Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Geldbuße ≤100 EUR als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbußenentscheidung von nicht mehr als 100 Euro. Das OLG führt aus, dass § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur ausnahmsweise Anwendung findet, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist oder eine Gehörsverletzung vorliegt. Eine derartige Voraussetzung ist nicht gegeben; die strittige Verjährungsfrage sei bereits höchstrichterlich geklärt und eine Gehörsverletzung nicht gerügt. Daher wird der Zulassungsantrag als unbegründet verworfen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldentscheidung (≤100 EUR) als unbegründet verworfen, da weder Fortbildung des Rechts noch Gehörsverletzung vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG gegen Entscheidungen über Geldbußen bis 100 Euro ist nur ausnahmsweise zu erteilen, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des sachlichen Rechts erforderlich ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Die Fortbildung des Rechts setzt eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung voraus.
Ist die aufgeworfene Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt, fehlt es regelmäßig an der Erforderlichkeit der Zulassung zur Fortbildung des Rechts.
Eine Zulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs kommt nur in Betracht, wenn eine solche Gehörsverletzung substantiiert geltend gemacht und für eine Aufhebung des Urteils als erheblich dargelegt wird.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG als unbegründet auf Kosten des Betroffenen
(§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Rubrum
Wird - wie im Entscheidungsfall - gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt, ist die Rechtsbeschwerde auf Antrag gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.
Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtsätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. In Anlehnung an die Zielsetzung kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nur bei einer entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung in Betracht (vgl. KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rdn. 36 ff; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdn. 3 – jew. m. w. Nachw.).
Die Frage der Unterbrechung der Verjährung bei Ermittlungen gegen mehrere Beschuldigte (um einen solchen Fall handelte es sich hier, nicht um Ermittlungen gegen "Unbekannt") ist höchstrichterlich geklärt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht.