Rechtsbeschwerde wegen Nichtanmeldung von Bargeld (ZollVG) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld ein, das ihn wegen vorsätzlicher Nichtanmeldung von 35.780 € Bargeld zu einer Geldbuße von 500 € verurteilte. Streitpunkt war, ob die Vorschriften des ZollVG die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit verletzen. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unbegründet, weil die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale durch Gepäck- und Körperdurchsuchung auch bei Schweigen nachweisbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen OWiG-/StPO-Vorschriften.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen Verurteilung wegen Nichtanmeldung von Bargeld als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
§ 12a Abs. 2 Satz 1 ZollVG verpflichtet auf Verlangen zur Anzeige von Bargeld ab 10.000 € sowie zu Angaben über Herkunft, wirtschaftlich Berechtigten und Verwendungszweck.
§ 31a Abs. 1 ZollVG stellt das vorsätzliche oder fahrlässige Nichtanzeigen nach § 12a Abs. 2 Satz 1 ZollVG unter Ordnungswidrigkeit.
Der Tatbestand des § 31a Abs. 1 ZollVG erfasst nur den Teil des Anzeigegebots, der durch Gepäckprüfung und körperliche Durchsuchung auch einem schweigenden Betroffenen nachweisbar ist; dadurch wird die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit nicht verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtsfehler ergibt; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 12. November 2012 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Rubrum
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen vorsätzlicher Nichtanmeldung von Bargeld" zu 500 € Geldbuße verurteilt. Den Feststellungen zufolge wurde der Betroffene Ende September 2010 in einem ICE bei der Ausreise aus Deutschland in die Niederlande von Beamten der Bundespolizei kontrolliert. Die Beamten durchsuchten seine Reisetasche, weil er ihre wiederholten Fragen nach mitgeführtem Bargeld ignorierte, und fanden in ihr und der Geldbörse des Betroffenen insgesamt 35.780 € Bargeld in überwiegend kleiner Stückelung. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Insbesondere verstoßen die angewendeten Vorschriften des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) nicht gegen den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, 2 BvR 467/08 vom 31. März 2008; 2 BvL 19/08 vom 13. Mai 2009; 2 BvR 504/08 vom 21. April 2010, jeweils mwN <Juris>).
1. Soweit hier von Interesse, lauten die Vorschriften des ZollVG, die das Amtsgericht angewendet hat:
§ 12a Abs. 2 Satz 1:
Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld (…) im Wert von 10 000 Euro oder mehr, das sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen.
§ 31a Abs. 1:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a Abs. 2 Satz 1 das mitgeführte Bargeld (…) nicht oder nicht vollständig anzeigt.
Der Tatbestand des § 31a Abs. 1 ZollVG - die Bußgelddrohung - erfasst demnach nur den Teil des in § 12a Abs. 2 Satz 1 ZollVG umschriebenen Lebenssachverhalts, der durch eine Prüfung des Gepäcks und eine körperliche Durchsuchung (§ 12a Abs. 3 Satz 1, 2, § 10 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 ZollVG) auch einem schweigenden Betroffenen ohne Weiteres nachzuweisen ist: dass und in welcher Höhe er Bargeld mit sich führt. Dem Gebot der Selbstbelastungsfreiheit ist damit Genüge getan (vgl. Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, ZollVG, § 31a [Stand Januar 2009] Rdnr. 2).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
3. Der Senat macht darauf aufmerksam, dass die gewährte Zahlungserleichterung (siehe verkündete Urteilsformel) in der Entscheidungsformel des schriftlichen Urteils fehlt.