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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-6 StS 11/08 u. III-6 StS 15/08·03.03.2010

IJU-Anschlagspläne 2007: Mitgliedschaft/Unterstützung §129b, Sprengstoffvorbereitung, vers. Mord

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Vier Angeklagte ließen sich 2006 in Waziristan durch die IJU ausbilden und planten danach Sprengstoffanschläge in Deutschland. Drei Angeklagte handelten als Mitglieder der IJU; ein vierter unterstützte durch Beschaffung von Sprengzündern. Im Ferienhaus begannen sie mit der Aufkonzentration von Wasserstoffperoxid, wurden aber am 4.9.2007 festgenommen; dabei schoss ein Angeklagter mit einer entwendeten Dienstwaffe auf einen Beamten. Das OLG Düsseldorf bejahte u.a. §129b StGB, Vorbereitung eines Explosionsverbrechens und eine Verbrechensverabredung; zudem versuchten Mord und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Ausgang: Strafurteil: Verurteilung wegen §129b/§310/§30 Abs.2; zusätzlich versuchter Mord/Widerstand, sowie Unterstützung der IJU.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b i.V.m. § 129a StGB) ist spätestens mit Ableistung des Treueeids und Eingliederung in die Organisationsstruktur begründet, wenn der Wille auf fortdauernde Teilnahme am Verbandsleben gerichtet ist.

2

Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland liegt vor, wenn der Täter in Kenntnis des Anschlagsbezugs eine für die Tat wesentliche logistische Hilfe (hier: Verschaffung von Zündern) leistet, ohne sich durch Treueeid als Mitglied einzugliedern.

3

Sprengzünder sind „besondere Vorrichtungen“ i.S.d. § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB; funktionsfähige Zünder genügen auch dann, wenn ein Teil der beschafften Zünder funktionsuntüchtig oder als Übungszünder ungeeignet ist.

4

Eine Verabredung nach § 30 Abs. 2 StGB erfordert eine ernstliche, von Tatentschluss getragene Einigung; Anschlagsziele müssen nicht im Detail feststehen, wenn Angriffsmittel, Zielkategorie und zeitlicher Rahmen in Grundzügen konkretisiert sind.

5

Der Spezialitätsgrundsatz (Art. 14 EuAlÜbk) hindert eine Verurteilung nicht, wenn derselbe geschichtliche Vorgang lediglich anders rechtlich gewürdigt wird und die neu gewürdigte Tat auslieferungsfähig ist.

Relevante Normen
§ 20, 21 StGB§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG§ 129b Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB in Verbindung mit §§ 211, 308 Abs. 1 bis 3 StGB und § 105 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 25 Abs. 2 StGB

Tenor

Gegenstand des Verfahrens war folgender Sachverhalt:

Die Angeklagten F__ M___ G_____ , A___ Y___ und D___ M___ Sch____ , die in Waziristan bei der terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) im Jahre 2006 eine paramilitärische Ausbildung durchliefen und sich ihr als Mitglieder anschlossen, wurden durch sie beauftragt, in Deutschland als Vergeltung für die Tötung von Muslimen Sprengstoffanschläge insbesondere gegen US-amerikanische Einrichtungen durchzuführen. Mit diesen Anschlägen wollten die Angeklagten auch Einfluss auf die Entscheidung des Deutschen Bundestages zur Verlängerung des Afghanistan-Mandates der Bundeswehr nehmen. Zum Ende ihrer mehrmonatigen Tatvorbereitung wurden sie in einem Ferienhaus im Sauerland, wo sie bereits mit der Herstellung der Sprengsätze begonnen hatten, am 4. September 2007 festgenommen. Der Angeklagte Sch____ hatte hierbei versucht, sich seiner Festnahme durch Flucht und die Abgabe eines Schusses zu entziehen, wobei er mit der Dienstwaffe eines Polizeibeamten, die er diesem zuvor entwunden hatte, einen Schuss abgab, der den Beamten jedoch nicht traf.

Der Angeklagte A__  S___ , der wie die anderen Angeklagten ebenfalls eine Ausbildung bei der IJU in Waziristan durchlaufen, sich dieser aber nicht als Mitglied angeschlossen hatte, unterstützte die Anschlagsvorbereitungen durch die Beschaffung der erforderlichen Sprengzünder. Er wurde im November 2007 in der Türkei festgenommen und ein Jahr später in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert.

Rubrum

1

1. Teil: Tatsächliche Feststellungen

2

Der deutsche Staatsangehörige F__ M___ G_____ wurde am 1. September 1979 als Sohn der Eheleute G_____ in München geboren. Seine Eltern trennten sich 1992. Der Angeklagte ist seit dem 19. Januar 2007 standesamtlich verheiratet und kinderlos; wenige Wochen zuvor hatten er und seine türkischstämmige Ehefrau, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, bereits nach islamischem Ritus geheiratet.

3

Der Angeklagte wuchs zunächst in München auf. Nach einem beruflich bedingten Umzug Anfang 1985 – seine Mutter erhielt eine Stelle als Ärztin – lebte die Familie in Ulm, der Angeklagte selbst zuletzt mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung. Seinen Lebensunterhalt bestritt er im Jahr 2007 durch den Bezug von Arbeitslosengeld II und weiteren staatlichen Leistungen.

4

Nach dem Besuch der Grundschule, wo G_____ lediglich eine Empfehlung für die Realschule erhalten und deshalb auf Wunsch des Vaters die vierte Klasse wiederholt hatte, wechselte er 1990 – ebenfalls auf Wunsch seines Vaters – auf das Gymnasium in Ulm, das er 1994 noch während einer erforderlich gewordenen Wiederholung des siebten Schuljahres verließ. Von 1994 bis 1996 besuchte er die Realschule, die er nach der neunten Klasse ohne Abschluss verließ, obschon er die 10. Klasse nach der damaligen Einschätzung seiner Lehrer hätte erfolgreich durchlaufen können. Der Angeklagte schreibt seine schulischen Probleme – abgesehen von seiner „Faulheit“ – dem Umstand zu, dass er an einer chronischen Lese- und Rechtschreibschwäche leide, die jedoch nicht schulpsychologisch verifiziert worden ist. Nach dem Erwerb des Realschulabschlusses an der Abendrealschule Ulm im Jahr 1997 wechselte der Angeklagte, der ab der 11. Klasse ein größeres Interesse am Unterricht gefunden hatte, zunächst auf das Berufskolleg in Ehingen und ein Jahr später auf das Berufskolleg in Ulm, wo er 1999 die Fachhochschulreife mit einem Notendurchschnitt von 3,0 erwarb.

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Der Angeklagte, der sich allerdings nicht als Pazifist verstand, leistete 1999/2000 einen elfmonatigen Zivildienst ab.

6

Im Jahr 2000 meldete sich G_____ an der Berufsoberschule in Neu-Ulm zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an. Er brach den Schulbesuch jedoch nach zwei Monaten ab, da er die Aussicht hatte, an der Fachhochschule Ulm/Neu-Ulm Wirtschaftsingenieurwesen zu studieren, und arbeitete übergangsweise im Unternehmen seines Vaters, einem Vertrieb von Solaranlagen.

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Beginnend mit dem Sommersemester 2001 studierte der Angeklagte zunächst bis zum Sommersemester 2005 – bei einer zeitweisen Exmatrikulation im Wintersemester 2004/2005 – an der Fachhochschule Ulm/Neu-Ulm im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen und legte dort das Vordiplom ab. Zudem absolvierte er 2001 und 2004 im Betrieb seines Vaters zwei praktische Studiensemester. Im Jahr 2007 setzte er sein Studium fort.

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Vor seiner Konversion zum Islam im Jahr 1995 in der IGMG-Moschee in Ulm (IGMG = Verband islamischer Kulturvereine und Glaubensgemeinschaften in Schwaben e.V. – Milli Görüs) zeigte G_____ kein besonderes Interesse an religiösen Angelegenheiten. Er wurde nicht getauft und nicht religiös erzogen. Am Religionsunterricht nahm er nicht teil. Im Rahmen seines Übertritts zum islamischen Glauben im Alter von 16 Jahren nahm er den Konversionsnamen Abdullah an und ließ sich beschneiden.

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Der Übertritt zum Islam erfolgte zu einer Zeit, als der Angeklagte in der Realschule keine guten Leistungen erzielte. Er galt zu dieser Zeit als aufmüpfig und rebellisch; seine Freizeit verbrachte er häufig mit einer Gruppe von gleichaltrigen, zumeist türkischen oder türkischstämmigen Jugendlichen. Er wurde durch dieses Umfeld und insbesondere durch den Kontakt zu dem älteren Bruder seines langjährigen Freundes T___ D____ maßgeblich beeinflusst und geprägt. Durch längere Diskussionen mit den Brüdern D____, die fasteten und regelmäßig beteten, gelangte der Angeklagte von einer zunächst ablehnenden Haltung gegenüber dem Islam zu der Überzeugung, dass es sich dabei um den richtigen Glauben handele, da im Koran Dinge stünden, die nur von Gott stammen könnten. Nach seinen Angaben hatte das mit einer Suche nach Orientierung aber nichts zu tun.

10

Nach seinem Übertritt zum Islam nahm G_____ zunächst die Regeln des Islam zwar ernst, befolgte sie jedoch nicht besonders streng. So aß er kein Schweinefleisch und trank keinen Alkohol mehr, betete indes damals noch unregelmäßig und behielt auch seinen nichtmuslimischen Bekanntenkreis bei.

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In der Folgezeit wurden Gesprächsrunden über den Islam zu einem festen Bestandteil im Umkreis des Angeklagten. Auch mit seiner Familie sprach er über seinen Glauben. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurde der Islam im Leben des Angeklagten noch präsenter. Auch begann er, sich verstärkt im Internet über den bewaffneten Jihad in Tschetschenien zu informieren. Während er die Anschläge vom 11. September 2001 zur Zeit ihrer Begehung noch ablehnte, befürwortete er sie in der Folge, da der Westen sein wahres Gesicht gezeigt und den schon längere Zeit vor dem 11. September 2001 begonnenen Krieg gegen den Islam seither offen geführt habe. Seit Sommer 2002 war der Angeklagte Besucher des Vereins „Multi-Kultur-Haus“ in Neu-Ulm, in dem fundamentalistische Überzeugungen verbreitet wurden und der Ende 2005 verboten und geschlossen wurde. Er besuchte dort auch „Lehrveranstaltungen“ des – vom Verfassungsschutz als sog. Hassprediger beobachteten – Dr. Y____ Y____ alias Scheich A__ O___, der seinerzeitigen Führungspersönlichkeit der islamistischen Szene Ulm/Neu-Ulm. Mit dessen Vorlesungen, die den Angeklagten sehr beeindruckten, befasste er sich intensiv. Er hielt sich häufig im Multi-Kultur-Haus auf. Scheich A__ O___ vermittelte ihm ein wahhabitisch-salafistisches Religionsverständnis wie auch die Auffassung, die sogenannten Ungläubigen seien grundsätzlich zu bekämpfende Feinde des Islam, mit deren vermeintlich gottloser Verfassung, Rechtsordnung und Lebensweise man möglichst wenig gemein haben wolle.

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Etwa Ende 2003 lernte G_____ dort im Multi-Kultur-Haus den Angeklagten S___ kennen, der ebenfalls die „Lehrveranstaltungen“ des Dr. Y____ besuchte. Der Angeklagte G_____ freundete sich dort mit S___ an, wobei er für diesen in der Folgezeit zu einem „großen Bruder“ wurde, der er noch heute ist. G_____ machte sich nunmehr eine fundamentalistische, streng konservative Glaubensauslegung zu eigen, mied deshalb fortan den Kontakt zu Frauen, lehnte den Anblick von Bildern unverschleierter Frauen ab und hörte keine Musik mehr. Obgleich ihm die Einhaltung mancher Regeln schwerfiel, hinterfragte er das von ihm gewählte und gelebte strenge Glaubensbild trotz seiner westlich geprägten Erziehung nicht. Ferner hielt sich der Angeklagte auch häufig in dem Islamischen Informationszentrum Ulm e.V. (im Folgenden: Islamisches Informationszentrum) auf, dessen Mitglied er war. Das 1999 gegründete Islamische Informationszentrum, das sich Anfang Oktober 2007 selbst aufgelöst hat, verstand sich als Stützpunkt extremer islamischer Glaubenspropaganda und gab seit Herbst 2003 eine in deren Dienst stehende Zeitschrift mit dem Titel “Denk mal islamisch” heraus. In den Jahren 2003 und 2004 war der Angeklagte dort für die elektronische Post dieser Zeitung verantwortlich, die er mit dem Namen „A________“ bzw. „A________“ beantwortete; auch schrieb er einige Artikel zu den Themen „Unterdrückung der Muslime“ und „Krieg gegen den Islam“.

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Bereits Ende 2002, als er sich mit dem Jihad, also dem heiligen Krieg, in Tschetschenien beschäftigte, hegte G_____ den Wunsch, selbst in den bewaffneten Jihad zur Verteidigung des Islam und der Muslime zu gehen. Der Jihad in Tschetschenien wurde für ihn zu einem bestimmenden Thema, aber auch alsbald der Jihad gegen die Amerikaner. Er gelangte nämlich zu der festen Überzeugung, „der Westen, allen voran die Amerikaner“, führe einen Krieg gegen den Islam, weswegen er sich aufgerufen fühlte, den Islam und die Muslime selbst mit Waffen zu verteidigen. Er traf diese Entscheidung für sich, ohne zuvor den Rat von Gelehrten eingeholt oder sich sonst mit etwaigen durch seine Religion vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine derartige Teilnahme am bewaffneten Kampf befasst zu haben, da ihm der von ihm empfundene Angriff auf Muslime in aller Welt dazu ausreichend erschien. Konkrete Pläne zur Umsetzung der von ihm getroffenen Entscheidung hatte der Angeklagte zu dieser Zeit noch nicht, seinen eigenen Tod bei der beabsichtigten Teilnahme an diesem „heiligen Krieg“ nahm er indes bereits– auch als das Märtyrertum verheißend – in Kauf.

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Der Angeklagte, der danach grundsätzlich schon zu diesem Zeitpunkt zur Teilnahme am bewaffneten Kampf bereit war, wurde im Rahmen seiner fortschreitenden Radikalisierung in dieser extremen Sicht bestärkt, weil „die Amerikaner ihren Krieg in seine Moschee gebracht“ hätten. O___ Y____, Sohn des oben genannten Dr. Y___ Y___, berichtete ihm Anfang des Jahres 2004, dass der dem Angeklagten aus dem Multi-Kultur-Haus flüchtig bekannte K_____ A_____ von der amerikanischen CIA entführt und in einem „afghanischen Foltergefängnis“ gefoltert worden sei. Während im Jahr 2003 die Jihad-Absichten des Angeklagten zunächst noch allgemeiner Natur waren und sie ihm aufgrund der mit einer Reise in den Irak oder nach Tschetschenien verbundenen Schwierigkeiten auch schwer umsetzbar erschienen, hatte der Weggang zweier ihm vom Sehen bekannter Besucher des Multi-Kultur-Hauses nach Tschetschenien und ihr im Multi-Kultur-Haus vieldiskutierter Tod bei dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen dem Angeklagten gezeigt, dass auch für ihn die Möglichkeit bestehe, am bewaffneten Kampf teilzunehmen. Der bewaffnete Jihad war für den Angeklagten nunmehr etwas Erreichbares, und sein Entschluss, selbst in den bewaffneten Kampf gegen die US-Amerikaner und ihre Verbündeten zu ziehen, stand nun insbesondere aufgrund des ihm berichteten Vorfalls um K_____ A_____ fest. So begann G_____ im Jahr 2004, nach Möglichkeiten zu suchen, in den Jihad zu gehen.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Im vorliegenden Verfahren wurde er am 4. September 2007 in Medebach-Oberschledorn vorläufig festgenommen und befand sich vom 5. September 2007 an in Untersuchungshaft.

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Der Angeklagte ist geistig und körperlich gesund. Er leidet – auch wenn seine Persönlichkeit narzisstische Akzentuierungen aufweist – insbesondere nicht an einer Erkrankung, die im Hinblick auf das Tatgeschehen zur Einschränkung seiner Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB geführt haben könnte.

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G_____ verfügt über arabische und englische sowie geringe türkische Sprachkenntnisse.

18

II.              Der Angeklagte A___ Y___

19

Der türkische Staatsangehörige A___ Y___ wurde am 4. November 1978 in Bayburt/Türkei als Sohn der Eheleute Y___ geboren. Der Angeklagte hat drei Geschwister, eine zwei Jahre und eine zwölf Jahre jüngere Schwester sowie einen acht Jahre jüngeren Bruder. Er ist ledig und kinderlos.

20

Y___ reiste 1986 auf Wunsch seines bereits hier aufhältigen Vaters in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er in der Folge zunächst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten hatte, stellte er im Juni 2002 einen Antrag auf Einbürgerung, der jedoch abgelehnt wurde, da er trotz einer entsprechenden Aufforderung keine aktuellen Einkommensnachweise vorgelegt hatte.

21

Seit seiner Ersteinreise nach Deutschland ist der Angeklagte mit Ausnahme eines etwa zweimonatigen Aufenthaltes in Offenbach in Langen/Hessen gemeldet, wo er zuletzt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern wohnte.

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Nach dem Besuch der Grundschule und der Förderstufe beendete Y___ seine schulische Ausbildung im Jahre 1996 mit dem Realschulabschluss. Im folgenden Jahr besuchte er die Höhere Handelsschule, von der er 1997 lediglich ein Abgangszeugnis erhielt, da er im letzten Halbjahr kaum noch am Unterricht teilgenommen hatte.

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In der Zeit von Oktober 1997 bis Juni 2000 absolvierte er bei der BSG Bahn Schutz & Service GmbH in Frankfurt am Main eine Ausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice mit Schwerpunkt Sicherheit und Service. Während dieser Zeit besuchte er die Fachoberschule. Im Anschluss an seine Ausbildung wurde der Angeklagte als Fahrscheinkontrolleur und Sicherheitsbeauftragter bei der BSG Bahn Schutz und Service GmbH in den S-Bahn-Prüfdienst übernommen. Im Oktober 2002 kündigte er „aufgrund seines Glaubens“ sein Arbeitsverhältnis, welches zum 15. November 2002 endete. In der Folgezeit war er zumindest vom 8. Februar bis 31. Juli 2003 als arbeitslos gemeldet.

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Von August bis Anfang September 2003 war Y___ in Frankfurt am Main als Kaufhausdetektiv tätig. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch noch innerhalb der Probezeit, da der Angeklagte „keine Lust mehr hatte“.

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Ab dem 13. September 2003 war er bis zu seiner Festnahme am 4. September 2007 erneut arbeitslos gemeldet. Infolge dessen erhielt der Angeklagte in den zurückliegenden Jahren zunächst Arbeitslosengeld und alsdann Arbeitslosenhilfe.

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Durch seine Mutter wurden dem Angeklagten in seiner Kindheit und Jugend lediglich einige Traditionen des Islam vermittelt, so beispielsweise das Verbot, Alkohol zu trinken. Eine weitere Hinführung zum Islam erfuhr er in seinem Elternhaus nicht, insbesondere nicht durch seinen Vater. So war der Angeklagte ein nur wenig überzeugter Moslem, er betete und fastete nicht, war politisch nicht interessiert und hielt die USA „für eigentlich ganz in Ordnung, da die doch gute Filme“ machten und die Leute unterhielten.

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Im Sommer 2001 begann er, sich erstmals näher mit dem islamischen Glauben zu beschäftigen, nachdem er mit einem tiefgläubigen älteren Bekannten Gespräche über den Islam geführt und dieser ihn angehalten hatte, seinen religiösen Pflichten als Moslem ernsthafter nachzukommen und sich mehr mit dem Koran zu beschäftigen. Y___ begann in der Folge, den Koran zu lesen und zu beten, beendete die Beziehung zu seiner damaligen Verlobten und gab seinen alten Freundeskreis auf. Er besuchte unter anderem regelmäßig die Bilal-Moschee in Frankfurt am Main, aus deren Besuchern sich dann für ihn auch ein neuer Freundeskreis entwickelte.

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Zur Zeit der Anschläge vom 11. September 2001 war dem Angeklagten weder U___ B__ L___ ein Begriff noch war ihm bewusst, dass diese Anschläge eine Verbindung zum Islam aufwiesen. Ende des Jahres 2002, nachdem der Angeklagte sich verstärkt dem Islam zugewandt und durch Medienberichte, Internetrecherche und häufige Diskussionen mit seinen Glaubensbrüdern erfahren hatte, dass „die Amerikaner viele Moslems getötet und die Ungläubigen im Kampf gegen die Mudjahedin unterstützt“ hätten, befürwortete er die Anschläge vom 11. September 2001 (fand sie „richtig gut“), denn wenn jemand gegen den Islam sei, lehne er denjenigen ab. Y___ begann, den Koran nicht lediglich als Gebets-, sondern auch als „Gesetzbuch“ und den Islam als „umfassendes Rechtssystem“ zu begreifen. Seiner Ansicht nach erkenne jeder Moslem, der „ein wenig Ahnung vom Islam“ habe und „ungefähr die Bedeutung der arabischen Sprache“ kenne, die Notwendigkeit und seine Pflicht zum Jihad als dem bewaffneten Kampf gegen diejenigen, die mit der Waffe gegen den Islam kämpften, unabhängig von deren Nationalität.

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Im Oktober 2003 fasste Y___ den Entschluss, selbst in den bewaffneten Jihad zu gehen. Vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Medienberichterstattung über den Irak-Krieg und den Krieg in Tschetschenien wurde der bewaffnete Kampf zu einem bestimmenden Thema für ihn. Er begann, sich in Moscheen bei ihm gut bekannten Glaubensbrüdern nach einem Weg in den Irak oder diesbezüglicher Hilfestellung zu erkundigen. Der Irak war das Ziel des Angeklagten, da er die Bedingungen in Tschetschenien als sehr schwierig einschätzte und insbesondere gegen die US-Amerikaner als „Hauptfeind“ des Islam kämpfen wollte. Der Tod für den Islam, der Märtyrertod, wurde für ihn zu einem erstrebenswerten Ziel.

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Im Oktober 2003 und im Oktober 2004 besuchte der Angeklagte mit Glaubensbrüdern Islamseminare des salafistischen Predigers A__ J____ in Bonn. Im Frühjahr 2004 lernte er bei einem weiteren mehrtägigen Seminar in Brüssel H____ Ö____ und C____ C___, genannt I_____ (zu C___ siehe insbesondere B V 1 a), kennen. Alle drei vertraten hinsichtlich des Jihad als dem bewaffneten Kampf gegen die „Ungläubigen“ die gleiche Meinung und waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen dafür vorlägen. Sie sprachen über Tschetschenien, den Irak und Afghanistan, motivierten sich gegenseitig und waren sich einig, dass man in den Jihad gehen müsse, und wenn sich dies nicht ermöglichen lasse, jedenfalls Geld zu spenden oder logistische Unterstützung zu leisten sei.

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Seiner radikal-islamistischen Haltung entsprechend zählte Y___ Schriften des jihadistischen Ideologen A_______ zu seiner Lieblingslektüre. Er war zur Zeit seiner Festnahme unter anderem im Besitz eines MP3-Players mit türkischen und arabischen Jihadliedern, die zum bewaffneten Kampf gegen die „Ungläubigen“ aufrufen und den Märtyrertod verherrlichen.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Im vorliegenden Verfahren wurde er am 4. September 2007 in Medebach-Oberschledorn vorläufig festgenommen und befand sich vom 5. September 2007 an in Untersuchungshaft.

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Der Angeklagte ist geistig und körperlich gesund. Er war, auch wenn bei ihm verschiedene Verhaltensauffälligkeiten für eine gewisse Persönlichkeitsakzentuierung sprechen und in seiner Persönlichkeit eine Autoritätsproblematik angelegt ist, bei der Begehung der hier in Rede stehenden Delikte in vollem Umfang schuldfähig (§§ 20, 21 StGB).

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Er beherrscht neben der türkischen Sprache auch weitgehend die deutsche Sprache. Ferner verfügt Y___ über arabische Sprachkenntnisse.

35

Der deutsche Staatsangehörige D___ M___ Sch____ wurde am 9. September 1985 als erster von zwei Söhnen der seit 1996 getrennt lebenden und seit 2002 geschiedenen Eheleute Sch____ in Neunkirchen/Saar geboren. Sein zwei Jahre jüngerer Bruder lebt bei seinem Vater. Der Angeklagte ist ledig und kinderlos.

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Der Vater des Angeklagten war als Bankbetriebswirt bei der Sparkasse Saarbrücken tätig, zuletzt als stellvertretender Filialleiter. Seit 2004 ist er aufgrund schwerer Erkrankungen im vorzeitigen Ruhestand und Rentner.

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Die Mutter des Angeklagten ist als Förderpädagogin beim Caritasverband tätig, wo sie bereits während der Kindheit des Angeklagten halbtags arbeitete. In seinen ersten Lebensjahren wurden er und sein Bruder von den Großeltern väterlicherseits versorgt, zu denen der Angeklagte noch heute ein enges Verhältnis hat.

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Nach dem Besuch von Kindergarten und Grundschule absolvierte Sch____ ab 1996 das Gymnasium mit guten Leistungen bis zur 11. Klasse. Er brach die Schule aus noch zu schildernden Gründen an seinem 18. Geburtstag ab und erhielt ein Abgangszeugnis mit der Durchschnittsnote 2,5. In den Fächern Geschichte, Politik und Religion bekam er die Note „sehr gut“.

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Die Erziehung der Kinder oblag im Wesentlichen der Mutter. Zu ihrem Erziehungsstil gehörten – stimmungsabhängig – auch Ohrfeigen. Gleichwohl erachtet Sch____ seine Erziehung rückblickend nicht als streng.

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Die religiöse Erziehung des Angeklagten war ebenfalls durch die katholische Mutter geprägt, wohingegen der protestantische Vater sich in dieser Hinsicht eher indifferent zeigte. Während seiner Grundschulzeit war Sch____ zwei oder drei Jahre lang Messdiener.

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Der Angeklagte erlebte das Familienleben während seiner frühen Kindheit als intakt, die Eltern jedoch als recht gegensätzlich. Als er elf Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Dies belastete ihn sehr; schließlich fand er sich jedoch mit der Situation ab. In der Folge wurde er ernster und nachdenklicher. Nach der Trennung seiner Eltern wuchs er gemeinsam mit seinem Bruder zunächst bei seiner Mutter in Friedrichsthal auf.

