Berichtigung des Urteils: Marktbereichskorrektur und Zurückweisung weitergehender Berichtigung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf nimmt eine Tenorberichtigung vor und ersetzt die Marktbereichsbezeichnung ‚Weichen‘ durch ‚Schienen‘ als offenbare Unrichtigkeit nach § 319 ZPO. Ein weitergehender Berichtigungsantrag der Beklagten zu 3. wird als unzulässig und in der Sache unbegründet abgelehnt. Das Gericht betont, dass § 320 ZPO nur der Korrektur falsch wiedergegebener Parteivorträge dient; wertende rechtliche Beurteilungen sind hiervon ausgenommen.
Ausgang: Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit (Marktbereich) stattgegeben; weitergehender Berichtigungsantrag als unzulässig und unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urteilsberichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, also das Urteil etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben.
Die Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO dient ausschließlich dazu, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag durch die positive Beweiskraft des Urteilstatbestands (§ 314 ZPO) zur Fehlgrundlage für Rechtsmittelinstanzen wird.
Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn das Gericht den ihm unterbreiteten Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt oder etwas fälschlich als streitig bzw. unstreitig behandelt.
Ein Berichtigungsbegehren nach § 320 ZPO ist unzulässig, soweit es sich gegen wertende rechtliche Beurteilungen oder die inhaltliche Würdigung des Senats richtet; solche wertenden Entscheidungsteile dürfen nicht im Tatbestandsberichtigungsverfahren beseitigt werden.
Tenor
- Die unter II.B.3.b.aa.(2) der Urteilsgründe (Umdruck S. 17) erfolgten Ausführungen
„… und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Geschäftsbereich Weichen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten“
werden durch folgende Ausführungen ersetzt:
„… und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Geschäftsbereich Schienen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten“
Gründe
A. Der aus Tenorziff. I. dieses Beschlusses ersichtlichen Urteilsberichtigung liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO zu Grunde. Der Senat nimmt den von der Beklagten zu 3. eingereichten, wenn auch im hier interessierenden Zusammenhang rechtsirrtümlich auf § 320 ZPO gestützten, Berichtigungsantrag zum Anlass, die genannte Korrektur vorzunehmen.
B. Der weitergehende Berichtigungsantrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig und in der Sache unbegründet.
1. Im Ausgangspunkt ist in den Blick zu nehmen, dass das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO allein dem Zweck dient, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der in § 314 Satz 1 ZPO angeordneten positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa Senat, Beschluss v. 17. Dezember 2014 - VI-U (Kart) 18/13; Beschluss v. 30. März 2015 – VI-U (Kart) 3/14; Beschluss v. 10. August 2016 – VI-Kart 3/16 (V), Rz. 3 bei juris; Beschluss v. 6. April 2017 – VI-Kart 10/15 (V); Beschluss v. 5. September 2017 – VI-U (Kart) 16/13). Eine Tatbestandsberichtigung ist daher nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gemäß § 314 ZPO besitzt (vgl. BGH, Urteil v. 10. März 1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030 [2032]; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20. November 2008 - 17 U 364/08, OLGR 2009, 147, Rz. 4 bei juris; vgl. auch Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 320 Rz. 1). Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO meint vor diesem Hintergrund, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben, oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist (vgl. Elzer, in BeckOKZPO, Stand 1.7.2018, § 320 Rz. 21).
2. Der (im Hinblick auf Ziff. I. des hiesigen Tenors noch) zur Beurteilung stehende Antrag (zu Ziff. 2.) leidet bereits daran, dass die von der Beklagten zu 3. unter Berufung auf § 320 ZPO begehrten Urteilsänderungen schon mit Rücksicht auf den vorstehend dargelegten Sinn und Zweck des Verfahrens auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht zu erreichen sind.
Soweit die Beklagte zu 3. in Bezug auf zwei Urteilspassagen die Formulierungen „wie auch kriminellen Vernunft“ bzw. „und krimineller Vernunft“ beseitigt wissen will, ist dies unzulässig. Die angegriffenen Urteilspassagen enthalten ausschließlich eine rechtliche Beurteilung und Würdigung des Senats, in die die Beklagte zu 3. mit ihrem Begehren einzudringen versucht, was indes im Rahmen des Tatbestandsberichtigungsverfahrens im Hinblick auf § 320 Abs. 5 ZPO von vornherein unstatthaft ist (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 9. April 2014 – VI-U (Kart) 7/13 [unter B.4.]; Beschluss v. 6. April 2017 – VI-Kart 10/15 (V) [unter B.2.]; Beschluss v. 5. September 2017 – VI-U (Kart) 16/13 [unter 2.b.]) ; dies gilt im Übrigen selbst in dem – hier schon nicht vorliegenden - Fall, dass wertende Entscheidungsteile mit Hinweisen auf Tatsachen verbunden sind (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 20. Februar 2014 – VI-U (Kart) 6/13, Umdruck S. 4; Beschluss v. 10. August 2016 – VI-Kart 3/16 (V), Rz. 31 bei juris m.w.N.; Beschluss v. 5. September 2017 – VI-U (Kart) 16/13 [unter 2.b.]).