Rechtsbeschwerde in OWi-Sache verworfen: Sachrüge und Aufklärungsrüge unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft erhob Rechtsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Das OLG Düsseldorf verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Sachrüge die Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Beanstandungen stützten sich auf Tatbestandsangaben aus dem Protokoll, die im Urteil keine Stütze finden; die Aufklärungsrüge bleibt unsubstantiiert. Die Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Sachrüge und Aufklärungsrüge die formellen Zulässigkeitsanforderungen nicht erfüllen
Abstrakte Rechtssätze
Die Sachrüge nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn aus der Beschwerde zweifelsfrei hervorgeht, welche Verletzung sachlichen Rechts in der Urteilsurkunde gerügt wird.
Eine Sachrüge, die sich auf Umstände stützt, die im angefochtenen Urteil nicht als Entscheidungsgrundlage erscheinen (z. B. Hinweise aus dem Protokoll der Hauptverhandlung), ist unzulässig.
Die Aufklärungsrüge muss konkret und substantiiert darlegen, welche Unaufgeklärtheiten entscheidungserheblich sind; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.
Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig können die dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 StPO).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO), als unzulässig verworfen.
Die Sachrüge ist nicht zulässig i. S. der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 StPO erhoben. Die in der Begründungsschrift enthaltenen Einzelausfüh-rungen lassen nicht erkennen, dass die Rechtsbeschwerde zweifelsfrei auf die in der Urteilsurkunde zum Ausdruck gekommene Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (BGH NStZ-RR 2000, 294, 295). Vielmehr wird die Fehlerhaftigkeit des Absehens von der Anordnung eines Fahrverbots darauf gestützt, dass ein Härtefall „nach den Ausführungen im Protokoll der Hauptverhandlung“ erkennbar nicht vorliege – und damit auf Umstände, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 344 Rn. 19 m.w.N.). Dass die Staatsanwaltschaft nicht eindeutig die im angefochtenen Urteil belegte Rechtsanwendung angreift, geht auch aus dem in der Beschwerdebegründung enthaltenen weiteren Hinweis hervor, die Möglichkeit einer Abgeltung des Fahrverbots in einem Urlaub sei „of-fenbar“ gar nicht erst erörtert worden.
Die Aufklärungsrüge entspricht nicht im Ansatz den sich insofern aus §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO ergebenden Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 81 m.w.N.).