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Etwa drei Wochen nach der Trennung zog für den Angeklagten und seinen Bruder überraschend der damalige Lebensgefährte seiner Mutter in deren Haushalt. Sie hatten von dessen Existenz zuvor keine Kenntnis. Die Mutter des Angeklagten half nun neben ihrer eigenen Berufstätigkeit und der Versorgung von Haus und Kindern noch in dem Kunstgeschäft des Lebensgefährten mit. Nach anfänglicher Zurückhaltung mischte sich der neue Lebensgefährte zunehmend in die Erziehung ein, dies vornehmlich mit Zurechtweisungen. Nachdem der Angeklagte zu Beginn noch versucht hatte, seiner Mutter zuliebe den neuen Partner zu akzeptieren, lehnte er diesen jedoch bald gänzlich ab. Der Vater des Angeklagten widmete sich im Rahmen des vereinbarten Umgangsrechts – jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien verbrachte der Angeklagte bei ihm – ganz seinen Söhnen. Alsbald nach der Trennung erkrankte der Vater psychisch und körperlich schwer.

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Die Situation im Haushalt der Mutter wurde zunehmend schwieriger. Als der Angeklagte zwölf Jahre alt war, kam es zu Suizidversuchen der Mutter, die der Angeklagte teilweise miterlebte.

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Mit zunehmendem Alter des Angeklagten und seines Bruders kam es immer häufiger meist aufgrund pubertätstypischer Probleme, aber auch aufgrund der Trennungssituation der Eltern, zu massiven Konflikten zwischen ihnen und der Mutter. So wandelte sich die vormals enge Bindung des Angeklagten an seine Mutter in tiefe Abneigung. In der Folge zogen die Söhne in Absprache mit ihrem Vater im November 2001 heimlich zu diesem. Der Vater erhielt wenige Tage nach dem Einzug der Söhne bei ihm auf seinen Antrag hin das vorläufige Sorgerecht.

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Der Angeklagte und sein Bruder brachen den Kontakt zur Mutter und zu sonstigen Verwandten mütterlicherseits zu diesem Zeitpunkt völlig ab; das Zusammenleben mit dem Vater gestaltete sich harmonisch. Der Angeklagte betrachtete seinen Vater in der gegebenen Konstellation eher als Freund denn als Autorität. Im Juli 2003 wurde dem Vater das Sorgerecht für seine Söhne übertragen. Der etwa ein halbes Jahr später seitens der Mutter gestellte Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für ihren jüngeren Sohn an sie wurde in der Folge abschlägig beschieden.

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Mit dem von dem Angeklagten zwischen seinem 13. und etwa 18. Lebensjahr betriebenen Basketballsport und seiner damaligen Neigung zur „Hip-Hop-Kultur“ war ein kritisches Interesse für Amerika verbunden, insbesondere die Situation und Geschichte der afroamerikanischen Bevölkerung, deren Diskriminierung ihn empörte. Im Alter von 13 oder 14 Jahren entwickelte er zudem ein intensives Interesse für weltanschauliche und religiöse Themen wie Reinkarnation oder Buddhismus, wenngleich er sich dem christlichen Glauben – allerdings bereits zweifelnd – noch zugehörig fühlte. Unterstützt durch seinen Vater beschäftigte er sich mit philosophischen Fragen und diskutierte diese engagiert mit ihm. Mit etwa 16 Jahren hatte er eine atheistische Weltsicht entwickelt.

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Im Sommer 2002 lernte Sch____ beim Basketballspiel den staatenlosen Libanesen H______ A_ M___ kennen, den er in der Folge sporadisch traf und der ihm über den Islam erzählte. Ohne sich bereits selbst damit identifizieren zu können, hatte der Angeklagte Respekt vor dessen religiöser Überzeugung, wenngleich er sich aufgrund der intensiven und anstrengenden Gespräche manchmal gegen diese sträubte und er damals nicht die Absicht hatte, Muslim zu werden. Da A_ M____ nach Ansicht des Angeklagten sehr gute Argumente hatte, empfand er es als schwierig, sein atheistisches „Weltbild zu verteidigen“.

48

Ende des Jahres 2002 lernte der Angeklagte Michel A_ R____ und S____ B_____ kennen, zu denen sich eine enge, den Angeklagten stark beeinflussende Freundschaft entwickelte. Mit diesen älteren Freunden diskutierte er über politische und weltanschauliche Probleme, wie z.B. den im März 2003 begonnenen amerikanischen Militäreinsatz im Irak, dessen zivile Opfer den Angeklagten erschütterten. Alle drei konsumierten nahezu täglich Alkohol und Cannabis; seine früheren Freunde und seine Klassenkameraden erschienen dem sich ihnen überlegen fühlenden Angeklagten nunmehr kindisch und oberflächlich. Während der Osterferien 2003 entwickelten die drei die Vorstellung, nicht länger zur globalen Umweltzerstörung beitragen zu wollen, und sie beschlossen, auszuwandern und am Amazonas-Delta außerhalb der Zivilisation im tropischen Regenwald im Einklang mit der Natur zu leben. Zur raschen Umsetzung dieses Entschlusses wollte Sch_______ die Schule verlassen, sein Vater verweigerte indes die zum Schulabbruch erforderliche Zustimmung. Der Angeklagte beugte sich dem Willen seines Vaters, verließ jedoch an seinem 18. Geburtstag nach Beginn des 12. Schuljahres das Gymnasium.

49

Nachdem sich Sch_____ zuvor „für immer“ von seiner Verwandtschaft verabschiedet und sich – um den Kontakt mit exotischen Tieren zu „erproben“ – zur Vorbereitung des Urwald-Aufenthalts im Zoo in ein Tiergehege eingeschlichen hatte, reiste er im September 2003 mit A_ R___ und B____ nach Belem/Brasilien. Der Angeklagte lernte eine einheimische junge Frau kennen, die von ihm schwanger wurde. Da seine gesamten Ersparnisse in Höhe von 4.000 bis 5.000 Euro nach einigen Wochen ebenso aufgebraucht waren wie die weiteren 4.000 Euro seiner Reisegefährten, musste der Vater des Angeklagten 2.000 Euro schicken, um den dreien die Rückreise nach Deutschland zu ermöglichen, die diese bereits Anfang November 2003 antraten. Mit Rücksicht auf die Schwangerschaft seiner brasilianischen Freundin hatte Sch____ die Absicht, in Deutschland Geld zu verdienen, seinem Vater die 2.000 Euro zurückzuzahlen und anschließend zu seiner Freundin und dem erwarteten Kind zurückzukehren, wobei er der bevorstehenden Vaterschaft mit positiven Gefühlen entgegensah. Er hoffte auf einen Sohn, den er dort unter einfachen Lebensbedingungen großziehen wollte.

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Während A_ R___ und B_____ bereits Ende November 2003 mit finanzieller Unterstützung ihrer Eltern wieder zurück nach Brasilien flogen, war der Angeklagte zu seinem Vater gezogen und hatte verschiedene, auch längerfristige Arbeitsverhältnisse als geringfügig Beschäftigter aufgenommen, um zunächst der übernommenen Rückzahlungsverpflichtung gegenüber seinem Vater nachzukommen. Bald sah er sich darüber hinaus in der Pflicht, seine Freunde, denen wiederum alsbald das Geld ausgegangen war, finanziell zu unterstützen, und überwies diesen bis zum Sommer 2004 „einige tausend Euro“. Im Frühjahr/Sommer 2004 erfuhr Sch____ , dass seine Freundin das Kind verloren hatte. Seine Freunde hatten entgegen seiner Erwartung die Freundin des Angeklagten mit dessen Geld nicht unterstützt. Obschon er sich zunehmend ausgenutzt sah, setzte er seine Zahlungen fort, da er sich seinen Freunden gegenüber in der Pflicht fühlte. Da der Verdienst Sch_____ aufgrund der Zahlungen an diese und den Vater nicht ausreichte, schied seine eigene Rückkehr nach Brasilien aus, zumal durch das Ende der Schwangerschaft seiner Freundin ein wesentlicher Grund für eine Rückkehr entfallen war.

51

Im Frühjahr 2004 traf er erneut auf A_ M____, und es kam wiederum zu intensiven Gesprächen über den Islam. Sch____ fand nun die Orientierung, nach der er gesucht hatte. Ende Juni 2004 konvertierte der Angeklagte zum Islam. Diesen Tag bezeichnet er als den schönsten Tag in seinem Leben. Er stellte seine Lebensgewohnheiten vollständig um. Die Beschäftigung mit dem Islam und sein Bemühen, sich Kenntnisse über den muslimischen Glauben anzueignen, bestimmten nunmehr das Leben des Angeklagten. Er gab sich den islamischen Namen „Jihad“. Täglich betete er in der Moschee und blieb oft mehrere Tage dort, bis sich Gemeindemitglieder über die Übernachtungen dort beschwerten. Seine Freunde, die er als „zweite Familie“ bezeichnet, rekrutierten sich nun ausschließlich aus dem Kreis der muslimischen Gemeinde; bei dem dort tätigen Scheich H_____ suchte er Rat in Glaubensfragen. In dieser Zeit rückten auch Probleme der Muslime in Tschetschenien, Palästina, auf den Philippinen, im Irak und in Afghanistan immer mehr in das Bewusstsein des Angeklagten. Er begann, sich aufgrund seiner intensiven Beschäftigung mit dem Islam die Frage nach dem bewaffneten Jihad zu stellen. Das bei Diskussionen mit A_ M____ aufgekommene Thema des Jihad besprachen sie mit Scheich H__, der ihnen erklärte, die Muslime seien weder von ihrem Glauben noch von ihren militärischen Möglichkeiten in der Lage, diese Konfrontation aufzunehmen. Für Sch____ und A_ M___ war diese Antwort zwar verständlich, nicht aber akzeptabel.

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Seit August 2004 arbeitete der Angeklagte als geringfügig Beschäftigter bei Thyssen Krupp in derselben Arbeitsschicht wie A_ M___ und später auch wie E___ B_______, der Anfang des Jahres 2007 in Gegenwart des Angeklagten zum Islam konvertierte und von Juli 2007 bis zu seiner Ausreise aus Deutschland Anfang September 2007 fast durchgängig bei Sch____ wohnte.

53

Ebenfalls im Sommer 2004 entschloss sich der Angeklagte, wieder zur Schule zu gehen und das Abitur nachzuholen. Er änderte aber seine Entscheidung und bewarb sich bei der Bundeswehr für die Feldwebellaufbahn, ein Entschluss, der auch durch „subtilen Druck“ seines Vaters befördert worden war. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden war, erhielt der Angeklagte die Einberufung zum Wehrdienst, den er im Januar 2005 antrat. Nach Ende seiner regulären Dienstzeit verlängerte er seinen Wehrdienst um drei Monate bis zum 31. Dezember 2005; eine weitere Verlängerung, die er zuvor beabsichtigt hatte, war aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (Morbus Scheuermann und Bandscheibenvorfall) für ihn uninteressant geworden. Seine muslimische Religionszugehörigkeit verschwieg er bei der Bundeswehr, da er Provokationen oder Beleidigungen vermeiden wollte. Während der Grundausbildung kam der Angeklagte seiner Gebetspflicht nicht nach, da seine Zugehörigkeit zum islamischen Glauben anderenfalls offenbar geworden wäre; in der Verwendungsausbildung konnte er seine Gebete dagegen von seinen Kameraden unbemerkt verrichten. Seine Ernährungsweise erklärte er damit, Vegetarier zu sein. Während seiner Bundeswehrzeit absolvierte der Angeklagte eine dreimonatige Spezialausbildung, die auch eine Sprengausbildung umfasste, und entwickelte ein Interesse an Waffen.

54

Im Oktober 2005 nahm Sch_____ Urlaub, um den Fastenmonat Ramadan zu Hause verbringen zu können. Er nahm während dieser Zeit mit Rücksicht auf den Respekt, den der Islam gegenüber den Eltern, insbesondere der Mutter, verlangt, wieder Kontakt zu ihr und ihrer Familie auf und besuchte die Mutter an ihrem Wohnort in Frankfurt am Main. Er sprach sie anders als in seiner Kindheit nicht mit ihrem Vornamen, sondern mit „Mama“ an und entschuldigte sich bei ihr für sein Verhalten in den Jahren zuvor.

55

Nachdem der Alltag bei der Bundeswehr vorübergehend zu einem gewissen Abstand des Angeklagten zu seiner Religion geführt hatte, setzte er sich nun anlässlich seines Urlaubs im Fastenmonat Ramadan wieder intensiv mit dem Islam auseinander. Er diskutierte mit seinem Freund A_ M___ die Situation der Muslime in Krisenregionen wie Tschetschenien und Afghanistan sowie die politische Rolle der USA. Ende 2005 erschütterte den Angeklagten ein im Internet veröffentlichter Bericht einer Frau aus dem Gefängnis Abu Ghuraib über dortige Übergriffe durch amerikanische Soldaten auf Mädchen und Frauen derart, dass er sich entschloss, Vorbereitungen zu treffen, um „gegen so etwas vorgehen zu können“. Gemeinsam mit A_ M__ beschloss er, ins Ausland zu gehen und die Möglichkeiten auszuloten, in ein Ausbildungslager zu gelangen, um sich so auf den Kampf im bewaffneten Jihad vorzubereiten, ohne dass der Märtyrertod dabei ein besonders motivierender Gedanke war. Dementsprechend besorgte er sich auch Literatur und vertonte Predigten, die sich mit dem Jihad befassten. Sch_____ interessierte sich aber nicht hauptsächlich für extrem-traditionalistisches Schrifttum, sondern war bestrebt, sich auf breiterer Basis zu informieren.

