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Oberlandesgericht Düsseldorf·IV-2 Ss (OWi) 128/04 - (OWi) 55/04 III·28.10.2004

Rechtsbeschwerde: Fahrverbot bei Rotlichtverstoß unzureichend begründet, Schuldspruch präzisiert

StrafrechtStraßenverkehrsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit Unfallfolge. Das OLG bestätigte die Schuldfeststellung, fasste den Schuldspruch jedoch konkret auf Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung eines anderen neu. Der Rechtsfolgenausspruch (insb. Fahrverbot) wurde wegen unzureichender Begründung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben: Schuldspruch präzisiert, Rechtsfolgenausspruch (Fahrverbot) aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen; sonstige Beschwerdebegehren verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbezeichnung in Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitsurteilen ist in der Urteilsformel anschaulich und verständlich zu bezeichnen; die angewandten Vorschriften werden anschließend aufgeführt.

2

Die Indizwirkung eines Regelbeispiels nach § 4 Abs. 1 BKatV bindet den Tatrichter nicht; er hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung objektive und subjektive Umstände zu prüfen, ob ein Fahrverbot im Einzelfall unangemessen ist.

3

Bei Abweichen vom Regelbeispiel ist zu prüfen, ob der erforderliche Warn‑ und Erziehungseffekt durch Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann, sodass ein Fahrverbot entbehrlich sein kann.

4

Fehlen nachvollziehbare tatrichterliche Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Fahrverbots, führt dies zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Relevante Normen
§ 24 StVG§ 37 StVO§ 49 StVO§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 3 StPO

Tenor

b e s c h l o s s e n :

1. Das Urteil wird

a)

im Schuldspruch dahingehend neugefasst, dass der Betroffene der fahrlässigen Nichtbefolgung eines roten Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung eines anderen schuldig ist,

b)

im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Angewandte Vorschriften: §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1, 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Satz 2

Nr. 1 Satz 11 StVO, 24 StVG.

Gründe

2

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 37, 49 StVO, 24 StVG" eine Geldbuße von 125,00 EUR festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.

3

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen (vorläufigen) Teilerfolg.

4

I.

5

Im Hinblick auf die Verfahrensvoraussetzungen und zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO). Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Betroffene der fahrlässigen Nichtbefolgung eines roten Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung eines anderen schuldig (§§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 11 StVO).

6

In diesem Sinne war der Schuldspruch durch den Senat neu zu fassen. Die Konkretisierung der Tatbezeichnung trägt der Tatsache Rechnung, dass die abgeurteilte Tat - auch in Bußgeldsachen - in der Urteilsformel mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist und die angewandten Vorschriften - die ggf. durch das Amtsgericht zu ergänzen sein werden - erst nach der Urteilsformel aufzuführen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2000, 2b Ss (OWi) 381/99 - (OWi) 16/00 I; Beschluss vom 16. Januar 2003, 2a Ss (OWi) 209/02 - (OWi) 77/02 III; Beschluss vom 8. Juli 2003, IV - 2 Ss (OWi) 97/03 - (OWi) 40/03 III und vom 27. Mai 2004 IV - 2 Ss (OWi) 45/04 - (OWi) 16/04 III).

7

II.

8

Der Rechtsfolgenausspruch hat hingegen keinen Bestand, weil die Anordnung des Fahrverbots unzureichend begründet ist.

9

Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt:

10

"Gemäß § 24 des Straßenverkehrsgesetzes war deshalb gegen den Betroffenen eine Geldbuße zu verhängen. Das Gericht hielt die Regelgeldbuße in Höhe von 125,00 EUR für tat-und schuldangemessen.

11

Gemäß § 25 Absatz 2a StVG war gegen den Betroffenen ein Fahrverbot zu verhängen. Der Betroffene hat das Rotlicht nicht beachtet und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht. Gemäß § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung in Verbindung mit 1, 3, 2, 1 Bußgeldkatalog hat das Gericht das Regelfahrverbot in Höhe von 1 Monat verhängt. Gründe, die die Verhängung eines Fahrverbots als unbillig erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen worden. Alleine die Behauptung des Verteidigers, es handele sich nicht um einen "klassischen Fall" rechtfertigen eine solche Maßnahme nicht."

12

Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft.

13

Zwar ist die Anordnung des Fahrverbots in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV, zu denen auch die festgestellte Ordnungswidrigkeit zählt, in der Regel indiziert. An diese Indizwirkung des Regelbeispiels ist der Tatrichter jedoch nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt (BVerfG DAR 1996, 196). Vorliegend fehlen nachprüfbare tatrichterliche Erwägungen, ob hier ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 StVG Rn. 20 m.w.N.; OLG Hamm NZV 2003, 398).

14

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen überdies nicht erkennen, ob sich der Tatrichter bewusst gewesen ist, dass er auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 4 Abs. 1 BKatV in Ausnahmefällen von einem Fahrverbot absehen kann, wenn der notwendige Warneffekt durch Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann (vgl. BGH NStZ 1992, 135; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 188).

15

III.

16

Da es im Ausnahmefall zu einer Erhöhung der Geldbuße kommen kann, führt der vorgenannte Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch und - im Umfang der Aufhebung - zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

17

Es besteht keine Veranlassung, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zu verweisen.