Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Abstandsunterschreitung als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen einer 75 €-Geldbuße wegen Abstandsunterschreitung. Das OLG verwarf den Zulassungsantrag als unbegründet, weil bei Geldbußen bis 100 € die Zulassung nur ausnahmsweise zur Fortbildung des Rechts oder bei Gehörsverletzung möglich sei. Die Ablehnung von Beweisanträgen sei nicht willkürlich, weil das benannte Beweismittel nach Lebenserfahrung völlig ungeeignet gewesen sei. Die Verfahrenskosten wurden dem Betroffenen auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 € ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den einschlägigen Vorschriften nur zulässig, wenn sie zur Fortbildung des sachlichen Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung rein verfahrensrechtlicher Entscheidungen, die unter die ausdrücklichen Schranken des § 80 Abs. 2 OWiG fallen.
Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn das beantragte Beweismittel völlig ungeeignet ist; Ungeeignetheit liegt vor, wenn nach Lebenserfahrung sicher prognostiziert werden kann, dass die Beweiserhebung das behauptete Ergebnis nicht erbringen wird (vgl. § 244 Abs. 3 StPO).
Eine richterliche Entscheidung ist nur dann verfassungsrechtlich willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist; eine lediglich fehlerhafte Rechtsauslegung genügt nicht.
Die Kostenentscheidung in Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der StPO.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 25. September 2006 zuzulassen, wird als un-begründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auf-erlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Verkehrsregel des § 4 Abs. 3 StVO, nach der Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h einen Mindestabstand von 50 m von vorausfahrenden Fahrzeugen einhalten müssen, zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt. Der Antrag des Betroffenen, dagegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat keinen Erfolg. Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 € wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
1. Nach dem eigenen Vorbringen des Betroffenen hat der Amtsrichter seine Beweisanträge, den Fahrer des vorausfahrenden Lkw mit niederländischem Kennzeichen zu ermitteln und zu vernehmen, zur Kenntnis genommen und beschieden. Ob er sie einfach-rechtlich zu Unrecht abgelehnt hat, wäre nur auf die Verfahrensrüge zu prüfen. Die ist jedoch unbeachtlich; nach § 80 Abs. 2 1. Halbsatz OWiG wird bei Geldbußen von nicht mehr als 100 € die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht zugelassen.
2. Mit der Ablehnung der Beweisanträge hat der Amtsrichter nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Willkürverbot verstoßen. Willkürlich ist eine richterliche Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (BVerfG StV 2003, 553, 554; 1 BvR 2368/06 vom 23. Februar 2007, Rdnr. 27 <bverfg.de>; jeweils mwN). Das ist nicht der Fall:
a) Verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 2004, 1443) darf ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 Satz 2 Fall 4 StPO abgelehnt werden, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist. Das ist der Fall, wenn die Lebenserfahrung die sichere Prognose zulässt, dass die Beweiserhebung mit dem beantragten Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erbringen kann (BVerfG aaO; BGH NStZ 2000, 156, 157; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23 = StV 2005, 115, 116; jeweils mwN).
b) Die Feststellungen ergeben gleich mehrere Gesichtspunkte, die sich gegenseitig verstärkten (vgl. BGH NStZ 2000, 156, 157) und nahe legten, dass der Fahrer des vorausfahrenden Lkw keine sachdienlichen Angaben würde machen können. Der Vorgang – zu dichtes Auffahren eines Lkw auf einen anderen – lag rund sieben Monate zurück, hatte sich im Rücken des Zeugen abgespielt, gehörte – wie die jedermann zugängliche Erfahrung lehrt – zum Alltag eines Fernfahrers und war im Zweifel für ihn weder bedeutsam noch interessant gewesen; möglicherweise hatte er ihn nicht einmal bemerkt. Damit lag jedenfalls nicht fern, dass der Zeuge als Beweismittel für die behauptete Einhaltung des Mindestabstands völlig ungeeignet war. Von einer willkürlichen Ablehnung der Beweisanträge kann deshalb keine Rede sein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.