56

In der Zeit zwischen Februar und Mai 2006 reiste der Angeklagte nach Ägypten, um Arabisch zu lernen und an der Al-Azhar Universität in Kairo den Koran zu studieren. Dort erhielt er am 16. Februar 2006 auch eine offizielle Urkunde über seine Konversion zum Islam; in diesem Zusammenhang änderte er seinen ursprünglichen Konversionsnamen in Abdullah. Er suchte in Kairo einen Gelehrten auf, von dem er sich die Grundlagen des Jihad erklären ließ. Ab diesem Zeitpunkt stand für ihn fest, dass er versuchen müsse, in ein Ausbildungslager zu kommen, um die Voraussetzungen für eine Teilnahme am bewaffneten Jihad zu schaffen.

57

Wie bereits bei seinem Ägyptenaufenthalt übermittelte Sch____ – auch über den Angeklagten S___ – seinen Eltern während der noch im Einzelnen zu schildernden Reise in ein Ausbildungslager der Islamischen Jihad Union (siehe hierzu B III 6) so oft wie möglich E-Mails, damit diese sich keine Sorgen machten. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland am 12. Februar 2007 wohnte der Angeklagte zunächst wieder bei seinem Vater. Der Angeklagte arbeitete erneut als geringfügig Beschäftigter bei Thyssen Krupp. Die unterschiedlichen Lebensgewohnheiten führten dazu, dass für den Vater ein Zusammenleben mit seinem Sohn nicht weiter möglich war. Mit Unterstützung seines Freundes A_ M____ zog der Angeklagte daraufhin im April 2007 in ein Zimmer in Saarbrücken/Dudweiler; zu dem Gebäudekomplex gehörte auch eine kleine Moschee. Per E-Mail hielt der Angeklagte weiter Kontakt zu seinen Eltern.

58

Im März 2007 hatte sich Sch____ im Abendgymnasium Saarbrücken zum Schulbesuch angemeldet, da seine Eltern darauf drängten, dass er das Abitur nachhole. Den Besuch des Gymnasiums sah der Angeklagte aber auch als sinnvolle Konspiration für die noch im Einzelnen zu schildernden Anschlagsplanungen (siehe hierzu insbesondere B IV 1) an. Es war „sozusagen seine bürgerliche Alltagsbeschäftigung“. Er besuchte das Gymnasium vom Schuljahresbeginn am 20. August 2007 bis zu seiner Abreise in das Ferienhaus in Medebach-Oberschledorn am 2. September 2007 (siehe hierzu B VII 2).

59

Der Angeklagte Sch_____ ist nicht vorbestraft. Im vorliegenden Verfahren wurde er am 4. September 2007 in Medebach-Oberschledorn vorläufig festgenommen und befand sich vom 5. September 2007 an in Untersuchungshaft. Nach einer Besserung des Verhältnisses zu seinem Vater und vor dem Hintergrund dessen Erkrankung sieht der Angeklagte seine Aufgabe nach einer Haftentlassung in erster Linie in der Pflege seines Vaters. Des Weiteren möchte Sch____ seine Haftzeit nutzen, um das Abitur nachzuholen und ggfs. ein technisches Studium anzuschließen. Ihm schwebt dabei langfristig vor, als Aufbauhelfer in einem muslimischen Entwicklungsland, etwa dem Sudan, zu arbeiten, eine Familie zu gründen und viele Kinder zu haben.

60

Der Angeklagte ist geistig und körperlich gesund. Er leidet insbesondere nicht an einer Erkrankung, die im Hinblick auf das Tatgeschehen zur Einschränkung seiner Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB geführt haben könnte.

61

Er verfügt über englische und arabische Sprachkenntnisse.

62

Nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung stand der Angeklagte zu Beginn des Tatzeitraums im Sommer 2006 – kurz vor Vollendung seines 21. Lebensjahres – nicht mehr einem Jugendlichen gleich. Obgleich im Hintergrund der Annäherung des Angeklagten an den Islamismus ein Adoleszenzkonflikt und eine Krise des Jugendalters eine Rolle spielten, hat er diese Entwicklungskrise gerade auch durch seine Konversion zum Islam und seine damit einhergehenden zielgerichteten Entscheidungen überwinden können. Die geistige Entwicklung des Angeklagten war ohnehin schon zu Beginn des Tatzeitraums fortgeschritten.

63

IV.              Der Angeklagte A__  S___

64

Der türkischstämmige deutsche Staatsangehörige A__  S___ wurde am 28. Februar 1985 in Ulm als viertes von fünf Kindern der Eheleute S___ geboren. Er hat zwei ältere Schwestern, einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester. Seit dem 18. Juni 2007 ist er nach islamischem Recht verheiratet; seine Ehefrau lebt in Konya/Türkei, wo sich der Angeklagte nach seiner Heirat bis zu seiner Festnahme in einer Wohnung, die er für seine Eltern als deren Alterssitz erworben hatte, aufhielt. Er hat keine Kinder.

65

Von August 1991 bis 2000 besuchte der Angeklagte die Grund- und Hauptschule in Ulm-Wiblingen, wo er den Hauptschulabschluss mit der Durchschnittsnote 3,2 erwarb. Während seiner Schulzeit fiel er häufig durch Stören des Unterrichts, Vergessen der Unterrichtsmaterialien sowie durch Unpünktlichkeit auf. Bis in das Jahr 2000 spielte er mit seinem Schulfreund R_____ M_____ Fußball in einem Verein.

66

Nach dem Abschluss der Hauptschule begann S___ am 1. September 2000 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer mit der Fachrichtung Fahrzeuglackierer. Während seiner Ausbildung besuchte er die Berufsschule in Ulm, wo er die Abschlussprüfung mit der Durchschnittsnote 3,3 bestand. Seine Gesellenprüfung legte er im Juli 2003 bei der Handwerkskammer Ulm ab. Nach Einschätzung seines Ausbilders waren seine handwerklichen Fähigkeiten sehr gut.

67

Mit Bestehen seiner Gesellenprüfung erhielt der Angeklagte bei seinem Ausbildungsbetrieb einen zunächst bis zum 31. Dezember 2003 befristeten Arbeitsvertrag als Fahrzeuglackierer, der später bis zum 30. September 2004 verlängert wurde. Während seiner Beschäftigung fiel der Angeklagte zunächst nicht durch ungewöhnliche Fehlzeiten auf. Ab Juli 2004 nahmen die Fehlzeiten jedoch zu. Zudem verlor er sein Interesse an Autos und zog sich immer mehr zurück.

68

Ab dem 1. September 2004 erschien S___ nicht mehr bei seiner Arbeitsstelle, da der Betrieb von diesem Zeitpunkt an eine weibliche Auszubildende beschäftigte und er aus religiösen Gründen die Zusammenarbeit mit einer Frau ablehnte. Daraufhin teilte ihm sein Arbeitgeber im September 2004 mit, dass das befristete Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde. Allerdings wurde dem Angeklagten im Arbeitszeugnis bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig und verantwortungsbewusst „zur vollsten Zufriedenheit“ seines Arbeitgebers erledigt habe.

69

Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Angeklagte kurzzeitig Krankengeld und sodann Arbeitslosengeld I. Zeitweise meldete er ein Gewerbe zum An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen an. Daneben nahm er staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch.

70

Der türkisch-nationalistisch eingestellte Vater erzog den Angeklagten in diesem Sinne bis zu seinem 15. Lebensjahr. Seine Mutter hielt die Gebetsregeln streng ein und praktizierte gemeinsam mit ihm zu Hause den Islam.

71

S___ übte den Islam zunächst nur gelegentlich ohne vertiefte Auseinandersetzung aus. Im Spätsommer 2003 traf er seinen ehemaligen Schulfreund Ranie Mansour wieder, der sich zu einem gläubigen Moslem entwickelt hatte. Dieser lud den Angeklagten nun des Öfteren zum Grillen in seinen Garten ein. Dort fanden Gespräche über die Einheit Allahs, seine Existenz als Schöpfer und ähnliche Glaubensgrundsätze statt, wobei der Angeklagte viele Fragen hatte, die ihn schon länger beschäftigten, ohne dass er indes Antworten gefunden hatte. M_____ schenkte ihm eine deutsche Übersetzung des Korans und lud ihn im Fastenmonat Ramadan in die Moschee in Ulm/Lohensee ein, wo Gesprächskreise zum Islam stattfanden. Bald darauf besuchte der Angeklagte ebenfalls auf Einladung von M_____ den Ende 2005 verbotenen Verein „Multi-Kultur-Haus“ in Neu-Ulm, wo er etwa Ende 2003 unter anderem den Angeklagten G_____ kennenlernte und sich gemeinsam mit anderen mit seinen Glaubensfragen an den dort unterrichtenden und vorbetenden – bereits oben erwähnten (siehe hierzu A I) – Scheich Dr. Y____ Y_____ wandte.

72

S___ begann, regelmäßig die Moschee, unter anderem die DITIB- (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion) sowie die IGMG-Moschee, zu besuchen, festigte seinen Glauben und verrichtete täglich die fünf Gebete. Mit seinem zunehmenden Interesse am Islam ging eine Veränderung seiner Persönlichkeit einher. Der Angeklagte wurde ruhiger und zog sich bei der Arbeit zunehmend zurück.

73

Nachdem er arbeitslos geworden war, beschäftigte er sich weiter intensiv mit dem Islam, der dann zum „Mittelpunkt seines Lebens“ wurde. S___ besuchte fast täglich das Multi-Kultur-Haus, wo er sich sehr geborgen fühlte und im Rahmen seiner Glaubensausübung auch übernachtete. Er schloss sich zunächst der dort vertretenen – gemäßigten – islamischen Bewegung „Tablighi Jamaat“ an, imitierte entsprechend deren Gepflogenheiten den Alltag des Propheten und versuchte missionarisch, andere türkischstämmige Muslime zum Besuch einer Moschee zu bewegen.

74

Zwischen den Angeklagten G_____ und S___ entwickelte sich – wie bereits dargestellt (siehe hierzu A I) – im Multi-Kultur-Haus eine Freundschaft, und G_____ wurde zu einem „großen Bruder“ für den Angeklagten S___ . Dieser bat G_____ , ebenfalls an der Zeitung „Denk mal islamisch“, die er als Sprachrohr ansah, den Menschen den Islam näher zu bringen, mitarbeiten zu dürfen, und wurde so für deren Druck verantwortlich. Beide hörten weiter die Vorträge und Predigten von Dr. Y____ Y____, die im Islamischen Informationszentrum und im Multi-Kultur-Haus stattfanden. S___ bewunderte G_____ als Konvertiten, der also aus Überzeugung Moslem geworden war. Er hielt ihn in seinem Wissen für überlegen.

75

In der Zeitschrift „Denk mal islamisch“ las S___ in der Folge einen Artikel über Thomas F____ und M____ P____, zwei Ulmer Mitglieder des Multi-Kultur-Hauses und des Islamischen Informationszentrums, die in Tschetschenien als Kämpfer für den Jihad umgekommen waren und die in der Zeitschrift aufgrund ihres Todes im „Kampf gegen die Feinde des Islam“ als Märtyrer gefeiert wurden. Nach Gesprächen mit dem Angeklagten G_____ beschäftigte sich S___ nunmehr fortlaufend und intensiv mit dem Jihad.

76

Nach der Lektüre eines ihm von G_____ überlassenen Buchs mit dem Titel „Die nicht erfüllte Pflicht“, bei dem es sich um die Programmschrift der Mörder des ägyptischen Präsidenten Sadat handelt, und dem daraus resultierenden Verständnis des Angeklagten S___ , dass der Jihad die Pflicht eines jeden Moslems sei, betrachtete er zunächst seine Arbeit an der Zeitschrift als Jihad im Sinne einer Anstrengung für Allah, ohne bereits an den bewaffneten Kampf zu denken. Er betrieb weitere Recherchen zum Thema Jihad in Tschetschenien und lud sich in Internetforen Videomaterial dazu herunter, wobei ihn „insbesondere das Märtyrertum“ begeisterte. Ebenso sah er sich – angeblich aus Neugier – Videos an, in denen die Enthauptung von amerikanischen Geiseln gezeigt wurde. Er entfernte sich nunmehr von der Tablighi Jamaat-Bewegung, da diese die von ihm mittlerweile gutgeheißene Idee des Jihad im Sinne eines bewaffneten Kampfes nicht vertrat. Der Angeklagte G_____ schlug ihm dann vor, eines Tages auch nach Tschetschenien zu gehen, um eben diesen bewaffneten Jihad auszuüben, was S___ nunmehr befürwortete, weil er das Ziel hatte, ins Paradies zu kommen. Beide kamen überein, sich auf eine solche Reise auch körperlich vorzubereiten, und gingen in der Folge regelmäßig schwimmen und joggen. Ferner spendete S___ mehrfach über den Angeklagten G_____ Gelder aus seinem Ersparten für Familien in Tschetschenien, nachdem G_____ ihm mitgeteilt hatte, dass es für diese Saison keine Möglichkeit mehr gebe, sich dort am Kampf zu beteiligen. Sein persönliches Lebensziel sah S___ darin, „wie die Mudjahedin zur Zeit des Propheten Mohammeds mit der Waffe in der Hand als Soldat zu kämpfen“, wie er es aus den Überlieferungen des Propheten und seiner Gefährten kannte. Selbstmordanschläge hielt er nach dem Koran für nicht erlaubt.

