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Oberlandesgericht Düsseldorf·IV-3 RBs 98/12·02.09.2012

Rechtsbeschwerde wegen Verfahrensrüge: Urteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hebt das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal auf, in dem der Betroffene wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verurteilt wurde (insgesamt 420 € Geldbußen, 1 Monat Fahrverbot). Die Rechtsbeschwerde war wegen einer Verfahrensrüge erfolgreich: Eichschein und Messprotokoll waren nicht ordnungsgemäß durch Verlesung in den Inbegriff der Hauptverhandlung eingeführt. Mangels Überprüfbarkeit der richterlichen Überzeugungsbildung erfolgt Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Ausgang: Urteil aufgehoben und die Sache wegen Verfahrensmängeln an das Amtsgericht Wuppertal zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der schriftlich dokumentierte Inhalt einer Urkunde wird nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO bzw. § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt; eine bloße Augenscheinnahme genügt nicht.

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Eine Verurteilung muss auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) beruhen; das Revisionsgericht muss prüfen können, ob dem so ist.

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Ist nicht überprüfbar, dass Urkunden ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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Die Rüge einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (z. B. §§ 77, 46, 261 StPO/OWiG) genügt, soweit sie die Formvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erfüllt, der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Relevante Normen
§ 77 Abs. 1 StPO§ 46 Abs. 1 StPO§ 261 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 249 ff. StPO§ 78 Abs. 1 OWiG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsge-richts Wuppertal zurückverwiesen, welches auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden hat.

Gründe

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Das Amtsgericht Wuppertal hat den Betroffenen wegen fahrlässiger und weiterhin wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu Geldbußen von insgesamt 420 Euro verurteilt und ihm ein Fahrverbot von einem Monat erteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Die Verfahrensrüge hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Eines Eingehens auf die weiterhin erhobene Sachrüge bedarf es daher nicht.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2012 ausgeführt:

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„Soweit eine Verletzung von §§ 77 Abs. 1 46 Abs. 1 261 StPO gerügt wird, genügt dies der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Daher kann es vorliegend dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 261 StPO im Wege der Sach- oder Verfahrensrüge geltend zu machen ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 9. Dezember 2008 - 2 Ss OWi 828/08).

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Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist begründet.

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Das Gericht stützt nach den schriftlichen Urteilsgründen seine Überzeugung (auch) auf den Eichschein, soweit er „zum Gegenstand des Urteils“ gemacht wird sowie auf das „zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Messprotokoll“ (Bl. 59 R d. A.).

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Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde kann indes nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO beziehungsweise nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Eine Augenscheinnahme der Urkunde allein reicht hierfür nicht aus (zu vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21. Februar 2011, NStZ-RR 2011, 319).

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Vorliegend ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbar, ob die richterliche Überzeugungsbildung ausschließlich auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG) beruht.

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Die Heranziehung des Hauptverhandlungsprotokolls ergibt lediglich, dass die genannten Urkunden zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurden (Bl. 53 f. d. A.). Auch eine Bezugnahme auf §§ 256 StPO, 46 Abs. 1 OWiG findet sich nicht im Hauptverhandlungsprotokoll, wodurch deutlich geworden wäre, dass die Urkunden verlesen und damit ordnungsgemäß eingeführt wurden (dazu, dass dies ausreichend sein kann: zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22. April 2008 - 3 Ss OWi 582/07).“

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Dem tritt der Senat bei.Es besteht keine Veranlassung, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgericht Wuppertal zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG.