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Oberlandesgericht Düsseldorf·U (Kart) 13/18·01.04.2019

Klage wird nach Rücknahme mit Zustimmung gegenstandslos; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Das OLG erklärt das Urteil des Landgerichts daher für gegenstandslos und entscheidet, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits trägt. Außerdem legt das Gericht den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis 22.000 € fest. Die Entscheidung stützt sich auf § 269 Abs. 3 ZPO.

Ausgang: Verfahren nach klagerücknahme mit Zustimmung als gegenstandslos erklärt; Klägerin trägt Kosten; Streitwert bis 22.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Wird eine Klage mit der Zustimmung der Gegenseite zurückgenommen, wird das zugrundeliegende Urteil als gegenstandslos erklärt (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

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Nach Rücknahme der Klage trägt grundsätzlich die zurücknehmende Partei die Kosten des Rechtsstreits, soweit gesetzlich geregelt (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

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Das Gericht kann nach Abschluss des Verfahrens auf Grundlage des Verfahrensgeschehens den Streitwert für das Berufungsverfahren festsetzen, auch wenn die Klage zurückgenommen wurde.

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Die Rücknahme der Klage mit Zustimmung führt zur Beendigung des streitigen Verfahrensgegenstands; materielle Ansprüche werden dadurch nicht mehr im streitigen Beschlussverfahren entschieden.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Tenor

I. Das am 27. Juni 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 8 O 13/17 (Kart) – ist gegenstandslos, nachdem die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Rubrum

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VI-U (Kart) 13/18                                                                                   8 O 13/17 [Kart]                                                                                   Landgericht Dortmund                                         

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In dem Rechtsstreit

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pp.

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hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 2. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Kühnen, den Richter am Oberlandesgericht Lingrün und die Richterin am Oberlandesgericht Poling-Fleuß

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b e s c h l o s s e n:

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I. Das am 27. Juni 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 8 O 13/17 (Kart) – ist gegenstandslos, nachdem die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

  • I. Das am 27. Juni 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 8 O 13/17 (Kart) – ist gegenstandslos, nachdem die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
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II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

  • II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
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III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

  • III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt.
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Prof. Dr. Kühnen                                                        Lingrün                                                                      Poling-Fleuß