77

Nach zunächst befristeten Aufenthaltserlaubnissen erhielt der Angeklagte im Juni 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im April 2005 wurde er eingebürgert, zwei Wochen später wurde er aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen. Zurzeit prüft das Innenministerium Baden-Württemberg, ob die Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung vorliegen, weil der Angeklagte insbesondere verschwiegen habe, dass seinerzeit ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei.

78

Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 12. August 2005 verhängte das Amtsgericht Ulm gegen ihn wegen unerlaubten Besitzes eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstandes (Stahlrute/Totschläger) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro.

79

Im vorliegenden Verfahren erging gegen den Angeklagten am 15. Oktober 2007 Haftbefehl durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens. Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls vom 16. Oktober 2007 wurde der Angeklagte am 6. November 2007 in Konya/Türkei zur Sicherung der Auslieferung vorläufig festgenommen und dort am darauf folgenden Tag in vorläufige Auslieferungshaft genommen.

80

In der Zeit vom 6. November 2007 bis zum 17. November 2008 war der Angeklagte, bevor er für die letzten drei Tage vor seiner Auslieferung in eine Justizvollzugsanstalt in Istanbul verlegt wurde, in der Justizvollzugsanstalt Konya inhaftiert. Die dortigen Haftbedingungen entsprachen in vielen Beziehungen nicht den deutschen Haftbedingungen. Die Hafträume waren teilweise derart überbelegt, dass der Angeklagte sich zeitweise mit mehr als zehn Mitgefangenen eine Zelle mit angeschlossenem Sanitärbereich teilen musste und – vereinzelt – eine Schlafstätte lediglich auf dem mit Baumwollmatten bedeckten Fußboden fand. Außerdem war in der Winterzeit über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten die Zelle nicht beheizt, und in den Sommermonaten war es in dem Haftraum übermäßig warm. Überdies musste der Angeklagte, wenn auch nur vereinzelt, Repressalien von Mitgefangenen und Bediensteten der JVA ertragen. Allerdings fühlte sich S___ angesichts seiner deutschen Staatsangehörigkeit im Vergleich zu den Mitgefangenen besser behandelt. Er stand fortlaufend mit seiner Familie in Deutschland in Kontakt und wurde regelmäßig von seiner Ehefrau, gelegentlich aber auch von anderen Familienangehörigen, besucht.

81

Der Angeklagte wurde von den türkischen Behörden am 20. November 2008 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert und hier bei der Einreise festgenommen. Er wurde am 21. November 2008 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt. Anschließend befand er sich in Untersuchungshaft, während derer er zeitweise unter einer medikamentös behandelten depressiven Verstimmung litt.

82

Der Angeklagte ist geistig und körperlich gesund. Auch wenn er von außen eher leicht beeinflussbar ist, leidet er insbesondere nicht an einer Erkrankung, die im Hinblick auf das Tatgeschehen zur Einschränkung seiner Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB geführt haben könnte.

83

Die deutsche und die türkische Sprache beherrscht er in Wort und Schrift. Daneben verfügt er über arabische Sprachkenntnisse.

84

I.              Die Vorbereitungshandlungen der Angeklagten für ihre beabsichtigte Teilnahme am bewaffneten Jihad

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1.              Die Hajj-Reise der Angeklagten G_____ , Y___ und S___Anfang 2005

86

Im Januar 2005 unternahmen die Angeklagten G_____ , Y___ und S___ getrennt voneinander eine mehrwöchige Pilgerreise, die sog. Hajj, nach Saudi-Arabien. Dazu reiste G_____ , der sich zu jener Zeit noch mit seinem Konversionsnamen A_______ anreden ließ, am 12. Januar 2005 über Istanbul/Türkei nach Riad/Saudi-Arabien und weiter nach Jeddah und Mekka. Dort traf er auf den Angeklagten S___ , der bereits im Vorfeld von G_____ erfahren hatte, dass sich dieser etwa zur selben Zeit in Mekka aufhalten werde. Beide Angeklagten verband nach wie vor dieselbe Begeisterung für den bewaffneten Jihad.

87

Der Angeklagte Y___ , der sich nach dem Besuch des zweiten Islamseminars in Bonn im Oktober 2004 entschlossen hatte, eine Hajj zu machen, kam im Januar 2005 ebenfalls in Mekka an. Er traf dort auf den Angeklagten S___ . Beide waren sich bereits bei dem vorgenannten Islamseminar in Bonn begegnet. Auch H___Ö___ und C____ C____, die Y___ während des Besuchs eines Islamseminars in Brüssel im Frühjahr 2004 kennengelernt hatte – letzteren rekrutierte Y___ später für die Islamische Jihad Union (siehe hierzu B V 1 a) –, sowie der mit Y___ seit längerem bekannte H___ C___ hielten sich seinerzeit in Mekka auf und verbrachten mit Y___ dort viel Zeit.

88

Der Angeklagte G_____ lernte in Mekka den Angeklagten Y___ sowie dessen Bekannten D___ B_____ kennen. G_____ und Y___ hatten allerdings nur wenig Kontakt miteinander. Auch der Angeklagte S___ lernte auf dieser Pilgerreise B____ kennen. Auf dessen Anregung nahm er den islamischen Namen M___ an. Beide freundeten sich in der Folge an.

89

Anfang Februar 2005 reiste der Angeklagte G_____ nach Deutschland zurück. Einige Tage später kehrte auch Y___ nach Deutschland zurück. Ende 2005/Anfang 2006 unternahm S___ zusammen mit T____ D____ ein zweites Mal eine dreiwöchige Pilgerfahrt nach Mekka.

90

2.              Der gemeinsame Aufenthalt der Angeklagten G_____ , Y___ und S___ im Sommer 2005 in Frankfurt am Main

91

Im Sommer 2005 besuchten die Angeklagten G_____ und S___ für mehrere Tage D___ B____ in Frankfurt am Main. Der Angeklagte Y___ kam ebenfalls nach Frankfurt, so dass G_____ und S___ ihn näher kennenlernen konnten.

92

Die drei Angeklagten entschlossen sich, gemeinsam in den bewaffneten Jihad zu gehen, und zwar im Irak oder in Tschetschenien, wobei sie den Irak bevorzugten. Überdies hielten sie ihre Chancen, im Irak am bewaffneten Kampf teilzunehmen, für weitaus größer. Dort hätten sie zu irgendeiner Gruppe, z.B. der Terrororganisation Al Qaida, stoßen wollen. Im Ergebnis war es für sie ohne Belang, von welcher Gruppe sie im Irak aufgenommen würden; ihnen kam es allein darauf an, gegen die US-Amerikaner zu kämpfen, und sie vertrauten darauf, dass der aus dem kurdischen Irak stammende B___ ihnen bei der dortigen Einreise behilflich sein würde. Diese Erwartung erfüllte sich später jedoch nicht.

93

Um sich im Irak verständigen zu können, fassten die drei Angeklagten den Entschluss, zunächst in Syrien die arabische Sprache zu erlernen. Dabei hofften sie, in Syrien auch Kontakte für eine Schleusung in den Irak knüpfen und dadurch unmittelbar von dort aus in den Jihad gehen zu können.

94

Die Angeklagten verabredeten, nach ihrer Rückkehr aus Frankfurt am Main an ihre Wohnorte untereinander in Kontakt zu bleiben. Der Angeklagte S___ schlug vor, auf einem für die gemeinsame Kommunikation eingerichteten E-Mail-Account unter Umgehung des konventionellen E-Mail-Verkehrs Nachrichten lediglich im Entwurfsordner abzuspeichern, auf die alle Angeklagten, denen die entsprechenden Zugangsdaten, insbesondere das jeweilige Passwort, bekannt waren, zugreifen und durch Hinterlegen eines neuen oder Abändern und Ergänzen eines vorhandenen Textes antworten könnten (sog. toter Briefkasten).

95

3.              Die anschließende Reise der Angeklagten G_____ , Y___ und S___ nach Schweden

96

Von Frankfurt am Main aus fuhren die drei Angeklagten etwa im Juli 2005 zusammen mit B___ in einem angemieteten Pkw für zwei Tage nach Göteborg/Schweden. Dort trafen sie sich mit einem dem B____ bereits bekannten Glaubensbruder in der Hoffnung, dieser könne ihnen, den Angeklagten, behilflich sein, in den bewaffneten Jihad im Irak zu gelangen, und ihre damit im Zusammenhang stehenden Fragen beantworten. Ihre Erwartungen wurden jedoch nicht erfüllt.

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4.              Der Aufenthalt der Angeklagten G_____ , Y___ und S___ in Syrien, die zwischenzeitliche Reise des Angeklagten Y___ nach Aserbaidschan und der Aufenthalt des Angeklagten Sch____ in Ägypten

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a)              Die Anreise der Angeklagten G_____ , Y___ und S___ nach Syrien

99

Nach ihrer Rückkehr aus Schweden begannen G_____ , Y___ und Sch_____ , ihren Syrienaufenthalt im Einzelnen vorzubereiten. Sie vereinbarten, Visa für Syrien zu beantragen und die Flugtickets zu besorgen. Von D___ B______ erhielten sie eine Telefonnummer von Kontaktpersonen, die ihnen vor Ort behilflich sein sollten. Diesen kündigte G_____ telefonisch ihr Kommen an.

100

Am 3. August 2005 traten die drei Angeklagten ihre Reise mit dem Flugzeug von Frankfurt am Main nach Damaskus/Syrien an. Zuvor hatte Y___ seinen langen Bart abrasiert, um „nicht als Terrorist“ betrachtet zu werden. Unterwegs kamen sie überein, dass G_____ den Aliasnamen A_______/A______ und S___ seinen Aliasnamen M____ führen solle. Y___ wollte nicht mit seinem AliasnamenA__ T____, sondern mit seinem richtigen Vornamen A___ angesprochen werden. Außerdem vereinbarten sie, in Syrien mit Dritten nicht über bestimmte Themen wie den Jihad zu sprechen.

101

b)              Der Aufenthalt der Angeklagten G_____ , Y___ und S___ in Syrien

102

In Damaskus schrieben sich G_____ , Y___ und S____ an einer Sprachschule der dortigen Abu Nour-Moschee ein. Während dieser Zeit lernten sie ihren Mitschüler Zafer Sari, der aus dem Saarland stammte, kennen, freundeten sich mit ihm an und planten nun, alle gemeinsam am bewaffneten Jihad teilzunehmen. Entgegen ihren Hoffnungen gelang es den drei Angeklagten jedoch nicht, Kontakte für eine Schleusung in den Irak zu knüpfen. Als mögliche Helfer, von denen er sich Unterstützung für eine spätere Schleusung in den Jihad nach Tschetschenien erhoffte, lernte der Angeklagte Y____ mehrere Aserbaidschaner kennen. Mit einem von diesen, A_____, freundete er sich an. Zu ihm hielt er den Kontakt aufrecht.

103

Y___ verließ am 9. Dezember 2005 Syrien und kehrte zunächst nach Deutschland zurück. Zuvor hatte er vor dem Hintergrund seines Kontaktes zu dem Aserbaidschaner A______ dem Angeklagten G_____ mitgeteilt, es bestehe für sie beide eventuell die Möglichkeit, in den Jihad nach Tschetschenien zu gelangen, worüber G_____ erfreut war. Zunächst verblieb dieser aber in Damaskus.

104

c)              Das erste Zusammentreffen der Angeklagten S___ und Sch____

105

Der Angeklagte S___ war bereits gegen Ende Oktober 2005 für eine kurze Zeit von Damaskus nach Deutschland zurückgekehrt. Vor seiner Rückreise nach Syrien hatte ihn der Mitschüler Z____ S__ telefonisch gebeten, seinen, S___, Rucksack von Deutschland aus nach Damaskus mitzubringen, den ein von ihm, S___, beauftragter Glaubensbruder dem Angeklagten S___ bringen werde. Bei diesem Glaubensbruder handelte es sich um den Angeklagten Sch____ . Bei der Übergabe des Rucksacks Ende Oktober 2005 in einer Frankfurter Moschee kam es zum ersten Zusammentreffen der Angeklagten S___ und Sch________ . Dabei machte S___ den Angeklagten Sch____ auch mit D___ B___ bekannt. Sch____ erwähnte S___ gegenüber seine Absicht, an einem Sprachkurs teilnehmen zu wollen. Daraufhin schlug S___ ihm vor, das Sprachstudium entweder in Syrien oder in Ägypten zu absolvieren. Sch____ war daran interessiert.

