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Oberlandesgericht Düsseldorf·IV-4 RBs 137/11·03.08.2011

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Parkscheibe als unzulässig verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Wesel (Parkscheibenverstoß). Das OLG Düsseldorf verwarf den Antrag als unbegründet und auferlegte Kosten. Es lag keine entscheidungsbedürftige, klärungsbedürftige Rechtsfrage vor; die Lesbarkeit der Parkscheibe war eine konkrete Tatfrage. Eine Gehörsverletzung wurde nicht gerügt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG setzt voraus, dass eine entscheidungsbedürftige, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegt.

2

Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zu gewähren, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung sachlichen Rechts erforderlich ist oder eine Aufhebung wegen Versagung rechtlichen Gehörs zu prüfen ist.

3

Die Frage, ob eine Parkscheibe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO „von außen gut lesbar“ ist, kann in konkreten Fällen eine reine Tatfrage sein; ist die Einschränkung der Ablesbarkeit festgestellt, begründet dies regelmäßig keine zulassungsfähige Rechtsfrage.

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Wird ein Zulassungsantrag gemäß § 80 Abs. 1 und 2 OWiG als unbegründet verworfen, sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 4 Satz 1 und 3 OWiG§ 80 Abs. 1 und 2 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO§ 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO

Tenor

auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 17. Mai 2011 zuzulassen,nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaftgemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 und 3 OWiG b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird gemäß § 80 Abs. 1 und 2 OWiG als unbegründet auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen.Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 100,-- Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht bei Rechtsfragen, die entscheidungsbedürftig, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 RN 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da vorliegend keine Rechtsfrage betroffen ist. Der Betroffene macht geltend, die Frage, ob das Amtsgericht die Wertung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO zutreffend vorgenommen habe, hänge von der Rechtsfrage ab, wie der Begriff „von außen gut lesbar“ auszulegen sei. Dem wäre aber nur dann zu folgen, wenn das Amtsgericht seine Entscheidung generell darauf gestützt hätte, dass der „Holm des Lenkrades“ kein tauglicher Ablageort für die Parkscheibe im Sinne der vorstehend genannten Norm sei. Das ist aber gerade nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung stützt sich darauf, dass im konkreten Fall der Blick auf die abgelegte Parkscheibe nicht von vorne, sondern nur schräg seitlich möglich und das Ablesen der Parkscheibe deshalb erheblich eingeschränkt gewesen ist und daher nicht die Voraussetzung, dass die Parkscheibe von außen gut lesbar sein müsse, erfüllt ist. Mithin ist vorliegend nicht eine Rechts- sondern eine reine Tatfrage betroffen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht begründen kann.

Die Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht gerügt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext