Zulassung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsache als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts in einer Bußgeldsache wegen einer Geschwindigkeitsmessung. Zentrale Frage ist die Verwertbarkeit des Messergebnisses trotz fehlender Kenntnis der genauen Funktionsweise des PTB-bauartzugelassenen Messgeräts. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet und trägt die Kosten dem Betroffenen auf. Es verweist darauf, dass die obergerichtliche Rechtsprechung die Verwertbarkeitsfrage hinreichend geklärt hat.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsache als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die streitige Rechtsfrage durch obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist und keine grundsätzliche oder revisionsrechtlich erhebliche Bedeutung vorliegt.
Die Verwertbarkeit von Messergebnissen eines Geschwindigkeitsmessgeräts mit PTB-Bauartzulassung wird nicht allein durch fehlende Kenntnis der exakten Funktionsweise des Geräts grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Gerichte können sich bei der Bewertung der Beweiskraft technischer Messungen auf etablierte obergerichtliche Entscheidungen stützen, sofern keine entgegenstehenden Umstände dargetan werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Die Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses bei mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).
Rubrum
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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
IV – 3 RBs 119/13723 Js-OWi 728/13 StA Wuppertal
In der Bußgeldsache
g e g e n pp.,
w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht R. als Einzelrichter am
31. Oktober 2013
auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. August 2013 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 80 Abs. 4 S. 1, 80a Abs. 1 OWiG
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Die Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses bei mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).
