Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde in Bußgeldsache wegen fehlender Rechtsfortbildung und Gehörsverletzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf in einer Bußgeldsache (Geldbuße ≤100 €). Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet, weil weder die Fortbildung des sachlichen Rechts erforderlich sei noch eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliege. Dass das Tatgericht Zeugen nicht vernahm, stellt ohne Vortrag über übergangenes Verteidigungsvorbringen keine Gehörsverletzung dar. Verkehrszeichen sind bis zu ihrer Beseitigung zu beachten und nur bei offensichtlicher Willkür unbeachtlich.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde in Bußgeldsache als unbegründet verworfen; weder Rechtsfortbildung noch Gehörsverletzung ersichtlich.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des sachlichen Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.
Eine Sachrüge rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des sachlichen Rechts nur, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfragen aufwirft.
Vorschriftszeichen (z.B. Zeichen 274) sind grundsätzlich bis zu ihrer Beseitigung zu befolgen und nur bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit nichtig und unbeachtlich.
Die Nichtvornahme weiterer Aufklärungsmaßnahmen (etwa Zeugenvernehmungen) durch das Tatgericht begründet nicht ohne weiteres eine Versagung des rechtlichen Gehörs; es müssen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass entscheidungserhebliches Verteidigungsvorbringen übergangen wurde.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2014 zuzulassen, wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Die erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die begehrte Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung sachlichen Rechts zu ermöglichen, da der Betroffene entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen würden, nicht aufwirft. Insbesondere ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass Vorschriftszeichen – wie die vor der fraglichen Messstelle zur stufenweisen Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgestellten Zeichen 274 – nur bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit nichtig und damit unbeachtlich, im übrigen aber lediglich anfechtbar und bis zur Beseitigung zu befolgen sind (vgl. Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl.[2013], § 41 StVO Rn. 247, 250 m.w.N.).
2. Ob der Zulassungsantrag eine ordnungsgemäß ausgeführte Aufklärungsrüge enthält kann dahinstehen, denn wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren wird die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht zugelassen, sofern nicht Tatsachen vorgetragen sind, die eine Versagung rechtlichen Gehörs erkennen lassen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Antragsbegründung hatte der Betroffene im amtsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. hierzu Göhler, OWiG, 16. Auflage [2012] § 80 Rdnr. 16a). Der Umstand, dass das Tatgericht seiner Einlassung und den Vorstellungen der Verteidigung zur Erforderlichkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen (Vernehmung der Zeugen F. und P.) nicht gefolgt ist, stellt keine Versagung rechtlichen Gehörs dar, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hierbei entscheidungserhebliches Verteidigungsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen wurde.
Rubrum
| IV-1 RBs 189/14 5 Ss-OWi 221/14 40 Js-OWi 9648/13 StA Düsseldorf | ![]() |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp,
wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch die Richterin am Oberlandesgericht M.als Einzelrichterin (§ 80a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
am 4. November 2014
beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2014 zuzulassen, wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Die erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die begehrte Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung sachlichen Rechts zu ermöglichen, da der Betroffene entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen würden, nicht aufwirft. Insbesondere ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass Vorschriftszeichen – wie die vor der fraglichen Messstelle zur stufenweisen Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgestellten Zeichen 274 – nur bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit nichtig und damit unbeachtlich, im übrigen aber lediglich anfechtbar und bis zur Beseitigung zu befolgen sind (vgl. Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl.[2013], § 41 StVO Rn. 247, 250 m.w.N.).
2. Ob der Zulassungsantrag eine ordnungsgemäß ausgeführte Aufklärungsrüge enthält kann dahinstehen, denn wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren wird die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht zugelassen, sofern nicht Tatsachen vorgetragen sind, die eine Versagung rechtlichen Gehörs erkennen lassen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Antragsbegründung hatte der Betroffene im amtsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. hierzu Göhler, OWiG, 16. Auflage [2012] § 80 Rdnr. 16a). Der Umstand, dass das Tatgericht seiner Einlassung und den Vorstellungen der Verteidigung zur Erforderlichkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen (Vernehmung der Zeugen F. und P.) nicht gefolgt ist, stellt keine Versagung rechtlichen Gehörs dar, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hierbei entscheidungserhebliches Verteidigungsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen wurde.
