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Oberlandesgericht Düsseldorf·StO 1/02·04.12.2002

Steuerberaterpflichten: Unterlagenherausgabe, geordnete Finanzen, Sachlichkeit gegenüber Kammer

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Steuerberater verfolgte mit seiner Berufung gegen ein berufsgerichtliches Urteil den Freispruch. Streitpunkt waren Pflichtverletzungen durch Zurückbehalten von Mandantenunterlagen, durch mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen ungeordneter Verhältnisse sowie durch unterlassene Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses und ein unsachliches Schreiben an die Kammer. Das OLG bejahte Berufspflichtverletzungen, hielt aber nach teilweiser Verfahrensbeschränkung und Zeitablauf eine geringere Geldbuße für ausreichend. Die Berufung wurde mit der Maßgabe verworfen, dass Verweis und Geldbuße von 2.000 € verhängt werden.

Ausgang: Berufung verworfen; Maßnahme abgeändert auf Verweis und Geldbuße von 2.000 € (statt 3.000 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur gewissenhaften Berufsausübung eines Steuerberaters gehört die Herausgabe von Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen an den (ehemaligen) Mandanten nach Mandatsbeendigung auf Verlangen.

2

Ein Zurückbehaltungsrecht an Mandantenunterlagen nach § 66 Abs. 4 StBerG scheidet jedenfalls dann aus, wenn offene Gebührenforderungen nur geringfügig sind und das Vorenthalten der Belege angesichts drohender erheblicher Nachteile gegen Treu und Glauben verstößt.

3

Ein Steuerberater verletzt seine Berufspflichten, wenn er eigene Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß nachhält und dadurch in relevantem Umfang Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlasst; geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind Voraussetzung unabhängiger Berufsausübung.

4

Bei vereinfachten amtlichen Zustellungen besteht die Pflicht, ein Empfangsbekenntnis unverzüglich datiert zurückzusenden (§ 57 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 37 BOStB).

5

Herabsetzende und ehrverletzende Äußerungen gegenüber Organen oder Mitarbeitern der Steuerberaterkammer verstoßen gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot (§ 57 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 5 Abs. 1 BOStB), wenn sie nicht durch berechtigte Interessen veranlasst sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 StBerG§ 57 Abs. 2 StBerG§ 67 StBerG§ 89 StBerG§ 90 StBerG§ 37 BOStB

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Berufsan-gehörigen auf einen Verweis und eine Geldbuße von 2000 € erkannt wird.

Die Gebühr des Berufungsverfahrens wird um ¼ ermäßigt. Die im Beru-fungsverfahren entstandenen Auslagen der Staatskasse und notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen werden der Steuerberaterkammer Düsseldorf zu je ¼ auferlegt; im übrigen trägt der Berufsangehörige die Kosten der Berufung und die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

2

I.

3

Das Landgericht – Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen – hat den Berufsangehörigen wegen Verletzung der Berufspflichten (§§ 57 Abs. 1, Abs. 2, 67, 89, 90 StBerG, 37 BOStB) schuldig gesprochen und gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße von 3.000 € verhängt. Dagegen richtet sich die Berufung des Steuerberaters, mit der er seinen Freispruch erstrebt.

4

Die Berufung des Berufsangehörigen ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

5

II.

6

Zu dem persönlichen und beruflichen Werdegang des Berufsangehörigen, zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Entwicklung seiner Steuerberaterpraxis hat die Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben:

7

Der jetzt 53-jährige Berufsangehörige wuchs in seinem Geburtsort S auf. Nach Abschluss der Volksschule absolvierte er erfolgreich zunächst in der elterlichen Weinkellerei und im Anschluss daran bei der Fa. P. in T eine Lehre zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Von April 1967 bis 1978 – unterbrochen durch die Bundswehrzeit – war er bei mehreren Steuerberatern als Buchhalter tätig. Daneben besuchte er vom Wintersemester 1971/1972 bis zum Wintersemester 1973/1974 die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Düsseldorf. Am 18. Dezember 1974 legte er vor der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf die Bilanz-Buchhalter-Prüfung ab. Am 13. Juli 1976 erlangte er auf der Kaufmännischen Schule I in Düsseldorf die Fachoberschulreife. Seit seiner Bestellung zum Steuerbevollmächtigten im Jahre 1978 ist er selbständig tätig. 1984 wurde er zum Steuerberater bestellt.

8

Bis 1993 arbeitete die geschiedene Ehefrau des Berufsangehörigen, die Betriebswirtschaft studiert hatte, in dessen Praxis mit. Gegen Ende der Ehe Anfang der neunziger Jahre wandte sich die Ehefrau einem etwa zwanzig Jahre jüngeren Mann zu, der in der Praxis eine Ausbildung absolvierte. Nach der Scheidung geriet der Berufsangehörige zwischen 1993 und 1997 in finanzielle Schwierigkeiten. Den Finanzengpass konnte der Berufsangehörige mit Unterstützung seiner Mutter überwinden. Neben seiner Steuerberaterpraxis war er nach seiner Scheidung auch zeitweilig freiberuflich tätig. Sein monatliches Einkommen betrug in den Vorjahren durchschnittlich 4.000 DM brutto.

9

Der Berufsangehörige lebt heute mit seiner neuen Lebensgefährtin, mit der er ein behindertes Kind hat, in einem Einfamilienhaus, das er mit finanzieller Hilfe seiner Mutter erwerben konnte. In diesem Haus betreibt er auch seine Praxis.

10

Er ist weder straf- noch berufsrechtlich vorbelastet.

11

III.

12

Zu den gegen den Berufsangehörigen durch Anschuldigungsschriften vom 4. Dezember 1998 und vom 20. August 2001 erhobenen Vorwürfen hat die Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben:

13

A. Anschuldigungsschrift vom 4. Dezember 1998

14

1.

15

Der Fall zu Ziffer 3 der Anschuldigungsschrift (zum Nachteil J) ist in der Berufungshauptverhandlung gemäß §§ 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO, 153 StBerG von der Verfolgung ausgenommen worden.

16

2.

17

Der Zeuge M beauftragte den Berufsangehörigen mit der Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 1991 sowohl für sich selbst als auch für das R. Swingtett, dessen Mitglied der Zeuge war. Im Laufe des Mandatsverhältnisses kam es zu Streitigkeiten über die Vergütung des Berufsangehörigen. Der Berufsangehörige hielt Arbeitsergebnisse und ihm von dem Zeugen ausgehändigte Buchungsunterlagen zurück. Als dem Zeugen eine erhebliche Steuernachzahlung aufgrund einer vom Finanzamt infolge der Nichtabgabe der Steuererklärungen vorgenommenen Schätzung drohte, erhob er Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 28 C 10.008/94) auf Herausgabe der Einkommenssteuererklärung 1991 sowie eines Ordners mit Buchungsunterlagen Zug-um-Zug gegen Begleichung offener Honoraransprüche. Durch Teilanerkenntnisurteil vom 26. Oktober 1994 wurde der Berufsangehörige antragsgemäß zur Herausgabe verurteilt. Dem Zeugen gelang schließlich, die Herausgabe der benötigten Unterlagen mit Hilfe des Obergerichtsvollziehers Sch im Wege der Zwangsvollstreckung zu erwirken.

18

3.

19

Der Zeuge J hatte den Berufsangehörigen mit der Erstellung seiner Steuererklärung für das Jahr 1992 beauftragt. Dieser weigerte sich, dem Zeugen die Arbeitsergebnisse sowie die ausgehändigten Buchungsunterlagen zu übergeben. Am 16. September 1994 erwirkte der Zeuge eine einstweilige Verfügung bei dem Amtsgericht Düsseldorf, wodurch dem Berufsangehörigen aufgegeben wurde, an ihn Kontoauszüge, Buchungsbelege, Kontenblätter sowie Summen- und Saldenlisten herauszugeben. Eine am 13. Oktober 1994 durch den Obergerichtsvollzieher V durchgeführte Herausgabevollstreckung verlief fruchtlos, da der Berufsangehörige nicht in seinem Büro angetroffen werden konnte. Der Zeuge hat seine Buchungsunterlagen bis heute nicht zurückerhalten.

20

4.

21

In dem Zeitraum von 1993 bis 1997 kam es zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Berufsangehörigen aufgrund verschiedener Zahlungs- und Herausgabetitel. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen:

22

Nr.Forderung Zeitpunkt der ZwangsvollstreckungErgebnis
1200,00 DM10. Oktober 1994Zahlung
2198,00 DM10. Oktober 1994Zahlung
3863,94 DM10. Oktober 1994Zahlung
4443,40 DM10. Oktober 1994Zahlung
52.331,60 DM06. Februar 1995Zahlung
6391,00 DM30. Mai 1995konnte nicht vollstreckt werden, da der Berufsangehörige unbekannt verzogen war
73.907,18 DM30. Mai 1995konnte nicht vollstreckt werden, da der Berufsangehörige unbekannt verzogen war
8349,60 DM18. Juli 1995konnte nicht vollstreckt werden, da der Berufsangehörige unbekannt verzogen war
9186,50 DM18.Juli 1995konnte nicht vollstreckt werden, da der Berufsangehörige unbekannt verzogen war
10343,33 DM18. Juli 1995konnte nicht vollstreckt werden, da der Berufsangehörige unbekannt verzogen war
11299,46 DM28. April 1995Zahlung
1267,51 DM/ Herausgabe13. Oktober 1995Zahlung betr. die Geldforderung; die Herausgabe ist nicht erfolgt.(zum Nachteil Jasiak)
131.458,11 DM27. Januar 1997Zahlung
23

