Rechtsbeschwerde in OWi-Verfahren als unbegründet verworfen (OLG Düsseldorf)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte Rechtsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deren Verwerfung. Das Oberlandesgericht überprüfte gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO das Urteil auf rechtsfehlernde Entscheidungen zum Nachteil des Betroffenen. Es ergab sich kein solcher Rechtsfehler, weshalb die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden.
Ausgang: Rechtsbeschwerde in einem OWi-Verfahren als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde in Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nur dann begründet, wenn die gerichtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.
Die Nachprüfung nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO erstreckt sich auf die Feststellung, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der das Urteil zum Nachteil des Betroffenen beeinflusst hat.
Fehlt ein zum Nachteil des Betroffenen wirkender Rechtsfehler, ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 46 Abs. 1 OWiG und 473 Abs. 1 StPO.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antrags-schrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. April 2009 als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde-rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erge-ben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§§ 46 Abs.1 OWiG, 473 Abs.1 StPO).