Rechtsbeschwerde wegen Versagung der Entbindung vom persönlichen Erscheinen (§73 OWiG) erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene hatte beantragt, von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG entbunden zu werden; das Amtsgericht lehnte ab und verworf den Einspruch. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Ablehnung des Entbindungsantrags rechtsfehlerhaft war. Das Gericht betont, dass die Entscheidung nicht im Ermessen steht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, und verweist auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ausgang: Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über einen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG ist nicht ermessensabhängig; das Gericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 73 Abs. 2 OWiG ist erfüllt, wenn der Betroffene sich geäußert oder erklärt hat, sich nicht zu äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist.
Die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Entbindungsantrags verletzt das rechtliche Gehör und kann die Aufhebung eines Erkenntnisses rechtfertigen.
Die bloße theoretische Möglichkeit, der Betroffene könne bei persönlichem Erscheinen seine Aussageverweigerung überdenken, begründet ohne konkrete Anhaltspunkte keine Erforderlichkeit der Anwesenheit zur Aufklärung des Sachverhalts.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Rubrum
Gründe
I.
Gegen die Betroffene ist mit Bescheid vom 27. April 2015 wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes ein Bußgeld von 80 Euro festgesetzt worden.
Ihren nach Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag, sie von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 13. November 2015 abgelehnt. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem die Betroffene im Hauptverhandlungstermin ausgeblieben war.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht ihrem Entbindungsantrag nicht nachgekommen sei und durch die Verwerfung des Einspruchs ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil esgeboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist, da deren Zulassung auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG beruht, der Einzelrichter zuständig (vgl. BGHR OWiG § 80a Besetzung 2; OLG Düsseldorf NZV 2002, 99, 100).
Die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge, mit welcher die Betroffene die Gesetzwidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, greift durch.
Durch das angefochtene Verwerfungsurteil ist der Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, da das Amtsgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen hat. Nicht nur die Nichtberücksichtigung von rechtzeitig vorgebrachten und hinreichenden Entschuldigungsgründen, sondern auch die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Entbindungsantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. OLG Hamm StraFo 2004, 281 u. DAR 2004, 662, 663; OLG Zweibrücken DAR 2000, 86, 87).
Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf dessenAntrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zurSache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicherGesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht (mehr) in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. OLG Hamm a.a.O.; BayObLG DAR 2001, 371, 372; OLG Frankfurt NZV 2012, 192; OLG Bamberg NZV 2013, 612). Vielmehr hat das Gericht dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.
Auf dieser Grundlage kann die Entscheidung des Amtsgerichts keinen Bestand haben. Der zur Vertretung ermächtigte Verteidiger hatte in dem Entbindungsantrag vom 9. November 2015 die Fahrereigenschaft der Betroffenen zugestanden und erklärt, dass diese im Hauptverhandlungstermin „von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen“ werde. Aufgrund dieser Mitteilung war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit der Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten war. Die nach der Erklärung, keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen, verbleibende theoretische Möglichkeit, die Betroffene werde bei Teilnahme an der Hauptverhandlung ihren Entschluss überdenken, reicht nicht aus, eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht zu verweigern (vgl. OLG Köln ZfSch 2001, 186, 187; OLG Zweibrücken DAR 2000, 86, 87). Eine solche rein spekulative und nicht durch konkrete Anzeichen gestützte Erwägung kann eine Aufklärungserwartung im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG nicht begründen.
Die Aufklärung des Sachverhaltes konnte demnach auch ohne Anwesenheit der Betroffenen durch Erklärungen des schriftlich als Vertreter bevollmächtigten Verteidigers (§ 73 Abs. 3 OWiG) und die Einführung der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der Videoaufnahmen, erfolgen. Ferner konnte die schriftsätzliche Bestätigung der Fahrereigenschaft durch Bekanntgabe oder Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 74 Rdn. 11a).
In der Antragsschrift ist auch dargelegt worden, was der Verteidiger bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung zur Entlastung der Betroffenen vorgebracht hätte. Nach alledem ist dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entsprechen.
Da die Voraussetzungen für die Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung vorgelegen haben, waren die Ablehnung des Antrags gemäß § 73 Abs. 2 OWiG und demgemäß die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (§ 74 Abs. 2 OWiG) rechtsfehlerhaft.
Die damit begründete Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Ein Anlass, die Sache an andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, besteht nicht.