Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·IV-2a Ss (OWi) 2/03 - (OWi) 7/03 III·25.02.2003

Rechtsbeschwerde: Rotlichtverstoß – Schuldspruch neugefasst, Rechtsfolgen aufgehoben und zurückverwiesen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens ein. Das OLG fasste den Schuldspruch dahingehend neu, dass zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle vorliegen, hob jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf. Grund war eine lückenhafte Beweiswürdigung zur Dauer der Rotphase (Schätzung durch Zeugen ohne ausgewiesenen Sicherheitsabzug). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben: Schuldspruch neugefasst und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; übrige Beschwerde als unbegründet verworfen, Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsformel hat auch bei tateinheitlich zusammenfallenden Mehrfachverstößen zum Ausdruck zu bringen, dass mehrere tatbestandliche Verletzungen vorliegen.

2

Die Rechtsbeschwerdegerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung; der Tatrichter muss sich mit allen wesentlichen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umständen auseinander­setzen und seine Schlussfolgerungen auf eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage stützen.

3

Bei zeitlichen Schätzungen der Dauer einer Rotlichtphase durch einen beobachtenden Zeugen ist ein hinreichender Sicherheitsabzug zur Berücksichtigung von Fehlerquellen vorzunehmen; ist die festgestellte Dauer nur geringfügig über der maßgeblichen Grenze, muss der Sicherheitsabzug in den Urteilsgründen ausgewiesen werden.

4

Zur Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss die Dauer der Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie verlässlich festgestellt sein; fehlt eine ausreichende Würdigung oder Sicherheitsbetrachtung, sind auf dieser Grundlage getroffene Rechtsfolgen (Bußgeldbemessung, Fahrverbot) aufzuheben.

Relevante Normen
§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO

Tenor

1. Das Urteil wird

a) im Schuldspruch dahingehend neugefasst, dass der Betroffene der fahrlässigen Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens im zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens" zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

4

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet.

5

II.

6

1.

7

Soweit sich der Betroffene gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

8

Allerdings war der Schuldspruch dahingehend neuzufassen, das der Betroffene der fahrlässigen Nichtbeachtung eines Wechsellichtzeichens in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. Denn auch in Fällen der gleichartigen Tateinheit, in denen durch eine Handlung dasselbe Gesetz mehrmals verletzt wird, ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 – Urteilsformel 2; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 260 Rn. 26).

9

2.

10

Der Rechtsfolgenausspruch hat hingegen keinen Bestand, da die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes und damit die Bemessung des Bußgeldes sowie die Festsetzung des Fahrverbots auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht.

11

Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich alleinige Aufgabe des Tatrichters. Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist bzw. wenn sie gegen Denkgesetze, Gesetze der Logik oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ-RR 2000,171). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts zu ermöglichen, hat sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umständen auseinanderzusetzen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme, die Grundlage der tatsächlichen Feststellungen sind, erschöpfend darzustellen und zu würdigen. Dabei muss erkennbar sein, dass die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und sich nicht nur als bloße Vermutungen erweisen, die nicht mehr als einen Verdacht begründen.

12

Im vorliegenden Fall erweist sich die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Dauer der Rotphase, die bei Überfahren der Haltelinie der zweiten Lichtzeichenanlage bereits verstrichen war, als lückenhaft. Das Amtsgericht stützt die von ihm getroffene Feststellung, bei Passieren der Haltelinie der zweiten Lichtzeichenanlage habe diese für den Betroffenen "bereits mehr als eine Sekunde lang" Rotlicht gezeigt, auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Ingenhoven. Dieser Zeuge, der dem Fahrzeug des Betroffenen in einem Funkstreifenwagen gefolgt ist, hat die Dauer der Rotphase im Wege des Abzählens (" 21, 22, …") ermittelt.

13

Einer derartigen auf einer Schätzung beruhenden Ermittlung des Zeitablaufs ist zwar nicht von vornherein jeder Beweiswert abzusprechen. Jedoch ist den hiermit verbundenen Unsicherheiten dadurch Rechnung zu tragen, dass von dem durch den Zeugen ermittelten Zeitraum ein ausreichender Abzug zur Berücksichtigung der in Betracht kommenden Fehlerquellen vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21.08.1996 in NZV 1997, 191). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Schätzung des Zeitablaufs eine gezielte Überwachung zugrunde lag oder ob der Rotlichtverstoß nur beiläufig beobachtet worden ist (vgl. OLG Düsseldorf – 1. Strafsenat – NZV 2000, 134 [135]; JMBl. NW 1997, 225 [226]; siehe auch BayObLG NZV 1995, 497). Der Sicherheitsabzug ist jedenfalls dann in den Urteilsgründen anzugeben, wenn die festgestellte Dauer der Rotlichtphase nur geringfügig mehr als eine Sekunde beträgt (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.).

14

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass das Amtsgericht einen Sicherheitsabzug vorgenommen hat. Auch fehlen Ausführungen dazu, ob der Betroffene von dem ihm in einem Polizeifahrzeug folgenden Zeugen gezielt im Hinblick auf einen bevorstehenden Rotlichtverstoß überwacht wurde. Da schließlich auch nicht die konkrete Dauer der bei Überfahren der Haltelinie bereits verstrichenen Rotlichtphase angegeben ist, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung eines je nach der Ausgestaltung der Überwachungssituation zu bemessenden Sicherheitsabzuges zu einer Dauer von weniger als einer Sekunde gekommen wäre und damit die Voraussetzungen für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes verneint hätte.

15

III.

16

Der vorgenannte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch und - im Umfang der Aufhebung - zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.