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Oberlandesgericht Düsseldorf·IV-2 Ss-OWi 9/09 - (OWi) 11/09 IV·05.02.2009

Rechtsbeschwerde: Wirksamkeit des Fahrverbots und §25 Abs.2a StVG (4‑Monats‑Frist)

StrafrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenFahrerlaubnisrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte die Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens mit >0,5 ‰ sowie die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots, das Amtsgericht hatte die viermonatige Verschiebung (§25 Abs.2a StVG) nicht gewährt. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde im Übrigen, ergänzt aber den Rechtsfolgenausspruch: Das Fahrverbot wird erst mit Verwahrung des Führerscheins, spätestens vier Monate nach Rechtskraft, wirksam. Die 4‑Monats‑Frist ist in der Regel zwingend; allein lange Verfahrensdauer rechtfertigt ihren Versagungsgrund nicht.

Ausgang: Rechtsbeschwerde insoweit verworfen; insoweit ergänzt, dass das Fahrverbot erst mit Verwahrung des Führerscheins, spätestens vier Monate nach Rechtskraft, wirksam wird

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §25 Abs.2a StVG ist die Wirksamkeit eines Fahrverbots dahingehend zu regeln, dass das Fahrverbot erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins wirksam wird, spätestens jedoch vier Monate nach Rechtskraft der Entscheidung.

2

Der Bußgeldrichter hat kein Ermessensspielraum, die nach §25 Abs.2a StVG vorgesehene viermonatige Frist zu gewähren, sofern die Voraussetzungen (insb. kein Fahrverbot in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit bis zur Entscheidung) vorliegen.

3

Eine lange Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Entscheidung reduziert regelmäßig den Sanktionierungsbedarf; allein daraus lässt sich in der Regel keine zu rechtfertigende Härte ableiten, die die Versagung der 4‑Monats‑Frist rechtfertigen würde.

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Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Rechtsbeschwerde begründet dies gegenüber der Staatskasse keinen Billigkeitsgrund für die Kostenübernahme; die Kostenentscheidung bleibt dem unterliegenden Beteiligten auferlegt.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2a StVG§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 3 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

b e s c h l o s s e n :

1.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils wird gemäß § 25 Abs. 2a StVG insoweit ergänzt, als das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

2.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen:

3.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 %o zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Außerdem hat es ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Von der nach § 25 Abs. 2a StVG eröffneten Möglichkeit, den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu verschieben (sog. "4-Monats-Frist") hat das Amtsgericht keinen Gebrauch gemacht. Zur Begründung hat es angeführt, ein Aufschub sei nicht angemessen, da die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits etwa 10 Monate zurückliege.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

5

II.

6

1. Die Rechtsbeschwerde war - den Schuldspruch sowie den Rechtsfolgenausspruch in Bezug auf die Geldbuße und das Fahrverbot betreffend - als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).

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2. In Bezug auf die Nichtgewährung der 4-Monats-Frist sind die Ausführungen des Amtsgerichts indes fehlerhaft. Dem Bußgeldrichter steht ein Ermessen in Hinsicht auf die Gewährung der Frist nicht zu. Unter Hinweis auf die lange Zeitspanne zwischen der Tatbegehung und Verurteilung darf dem Betroffenen die 4-Monatsfrist jedenfalls nicht versagt werden. Dies stellte eine gegenüber dem Betroffenen nicht zu rechtfertigende Härte dar. Der Sanktionierungsbedarf für länger zurückliegende Ordnungswidrigkeiten ist in der Regel sogar geringer als für erst kürzlich begangene. So kann es unter gewissen Umständen (die hier allerdings nicht vorliegen) allein aufgrund des Zeitablauf sogar geboten sein, von einem Fahrverbot völlig abzusehen. Wenn aber ein Fahrverbot verhängt wird, ist die Gewährung der viermonatigen Frist bis zum Wirksamwerden des Fahrverbotes - sofern zwei Jahre vor Begehung der Ordnungswidrigkeit und bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt worden ist - zwingend (vgl. OLG Düsseldorf (1.Senat) DAR 1998,402 und DAR 2001,39)

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III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs.1, 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass zu einer Kostenbelastung der Staatskasse aus Billigkeitserwägungen.