Rechtsbeschwerde wegen Gehörsverletzung im Abwesenheitsverfahren (§ 74 Abs.1 OWiG)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück, weil im Abwesenheitsverfahren (§ 74 Abs.1 OWiG) das rechtliche Gehör verletzt wurde. Das Amtsgericht stützte die Verurteilung zumindest teilweise auf eine PTB-Auskunft, die dem Betroffenen zuvor nicht bekannt gemacht worden war. Das Gericht betont, dass Urteile im Abwesenheitsverfahren nur auf nachteilige, dem Betroffenen bekannte Beweismittel gestützt werden dürfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG darf ein Urteil nur auf nachteilige Beweismittel gestützt werden, die dem Betroffenen zuvor bekannt gemacht worden sind.
Stützt sich ein Urteil ganz oder teilweise auf dem Betroffenen nicht bekannt gegebene Auskünfte oder Gutachten, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Ist ein entscheidungserhebliches Beweismittel dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gegeben worden, kann die Rechtsbeschwerde mit ordnungsgemäß erhobener Verfahrensrüge Erfolg haben.
Bei einer gehörsverletzenden Beweisverwertung ist die sachgerechte Rechtsfolge regelmäßig die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2007 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Rechtsmittel hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs vorläufig Erfolg. Im Abwesenheitsverfahren (§ 74 Abs. 1 OWiG) darf ein Urteil nur auf nachteilige Beweismittel gestützt werden, die dem Betroffenen bekannt waren (BVerfG DAR 1976, 239; OLG Jena VRS 107 [2004], 348; OLG Saarbrücken VRS 109 [2005], 15; Senge, in: KK-OWiG, 3. Aufl. [2006], § 74 Rdnr. 13; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 74 [Stand 2007] Rdnr. 9; Göhler, OWiG, 14. Aufl. [2006], § 74 Rdnr. 17). Dagegen hat das Amtsgericht verstoßen, denn es hat die Verurteilung des Betroffenen zumindest auch auf die Auskunft der PTB vom 9. Oktober 2007 (Bl. 63 f GA) gestützt, ohne sie dem Betroffenen und seinem Verteidiger vorher bekannt gemacht zu haben.