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Oberlandesgericht Düsseldorf·IV- 2 Ss (OWi) 60/09 - (OWi) 60/09 IV·04.05.2009

Rechtsbeschwerde in OWi-Verfahren als unbegründet verworfen (OLG Düsseldorf)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte Rechtsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deren Verwerfung. Das Oberlandesgericht überprüfte gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO das Urteil auf rechtsfehlernde Entscheidungen zum Nachteil des Betroffenen. Es ergab sich kein solcher Rechtsfehler, weshalb die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden.

Ausgang: Rechtsbeschwerde in einem OWi-Verfahren als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde in Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nur dann begründet, wenn die gerichtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.

2

Die Nachprüfung nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO erstreckt sich auf die Feststellung, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der das Urteil zum Nachteil des Betroffenen beeinflusst hat.

3

Fehlt ein zum Nachteil des Betroffenen wirkender Rechtsfehler, ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 46 Abs. 1 OWiG und 473 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antrags-schrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. April 2009 als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde-rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erge-ben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§§ 46 Abs.1 OWiG, 473 Abs.1 StPO).