Die im angefochtenen Urteil unter den Ziffern 1 und 14 bis 24 aufgeführten Fällen von Zwangsvollstreckungen (Seiten 4 und 5 der Urteilsausfertigung) sind in der Berufungshauptverhandlung von der Verfolgung ausgenommen worden (§§ 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO, 153 StBerG).

24

Der Berufsangehörige hat seine Schulden nicht nachgehalten. Durch Einschränkungen im persönlichen Bereich wäre es ihm möglich gewesen die Forderungen zu bedienen, ohne dass es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätte kommen müssen. Sämtliche Forderungen sind zwischenzeitlich beglichen.

25

B. Anschuldigungsschrift vom 20. August 2001

26

1.

27

Der in dieser Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf der verspäteten Zahlung von Beiträgen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist in der Berufungshauptverhandlung gem. § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO, 153 Abs. 1 StBerG von der Verfolgung ausgenommen worden.

28

2. Die Steuerberaterkammer leitete unter dem 6. Oktober 2000 gegen den Berufsangehörigen ein Rügeverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur lückenlosen Berufshaftpflichtversicherung ein. Dem Anschreiben an den Berufsangehörigen fügte die Kammer ein Empfangsbekenntnis bei. Obwohl der Berufsangehörige das Schreiben erhalten hatte, sandte er das Empfangsbekenntnis entgegen seiner berufsrechtlichen Verpflichtung nicht vollzogen zurück.

29

3. Als die Steuerberaterkammer an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses durch dem Berufsangehörigen am 26. Oktober 2000 mit Postzustellungsurkunde zugestelltes Schreiben vom 24. Oktober 2000 erinnerte, schrieb dieser unter dem 1. November 2000 an den Vorstand der Steuerberaterkammer:

30

"Was soll der Unsinn?

31

Das Schreiben gilt als zugestellt, der Zugang mit Postzustellungsurkunde gilt als formell gültige Zustellung. Warum verlangt ihr Spitzenmann Herr Sch dann noch ein Empfangsbekenntnis? Herr Sch ist mir seit längerer Zeit als unfähig bekannt. Herr Sch versucht seit Jahren so wie jetzt wieder händeringend, mir irgendwelche Berufspflichtverletzungen nachzuweisen. Zuletzt ist der Herr Sch in dem Verfahren ... kläglich gescheitert. Findet der Mann keine vernünftige Aufgabe?

32

Bitte informieren Sie mich, wenn ein Empfangsbekenntnis erforderlich sein sollte. Vielleicht stellen Sie den Unfug Ihres Herrn Sch einfach ab, indem Sie ihn auf die Straße setzen. Ich bin Ihnen gerne behilflich, einen geeigneten Mitarbeiter zu finden."

33

IV.

34

Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Berufsangehörigen beruhen auf dessen Einlassung. Im übrigen hat sich der Steuerberater anlässlich der Vernehmung des Zeugen Sch eigenmächtig aus der Berufungshauptverhandlung entfernt und sich demzufolge zur Sache nicht mehr einlassen können.

35

Die Feststellungen zu III. beruhen auf den ausweislich des Protokolls verlesenen Urkunden und den Aussagen der vernommenen Zeugen.

36

In seiner Berufungsbegründungsschrift vom 23. Juli 2002, die auszugsweise gemäß §§ 249 Abs. 1 StPO, 153 Abs. 1 StBerG verlesen worden ist, hat der Berufsangehörige behauptet, er habe nie Originalunterlagen des Zeugen M zurückgehalten. Das Anerkenntnis vor dem Amtsgericht Düsseldorf habe sein Rechtsanwalt ohne Rücksprache mit ihm abgegeben. Dies hat der Zeuge B, der den Berufsangehörigen in dem Rechtsstreit anwaltlich vertreten hat, nicht bestätigt. Der Zeuge hat sich vielmehr auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, da der Berufsangehörige ihn nicht von der Schweigepflicht befreit habe. Der Zeuge M hat bekundet, er habe den Berufsangehörigen zur Fertigstellung der Steuererklärungen aufgefordert. Es sei auszuschließen, dass der Berufsangehörige die steuerlichen Unterlagen bereits vor Anhängigkeit des Zivilverfahrens herausgegeben habe. Der Senat folgt der Aussage des Zeugen M, die auch durch das Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf gestützt wird. Dass der Zeuge einen mit erheblichen Kosten verbundenen Rechtsstreit begonnen hat, obwohl er bereits im Besitz der gewünschten Unterlagen war, widerspricht der Lebenswirklichkeit. Schließlich hat der Zeuge auch glaubhaft geschildert, dass er erst mit Hilfe des Obergerichtsvollziehers Sch – was dieser bestätigt hat – die Buchungsbelege im Wege der Zwangsvollstreckung herauserlangt hat.

