Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Lkw-Geschwindigkeitsüberschreitung: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt nach Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung die Anwendung von Ausnahmeregelungen der StVO für seinen Lkw. Streitpunkte waren die Reichweite der § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO-Ausnahme sowie die Frage, ob Fahrstreifenmarkierungen als Mittelstreifen i.S. des § 18 Abs. 5 StVO gelten. Die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch wurde verworfen; der Rechtsfolgenausspruch wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung wegen unterlassener Prüfung eines möglichen Verbotsirrtums an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde in Teilaspekten erfolgreich: Schuldspruch verworfen nicht; Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur Neuerörterung wegen unterlassener Prüfung eines möglichen Verbotsirrtums an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 3 StVO gilt nur für Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und erstreckt sich nicht auf dem Schwerlastverkehr zuzuordnende Fahrzeuge nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 b StVO.
Für die Gleichstellung von Fahrbahnen als durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtung getrennte Richtungsfahrbahnen im Sinne des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO ist eine physische/bauliche Trennung erforderlich; reine Fahrbahnmarkierungen (z. B. durchgehende Doppellinien, Verkehrszeichen 295) genügen hierfür nicht.
Bei unklarer Auslegung verkehrsrechtlicher Gestaltungsvoraussetzungen hat das Tatgericht zu prüfen, ob dem Fahrzeugführer ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum unterlaufen ist; ein solcher Umstand kann auch bei Fahrlässigkeitsdelikten entlastend oder mildernd zu berücksichtigen sein und erfordert gegebenenfalls erneute Entscheidung über die Rechtsfolgen.
Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, sich über einschlägige Vorschriften zu unterrichten und sich bei Zweifeln gegebenenfalls bei zuständigen Behörden zu erkundigen; ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn Behörden entgegenstehende Auskünfte erteilt haben.
Tenor
1.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verwor-fen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 2. August 2002 mit einem LKW, der ein zulässiges Gesamtgewicht von 40 t aufwies, gegen 15.30 Uhr die B 473 von Bocholt in Richtung Hamminkeln mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h. Die Straße ist über einige Kilometer zur Kraftfahrstraße ausgebaut mit drei Fahrspuren, wobei abwechselnd zwei bzw. eine Fahrspur für die jeweilige Fahrtrichtung/Gegenfahrtrichtung freigegeben sind. Die jeweils zwei Fahrstreifen sind in einer Richtung von der Gegenfahrspruch durch eine durchgehende Doppellinie (Verkehrszeichen 295) abgegrenzt. Eine bauliche Trennung ist zwischen den Richtungsfahrbahnen nicht vorhanden.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die durch Beschluss der Einzelrichterin vom 14. Januar 2004 zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Betroffene vertritt die Ansicht, die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Sätze 2 und 3 StVO enthaltenen Ausnahmeregelungen hätten auch für die in Nr. 2 b genannten Fahrzeuge Geltung. Er sei deshalb berechtigt gewesen, schneller als die auf außerörtlichen Straßen für LKW grundsätzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zu fahren.
Die zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge vorläufigen (Teil-) Erfolg.
II.
Soweit der Schuldspruch betroffen ist, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).
1. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 3 StVO finde zu seinen Gunsten Anwendung, ist nicht zutreffend. Nach dieser Norm darf auf Straßen außerorts, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung markierte Fahrstreifen für jede Richtung besitzen, schneller als 100 km/h gefahren werden. Diese Ausnahmeregelung gilt indes nur für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, nicht aber für die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 b StVO genannten, dem Schwerlastverkehr zuzuordnenden Fahrzeuge. Dies ergibt sich aus der Stellung der Ausnahmevorschrift des Abs. 3 Nr. 2 c Satz 3 innerhalb des § 3 StVO in Zusammenschau mit § 18 Abs. 5 StVO (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 342; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, StVO, § 3 Rn. 54 a; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 18. Aufl., § 3 Rn. 56, Lütkes/Meier/Wagner, StVO, § 3 Rn. 34). Die vom AG Weilburg (NStZ-RR 1996, 346) vertretene Ansicht, nach Wortlaut und Stellung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c S. 3 StVO beziehe sich dieser auf sämtliche Ziffern des Abs. 3, zumindest aber auf die sämtliche Buchstaben des § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO, hat sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Kommentarliteratur keine Zustimmung gefunden (BayObLG a.a.O., Hentschel a.a.O.). Auch der Senat folgt ihr nicht. In der zu § 3 StVO veröffentlichten amtlichen Begründung (VkBl. 1988, 222) wird die Ausnahmeregel lediglich der Nr. 2 c zugeordnet, nicht hingegen den übrigen Ziffern und Buchstaben des § 3 Abs. 3 StVO. Dies ergibt sich zudem aus § 18 Abs. 5 StVO, durch den die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t auf autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen auf 80 km/h angehoben wurde. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 3 StVO auch für den Schwerlastverkehr Geltung beanspruchen könnte. Die Ansicht des AG Weilburg, § 18 Abs. 5 StVO schränke lediglich die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 3 StVO ein, verkehrt das Regel-/Ausnahmeverhältnis der vorgenannten Normen.
2.
a) Die Befugnis, schneller als 60 km/h zu fahren, folgt auch nicht aus § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO. Danach dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtung getrennt sind, bis zu 80 km/h fahren. Eine bauliche Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen ist nach den amtsgerichtlichen Feststellungen nicht vorhanden. Bei der Trennung muss es sich um ein physikalisches Hindernis handeln, das ein Überfahren der Begrenzung und somit das Hineingeraten in den Gegenverkehr erschwert. Hierunter fallen etwa Aufmauerungen, Leitplanken, Trenninseln oder abgegrenzte Gleiskörper.
b)
Der vorhandene Raum zwischen den beiden durchgezogenen Linien (Verkehrszeichen 295) ist auch nicht als Mittelstreifen im Sinne des § 18 Nr. 5 StVO zu qualifizieren. Allerdings sind konkrete Vorgaben, wie ein Mittelstreifen ausgestaltet zu sein hat,– soweit ersichtlich – in den für den Straßenbau maßgeblichen Richtlinien nicht vorhanden. Wie die Gleichstellung des Begriffs Mittelstreifen mit dem der baulichen Trennung aber ergibt, muss der Streifen sich deutlich von der Fahrbahn abheben, so dass das Überfahren der Fahrbahnbegrenzung erschwert wird. Dies ist etwa bei Grün- oder Kiesstreifen der Fall. Fahrbahnmarkierungen, auch in Form einer Doppellinie, reichen für sich genommen zur Gestaltung eines Mittelstreifens im Sinne des § 18 Abs. 5 StVO nicht aus (vgl. Hentschel a.a.O., Bouska, DAR 1989, 164). Denn sie verhindern nicht hinreichend, dass der Kraftfahrer in den Gegenverkehr gerät.
III.
Das Urteil unterliegt jedoch der Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch. Angesichts des Umstandes, dass die bauliche Ausgestaltung eines Mittelstreifens nicht eindeutig geregelt ist, hätte das Amtsgericht erörtern müssen, ob dem Betroffenen ein – auch bei Fahrlässigkeitsdelikten denkbarer (vgl.KK-Rengier, OWiG, 2. Aufl., § 11 Rn. 122; Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 25. Aufl., § 15 Rn. 193) – (vermeidbarer) Verbotsirrtum unterlaufen ist. Denn was dem Betroffenen bei vorsätzlichem Verhalten in Form eines Verbotsirrtums zugute käme, muss auch im Falle fahrlässigen Verhaltens entlastend wirken. Als Fahrzeugführer eines LKW hatte sich der Betroffene über die maßgeblichen Vorschriften zu unterrichten und sich gegebenenfalls bei den zuständigen Behörden zu erkundigen. Unvermeidbar wäre sein Irrtum nur gewesen, wenn die zuständigen Stellen eine von der Rechtsansicht des Senats abweichende Auskunft erteilt hätte, was jedoch auszuschließen ist. Da Handeln in vermeidbarem Verbotsirrtum – wobei bei einem Fahrlässigkeitsdelikt dieser Gesichtspunkt in der subjektiven Fahrlässigkeitsseite aufgehen mag – jedoch milder geahndet werden kann, war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts.