Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Beschilderung bei Autobahn-Geschwindigkeitsüberschreitung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt ein Bußgeld- und Fahrverbotsurteil wegen Überschreitung der auf 80 km/h beschränkten Geschwindigkeit auf der Autobahn. Das Gericht hebt das Urteil insoweit auf, dass wesentliche Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorwerfbarkeit) und zur konkreten Beschilderung fehlen, lässt jedoch die Identifizierung durch das Radarfoto bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben; Urteil im Umfang der mangelhaften Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Beschwerde verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Identität des Fahrers ist der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen; dieses kann jedoch prüfen, ob das Belegfoto überhaupt zur Identifizierung geeignet ist.
Die Urteilsgründe müssen nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO nicht nur die äußeren, sondern auch die innere Tatseite darlegen; bei Fahrlässigkeitsvorwürfen sind die für Vorwerfbarkeit maßgeblichen Tatsachen zu bestimmen.
Wird eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn durch Verkehrszeichen (Zeichen 274) angeordnet, sind konkrete Feststellungen zur vorhandenen Beschilderung (z. B. Standorte, beidseitig/ einseitig) erforderlich, um die Vorwerfbarkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu begründen.
Fehlen entsprechende Feststellungen, ist das Urteil im Umfang der Entscheidungsformel gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 353, 354 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Tenor
1.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststel-lungen, dass der Betroffene der Fahrer war und die gemessene Geschwindig-keit 131 km/h betrug, bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu 100 € Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, weil er auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahrlässig um 47 km/h überschritten habe. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat im Umfang der Aufhebung vorläufig Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Feststellung, dass der Betroffene der Fahrer war, ist frei von Rechtsfehlern. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Nur er kann feststellen, ob der in der Hauptverhandlung erschienene Betroffene mit der auf einem Radarfoto abgebildeten Person identisch ist. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt (BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420). Es kann nur prüfen, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Das ist der Fall. Der Senat hat die Fotos, auf die in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, aus eigener Anschauung gewürdigt und festgestellt, dass sie als Grundlage einer Identifizierung des Fahrers tauglich sind. Ob der Betroffene mit dem abgebildeten Fahrer tatsächlich identisch ist, hat das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen
2. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit wird von den Feststellungen nicht getragen. Auch in Bußgeldsachen müssen nach § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden. Das gilt nicht nur für die äußere, sondern auch für die innere Tatseite. Wird der Betroffene verurteilt, weil er die zulässige Geschwindigkeit überschritten habe, müssen die Feststellungen belegen, dass er vorwerfbar schneller als erlaubt gefahren ist. Das mag sich aufdrängen, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass die Tat an einem Ort oder mit einem Fahrzeug begangen worden ist, an dem oder bei dem die festgestellte Geschwindigkeit eine Höchstgeschwindigkeit überstieg, die durch Gesetz, etwa durch § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 StVO oder durch § 18 Abs. 5 Satz 2 StVO, festgelegt ist. Auf Autobahnen gilt für Personenkraftwagen keine gesetzliche Beschränkung der Geschwindigkeit, §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 18 Abs. 5 Satz 1 StVO. Die Geschwindigkeit von 80 km/h als "zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich von Kilometer 76,0" der Autobahn A … kann demnach nur durch Verkehrszeichen (Zeichen 274, § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) festgesetzt gewesen sein. Gerade mit Blick auf die innere Tatseite sind in einem solchen Fall regelmäßig konkrete Feststellungen zur Beschilderung (Standorte? einseitig oder beidseitig?) geboten. Ob das in gleichem Maße gilt, wenn sich aufgrund der ohne weiteres erkennbaren äußeren Situation (etwa in einem Baustellenbereich) die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf höchstens 80 km/h durch Zeichen 274 jedermann aufdrängte (vgl. BGHSt 43, 241, 251 f = NJW 1997, 3252, 3254), kann dahinstehen, denn dazu ist nichts festgestellt.
3. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO im Umfang der Entscheidungsformel mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Im Falle eines erneuten Schuldspruchs könnte der Zeitablauf Anlass geben, von der Verhängung des (Regel-) Fahrverbots abzusehen, wenn der Betroffene seither keine weiteren Verkehrsverstöße begangen hat (zum Einfluss des Zeitablaufs auf die Entscheidung, ob ein Fahrverbot zu verhängen ist, vgl. BGH wistra 2002, 57 = zfs 2004, 133; BayObLG DAR 2002, 275 mit zahlreichen Nachw.; OLG Schleswig DAR 2002, 326; OLG Hamm StV 2004, 489).