Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen – Zeugennotizen nicht aktenpflichtig
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil wegen einer Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld ≤100 €. Strittig war u.a., ob Zeugennotizen Teil der Ermittlungsakte sein müssen und ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Das Oberlandesgericht verwirft den Zulassungsantrag, weil weder eine Fortbildung des Rechts noch eine Gehörsverletzung ersichtlich ist; Zeugennotizen sind nur aussageerleichternde Unterlagen und nicht aktenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Amtsgerichtsurteil als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Bußgelder bis 100 Euro nach §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG setzt voraus, dass sie zur Fortbildung des sachlichen Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Notizen oder Aufzeichnungen eines Zeugen, die diesem bei massenhaft vorkommenden Ordnungswidrigkeiten als ‚aussageerleichternde Unterlagen‘ dienen, sind weder Ergebnisse noch Maßnahmen der Ermittlungen und gehören nicht in die Akten (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 168b StPO).
Die Polizeianzeige muss die Ergebnisse der Ermittlungen in sachgerechter Form enthalten; Zeit, Ort, Tatbeschreibung, Personalien und Zeugennennung können als ausreichende Aktenkundigkeit gelten.
Eine bloße abweichende Würdigung der Beweise durch den Betroffenen begründet regelmäßig keinen Erfolg der Rechtsbeschwerde; die Rechtsbeschwerde ersetzt nicht die Tatsachenwürdigung des Tatrichters.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO aufzuerlegen.
Leitsatz
§ 46 Abs. 1 OWiG, § 168b StPO
Notizen oder Aufzeichnungen eines Zeugen, die es ihm bei massenhaft vorkommen-den Ordnungswidrigkeiten in der Regel überhaupt erst ermöglichen, später über sei-ne Wahrnehmungen auszusagen ("aussageerleichternde Unterlagen"; vgl. § 378 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind weder Ergebnisse noch Maßnahmen der Ermittlungen und gehören nicht in die Akten.
OLG Düsseldorf, IV-5 Ss-OWi 97/07 – (OWi) 75/07 I vom 14. Mai 2007, rkr.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2007 zuzulassen, wird als unbe-gründet verworfen.
Rubrum
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist,
- die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder
- das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere wirft der Fall keine ungeklärte Rechtsfrage (hier: Aufzeichnungen eines Zeugen) auf:
Nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 168b StPO, der für Polizeibeamte entsprechend gilt (BGH NStZ 1995, 353; NStZ 1997, 611; Rieß, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. [2003], § 168b Rdnr. 2a), ist das Ergebnis der Polizeiarbeit (und die Maßnahme, die dort hingeführt hat; Rieß aaO Rdnr. 6) aktenkundig zu machen. Das ist hier geschehen. Die Polizeianzeige Bl. 3 GA enthielt mit Zeit, Ort und Art der Ordnungswidrigkeit ("ca. 4 Meter Rotlicht"), Personalien des Betroffenen und Art seines Fahrzeugs, Name und Dienststelle des Zeugen alle Angaben, die für die weitere Bearbeitung der Sache nötig waren. Diese Angaben reichten als Ergebnis der Ermittlungen offensichtlich aus. Der Bußgeldbescheid, der auf der Polizeianzeige beruhte, hatte die Tat im Wesentlichen schon so bezeichnet (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), wie der Amtsrichter sie nach Beweisaufnahme festgestellt hat, und vor der Hauptverhandlung hatte der Betroffene nach Akteneinsicht durch seinen Verteidiger zu dem Vorwurf konkret Stellung genommen (Schriftsatz vom 31. Oktober 2006). Notizen oder Aufzeichnungen eines Zeugen, die es ihm bei – wie hier – massenhaft vorkommenden Ordnungswidrigkeiten in der Regel überhaupt erst ermöglichen, später über seine Wahrnehmungen auszusagen ("aussageerleichternde Unterlagen"; vgl. § 378 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind weder Ergebnisse noch Maßnahmen der Ermittlungen und gehören nicht in die Akten. Demnach war die Bußgeldakte bei Akteneinsicht durch den Verteidiger wahrheitsgetreu und vollständig gewesen.
Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde läuft darauf hinaus, dass der Betroffene seine Sicht der Dinge und seine Würdigung in den Vordergrund rückt und an die Stelle der angeblich unrichtigen Beweiswürdigung des Amtsgerichts setzt. Eine abweichende Wertung der Beweise kann aber grundsätzlich einer Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH StV 2004, 521, 522; NJW 2007, 384 [30]; 5 StR 570/03 vom 15. März 2005; 4 StR 527/06 vom 12. Dezember 2006 <bundesgerichtshof.de>; jeweils zur identischen Rechtslage bei der Revision).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auf-erlegt, § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.