Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·IV-3 RBs 129/13·11.11.2013

Rechtsbeschwerde verworfen: Verwertbarkeit von PoliScan Speed-Messergebnissen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war die Verwertbarkeit des Messergebnisses des PTB-typgeprüften Messgeräts „PoliScan Speed“ ohne Kenntnis seiner genauen Funktionsweise. Das OLG hielt die Messwerte für verwertbar und stellte keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler fest.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung als unbegründet verworfen; PTB-typgeprüfte PoliScan Speed-Messwerte verwertbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zu Lasten des Beschwerdeführers ergibt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO entsprechend).

2

Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung eines Geräts mit PTB-Bauartzulassung (z. B. PoliScan Speed) ist auch ohne genaue Darlegung der internen Funktionsweise grundsätzlich verwertbar.

3

Eine PTB-Bauartzulassung begründet indizielle Zuverlässigkeit der Messergebnisse und kann deren Verwertbarkeit stützen.

4

Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für Messfehler ist kein weitergehender Aufklärungsbedarf über die genaue technische Funktionsweise des typgeprüften Messgeräts erforderlich.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 3 StPO

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO entsprechend).

Das Ergebnis eines Geschwindigkeitsmessgerätes, das – wie das hier verwendete „PoliScan Speed“ – eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist auch ohne Kenntnis seiner genauen Funktionsweise verwertbar (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).