Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Reisegewerbe und Nichtanzeige eines Wanderlagers verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte eine Geldbußenverurteilung wegen Betreibens eines Reisegewerbes ohne Karte und Nichtanzeige eines Wanderlagers. Streitpunkt war, ob Erkenntnisse zu weiteren, teils verjährten Verkaufsveranstaltungen als Indiztatsachen verwertet werden dürfen. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde und stellt klar, dass verjährte Taten bei der Beweiswürdigung als Indiz herangezogen werden können; zudem wird der Schuldspruch formell berichtigt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung als unbegründet verworfen; Schuldspruch hinsichtlich Tatbestandsziffern und Schuldform formell berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Erkenntnisse über frühere Tatumstände, deren Ahndung wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist, dürfen bei der Beweiswürdigung als Indiztatsachen verwertet werden.
Der Eintritt der Verfolgungsverjährung schließt lediglich die Verfolgung und Ahndung der verjährten Tat aus; die Verwertbarkeit der tatrelevanten Umstände bleibt unberührt.
Sind für die Beurteilung eines neuen Tatvorwurfs übereinstimmende Begehungsmuster erkennbar, können Umstände früherer Taten zur Feststellung der Täterschaft und Verantwortlichkeit herangezogen werden.
Ein Schuldspruch darf in der Tenorformel berichtigt werden, wenn die Urteilsgründe eindeutig eine andere Norm oder Schuldform erkennen lassen.
Eine nach § 145 Abs. 4 GewO mit bis zu 5.000 Euro bedrohte Ordnungswidrigkeit verjährt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG in zwei Jahren.
Leitsatz
StPO § 261
OWiG § 31 Abs. 1
Die Erkenntnisse zu Taten, deren Ahndung wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist, können bei der Beweiswürdigung als Indiztatsachen zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 20. November 2017, IV-2 RBs 178/17
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Betroffene wegen vorsätzlichen Betreibens eines Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte in Tateinheit mit vorsätzlicher Nichtanzeige der Veranstaltung eines Wanderlagers verurteilt ist.
Die Liste der angewendeten Vorschrift wird wie folgt neu gefasst:
§§ 55 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2, 56a Abs. 1, 145 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Nr. 6 u. Abs. 4 GewO, §§ 18, 19 OWiG.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlichen Ausübens eines Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte in Tateinheit mit der Veranstaltung eines nicht angezeigten Wanderlagers“ zu einer Geldbuße von 4.600 Euro verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Der Senat hat jedoch den Schuldspruch entsprechend dem Wortlaut des § 145 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Nr. 6 GewO berichtigt.
So enthält § 145 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GewO die Formulierung, dass der Betroffene ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt.
In § 145 Abs. 3 Nr. 6 GewO wird auf die Nichtanzeige der Veranstaltung eines Wanderlagers abgestellt, nicht auf die Durchführung einer solchen Veranstaltung. Auch hier ist die Schuldform zu bezeichnen, wobei nach den Urteilsgründen keinem Zweifel unterliegt, dass das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Nichtanzeige des am 15. September 2015 veranstalteten Wanderlagers ausgegangen ist.
Auch war die Liste der angewendeten Vorschriften - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu berichtigen. Das Amtsgericht hat in dieser Liste irrtümlich § 145 Abs. 3 Nr. 7 GewO statt § 145 Abs. 3 Nr. 6 GewO angeführt. Aus den Urteilsgründen (dort S. 33) geht hervor, dass es den Tatbestand des § 145 Abs. 3 Nr. 7 GewO (Ankündigung von unentgeltlichen Zuwendungen) gerade nicht als erfüllt angesehen hat. Demgemäß erstreckt sich hierauf auch nicht der Schuldspruch.
2.
Der Erörterung bedarf lediglich der mit der ausgeführten Sachrüge erhobene Einwand, dass das Amtsgericht die Erkenntnisse zu weiteren im Jahr 2015 durchgeführten Verkaufsveranstaltungen wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht als Indiztatsachen hätte verwerten dürfen. Diese Auffassung des Betroffenen geht in doppelter Hinsicht fehl.
Zum einen war bei Erlass des angefochtenen Urteils vom 11. November 2016 wegen der weiteren im Jahr 2015 durchgeführten Verkaufsveranstaltungen noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten, soweit auch hier der Tatbestand des § 145 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GewO verwirklicht wurde. Denn die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit, die nach § 145 Abs. 4 GewO mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro bedroht ist, verjährt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG in zwei Jahren (vgl. Kahl in: Landmann/Rohmer, GewO, 56. Lfg., § 145 Rdn. 34).
Zum anderen würde der Eintritt der Verfolgungsverjährung nur die Verfolgung und Ahndung der verjährten Tat ausschließen. Tatumstände, die als Indiztatsachen für die Beurteilung des neuen Tatvorwurfs von Bedeutung sind, werden nicht deshalb unverwertbar, weil sie sich auch auf eine verjährte Tat beziehen (vgl. Gillmeister NStZ 2000, 344, 345). Vielmehr dürfen verjährte Taten als Indiz bei der Beweiswürdigung verwertet werden (vgl. Schmid in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., vor § 78 Rdn. 17).
Der Rückgriff auf die Umstände von verjährten Taten ist gerade dann relevant, wenn - wie hier - ein gleiches Begehungsmuster festzustellen ist. Das Amtsgericht hat sich unter Einbeziehung der Erkenntnisse zu den weiteren im Jahr 2015 durchgeführten Verkaufsveranstaltungen, bei denen der Betroffene ebenfalls als Wortführer aufgetreten ist, rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass er (und nicht etwa die in der Einladung genannte britische Briefkastenfirma) das Wanderlager vom 15. September 2015 eigenverantwortlich veranstaltet hat.
Dass verjährte Taten bei der Strafzumessung nachteilig berücksichtigt werden dürfen, ist allgemein anerkannt (vgl. statt vieler: BGH StV 1994, 423; NStZ 2008, 146). Für die Verwertung als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung kann nichts anderes gelten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.