37

Die Feststellungen zum Fall J beruhen auf den Aussagen der Zeugen J und V. In seiner Schrift vom 23. Juli 2002 hat der Berufsangehörige behauptet, er habe nie Originalunterlagen des Zeugen J zurückgehalten. Der Zeuge J hat dagegen angegeben, dass der Berufsangehörige für ihn monatelang nicht erreichbar gewesen sei. Die für die Fertigung der Steuererklärung benötigten Buchungsunterlagen habe er nie von dem Berufsangehörigen zurückerhalten. Der von dem Zeugen mit der Herausgabevollstreckung beauftragte Obergerichtsvollzieher V hat bestätigt, dass eine entsprechende Maßnahme aufgrund eines Herausgabetitels erfolgt ist. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers seitens des Zeugen J erfolgt wäre, wenn die Buchungsbelege bereits zuvor an diesen zurückgelangt wären.

38

Die weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind durch die Aussagen der Zeugen Sch und V belegt, die als Obergerichtsvollzieher im Auftrag der jeweiligen Gläubiger tätig geworden sind.

39

Die Feststellungen zu den Vorwürfen in bezug auf die unterlassene Rücksendung des Empfangsbekenntnisses der Steuerberaterkammer beruhen auf der Aussage des Zeugen Sch, der bekundet hat, dass Anschreiben der an den Berufsangehörigen gerichteten Art zunächst gegen Empfangsbekenntnis übersendet werden. Erfolge keine Reaktion, werde routinemäßig an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert und erst danach erfolge eine Zustellung gegen Postzustellungsurkunde. Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall anders verfahren worden ist, haben sich nicht ergeben.

40

Das Schreiben des Berufsangehörigen vom 1. November 2000 an die Steuerberaterkammer wurde gemäß §§ 249 Abs. 1 StPO, 153 Abs. 1 StBerG verlesen.

41

V.

42

1.

43

Durch die Weigerung, steuerlich relevante Buchungsunterlagen an die Mandanten M und J herauszugeben, hat sich der Berufsangehörige der Berufspflichtverletzung gemäß § 57 Abs. 1 StBerG schuldig gemacht. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört bei einem Steuerberater auch, dass er nach Beendigung eines Mandates Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen auf Anforderung an den ehemaligen Mandanten herausgibt. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 66 Abs. 4 StBerG stand dem Berufsangehörigen – jedenfalls zu den Zeitpunkten der Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – nicht zu. In seiner Schutzschrift vom 23. Juli 2002 hat der Berufsangehörige vorgetragen, er habe das ihm zustehende Honorar von den Zeugen M und J bis heute nicht erhalten. Soweit noch Gebührenforderungen offen gewesen sind, waren diese nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen M und J zur Überzeugung des Senats so geringfügig, dass ein Vorenthalten der Belege – vor allem vor dem Hintergrund von infolge Steuerschätzungen zu befürchtenden erheblichen Schäden – gegen Treu und Glauben verstoßen hätte. So ergibt sich aus der Aussage des Zeugen M, dass bei der von ihm zwangsweise durchgesetzten Herausgabe von Unterlagen lediglich noch eine Forderung des Berufsangehörigen von einigen hundert DM offen gestanden hat. Der Zeuge J hat bekundet, er habe vereinbarungsgemäß jeden Monat Zahlungen an den Berufsangehörigen für die von diesem durchzuführenden Buchführungsarbeiten geleistet.

44

2.

45

Der Berufsangehörige hat auch dadurch gegen seine Berufspflichten (§ 57 Abs. 1 StBerG) verstoßen, dass durch sein Verhalten die vielfachen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlich geworden sind. Das Ansehen des Berufs erfordert, dass der Steuerberater in eigenen finanziellen Angelegenheiten sorgfältig verfährt. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind unabdingbare Voraussetzung für eine unabhängige Berufsausübung. Ein Steuerberater, der nicht zur fristgerechten Schuldentilgung in der Lage ist, kann seine Berufspflichten nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit erfüllen. Zwar braucht die Tatsache, dass gegen einen Berufsangehörigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, für sich allein noch nicht auf eine Berufspflichtverletzung hinzudeuten (vgl. Gehre, SteuerberatungsG, 4. Aufl., § 57 Rn. 83). Hat sich – wie hier – der Berufsangehörige aber nicht gehörig um eine ordnungsgemäße Tilgung der Verbindlichkeiten bemüht, so stellt sich dieses Verhalten als berufswidrig dar.

46

3.

47

Dadurch, dass der Berufsangehörige das Empfangsbekenntnis nicht an die Steuerberaterkammer zurückgesandt hat, hat er ebenfalls eine Berufspflichtverletzung nach § 57 Abs. 2 StBerG begangen. Für einen Steuerberater besteht nach § 37 BOStB die Verpflichtung, bei vereinfachten amtlichen Zustellungen das zuzustellende Schriftstück entgegenzunehmen und das mit dem Datum versehene Empfangsbekenntnis unverzüglich zurückzugeben.

48

4.

49

Mit seinem an den Vorstand der Steuerberaterkammer Düsseldorf gerichteten Schreiben vom 1. November 2000 hat der Berufsangehörige unter Verletzung des Sachlichkeitsgebots vorsätzlich ein mit dem Ansehen seines Berufsstandes nicht vereinbares Verhalten gezeigt und hierdurch seine Berufspflichten gemäß § 57 Abs. 2 StBerG verletzt. Das Schreiben enthält nach Inhalt und Form herabsetzende Äußerungen über den Zeugen Sch, indem der Berufsangehörigen diesen als "unfähig" bezeichnet und anregt, die Kammer möge den Zeugen "auf die Straße setzen". Der Berufsangehörige handelte hierbei nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen, denn das Verhalten des Zeugen Sch, der als Referent der Steuerberaterkammer lediglich seiner beruflichen Verpflichtung nachkam, gab keinen Anlass zu jenen ehrverletzenden Äußerungen. In der Abfassung des Schreibens vom 1. November 2000 lag unter diesen Umständen ein Verstoß gegen das in § 57 Abs.2 Satz 2 StBerG i.V.m. § 5 Abs.1 Satz 1 BOStB normierte Sachlichkeitsgebot (vgl. Gehre, § 57 Rn.76).

50

VI.

51

Zur Ahndung der schuldhaften Verletzung der Berufspflichten der Berufsangehörigen (§ 57 Abs. 1 und Abs. 2 StBerG) gemäß § 89 StBerG ist ein Verweis und eine Geldbuße (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StBerG) erforderlich. Im Rahmen der Prüfung, welche konkrete berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen war, hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

52

Zu Gunsten des Berufsangehörigen wirkte sich aus, dass der Schwerpunkt der hier in Rede stehenden Berufspflichtverletzungen in den Jahren 1994 bis 1997 (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) und somit bereits mehr als fünf Jahre zurück liegt. Die Vorfälle aus dem Jahre 2000 (Nichtrücksendung des Empfangsbekenntnisses, ehrverletzendes Schreiben vom 1. November 2000) fallen demgegenüber geringer ins Gewicht. Dass der Berufsangehörigen sich aufgrund des Gefühls, von dem Zeugen Sch verfolgt zu werden, zu dem Schreiben vom 1. November 2000 hat hinreißen lassen, lässt diese Verfehlung in einem milderen Licht erscheinen. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind durch schwierige persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, die sich nunmehr konsolidiert haben, ausgelöst worden. Die Forderungen, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, sind inzwischen ausgeglichen.

53

Zu Lasten des Berufsangehörigen war jedoch zu werten, dass er seine Pflichten mehrfach und gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern verletzt hat.

54

In Abwägung sämtlicher Zumessungsgründe handelt es sich bei den Berufspflichtverletzungen des Berufsangehörigen um Verstöße von einigem Gewicht, die nach dem Maßnahmenkatalog des § 90 Abs. 1 und 2 StBerG neben einem Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 StBerG) auch die Verhängung einer Geldbuße (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG) erfordern. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegenüber der ersten Instanz einige Vorwürfe – insbesondere der fehlende Versicherungsschutz – infolge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens weggefallen sind, hält der Senat angesichts des Unrechtsgehaltes der verbleibenden Verfehlungen und Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufsangehörigen einen Verweis und eine Geldbuße von lediglich noch 2.000.-- € für ausreichend, aber auch zur gebotenen Einwirkung erforderlich.

55

VII.

56

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 148 Abs. 2, 150, 153 StBerG, 473 Abs. 4 StPO.

57

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Senat nicht über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 129 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StBerG).