Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebenen Hinweises nach §72 Abs.1 OWiG
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Kleve erließ im Beschlussverfahren eine Geldbuße, ohne den Betroffenen erneut über die Widerspruchsmöglichkeit nach §72 Abs.1 Satz 2 OWiG zu belehren, nachdem das Verfahren von einem anderen Amtsgericht überwiesen worden war. Das OLG Düsseldorf hebt den Beschluss auf und verweist die Sache zurück. Begründend betont das Gericht, dass ein erneuter Hinweis bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit erforderlich ist, weil sich die prozessuale Lage ändert.
Ausgang: Beschluss aufgehoben; Sache wegen unterbliebenem Hinweis nach §72 Abs.1 Satz2 OWiG an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach §72 Abs.1 OWiG, muss das jeweils zuständige Gericht den Betroffenen über die Widerspruchsmöglichkeit gemäß §72 Abs.1 Satz 2 OWiG belehren.
Wurde das Verfahren an ein anderes zuständiges Amtsgericht abgegeben, ersetzt ein zuvor gegenüber dem zunächst zuständigen Gericht erklärtes Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren nicht ohne weiteres die erforderliche erneute Belehrung durch das nun zuständige Gericht.
Die fehlende erneute Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bei geändertem Verfahrensstand stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung gemäß §§79 Abs.3 OWiG, 353 StPO führt.
Die Entscheidung des Betroffenen, ob er Widerspruch erhebt, hängt von der konkreten Prozesslage (insbesondere vom Gerichtsort) ab; deshalb ist dem Betroffenen bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit eine neue Entscheidungsbefriedigung zu ermöglichen.
Tenor
Das angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Kleve zurück-verwiesen
Rubrum
Das Amtsgericht hat durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 OWiG gegen die Betroffene wegen unerlaubten Einschaltens einer Nebelschlussleuchte eine Geldbuße vom 10,- Euro festgesetzt.
Der Sache war zunächst beim Amtsgericht Geldern anhängig, das die Betroffene unter dem 11. Februar 2009 auf seine Absicht, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, sowie auf die Widerspruchsmöglichkeit in Entsprechung des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG hingewiesen hatte. Der Verteidiger der Betroffenen stimmte am 12. März 2009 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ausdrücklich zu. Vor Erlass des Beschlusses gab das Amtsgericht Geldern die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück, nachdem es seine Unzuständigkeit festgestellt hatte. Diese legte das Verfahren sodann dem Amtsgericht Kleve vor, welches ohne erneuten Hinweis gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG den angefochtenen Beschluss erließ.
Die Betroffene beanstandet mit ihrer Rechtsbeschwerde das Verfahren und erhebt darüber hinaus die Sachrüge.
Die Einzelrichterin hat die Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 20. November 2009 dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Fortbildung des Rechts übertragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt.
Die noch ausreichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführte Verfahrensrüge, das Amtsgericht Kleve habe mangels erneuten Hinweises auf die nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG bestehende Widerspruchsmöglichkeit nicht im Beschlussverfahren entscheiden dürfen, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Das Amtsgericht Kleve hat durch Beschluss nach § 72 Abs. 1 OWiG entschieden, obwohl die Voraussetzungen für das Beschlussverfahren nicht vorgelegen haben. Denn das Amtsgericht hat seiner Hinweispflicht nach § 72 Abs.1 Satz 2 OWiG nicht genügt.
Zwar hat das Amtsgericht Geldern auf die Widerspruchsmöglichkeit verwiesen. Nachdem diesem jedoch seine örtliche Unzuständigkeit aufgefallen war und die Sache dem Amtsgericht Kleve vorgelegt worden ist, hätte erneut ein Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG durch das nunmehr zuständige Gericht erfolgen müssen. Hieran ändert auch nichts, dass die Betroffene gegenüber dem Amtsgericht Geldern ausdrücklich einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt hat. Ein Verzicht auf den Widerspruch – der den Hinweis entbehrlich macht (vgl. Seitz in Göhler, aaO., § 72 Rn. 32) – kann darin nicht gesehen werden. Denn die Betroffene konnte nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Prozesslage entscheiden, ob sie sich ggf. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör verschaffen will (dazu vgl. OLG Koblenz JR 1974, 435 m. Anm. Cramer; OLG Karlsruhe VRS 51, 76, 78/79; BayObLG bei Bär, DAR 1988, 371; Seitz in Göhler, aaO., § 72 Rn. 26 und 33). Wird das Verfahren an ein anderes Amtsgericht abgegeben, ändert sich die Situation nicht nur unheblich. Dem Betroffenen muss die Entscheidung unbenommen bleiben, sich vor dem nunmehr zuständigen Amtsgericht in einer Hauptverhandlung zu verteidigen. Gerade im Ordnungswidrigkeitenrecht, wo es in der Regel lediglich um mehr oder minder hohe Bußgelder geht, kann der Gerichtsort für die Frage der Widerspruchserhebung von entscheidender Bedeutung sein. Ändert sich die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, so muss dem Betroffenen aufgrund der geänderten Prozesslage eine neue Entscheidung über die Widerspruchserhebung ermöglicht werden. Die geänderte Verfahrenssituation hätte das Amtsgericht Kleve daher zu einem erneuten Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG veranlassen müssen.
Wegen dieses aufgezeigten Rechtsfehlers war der angefochtene Beschluss gem. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 1 und 2 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.