geleisteter Zahlungen gerichtet ist; maßgeblich ist der gleiche Gegenstand der Leistung.

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Eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts begründet kein berechtigtes Interesse, spätere höhere Festsetzungen im weiteren Verfahren nach §45 Abs.3 GKG zu verhindern.

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Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Parteien oder deren Prozessbevollmächtigten auf die streitwerterhöhenden Folgen einer Hilfsaufrechnung hinzuweisen; ein solcher Hinweis würde die gerichtliche Neutralität gefährden und Befangenheitsvorwürfe begründen.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 3 GKG§ 42 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 20. Mai 2015 gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die in der Gegenvorstellung vom 20. Mai 2015 vorgebrachten Gründe geben keine Veranlassung, die nach § 45 Abs. 3 GKG gesetzlich vorgeschriebene streitwerterhöhende Wirkung der Hilfsaufrechnung außer Ansatz zu lassen.

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Der Senat hat im Rahmen seines Urteils vom 26. November 2014 (dort Seiten 156 bis 158, GA 950 ff.) ausführlich dargelegt, dass die Beklagte gegen die (entgegen der Ansicht der Berufung: begründete) Klageforderung in Höhe von 12.888.225 Euro hilfsweise in gleicher Höhe die Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen erklärt hat. Dagegen wendet die Beklagte Rechtserhebliches nicht ein.

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1. Ihre Auffassung, es bestehe wirtschaftliche Identität zwischen der Klage-forderung und der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, weil die Unbegründetheit der Klage u.a. mit der Nichtigkeit der Vorauszahlungsklausel der Parteien begründet worden sei, trifft nicht zu. Gegenstand der Vertragsklausel war die Pflicht der Beklagten, an die Klägerin auf künftige Lieferungen Vorauszahlungen zu zahlen; Gegenstand der Hilfsaufrechnung war der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Vorauszahlungen.

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2. Der streitwerterhöhenden Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung steht ebenso wenig entgegen, dass der Senat mit Beschluss vom 29. April 2013 (GA 554) die Hilfsaufrechnung – dem Landgericht folgend – lediglich mit einem Betrag von 1.845.309,60 Euro in Ansatz gebracht hatte. Es handelte sich ausdrücklich um eine „vorläufige“ Streitwertfestsetzung. Bereits aus diesem Grund kann aus ihr kein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hergeleitet werden, dass der Streitwert im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens nicht unter Anwendung von § 45 Abs. 3 GKG  höher festgesetzt werde.

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3. Der Senat war – anders als die Beklagte meint – nicht gehalten, ihre Prozessbevollmächtigte auf die streitwerterhöhenden Folgen einer Hilfsaufrechnung hinzuweisen. Abgesehen davon, dass die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG zum Basiswissen eines forensisch tätigen Rechtsanwalts gehört, hätte der Senat durch einen solchen Hinweis den Boden der strikten Neutralität und Unparteilichkeit verlassen und in unzulässiger Weise Einfluss auf die Prozessführung der Beklagten genommen. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass ein solches Verhalten den Vorwurf der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) begründet hätte und deshalb ausscheiden musste.

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4. Der Vorwurf, die Beklagte sei durch die in § 45 Abs. 3 GKG gesetzlich vorgeschriebene Streitwertfestsetzung in ihren Verteidigungsrechten erheblich beeinträchtigt worden, die Streitwertfestsetzung sei unverhältnismäßig und verletze den Grundsatz der effektiven Durchsetzung des europäischen Kartellrechts, ist fernliegend. Die beklagte finanzielle Belastung aus dem hohen Streitwert ist alleine Folge der eigenen Prozessführung, so wie es die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigte für richtig gehalten haben. Es stellt die Tatsachen geradezu auf den Kopf, für die sich aus dieser Verfahrensführung  ergebenden finanziellen Folgen nunmehr das Gericht oder den deutschen Gesetzgeber verantwortlich zu machen.