Beschwerde gegen Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Untergebrachte legte sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer seiner seit 1994 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein. Zentral war die Frage der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer angesichts der langen Vollzugsdauer. Das OLG verwirft die Beschwerde als unbegründet; behandelnde Ärzte sehen weiterhin hohe Rückfallgefahr in Sexualstraftaten. Die Rückstufung der Lockerungsstufe nach Missbrauch eines Ausgangs belegt fortbestehenden Therapie- und Kontrollbedarf; die Kosten trägt der Untergebrachte (§ 473 StPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Fortdauer der Unterbringung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB ist verhältnismäßig, wenn die behandelnden Ärzte eine weiterhin erhebliche Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten feststellen.
Allein die lange Dauer des Maßregelvollzugs begründet keine Unverhältnismäßigkeit; maßgeblich sind substantiiert vorgetragene Veränderungen der Gefährdungslage.
Die Rückführung von Lockerungsstufen nach dem Missbrauch offener Maßnahmen ist sachlich gerechtfertigt und kann Ausdruck eines weiterhin bestehenden Therapie- und Kontrollbedarfs sein.
Kostenentscheidungen bei sofortigen Beschwerden richten sich nach § 473 StPO; bleibt die Beschwerde erfolglos, trägt der Untergebrachte die Kosten.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom10. Februar 2016 (051 StVK 9/16) zur Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. Februar 1994 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
Rubrum
1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2016 (051 StVK 9/16) zur Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. Februar 1994 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Insbesondere ist mit Blick auf die nach Einschätzung der behandelnden Ärzte fortbestehende hohe Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten die Fortdauer der Unterbringung ungeachtet ihres bereits sehr langen Vollzuges weiterhin verhältnismäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ausweislich der Beschwerdebegründung die dem Untergebrachten gewährte Lockerungsstufe von C3 inzwischen auf B2 zurückgeführt worden ist, nachdem der Untergebrachte einen unbegleiteten Stadtausgang zum Besuch einer Thai-Massage genutzt hat. Gerade diese jüngste Entwicklung zeigt erneut, dass der Untergebrachte noch ein erhebliches Maß an therapeutischer Arbeit vor sich hat und vor seiner Entlassung in die Freiheit seine längerfristige Erprobung in Lockerungen unabdingbar erforderlich ist, die – wie bisher – nur kleinschrittig und unter strenger Kontrolle jeweils in Anpassung an seine aktuelle Verfassung ausgeweitet werden können.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Untergebrachte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).