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Oberlandesgericht Düsseldorf·IV-2 Ss (OWi) 234/08 - (OWi) 104/08 III·15.03.2009

Unternehmer ohne Beschäftigte als Adressat von Unfallverhütungsvorschriften (SGB VII)

SozialrechtUnfallversicherungsrechtArbeitsschutz/PräventionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf verwarf die Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“. Streitpunkt war, ob ein selbständiger Einzelunternehmer ohne beschäftigte Versicherte Adressat der nach § 15 Abs. 1 SGB VII erlassenen UVV ist. Der Senat beantwortete dies bejahend und verwies auf den Schutzzweck der Vorschriften; die Sanktion blieb bestehen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Verstoßes gegen UVV als unbegründet verworfen; Verurteilung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unternehmer ist auch dann Adressat der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, wenn er keine versicherten Beschäftigten beschäftigt.

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Unfallverhütungsvorschriften dienen dem öffentlichen Interesse der Verhütung von Arbeitsunfällen und dem Schutz von Leben und Gesundheit; daraus folgt ihre Anwendbarkeit auch gegenüber Unternehmern ohne Beschäftigte.

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Die Verpflichtung zur Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften richtet sich nicht danach, ob ihre Verletzung im Einzelfall versicherte Beschäftigte betroffen hat, da Dritte oder Beschäftigte anderer Unternehmen in den Gefahrenbereich gelangen können.

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Die Verletzung der nach § 15 Abs. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften kann eine Ordnungswidrigkeit nach den Regelungen des SGB VII begründen.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII§ 12 Abs. 1 UVV Bauarbeiten§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO§ 21 Abs. 1 SGB VII§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Leitsatz

Leitsatz

SGB VII § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

SGB VII § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Ein Unternehmer ist auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten Adressat der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.

OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 16. März 2009 - IV - 2 Ss (OWi) 234/08 - (OWi) 104/08 III

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbe-gründet verworfen

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Verletzung materiellen Rechts rügt und insbesondere geltend macht, dass er als selbständiger Einzelunternehmer ohne Beschäftigte nicht Adressat der Unfallverhütungsvorschriften sei.

4

II.

5

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.

6

Der Erörterung bedarf lediglich die von dem Beschwerdeführer verneinte Frage, ob ein Unternehmer auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten Adressat der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften ist.

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Der Senat teilt die Auffassung des OLG Frankfurt (vgl. HVBG-Info 2003, 1378), dass diese Unfallverhütungsvorschriften, bei deren Verletzung der Unternehmer nach §§ 21 Abs. 1, 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ordnungswidrig handelt, auch für einen Unternehmer gelten, der keine Versicherten beschäftigt.

8

Die Unfallverhütungsvorschriften dienen in erster Linie im öffentlichen Interesse der Verhütung von Arbeitsunfällen und dem Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, 4. Aufl., § 15 Rdn. 10). Sie gelten auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten, da nie auszuschließen ist, dass andere Personen (z.B. Beschäftigte anderer Unternehmen) befugtermaßen in den betroffenen Gefahrenbereich kommen (vgl. Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: 59. Lfg. 2008, § 15 SGB VII Rdn. 3).

9

Vorliegend hat der Betroffene die Dacharbeiten ohne die erforderlichen kollektivwirkenden Absturzsicherungen gemeinsam mit zwei anderen selbständigen Handwerkern ausgeführt. An deren Stelle hätten auch gesetzlich unfallversicherte Beschäftigte eines anderen Unternehmens tätig gewesen sein können. Dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auch den Einzelunternehmer ohne Beschäftigte treffen muss, folgt in der durch Arbeitsteilung und Spezialisierung geprägten Bauwirtschaft insbesondere daraus, dass anderweitig Beschäftigte ohne weiteres in dessen Gefahrenbereich gelangen können. Ist daher auch der Einzelunternehmer ohne Beschäftigte generell Adressat der Unfallverhütungsvorschriften, kommt es nicht darauf an, ob sich deren Verletzung im Einzelfall auf versicherte Beschäftigte ausgewirkt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.