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Oberlandesgericht Düsseldorf·IV-3 RBs 137/17·02.07.2017

Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Lichtbild-Identifizierung

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hebt das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidender Mangel ist eine lückenhafte Beweiswürdigung: Das Urteil beschreibt die zur Identifizierung herangezogenen Merkmale des Lichtbilds nur abstrakt, nicht konkret und individualisierend. Dadurch ist die Eignung des Fotos zur Feststellung der Identität nicht prüfbar. Hinweise der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründungspflicht nach §77 OWiG bleiben unbehandelt.

Ausgang: Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung eines Urteils muss lückenlos sein; erhebliche Lücken führen zu einem Rechtsfehler und zur Aufhebung der Entscheidung.

2

Bei der Identifizierung einer Person anhand eines Lichtbildes sind die zur Identifikation herangezogenen Merkmale konkret und individualisierend zu beschreiben, damit das Rechtsmittelgericht die Eignung des Fotos prüfen kann.

3

Eine bloß abstrakte Aufzählung von Identifizierungsmerkmalen genügt nicht, um die Geeignetheit eines Fotos zur Feststellung der Identität darzulegen.

4

Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG begründet einen Rechtsfehler.

5

Die Zurückverweisung an die erstinstanzliche Kammer ist zulässig, sofern das Rechtsmittelgericht keinen Anlass für eine Verweisung an ein anderes Gericht oder eine andere Abteilung sieht.

Relevante Normen
§ 337 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und weist damit einen Rechtsfehler auf (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 337 Rn. 27 m.w.N.).

3

Die Urteilsgründe bieten keine hinreichende Grundlage für die dem Senat obliegende Prüfung, ob das – vom Amtsgericht nicht i. S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommene – Lichtbild der Fahrerin für eine Identifizierung geeignet ist. Die vorliegend erfolgte, bloß abstrakte Aufzählung von Identifizierungsmerkmalen lässt die Geeignetheit des Fotos zur Identifikation nicht beurteilen. Erforderlich ist hierzu vielmehr eine konkrete und individualisierende Beschreibung dieser Merkmale (vgl. OLG Dresden DAR 2000, 279), die dem Rechtsmittelgericht die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos in gleicher Weise wie bei seiner Betrachtung ermöglicht (vgl. BGHSt 41, 376, 384). Hieran fehlt es im angefochtenen Urteil.

4

Auf den von der Generalstaatsanwaltschaft daneben zutreffend aufgezeigten (mehrfachen) Verstoß gegen die § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG betreffende Begründungspflicht (vgl. dazu auch Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl. § 77 Rn. 26) kommt es somit nicht mehr an.

5

Der Senat sieht keinen Anlass für eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal.