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Oberlandesgericht Düsseldorf·IV-2 Ss (OWi) 23/06 - (OWi) 11/06 III·06.03.2006

Rechtsbeschwerde verworfen: Fehlendes vorderes Kennzeichen bei ausländischem Pkw

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen fehlenden vorderen Kennzeichens an seinem in New Mexico/USA zugelassenen Pkw zu einer Geldbuße verurteilt. Streitfrage war, ob nach § 2 Abs. 1 IntKfzV ein zusätzliches vorderes Kennzeichen erforderlich ist und ob ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gemäß § 11 Abs. 2 OWiG vorliegt. Das OLG hält die Vorschrift für eindeutig und nimmt keinen Verbotsirrtum an, da keine verlässliche Bestätigung vorlag. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen; der Regelsatz von 40 EUR bleibt bestehen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen fehlendem vorderem Kennzeichen als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ausländische Kraftfahrzeuge müssen im Inland ihre heimischen Kennzeichen an Vorder- und Rückseite führen; ist im Heimatstaat nur ein für die Rückseite vorgesehenes Kennzeichen ausgegeben, ist zusätzlich ein vorderes Kennzeichen anzubringen (§ 2 Abs. 1 S. 1 IntKfzV).

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Die Pflicht zur Anbringung eines vorderen Kennzeichens folgt aus Wortlaut und Regelungszweck der IntKfzV und dient insbesondere der zuverlässigen Identifizierung (auch für automatisierte Kontrollen).

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Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) liegt nicht vor, wenn der Betroffene nicht von verlässlicher Stelle konkret und eindeutig bestätigt bekommen hat, dass ein zusätzliches Kennzeichen nicht erforderlich ist.

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Bei Verstößen gegen § 2 Abs. 1 IntKfzV ist der Regelsatz nach dem Bußgeldkatalog (BKatV) grundsätzlich anzuwenden; eine Unterschreitung bedarf besonderer tatrichterlich festgestellter Umstände.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV§ 14 Nr. 1 IntKfzV§ 24 StVG§ 2 Abs. 1 Satz 3 IntKfzV§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 IntKfzV§ Nr. 235 BKatV

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

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I.

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Der Betroffene war bis Juli 2004 als Bundeswehrsoldat in New Mexiko/USA stationiert. Sein dort zugelassener Pkw war entsprechend den in New Mexiko/ USA geltenden Bestimmungen nur an der Rückseite mit einem amtlichen Kennzeichen versehen worden. Der Betroffene überführte seinen Pkw in die Bundesrepublik Deutschland und nahm damit am Straßenverkehr teil, ohne auch an der Vorderseite das heimische Kennzeichen anzubringen. Am 22. November 2004 wurde er mit seinem Pkw auf der BAB 1 bei Wuppertal von der Polizei kontrolliert, wobei auffiel, dass an der Vorderseite kein Kennzeichen angebracht war.

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Das Amtsgericht Wuppertal hat ihn deshalb am 30. August 2005 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt. Mit Beschluss vom 6. März 2006 hat der Einzelrichter die auf die Rüge materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde zugelassen, um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, und hat die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.

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II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil weist keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

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1. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Betroffenen nach § 14 Nr. 1 IntKfzV, § 24 StVG einen fahrlässigen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV angelastet, da das heimische Kennzeichen an seinem in New Mexiko/USA zugelassenen Pkw nur an der Rückseite angebracht war, als er mit diesem Kraftfahrzeug am 22. November 2004 am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnahm.

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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV müssen ausländische Kraftfahrzeuge an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen. Durch diese seit dem 1. Januar 1989 gültige Regelung wird ausdrücklich bestimmt, dass die heimischen Kennzeichen an der Vorder- und Rückseite angebracht sein müssen (vgl. die amtliche Begründung zur Neufassung des § 2 Abs. 1 IntKfzV, abgedruckt in VkBl 1988, 806, 807). In der vorherigen Fassung des § 2 IntKfzV waren die heimischen Kennzeichen dagegen nur beiläufig erwähnt worden ("Außerdeutsche Kraftfahrzeuge ... müssen an der Rückseite außer ihrem heimischen Kennzeichen ein der Anlage entsprechendes Nationalitätskennzeichen führen.")

