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Oberlandesgericht Düsseldorf·IV-5 Ss (Owi) 175/06 – (OWi) 127/06 I·04.10.2006

Aufhebung des Urteils: Entscheidung durch abgelehnten Richter verletzt rechtliches Gehör

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene machte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seines Einspruchs in einem Bußgeldverfahren geltend, weil der abgelehnte Richter sein Ablehnungsgesuch selbst verworfen und die Sache entschieden hatte. Das OLG stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, ließ die Rechtsbeschwerde zu und hob das Urteil auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung zurückverwiesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen, Urteil aufgehoben und Sache zur neuer Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung des abgelehnten Richters

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, hat ein anderer Richter zu entscheiden, es sei denn, die Ablehnung wird nach § 26a Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

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Die Ablehnung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist nur dann als unzulässig zu verwerfen, wenn kein Ablehnungsgrund oder kein Mittel zur Glaubhaftmachung angegeben oder die angegebenen Gründe aus zwingenden rechtlichen Gründen völlig ungeeignet sind.

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Die Entscheidung in der Sache durch einen Richter, der seine Ablehnung im vereinfachten Verfahren zu Unrecht selbst verworfen hat, verletzt den grundrechtsgleichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

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Die Angabe von Blattzahlen der Gerichtsakte und die Verweisung auf die Akten sind zulässige Mittel zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes.

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Nach § 73 Abs. 2 OWiG ist das Gericht verpflichtet, den Betroffenen von der persönlichen Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen; die Entscheidung ist nicht ermessensabhängig.

Relevante Normen
§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO§ 27 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2006 wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil auf-gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid über 50 Euro (weil er einen nicht vorschriftsmäßigen Kraftomnibus geführt habe und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt gewesen sei) in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2006 verworfen, weil der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Der Zulassungsantrag hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge Erfolg. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist verletzt, weil der Richter, den er abgelehnt hatte, das Ablehnungsgesuch zu Unrecht selbst verworfen und sodann in der Sache entschieden hat.

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1. Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts, es sei denn, die Ablehnung wird nach § 26a Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, §§ 27 Abs. 3 Satz 1 StPO, 26a Abs. 2 Satz 1 StPO. Nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO – der allein in Betracht kam – verwirft das Gericht die Ablehnung als unzulässig, wenn kein Grund zur Ablehnung oder kein Mittel zur Glaubhaftmachung angegeben wird, oder – was dem gleich steht – wenn die angegebenen Gründe aus zwingenden rechtlichen Gründen völlig ungeeignet sind, ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen (BVerfG NJW 2005, 3410, 3412 f; BGH NJW 2005, 3434; BGH, 5 StR 154/06 vom 13. Juli 2006, Rdnr. 20 mwN <bundesgerichtshof.de>). Keiner dieser Fälle hat vorgelegen. Die Ablehnung des Richters war darauf gestützt, dass am 8. Juni 2006 (Akteneinsicht des Verteidigers) schon ein Protokoll und ein Verwerfungsurteil vom 30. Juni 2006 in die Akte eingeheftet gewesen seien. Damit hatte der Betroffene einen Grund zur Ablehnung angegeben; ob die Ablehnung berechtigt war, war keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Er hatte auf Blattzahlen (offenbar frühere – siehe jetzt Bl. 47-52) der Akte verwiesen und somit die Gerichtsakte selbst als Mittel zur Glaubhaftmachung angegeben. Die demnach zulässige Ablehnung hätte ein anderer Richter bescheiden müssen.

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2. Die Entscheidung in der Sache selbst durch den abgelehnten Richter, der – wie hier – zu Unrecht seine Ablehnung im vereinfachten Ablehnungsverfahren verworfen hat, verletzt den grundrechtsgleichen Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerfG NJW 2005, 3410, 3414). Deswegen ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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3. Für die weitere Sachbehandlung erteilt der Senat folgenden Hinweis:

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a) Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Die Entscheidung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der Betroffene muss entbunden werden, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (BayObLG DAR 2001, 371; OLG Stuttgart zfs 2002, 253, 254; OLG Dresden zfs 2003, 374; OLG Hamm VRS 107 [2004], 120, 123; 124, 126; OLG Karlsruhe zfs 2005, 154; jeweils mwN).

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b) In den Anwaltsschreiben vom 31. Mai und 8. Juni 2006 war "die Fahrereigenschaft eingeräumt" und mitgeteilt worden, dass der Betroffene sich nicht weiter äußern werde. Falls der oder die Verfasser dieser Schreiben Vertretungsvollmacht (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl. [2006], § 73 Rdnr. 4) hatte(n) – was nach der überreichten Vollmacht unklar (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO: höchstens drei Verteidiger) und vor dem Termin zu klären ist –, dürfte keine weitere Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts durch den Betroffenen zu erwarten sein.