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Oberlandesgericht Düsseldorf·IV-2 Ss (OWi) 88/98 - (OWi) 63/08 II·14.08.2008

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei lückenhafter Bußgeldbemessung wegen Baumschutzverstoß

Öffentliches RechtUmweltrechtOrdnungswidrigkeitenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen unerlaubter Entfernung einer Kiefer und wesentlicher Veränderung eines Ahorns zu Geldbußen verurteilt. Das Rechtsmittel hatte in Bezug auf die Schuldsprüche keinen Erfolg, führte jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das OLG bemängelt unzureichende Darlegung der Wertermittlung und der Gewichtung der Bewertungsfaktoren und verweist die Sache zur Neuverhandlung zurück. Im Übrigen wurde die Rechtsbeschwerde verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise erfolgreich: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Beschwerdegründe verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung einer Geldbuße, die auf der wirtschaftlichen Bewertung geschützter Bäume beruht, müssen die Urteilsgründe die konkrete Berechnung und die Gewichtung der zur Wertermittlung herangezogenen Kriterien so darlegen, dass eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist.

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Bei tatmehrheitlich begangenen Ordnungswidrigkeiten sind die Geldbußen gesondert festzusetzen und jeweils nachvollziehbar zu begründen (§ 20 OWiG).

3

Die Heranziehung von Schadensbewertungstabellen und prozentualen Zuschlägen erfordert, dass das Gericht die Grundlage und den Maßstab der prozentualen Erhöhungen erläutert und die einschlägigen Umstände (z. B. Stammumfang, Baumart, Gesundheitszustand, Standortbedingungen) nachvollziehbar darstellt.

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Prognosen über eine langfristige Zerstörung eines Baumes infolge von Schnittmaßnahmen bedürfen tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte; bloße Vermutungen sind für die Feststellung einer erheblichen Wertminderung und deren Verrechnung in der Bußgeldbemessung nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 und 3 StPO§ 70 Abs. 1 Nr. 17 LG NRW§ 71 Abs. 1 LG NRW§ 12 Abs. 1a Baumschutzsatzung der Stadt Duisburg§ 4 Baumschutzsatzung der Stadt Duisburg

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen unerlaubten Entfernens einer Kiefer und wegen unzulässigen wesentlichen Veränderns des Aufbaus eines Ahorns zu einer Geldbuße von 2.000,- € verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat (zumindest vorläufig) teilweise Erfolg.

3

1.

4

Die aufgrund der Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).

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2.

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Das Urteil unterliegt indessen der Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch.

7

a) Bei der Bemessung der Höhe der festzusetzenden Geldbuße hat das Amtsgericht auf die Vorschriften der §§ 70 Abs. 1 Nr. 17, 71 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NRW verwiesen. Nach § 71 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes (LG) können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG mit einer Geldbuße bis zum 50.000 € geahndet werden. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 17 handelt (u.a.) ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung einer Gemeinde nach § 45 (Baumschutzsatzung) zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Nach § 12 der Baumschutzsatzung der Stadt Duisburg handelt (u.a.) ordnungswidrig gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG, wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert (§ 12 Abs. 1a); nach Abs. 2 können Ordnungswidrigkeiten gemäß § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

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Nach den Urteilsausführungen war bei der konkreten Bemessung der Geldbuße "zunächst die Bedeutung der begangenen Ordnungswidrigkeit zu berücksichtigen". Diesbezüglich teilt die angefochtene Entscheidung (auszugsweise) folgende Zumessungserwägungen (UA 3) mit:

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"Bei Eingriffen an geschützten Bäumen lässt sich die Bedeutung der Tat vor allem daran ablesen, welchen Wert der in seinem Aufbau wesentlich veränderte Baum bzw. der entfernte Baum ursprünglich hatte und wieweit sich der Eingriff auf die durch die Baumschutzsatzung verfolgten Ziele auswirkte. Entscheidend ist daher der sachliche und ökologische Wert, so wie er sich vor dem schädigenden Eingriff dargestellt hatte, sowie die durch den Eingriff verursachte Wertminderung. Dieser Wert ist abhängig u.a. vom Stammumfang, der Baumart, dem Gesundheitszustand, von den Wachstumsbedingungen, von der Bedeutung der Tierwelt, Stadtklima und Umgebung.

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Bezüglich des Ahorns, der einen Stammumfang von mehr als 201 cm hatte, war zunächst von einem Wert von 1.380,-- Euro auszugehen. Bei dem Ahorn handelt es sich um einen mittelwüchsigen einheimischen Laubbaum. Er wies nur minimale Schäden auf, stand jedoch in einem versiegelten, stark beengten Lebensraum. Bei dem Baum handelt es sich ferner um ein Vogelschutzgehölz, der für die Gestaltung des Vorgartens Bedeutung hat. Ferner war auch die hohe Schutzwirkung des Baumes in dem Industriegebiet sowie die besondere Schönheit des Baumes zu berücksichtigen. Dies führte dazu, dass der Wert des Baumes um 72 % auf 2.373,60 Euro zu erhöhen war.

