Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde bei Geldbuße ≤100 €
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss (10.9.2018). Zu prüfen war, ob die Zulassung wegen Fortbildung des sachlichen Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist. Das Oberlandesgericht verwarf den Zulassungsantrag als unbegründet, da keine dieser Voraussetzungen vorlag. Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt; weitere Begründung unterblieb nach § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG.
Ausgang: Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde mangels Voraussetzungen für die Zulassung als unbegründet verworfen; Kostentragung durch den Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur dann zu erteilen, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des sachlichen Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Fehlt eine derartigen Zulassungsgründe, ist ein Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung des Zulassungsantrags richtet sich nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; der Antragsteller kann kostenpflichtig verurteilt werden.
Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG kann das Gericht bei der Verwerfung eines Zulassungsantrags von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 10. September 2018 zuzulassen, wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG abgesehen.