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Die Anbringung nur eines Kennzeichens an der Vorder- oder Rückseite entspricht nicht der Forderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV (vgl. Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, Band 6a, Stand April 2004, § 2 IntKfzV Rdn. 1). Soweit nach einer Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 10. November 1964 (vgl. VkBl 1964, 534) für die Identifizierung solcher Kraftfahrzeuge, die im Heimatstaat (dort: Bundesstaat New York/USA) nur ein Kennzeichen zur Befestigung an der Rückseite erhalten, diese Kennzeichnung als ausreichend angesehen wurde, ist diese Beurteilung jedenfalls seit der Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV überholt.

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Für die zuverlässige Identifizierung eines Kraftfahrzeugs ist auch ein vorderes Kennzeichen unabdingbar, zumal bei automatisierten Verkehrskontrollen ein Kraftfahrzeug in der Regel nur von vorne erfasst wird. Diesem Erfordernis entspricht die nach Wortlaut und Regelungszweck eindeutige Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV. Daraus folgt, dass an einem ausländischen Kraftfahrzeug, für das im Heimatstaat nur ein für die Rückseite bestimmtes Kennzeichen ausgegeben wurde, bei der Teilnahme am inländischen Straßenverkehr zusätzlich ein Kennzeichen an der Vorderseite angebracht werden muss. Sofern zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Kfz-Kennzeichen bei dem ausländischen Schilderhersteller ein Bedürfnis für die Herstellung eines zusätzliches Kennzeichens nachzuweisen ist, kann dies unter Hinweis auf die maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV oder erforderlichenfalls durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung geschehen.

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Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 IntKfzV, die ausdrücklich vorschreibt, dass ausländische Anhänger im Inland auch dann ein Kennzeichen an der Rückseite führen müssen, wenn ein solches im Heimatstaat nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, lässt im übrigen erkennen, dass dem Verordnungsgeber die Forderung nach der Anbringung eines zusätzlichen Kennzeichens bewusst war. In Anbetracht der nach Wortlaut und Regelungszweck eindeutigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV, wonach ausländische Kraftfahrzeuge ihre heimischen Kennzeichen an der Vorder- und Rückseite führen müssen, hat der Verordnungsgeber davon abgesehen, die selbstverständliche Konsequenz, dass erforderlichenfalls ein zusätzliches Kennzeichen anzubringen ist, an dieser Stelle ausdrücklich zu erwähnen. Dass bei ausländischen Kraftfahrzeugen Kennzeichen an der Vorder- und Rückseite - ungeachtet der Rechtslage im Heimatstaat - im Inland unabdingbar sind, ergibt sich im Umkehrschluss auch aus der sich anschließenden Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 IntKfzV, wonach Krafträder nur ein Kennzeichen an der Rückseite benötigen.

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2. Der Betroffene befand sich nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat er sich bei einer deutschen Straßenverkehrsbehörde lediglich danach erkundigt, ob und wie lange er seinen in New Mexiko/USA zugelassenen Pkw in der Bundesrepublik Deutschland fahren dürfe. Dazu wurde ihm die zutreffende Auskunft erteilt, dass ein ausländisches Kraftfahrzeug mit gültiger Zulassung für einen Zeitraum bis zu einem Jahr zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen ist (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 IntKfzV). Dem Betroffenen ist jedoch nicht von verlässlicher Stelle bestätigt worden, dass er kein zusätzliches Kennzeichen benötige. Hätte er sich konkret danach erkundigt, wäre er auf § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV hingewiesen worden.

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3. Der Tatrichter hat sich bei der Bemessung des Bußgeldes eingehend mit den Besonderheiten des Falles auseinandergesetzt. Dass er nach seinen ausführlichen Zumessungserwägungen im Ergebnis keine Veranlassung gesehen hat, den bei einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV vorgesehenen Regelsatz von 40 EUR (Nr. 235 BKatV) zu unterschreiten, ist nicht zu beanstanden.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.