106

d)              Das erste Zusammentreffen der Angeklagten Y___ und Sch____

107

Als Z___ S___ im Dezember 2005 ebenfalls für kurze Zeit aus Syrien nach Deutschland zurückgekehrt war, vereinbarte er mit Y___ ein Treffen in Frankfurt am Main, bei dem dann S___ von dem Angeklagten Sch____ und dessen Freund H_______ A_ M____ begleitet wurde. Nachdem Sch____ dem Angeklagten Y___ möglicherweise bereits einmal im Frühjahr 2005 begegnet war, lernte er ihn bei diesem Treffen und ein bis zwei Folgetreffen näher kennen. S__ machte Sch____ und A__ M___ mit dem Angeklagten Y___ bekannt und erkundigte sich, ob für beide die Möglichkeit bestehe, eine terroristische Ausbildung in Tschetschenien, im Irak oder in einem anderen Kampfgebiet zu absolvieren und am bewaffneten Jihad teilzunehmen.

108

e)              Die Reise des Angeklagten Y___ nach Aserbaidschan nach vorausgegangenen Spendengeldsammlungen

109

Als der Angeklagte Y___ am 9. Dezember 2005 von Syrien nach Deutschland zurückgekehrt war, begann er sogleich, in der Bilal-Moschee in Frankfurt am Main Spendengelder zu sammeln, wie er es dem aus Aserbaidschan stammenden A_____ in Syrien versprochen hatte. Dieses Geld sollte zum Freikauf von in Aserbaidschan inhaftierten Glaubensbrüdern verwendet werden.

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In diesem Zusammenhang überreichte S___ , der für kurze Zeit von Syrien nach Deutschland zurückgekehrt war, dem Angeklagten Y___ , der selbst bereits 1.500 Euro gesammelt hatte, weitere Spendengelder in Höhe 2.000 Euro, nachdem er ihm in Syrien bereits 300 Euro überlassen hatte. Allerdings war es G______, der dafür gesorgt hatte, dass die Spendengelder in Höhe von 2.000 Euro zusammenkamen. Zuvor bereits hatte Y___ den Angeklagten G_____ über den Zweck der Spendengeldsammlung unterrichtet.

111

Mit dem so gesammelten Geld begab sich der Angeklagte Y___ Ende Dezember 2005 über Istanbul nach Aserbaidschan in die Nähe von Baku. Dort traf er den Aserbaidschaner A______, dem er das gesammelte Geld übergab. Y___ erkundigte sich bei A____ erneut nach einem Weg in den Jihad nach Tschetschenien und erhielt die Auskunft, dass zwar der Weg gerade „frei“ sei, sie aber wegen der widrigen klimatischen Verhältnisse bis zum Frühjahr bzw. Frühsommer warten sollten.

112

In der zweiten Januarwoche 2006 reiste Y___ wieder nach Damaskus und teilte dem Angeklagten G_____ mit, dass die Möglichkeit bestehe, im Frühjahr bzw. Frühsommer in den Jihad zu geL___en, zwar nicht im Irak, wohl aber in Tschetschenien. G_____ erklärte sogleich seine Bereitschaft, Y___ dorthin zu begleiten. Ein oder zwei Wochen später reiste Y___ nach Frankfurt am Main zurück. Er hatte mit dem Angeklagten G_____ und Z____ S__ abgesprochen, über die ausgetauschten E-Mail-Adressen in Kontakt zu bleiben.

113

Nach S___ s erneuter Ankunft in Syrien im Februar 2006 unterrichtete ihn der von dem Angeklagten Y___ im Einzelnen informierte Angeklagte G_____ Ende Februar bzw. im März 2006 darüber, dass „die Aserbaidschaner“ versprochen hätten, sie nach Tschetschenien zu vermitteln, wobei dies allerdings auf sie beide– G_____ und Y___ – beschränkt sei. Jedoch sei bereits gegenüber „den Aserbaidschanern“ angesprochen worden, dass es zwei weitere „Freiwillige“, ihn, also S___ , und Z___ S__, gebe; sie sollten später nach Tschetschenien nachkommen. S___ möge sich diesbezüglich an S__ halten, weil dieser mit „den Aserbaidschanern“ in E-Mail-Kontakt stehe.

114

f)              Der Aufenthalt des Angeklagten Sch____ in Ägypten

115

Nachdem Sch____ im Januar 2006 begonnen hatte, sich autodidaktisch die arabische Sprache anzueignen, reiste er am 10. Februar 2006 in die Türkei mit dem Ziel der Weiterreise nach Syrien, um dort das Sprachstudium aufzunehmen. Als der noch in Syrien befindliche Z___ S__ dem Angeklagten Sch____ jedoch von einem dortigen Aufenthalt abriet, entschied sich Sch____ für ein Sprachstudium in Ägypten. In der Zeit von März bis Mai 2006 studierte er sodann die arabische Sprache im Al Dad-Center in Kairo.

116

Während seines Kairoaufenthaltes wurde Sch____ in der Zeit vom 28. April bis zum 2. Mai 2006 von Z___ S__ besucht. Auch der Angeklagte S___ , der mit S__ in E-Mail-Kontakt stand, kam auf die Bitte S___ für ein bis zwei Tage nach Kairo. Sch____ sprach mit S___ über seinen Entschluss, ein Ausbildungslager aufzusuchen, um sich für den Jihad vorzubereiten. Jedenfalls S___ und der Angeklagte Sch____ beabsichtigten, sich zunächst nach Istanbul zu begeben, um von dort aus in ein Ausbildungslager nach Tschetschenien zu gelangen. Diesbezüglich stand S___ mit dem Aserbaidschaner Abdullah, den er ebenso wie der Angeklagte Y____ aus Syrien kannte, in E-Mail-Kontakt. Um gemeinsam nach Tschetschenien zu gehen, verabredeten sich S___ und Sch____ für den 26. Mai 2006 in der Türkei.

117

1.              Die Entstehung der Islamischen Jihad Union

118

Die Islamische Jihad Union (im Folgenden: IJU), bei der sich die vier Angeklagten einer jihadistischen bzw. terroristischen Ausbildung unterzogen (siehe hierzu B III), ist eine eigenständige internationale, von sunnitischen Muslimen getragene Terrorgruppe von Glaubenskriegern. Sie ging aus einer spätestens im Jahr 2002 erfolgten Abspaltung von unzufriedenen Aktivisten der Islamischen Bewegung Usbekistans (im Folgenden: IBU) um den im Jahr 1972 geborenen usbekischen Staatsbürger Nazhmiddin Zhalolov (bzw. Najmiddin Jalolov), dem späteren Anführer der IJU, der verschiedene Aliasnamen verwendete, so die Namen Ebu/Abu Yahya Muhammad Fatih, Muhammad Fathie Al-Bukhari sowie (Emir) Ahmed (bzw. Ahmet), hervor. Während die in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre gegründete und von dem Usbeken Tahir Yoldashev geführte IBU vor allem auf den Sturz des Regimes des Präsidenten Islam Karimov in Usbekistan abzielte und mit pakistanischen Taliban zusammenarbeitete, vertrat die IJU zwar ebenfalls auf ihr Ursprungsland bezogene Ziele, jedoch mit einer stärker international ausgerichteten Agenda.

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Am 26. Mai 2005 nahm die US-Regierung die IJU, damals noch unter der Bezeichnung Islamische Jihad Gruppe, in ihre Liste terroristischer Organisationen auf. Die Vereinten Nationen setzten sie am 1. Juni 2005 auf ihre Terrorismusliste.

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2.              Die Ziele der IJU und die sie kennzeichnenden Straftaten

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Die IJU ist tendenziell traditionalistisch orientiert. Sie hat inzwischen ihr Jihadkonzept mitsamt dem diesem zugrunde liegenden religiösen Weltbild zunehmend internationalisiert und an die Ideologie von Al Qaida angepasst.

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Ziel der IJU war – wie bereits erwähnt – zunächst der Sturz des Regimes des usbekischen Präsidenten Karimov, darüber hinaus die Destabilisierung Zentralasiens insgesamt und die dortige Errichtung eines Kalifats. Um dies zu ermöglichen, beteiligt sie sich am Kampf der Taliban in Afghanistan. Dort verübt sie Anschläge und Feuerüberfälle auf die Koalitionstruppen und das afghanische Militär, um die Truppen der multinationalen Koalition – die ISAF-Truppen (International Security Assistance Force bzw. Internationale Sicherheitsunterstützungsgruppe in Afghanistan) – zum Rückzug zu zwingen, die Regierung des afghanischen Präsidenten Karzai zu stürzen und das Islamische Emirat der Taliban, wie es vor 2001 bestand, wiederherzustellen. Zumindest im Sommer 2006 wurde in diesem Rahmen wiederholt an der pakistanisch-afghanischen Grenze ein US-amerikanisches Lager in Afghanistan mit militärischen Mitteln angegriffen. Aber auch Deutschland wird von der IJU als Gegner angesehen und soll zum Abzug seiner Truppen aus Afghanistan gezwungen werden. Ferner ist die IJU bestrebt, die pakistanische Regierung zu bekämpfen.

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Die Führung der IJU geht wie Al Qaida von einer Weltsicht aus, wonach gegenwärtig auf der ganzen Welt, selbst in den meisten islamischen Ländern, ein krasses Missverhältnis zwischen der Anerkennung bestehe, die dem Islam und den Muslimen nach Gottes Willen eigentlich gebühre, und derjenigen, die ihnen tatsächlich entgegengebracht werde. Zunehmend beteiligt sich die IJU wie Al Qaida am globalen Jihad gegen den „fernen Feind“, also die USA und andere westliche Staaten, um diese zur Aufgabe ihrer Unterstützung der nicht schariagemäßen Regierungen islamischer Länder zu nötigen, damit schließlich auch diese beseitigt werden können.

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Im April 2004 gab die IJU – seinerzeit noch unter dem Namen „Jama’at al-Jihad al-Islami“ (Islamische Jihad Gruppe) – erstmals ein öffentliches Statement ab, als sie sich für die Selbstmordanschläge und Feuerüberfälle vom 28. März und 1. April 2004 auf einen Markt und die usbekische Polizei in Taschkent und Buchara, bei denen 47 Menschen, die meisten von ihnen Attentäter, starben, auf einer arabischen Internetseite verantwortlich erklärte. Während die Anschläge in erster Linie den usbekischen Sicherheitskräften galten, verstärkte sich in der Folgezeit die Ausrichtung auf den internationalen bzw. globalen Jihad. Internationale Bedeutung erlangte die IJU jedenfalls mit Selbstmordanschlägen am 30. Juli 2004 in Usbekistan, als sich fast zeitgleich drei Attentäter vor der israelischen und der US-amerikanischen Botschaft sowie im Foyer der usbekischen Generalstaatsanwaltschaft in die Luft sprengten, wobei mehrere Unbeteiligte getötet oder verletzt wurden. Auch das Bekennerschreiben zu diesen Anschlägen betont eine insgesamt stärker internationalistische Ausrichtung. In Verfolgung dieser Ausrichtung bot die IJU im Jahre 2005 dem im Juni 2006 getöteten Führer von „Al Qaida im Zweistromland“, Abu Musab Al Zarqawi, ihre Unterstützung und Kooperation an. Im Oktober/November 2006 berichteten pakistanische Stellen, dass Angehörige der IJU verhaftet worden seien, weil sie Raketenangriffe auf die Präsidialverwaltung, das Parlament und die Zentrale des militärischen Geheimdienstes in Islamabad geplant hätten. Die IJU-Führung habe den Einsatzbefehl gegeben und die Waffen geliefert, während pakistanische Angehörige der Organisation die Ausführung übernommen hätten. Im März und April 2007 wurde in pakistanischen Medien berichtet, die IJU sei in bewaffnete Auseinandersetzungen in Süd-Waziristan verwickelt. Außerdem bekannte sich die IJU zu dem am 3. März 2008 von C____ C___, den der Angeklagte Y___ im Jahre 2007 für die IJU rekrutiert hatte (siehe hierzu B V 1 a), verübten Selbstmordanschlag auf ein amerikanisch-afghanisches Militärlager der ISAF-Truppen in der afghanischen Provinz Khost, bei dem zumindest zwei amerikanische und zwei afghanische Militärangehörige ums Leben kamen. Am 25. und 26. Mai 2009 verübte die IJU einen Feuerüberfall auf einen Grenzposten an der usbekisch-kirgisischen Grenze bei Khanabad und einen Selbstmordanschlag in Andijan/Usbekistan, zu denen sie sich in einer Presseerklärung und einem Video bekannte.

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3.              Die Struktur der IJU

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Die IJU, die sich mehrheitlich aus Usbeken und anderen Zentralasiaten zusammensetzt und die seit spätestens 2006 zudem Europäer aufgenommen hat, hatte zur Zeit ihrer Entstehung rund ein Dutzend Mitglieder. Ihre Mitgliederzahl in Waziristan beläuft sich heute auf insgesamt höchstens 200. Jedoch erhält die IJU in Waziristan auch Unterstützung von den dortigen Paschtunen, die allerdings – wie auch die ausländischen Kämpfer in Afghanistan – unter dem Befehl der Taliban stehen.

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Das Hauptquartier der IJU liegt in der Umgebung von Mir Ali im pakistanischen Nord-Waziristan. Waziristan ist Teil der im Jahre 1947 eingerichteten Federally-Administered Tribal Areas (FATA), ein von Paschtunen besiedelter Gebietsstreifen an der Grenze zu Afghanistan, der seit Ende 2001 Rückzugsgebiet für die Taliban und ausländische Kämpfer ist. In diesen Stammesgebieten ist der Einfluss des pakistanischen Staates, der diese Region immer als Pufferzone zu Afghanistan betrachtet hat, stark begrenzt.