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Durch die Schnittmaßnahme des Betroffenen wurden nahezu 80 % des Kronenvolumens des Ahorn entfernt. Entsprechend der Schadensbewertungstabelle ist daher von einer Schädigung des Baumes von 50 % auszugehen. Zwar wird der Ahorn auch nach der Schnittmaßnahme durch den Betroffenen wieder austreiben, da der Wurzelbereich des Ahorns für eine entsprechend große Krone ausgelegt ist. Aufgrund der großen Schnittflächen werden jedoch baumzerstörende Pilze in den Baum eindringen und den Baum so langfristig zerstören. Unter Berücksichtigung einer 50%-igen Schädigung des Baumes ist bezüglich des Ahorns von einer Wertminderung von ca. 1.100,-- Euro auszugehen.

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Bei der Kiefer handelt es sich um einen Baum mit einem Umfang von 80 bis 120 cm, so dass der Wert zunächst mit 690,-- Euro anzugeben ist. Hinsichtlich dieses Baumes waren etwas geringere Zuschläge, und zwar in Höhe von 65 %, vorzunehmen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass es sich bei der Kiefer um einen mittelwüchsigen standortgerechten Baum handelte. Sie wies keine Schäden auf, der Lebensraum war ausreichend. Auch bei ihr handelte es sich um ein Vogelschutzgehölz. Die Kiefer hatte jedoch ausschließlich Bedeutung für das Grundstück des Betroffenen. Ferner handelte es sich bei ihr um ein Immissionsschutzgrün. Insgesamt war daher von einem Wert der Kiefer in Höhe von 1.138,50 Euro auszugehen. Da die Kiefer gefällt wurde, war dieser Wert bei der Bußgeldberechnung zugrunde zu legen (...)."

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b) Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.

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Eine Gesamtbetrachtung der Urteilsausführungen ergibt hinreichend tragfähig, dass das Amtsgericht sich bei der Bemessung der Geldbußen, die wegen tatmehrheitlich begangener Zuwiderhandlungen gegen die Baumschutzsatzung gesondert festzusetzen sind (§ 20 OWiG), nicht nur bezüglich des Ahorns, sondern auch hinsichtlich der Kiefer an der "Schadenbewertungstabelle" orientiert hat.

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Der festgestellte Stammumfang des Ahorns von 255 cm (mehr als 201 cm) und der Kiefer von 114 cm (80 bis 120 cm) war entscheidend für die Feststellung des Wertes von "zunächst" 1.380 Euro (Ahorn) und 690 Euro (Kiefer). Weitergehend hat das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße jeweils eine Werterhöhung der geschützten Bäume (Ahorn um 72% = 2.373,60 Euro, Kiefer um 65% = 1.138,50 Euro) angenommen.

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Die Urteilsgründe erweisen sich insoweit als lückenhaft, weil die konkrete Berechnung der Werterhöhung und die Gewichtung der insoweit im Einzelnen zugrunde gelegten Bewertungskriterien weder hinsichtlich des Ahorns (mittelwüchsiger einheimischer Laubbaum mit minimalen Schäden in einem versiegelten, stark beengten Lebensraum, Vogelschutzgehölz, Bedeutung für die Gestaltung des Vorgartens, hohe Schutzwirkung des Baumes in dem Industriegebiet, besondere Schönheit des Baumes) noch der Kiefer (mittelwüchsiger standortgerechter Baum ohne Schäden in ausreichendem Lebensraum, Vogelschutzgehölz mit ausschließlicher Bedeutung für das Grundstück des Betroffenen, Immissionsschutzgrün) für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dargelegt sind.

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Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Schadensbewertung durch die unerlaubten Schnittmaßnahmen. Nach den Feststellungen hat der Betroffene bei dem Ahorn nahezu 80% des Kronenvolumens entfernt. Ungeachtet der Tatsache, dass der Baum nach der Schnittmaßnahme wieder austreiben wird, da der Wurzelbereich für eine entsprechend große Krone ausgelegt ist, hat das Amtsgericht unter weiterer Berücksichtigung der nicht tragfähig begründeten Annahme, dass aufgrund der großen Schnittflächen baumzerstörende Pilze eindringen und den Baum so langfristig zerstören werden, eine 50%ige Schädigung des Baumes und eine daraus folgende Wertminderung von ca. 1.100 Euro der Bußgeldbemessung (1.000 Euro) zugrunde gelegt. Die Urteilsgründe lassen insoweit eine nachvollziehbare Konkretisierung der zumessungsrelevanten Umstände vermissen.

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Da die Kiefer unerlaubt gefällt wurde, war der (nicht nachprüfbare) Wert des geschützten Baumes nebst Zuschlag (1.138,50 Euro) Grundlage der insoweit festgesetzten Geldbuße (1.000 Euro).

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3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde. Die Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts ist nicht veranlasst.