Rechtsfolgenaufhebung wegen fehlerhafter Ermessensausübung bei Fahrverbot und Bußgeld
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens ein. Das Schuldspruch blieb mangels Rechtsfehler bestehen; der Rechtsfolgenausspruch (Bußgeld, Fahrverbot) wurde jedoch aufgehoben. Das OLG bemängelt fehlerhafte Ermessensausübung bei Bußgeldbemessung und fehlende Prüfung der Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise erfolgreich: Schuldspruch bestätigt, Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen; weitergehende Rechtsbeschwerde verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die bundeseinheitliche Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) dient dem Gericht allenfalls als grobe Orientierungsgrundlage; sie begründet keine bindende Regelung für die Bußgeldbemessung und ersetzt nicht die Prüfung der Einzelfallumstände.
Bei der Festsetzung von Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot) hat das Gericht sein Ermessen nach § 17 OWiG und § 25 StVG fehlerfrei auszuüben; die Erforderlichkeit der Nebenfolge ist in den Urteilsgründen darzulegen.
Der Tatrichter ist verpflichtet, die Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot zu prüfen und insbesondere zu erörtern, ob ein Verzicht auf das Fahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße möglich und im konkreten Fall geboten ist.
Eine wegen gesetzlicher Verletzungen erfolgte Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitverurteilte, die als Mittäter verurteilt wurden, wenn der rechtliche Zusammenhang dies gebietet.
Tenor
b e s c h l o s s e n :
1.
Das angefochtene Urteil wird - auch bezüglich des Betroffenen ....... - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsge-richt zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen die Betroffenen jeweils wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen eine Geldbuße von 300,-- EUR festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ........... hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen (vorläufigen) Teilerfolg.
Diese Urteilsaufhebung erstreckt sich auch auf den Mitbetroffenen ........., dessen Rechtsmittel unzulässig ist (§ 357 StPO).
I.
1.
Im Hinblick auf die Verfahrensvoraussetzungen und zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO). Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Betroffenen vorsätzlich an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilgenommen (§§ 49 Abs. 2 Nr. 5, 29 Abs. 1 StVO).
2.
Der Rechtsfolgenausspruch hat indessen keinen Bestand.
Die Erwägungen zur Bußgeldzumessung sowie zur Verhängung eines Fahrverbotes für die Dauer von einem Monat lassen besorgen, dass das Tatgericht das ihm gemäß § 17 Abs. 1 OWiG und § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Nach den Urteilsgründen ist das Amtsgericht bei der Bußgeldbemessung "von der Regelgeldbuße von 150 EUR und einem Monat Fahrverbot für jeden Betroffenen" ausgegangen. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Die gemäß § 26 a StVG bundeseinheitlich erlassene Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) sieht für Verstöße gegen § 29 Abs. 1 StVO weder einen Regelbußgeldsatz noch ein Fahrverbot als Regelfolge i.S.v. § 2 Abs. 1 BKatV vor; lediglich dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist unter § 29 StVO, TBNR 129500, Entsprechendes zu entnehmen. Derartige verwaltungsinterne Richtlinien für die Bußgeldbemessung können für das Gericht jedoch allenfalls grobe Orientierungshilfen darstellen, die eine Prüfung der Einzelfallumstände nicht entbehrlich machen und die unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte nur dann Beachtung finden müssen, wenn sie festgestellter Maßen in der Praxis einen breiteren Anwendungsbereich erreicht haben (Lemke, OWiG, § 17 Rdnr. 45; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdnr. 32; OLG Düsseldorf NZV 2000, 425). Dass sich das Amtsgericht dieser Grundsätze bewusst war, lässt die angefochtene Entscheidung nicht ersehen. Vielmehr ist zu besorgen, dass der Tatrichter insoweit irrig von einer zu weit gehenden Bindung ausgegangen ist. Denn er geht von der Regelgeldbuße aus und benennt im Anschluss daran lediglich bußgelderhöhende Umstände.
Soweit das Amtsgericht ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet hat, ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Bußgeldrichter vorliegend von einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) durch den Betroffenen ausgegangen ist. Diese rechtliche Beurteilung wird durch die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Allerdings enthalten die Urteilsgründe keine Ausführungen zur Erforderlichkeit des jeweiligen Fahrverbots, vor allem keine Ausführungen dazu, dass das Amtsgericht beim Rechtsfolgenausspruch die Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot erkannt hat und nach einer Prüfung der Umstände des konkreten Falles bewusst von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit eines Verzichts auf die Nebenfolge unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße im Interesse der für erforderlich gehaltenen Einwirkung auf den einzelnen Betroffenen keinen Gebrauch gemacht hat.
III.
Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts ist nicht veranlasst.
Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 StPO auch auf den Betroffenen ......... erstrecken, der als Mittäter des Betroffenen .........verurteilt wurde und daher durch die zur Urteilsaufhebung führenden Gesetzesverletzungen schon aus Gründen des rechtlichen Zusammenhangs ebenfalls betroffen ist (vgl. hierzu BGHSt 11, 18ff.; KK-Kuckein, StPO, 5. Auflage, § 357 Rn. 15; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 357 Rn. 14).