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a)              Die Führung der IJU

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An der Spitze der IJU in Waziristan stand seit ihrer Gründung bis jedenfalls September 2009 der bereits zuvor erwähnte Usbeke Nazhmiddin Zhalolov („Ahmed“). Der 1983 geborene Usbeke Suhail Buranov alias Mansur Sohail alias Abu Huzaifa alias S______ , der den Anführer („Emir“) Zhalolov jedenfalls im Sommer 2006 regelmäßig begleitete und für ihn dolmetschte, war sozusagen sein Stellvertreter. So hatte er jedenfalls eine besondere Vertrauensposition in der IJU inne. Alle wichtigen Entscheidungen, die die Organisation betrafen, wurden von Zhalolov und Buranov getroffen. Zhalolov kam bei einem Luftangriff bei Mir Ali – wahrscheinlich am 14. September 2009 – ums Leben. Durch den Tod ihres Anführers hat die IJU ihre Strukturen aber nicht bzw. nicht wesentlich verloren. Innerhalb kurzer Zeit meldete sich ein neuer Anführer zu Wort, und zwar Rauschan Eke alias Abdullah Fatih, der jedenfalls bis dahin die militärische Operation der IJU in Afghanistan leitete und der Befehlshaber an der Front bei Angriffen gegen das US-amerikanische Militär und dessen Verbündete war. Auch Suhail Buranov kam kurze Zeit später im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen ums Leben.

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b)              Die mittlere Führungsebene

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Unterhalb dieser Führungsebene bestanden weitere gut etablierte Funktionseinheiten insbesondere in den Bereichen Medien, Schleusung und Ausbildung:

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So verfügte und verfügt die IJU über eine Art Medienabteilung. Ihre Öffentlichkeitsarbeit zielt darauf ab, neue Rekruten zu gewinnen und finanzielle Mittel zu akquirieren. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Medienarbeit bilden Veröffentlichungen zu Zielen und zur Zusammensetzung der IJU, Interviews mit dem Emir sowie anderen Mitgliedern der IJU, Operationsberichte aus Afghanistan, Bekennungen zu Selbstmordanschlägen, Videos mit Szenen zu Ausbildungsinhalten und dem typischen Tagesablauf der Ausbildung, Aufrufe zur Unterstützung der IJU, Reaktionen auf Pressemeldungen und Berichte/Bestätigungen über getötete Mitglieder. Seit August 2008 gibt es überdies Veröffentlichungen über die Ausbildung von Kindern zwischen fünf und 15 Jahren zu Mudjahedin, mit denen gezeigt werden soll, dass die IJU keine „Nachwuchsprobleme“ hat.

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Erstmals am 3. April 2004 trat die IJU mit einer Erklärung in Erscheinung: Sie bekannte sich zu den zuvor bereits erwähnten Anschlägen in Buchara und Taschkent und kündigte weitere Anschläge an. Auch nach den bereits erwähnten Selbstmordattentaten vom 30. Juli 2004 meldete sich die IJU zu Wort. Nachdem es in der Folgezeit zunächst nur gelegentliche Veröffentlichungen gab, kam es ab April 2007 zu einer erheblichen Zunahme von Videobotschaften. Im April 2007 wurde zum ersten Mal Propagandamaterial auf die am 9. Februar 2007 in Istanbul registrierte türkischsprachige Webseite www.sehadetvakti.com (übersetzt: „Zeit zum Sterben“ bzw. „Zeit des Märtyrertods“ bzw. „Zeit für den Heldentod“) eingestellt. In der Kopfzeile von „sehadetvakti“ wechselten sich Einblendungen dreier bei militärischen Auseinandersetzungen gefallener Führungspersönlichkeiten („Märtyrer“) ab: des Saudi-Arabers Ibn Al Khattab, des Tschetschenen Shamil Basajev und des Jordaniers Abu Musab Al Zarqawi. Diese Webseite entwickelte sich zur maßgeblichen Propagandaplattform der IJU, auch wenn andere Gruppierungen in diesem Internetforum ebenfalls Verlautbarungen abgaben. Die ersten Veröffentlichungen im April 2007 bestanden aus drei Videos. Im Juni 2007 wurde ein Interview der Führung der IJU unter dem Namen Ebu Yahya Muhammed Fatih vom 31. Mai 2007 veröffentlicht. Bis heute gibt es mehr als 90 Verlautbarungen in Form von Textbeiträgen sowie Audio- und Videoaufnahmen insbesondere in den Sprachen Usbekisch, Türkisch und Arabisch, aber auch in Russisch, Azerisch, Urdu, Paschtu, Kurdisch, Englisch und seit April 2008 auch in Deutsch. In den Stellungnahmen der IJU wird das Bekenntnis zum globalen Jihad, aber auch das Ziel der Befreiung Usbekistans vom Karimov-Regime herausgestellt. Die Videobotschaften rufen zur Teilnahme am Jihad auf. Seit etwa Ende Juni 2008 ist die Webseite im Internet nicht mehr abrufbar. An ihre Stelle ist die am 4. Juli 2008 in der Türkei registrierte Webseite www.sehadetzamani.com (mit derselben Bedeutung wie die oben genannte Webseite www.sehadetvakti.com: „Zeit zum Sterben“ bzw. „Zeit des Märtyrertods“ bzw. „Zeit für den Heldentod“) getreten, in die seither alle Verlautbarungen der IJU eingestellt werden. Seit August 2008 ist der IJU auf der Startseite eine eigene Rubrik zugeordnet.

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Im Herbst 2007 hatte die IJU begonnen, ihr Profil zu schärfen und ihre Propaganda zu intensivieren sowie eine eigene „corporate identity“ zu schaffen. Zum einen nannte sie ihr Medienkomitee „Badr at-Tawhid“ (übersetzt: „Vollmond des Monotheismus“) und stellte ihren Videos eine diesbezügliche Erläuterung in arabischer Sprache voran. Zum anderen entwickelte sie ein eigenes Logo, eine Weltkugel mit dem Schriftzug „Elif Media“, der mehrfach auf der Webseite benutzt wurde. Unter diesem Titel wurden die Videos und Erklärungen der IJU nun auch öfter auf anderen jihadistischen Webseiten veröffentlicht oder verlinkt. Zusätzlich nutzte die IJU in den Videos eine schwarze Flagge mit dem muslimischen Glaubensbekenntnis („Es gibt keinen Gott außer Gott und Muhammad ist sein Prophet“) und dem arabischen Namen „Ittihad al-Jihad al-Islami“ und/oder der englischen Übersetzung „Islamic Jihad Union“.

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Am 11. September 2007 bekannte sich die IJU – wie noch im Einzelnen dargestellt wird (siehe hierzu B IX) – in einer Videobotschaft vom 7. September 2007 zu den geplanten und vereitelten Anschlägen der Angeklagten und übernahm die Verantwortung dafür. Unterzeichnet war die Selbstbezichtigung von der „Politischen Führung der Islamischen Jihad Union“.

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In den Folgemonaten erschienen auf www.sehadetvakti.com mehrere neue Nachrichten der IJU. Sie trat auf der Webseite selbst unter ihrem türkischen Namen „Islami Cihad Ittehadi“ und auf einzelnen Bildern oder in Videos unter der arabischen Bezeichnung „Ittihad al-Jihad al-Islami“ auf. Dabei wird der Versuch erkennbar, eine gemeinsame Bildersprache zu entwickeln und die Gruppe auch visuell deutlich identifizierbar zu machen – insbesondere als Bestandteil einer übernationalen Gemeinschaft (die faktisch von Arabern angeführt wird) und weniger als usbekische Organisation. Die Webseite wird laufend aktualisiert.

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Am 9./10. Januar 2008 gab die IJU den Tod von Sadullah Kaplan, den der Angeklagte Y___ – wie noch näher ausgeführt wird (siehe hierzu B V 1 b) – im Jahre 2007 für die IJU rekrutiert hatte, unter dem Titel „Das Märtyrertum von Ömer el Turki …“ bekannt. Am 6. März 2008 wurde in einer „Presseerklärung der Islamischen Jihad Union …“ der am 3. März 2008 begangene Selbstmordanschlag des von dem Angeklagten Y___ gleichfalls rekrutierten türkischen Staatsangehörigen C____ C____ als eines Glaubensbruders aus Deutschland gefeiert und professionell vermarktet. Es wurde erklärt, dass es sich um einen Deutschen türkischer Abstammung handele. Ende März 2008 veröffentlichte die IJU ein Video, in demC____ bei den Vorbereitungen und der Durchführung seines Anschlags gezeigt wurde. Im April und Mai 2008 erschienen ein Video zu einem Interview mit dem Konvertiten E__ B______, der zeitweise bis zu seiner Ausreise aus Deutschland am 2. September 2007 bei dem Angeklagten Sch______ Unterkunft gefunden hatte, sowie ein schriftliches Interview mit B______. Insgesamt stellte sie mehr als zehn Verlautbarungen ein, in denen B______, der den Kampfnamen A______ E_ A____ führte, als ihr Mitglied auftrat.

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Im Bereich der Schleusung hatte der usbekische Staatsbürger G___ S_____ alias J___ alias Idris, der jedenfalls im Frühjahr/Frühsommer 2006 zunächst als Ausbilder der IJU in Waziristan tätig war und später, noch im Jahre 2006, auf Anweisung der Führung der IJU auch selbst als Schleuser in Zahedan/Iran fungierte, eine zentrale Stellung. Während die IJU ihr Personal zunächst vorrangig aus Usbekistan und anderen Ländern Zentralasiens rekrutierte, erfolgte spätestens ab 2006 auch eine Schleusung von Rekruten aus Europa, und zwar regelmäßig über die Türkei und den Iran nach Pakistan, wobei sich in den Städten Istanbul sowie Zahedan und Mashad im Iran wesentliche Schleuserpunkte befanden. In Zahedan diente die sunnitische Makki-Moschee (persisch: Masjed-e Makki) als Anlaufstelle für durchreisende Sunniten und als Treffpunkt für Schleuser. Dort wurden die Rekruten jedenfalls ab Sommer 2006 von dem Schleuser S_____ in Empfang genommen, der ihnen als Ansprechpartner für die Weiterreise nach Waziristan zur Verfügung stand und die Schleusung dorthin sowie die Rückreise der Rekruten organisierte.

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Außerdem waren für die IJU mehrere Ausbilder tätig. Die von ihr angeworbenen Rekruten wurden in Pakistan in der Gegend um Mir Ali ausgebildet, bevor sie am bewaffneten Jihad teilnehmen konnten. Auch wenn die IJU nicht über eigene Trainingslager im Sinne von festen Camps verfügte, bot sie eine umfängliche Ausbildung an, die sie in einfachen Wohnhäusern, welche oft von der örtlichen Bevölkerung zur Verfügung gestellt wurden, sowie in Zeltlagern und im Gelände durchführte. Die Ausbildung umfasste einen Zeitraum von vier Wochen bis zu einem Jahr und beinhaltete insbesondere eine Waffen- und Sprengstoffschulung, eine Ausbildung im Umgang mit Giften und in konspirativem Verhalten sowie eine Sicherheitsausbildung (wegen der Einzelheiten der Ausbildung siehe B III 2 und 7). Jedem Auszubildenden wurden zu Beginn der Ausbildung eine Waffe und Munition zur Verfügung gestellt.

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Der mittleren Führungsebene gehörte zunächst auch der oben bereits erwähnte ehemalige Militärchef Rauschan Eke an, bis er im September 2009 die Führung der IJU übernahm.

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c)              Die übrigen Mitglieder

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Die übrigen Mitglieder der IJU, das „Fußvolk“, nahmen die Anweisungen von der Führungsspitze lediglich entgegen. Ihre Unterordnung wurde durch einen Gefolgschaftseid („Baya“) formalisiert, der auch eine Gehorsamspflicht gegenüber der IJU bzw. ihrem Anführer begründete.

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Waren Mitglieder verheiratet, erhielten sie aus Spendengeldern und anderen Einnahmequellen der IJU wie Überfällen auf die pakistanische Armee oder pakistanische Regierungseinrichtungen regelmäßig finanzielle Zuwendungen – allerdings von weniger als 100 US-Dollar – zur Unterstützung ihrer Familien. Unverheiratete Mitglieder und Rekruten bekamen keine finanziellen Zuwendungen. Sie wohnten wie die verheirateten Mitglieder auch in Gemeinschaftshäusern und wurden dort verpflegt. Die IJU stellte ihren Mitgliedern ebenso wie den Auszubildenden Waffen und Munition zur Verfügung, es sei denn, ein Mitglied verfügte selbst über ausreichende finanzielle Mittel. Neuen Mitgliedern war es erlaubt, zusammen mit ihren Familien, die allerdings in separaten Häusern untergebracht wurden, zur IJU zu kommen.

