Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen 70-Euro-Geldbuße als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung (Geldbuße 70 Euro). Das OLG weist den Antrag als unbegründet und verwirft ihn kostenpflichtig. Eine Zulassung bei Geldbußen bis 100 Euro erfordert nach § 80 Abs. 2 OWiG besondere Gründe, die hier nicht vorliegen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße von 70 Euro als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 OWiG nur zuzulassen, wenn dies zur Fortbildung des sachlichen Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Zur Fortbildung des sachlichen Rechts ist nur dann Anlass, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig ist.
Eine allgemeine Sachrüge ohne auf die Rechtsfortbildung gerichtete, hinreichend konkretisierte Darlegung rechtlicher Klärungsbedürftigkeit rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Geldbußen bis 100 Euro nicht.
Rügen zur Verwertbarkeit von Messungen, die auf Verstößen gegen verwaltungsrechtliche Verfahrensvorschriften beruhen, sind prozessualer Natur und begründen für geringe Geldbußen nach § 80 Abs. 2 OWiG keine Zulassungsbedürftigkeit der Rechtsbeschwerde.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
1.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
2.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist,
- die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder
- das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die allgemein erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen. Die Rechtsfortbildungbesteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Sie kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die sowohl entscheidungserheblich als auchklärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind (Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rd. 3). Derartige – dem sachlichen Recht zuzuordnende – Rechtsfragen wirft der vorliegende Fall nicht auf.
Die Rüge des Betroffenen, das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, weil die Kreisordnungsbehörde die Messung unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW durchgeführt habe, betrifft eine Frage des Verfahrensrechts, welche im Falle der Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro gemäß § 80 Abs. 2 OWiG nicht geeignet ist, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu begründen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.