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Die Kommunikation unter den Mitgliedern in Waziristan erfolgte jedenfalls im Jahre 2006 per Boten oder über Handfunkgeräte. Der Anführer verfügte zusätzlich über ein Satellitentelefon. Festnetztelefone wurden nur ausnahmsweise vorgehalten. In Mir Ali stand der IJU außerdem ein Internetzugang zur Verfügung. Die Kommunikation mit dem Ausland erfolgte jedenfalls in den Jahren 2006/2007 per E-Mail und war konspirativ, indem sie durch eine Art – wenn auch vorher nicht abgesprochene – Codewörter verschlüsselt und für Außenstehende nur schwer nachvollziehbar war.

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4.              Die Zusammenarbeit der IJU mit anderen Gruppierungen

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Die IJU arbeitete und arbeitet auch heute noch mit verschiedenen anderen Organisationen zusammen, so jedenfalls mit dem Haqqani-Netzwerk, das zu den afghanischen Taliban gehört, und mit den pakistanischen Taliban sowie anderen örtlichen Gruppierungen. Zu der Terrororganisation Al Qaida, deren wichtigstes Rückzugsgebiet Nord-Waziristan ist, wo das Hauptquartier der IJU liegt, unterhielt sie jedenfalls schon im Jahre 2006 insoweit freundschaftliche Kontakte, als insbesondere ihr Anführer Zhalolov mit dem Ende Januar 2008 bei einem Raketenangriff in Mir Ali getöteten Abu Laith Al Libi in Verbindung stand. Abu Laith Al Libi entstammte der nach 2001 auseinandergefallenen „Libyschen Islamischen Kämpfenden Gruppe“; deren im pakistanischen Exil verbleibende Aktivisten schlossen sich unter seiner Führung im Oktober/November 2007 dann auch formal der Al Qaida an. Abu Laith Al Libi galt im Jahre 2007 innerhalb der Struktur Al Qaidas als einer ihrer wichtigsten Operationschefs im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, hatte aber gleichzeitig eine gewisse Selbständigkeit. In den Medien stellte die IJU klar, dass der von Cüneyt Ciftci verübte Selbstmordanschlag eine Racheaktion für die Tötung Abu Laith Al Libis war. Nach 2006 jedenfalls bestand eine Zusammenarbeit der IJU mit Al Qaida derart, dass die Führung der IJU über Abu Laith Al Libi bei der Organisation und Durchführung terroristischer Anschläge von Al Qaida zumindest beraten wurde und hierfür von ihr finanzielle Mittel erhielt. Die enge Kooperation mit Al Qaida demonstrierte die IJU auch in einem Video aus Mai 2009, in dem sich ihr damaliger Militärführer Rauschan Eke gemeinsam mit dem libyschen Al Qaida-Ideologen Abu Yahia Al Libi zeigte. Abu Yahia Al Libi hat sich ebenso wie Abu Laith Al Libi der Al Qaida angeschlossen und sich seit 2006 zur wichtigsten religiösen Autorität innerhalb der Führungsspitze dieser Organisation entwickelt. Trotz dieser Kontakte und Zusammenarbeit blieb die IJU eigenständig; einen Anschluss an Kern-Al Qaida hat sie im Gegensatz zu anderen internationalen Terrorgruppen nie erklärt. In einer Verlautbarung vom 20. Oktober 2009 stellte sie sogar klar, mit Al Qaida „nicht verbunden“ zu sein.

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Die Angeklagten G_____ und Y___ hielten sich in der Zeit von April bis September 2006 in Pakistan bei der IJU auf. Als sie nach einer beschwerlichen Anreise dort angekommen waren, unterzogen sie sich einer jihadistischen bzw. terroristischen Ausbildung und erhielten von der Leitung der IJU den Auftrag, Anschläge in Europa bzw. Deutschland zu begehen. Die Angeklagten Sch_____ und S___ kamen Anfang Juli 2006 in Waziristan an und ließen sich ebenfalls entsprechend ausbilden. Während S___ bereits Ende August 2006 Pakistan verließ, kam Sch____ erst am 12. Februar 2007 nach Deutschland zurück.

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Im Einzelnen:

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1.              Die Anreise der Angeklagten G_____ und Y___ nach Pakistan

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Etwa im März 2006, als der Angeklagte Y___ in Deutschland auf eine Nachricht von Abdullah aus Aserbaidschan wartete, dass er in den Jihad nach Tschetschenien gehen könne, verabschiedete er sich bereits von einigen seiner Glaubensbrüder. Nachdem Y___ per E-Mail die erwartete Nachricht erhalten hatte, er möge sich nach Istanbul zu dort wartenden „Brüdern“ begeben und dürfe einen weiteren „Bruder“ mitbringen, benachrichtigte er sogleich G_____ in Syrien sowie ihren dortigen Mitschüler Zafer Sari. Dem Angeklagten G_____ teilte Y___ mit, dass es jetzt wohl „los gehe“, wobei er andeutete, dass damit die Teilnahme am Jihad in Tschetschenien gemeint sei. Während G_____ sofort erfreut Interesse bekundete, lehnte Sari dies ab.

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Am 5. April 2006 reiste Y___ nach Istanbul, wo er am Flughafen unter anderem von dem ihm bis dahin unbekannten Aserbaidschaner Y__, einem Freund des Aserbaidschaners A_____, abgeholt wurde. Von Y____ erfuhr er, dass es nicht nach Tschetschenien, sondern – weil der Weg dorthin nicht so gefährlich sei – nach Afghanistan gehe, wo sie eine Ausbildung zur Vorbereitung auf den bewaffneten Jihad durchlaufen würden; Y____ führte weiter aus, dass sie dort auf „gute Brüder“ träfen, die gegen die pakistanische Armee kämpften. Über diese Nachricht war der Angeklagte Y___ erfreut. Es kam ihm nämlich nicht darauf an, in ein bestimmtes Land zu gehen, sondern allein darauf, am bewaffneten Krieg gegen die „Ungläubigen“ bzw. die „Abtrünnigen“, wie er die (muslimischen) Angehörigen der pakistanischen Armee bezeichnete, teilzunehmen. Für ihn war nach wie vor ohne Belang, welcher Gruppierung, so etwa auch der Terrororganisation Al Qaida, er sich dabei anschließen würde. Er beabsichtigte, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren.

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Von Istanbul aus teilte Y___ dem Angeklagten G_____ in Syrien mit, dieser möge so schnell wie möglich kommen. G_____ sagte für den nächsten Morgen, den 6. April 2006, sein Kommen zu und begab sich von Damaskus aus in die Türkei, nachdem er zumindest den Angeklagten S___ darüber unterrichtet hatte, dass er einen Weg zum Jihad in Tschetschenien gefunden habe.

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Y___ klärte G_____ nach dessen Ankunft in Istanbul sodann darüber auf, dass es doch nicht nach Tschetschenien, sondern nach Afghanistan bzw. nach Pakistan in das dortige Kampfgebiet an der Grenze zu Afghanistan gehe. Hierbei ging G_____ davon aus, dass Waziristan gemeint sei. Er war damit einverstanden, zumal er diese Region wegen der klimatischen Verhältnisse Tschetschenien vorzog.

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Nachdem einige Tage später Y___ von dem Aserbaidschaner A______ per E-Mail die Erlaubnis zur Weiterreise in den Iran erhalten hatte, begaben sich die beiden Angeklagten zusammen mit Y____ – sozusagen als Reiseführer – am 10. April 2006 auf den Weg nach Waziristan. Auch der Angeklagte G_____ ging seinerzeit davon aus, aus dem Jihad nicht mehr zurückzukehren. Während der Angeklagte Y___ sich dabei zum Ziel gesetzt hatte, so viele „Ungläubige“ wie möglich zu töten, bevor er selbst im bewaffneten Kampf stürbe, um sodann ins Paradies zu kommen, ging es dem Angeklagten G_____ in erster Linie darum, am bewaffneten Kampf teilzunehmen. Dass er im Jihad als Märtyrer sterben könnte, nahm er in Kauf. Selbstmordanschläge lehnten beide Angeklagten für sich selbst ab.

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Zunächst begaben sie sich mit dem Flugzeug nach Mashad/Iran. Dort stieß ein Schleuser zu ihnen, der sie ebenfalls auf der Weiterreise bis nach Waziristan begleitete. Unterwegs trafen sie in Zahedan/Iran außerdem auf den Aserbaidschaner Abdullah, der ihnen erklärte, sie würden in Waziristan bei den Mudjahedin ausgebildet, anschließend könnten sie nach Tschetschenien in den Kampf ziehen. Der Angeklagte Y___ , dem der Name der Bergregion in Pakistan – Waziristan – bis dahin nicht bekannt war, vermutete damals, sie würden bei der Terrororganisation Al Qaida in Afghanistan eine jihadistische Ausbildung machen.

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Die beiden Angeklagten setzten sodann mit A______ und Y______ sowie dem Schleuser ihre Reise fort. Den mehrtägigen beschwerlichen Weg zunächst über die Grenze zu Pakistan, die sie zu Fuß passierten, und weiter über Taftan, Quetta und Bannu legten sie in Pick-ups und mit dem Bus zurück, bis sie in Mir Ali in Waziristan im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet ankamen.

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2.              Die Ausbildung der Angeklagten G_____ und Y___ bei der IJU

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Noch am Abend ihrer Ankunft in Mir Ali bei der IJU, wo man sie bereits erwartete, wurden die Angeklagten zum Hauptquartier gebracht. Dort trafen sie auf den damaligen Anführer der IJU, Nazhmiddin Zhalolov (siehe hierzu B II 3 a), den sie in der Folgezeit lediglich mit seinem Aliasnamen Ahmed ansprachen (im Folgenden: Ahmed), sowie Suhail Buranov (siehe hierzu ebenfalls B II 3 a), den sie nur unter dem Aliasnamen S______ kannten (im Folgenden: S______ ). Die beiden Angeklagten erkundigten sich sogleich, ob es eine Möglichkeit gebe, in Afghanistan zu kämpfen, was S______ bejahte. Er berichtete aber auch darüber, dass die Pakistaner demnächst eine Offensive planten.

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Der Name der sie in der Folgezeit ausbildenden Gruppierung war beiden Angeklagten jedenfalls zunächst nicht bekannt. S______ sprach immer von „uns“, wenn er die IJU meinte. Die Angeklagten nannten sie – wegen der Herkunft des überwiegenden Teils ihrer Mitglieder – die „Usbekische Gruppe“ oder in Anlehnung an den Namen des Anführers die „Ahmed-Gruppe“. Zu späterer Zeit hatte der Angeklagte G_____ in Waziristan aber die Gelegenheit, auf einem Laptop von S______ ein Video über die IJU anzuschauen. Auf dem eingeblendeten Logo war „BADR-U-TAUHID“ (übersetzt: „Vollmond des Monotheismus“) zu lesen. Auf Nachfrage erklärte ihm S______ , dies sei nicht der Name der Gruppe, sondern der Name der Medienabteilung; der Name der Gruppe laute „ITTIHAD-UL-JIHAD-AL-ISLAMI“, was der Angeklagte mit „Union des Islamischen Jihad“ übersetzte. Der Angeklagte Y___ hörte den Namen „Islamische Jihad Union“ zum ersten Mal nach seiner Rückkehr nach Deutschland etwa im Mai 2007, als G_____ ihm anlässlich einer Pressemitteilung erklärte, wenn von den „Leuten von der IJU“ die Rede sei, seien sie gemeint.

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Bereits kurz nach der Ankunft der Angeklagten G_____ und Y___ in Mir Ali begann ihre Ausbildung. Sie lernten zunächst den Umgang mit einer Kalaschnikow kennen, mit der sie später auch Schießübungen machten.

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Im ersten Ausbildungsabschnitt ging es um die theoretische Sicherheitsausbildung, in der jedenfalls die Themen Sicherheit bzw. Verhaltensregeln innerhalb und außerhalb der Gruppe, Ausspähungen, Verhörtaktiken und Kommunikation behandelt wurden. Zum Thema Sicherheit bzw. Verhaltensregeln innerhalb der Gruppe wurden sie beispielsweise darin unterwiesen, ihre Namen nicht zu nennen und stattdessen Codenamen zu verwenden. Beim Thema Kommunikation ging es unter anderem darum, möglichst kein Mobiltelefon zu benutzen sowie Codewörter zu verwenden. Zum Thema Sicherheit bzw. Verhaltensregeln außerhalb der Gruppe wurde ihnen beispielsweise vermittelt, ihre Identität zu verschleiern, ihr Aussehen, ihre Stimme und ihren „Charakter“ zu verändern, falsche Pässe zu benutzen sowie unter einer Legende aufzutreten, Fremden kein Vertrauen entgegenzubringen, an auszuspähenden Gebäuden nur ein einziges Mal vorbeizufahren und so wenig Spuren wie möglich zu hinterlassen. Die Lehrinhalte waren zum Großteil auf Anschlagsplanungen abgestimmt; so wendeten die Angeklagten die erlernten Verhaltensregeln auch später bei der Planung und Vorbereitung ihres Anschlagsvorhabens in Deutschland an. Zumindest dem Angeklagten G_____ wurde alsbald klar, dass die usbekische Gruppierung auf die Begehung von Anschlägen ausgerichtet war. Er vermutete, dass die Führungsspitze der IJU in Erwägung zog, ihn und Y____ mit der Durchführung eines Anschlags zu beauftragen.

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Unterrichtsmaterialien wurden den Angeklagten nicht zur Verfügung gestellt. Sie wurden angehalten, alles mitzuschreiben und später ihr Mitschriftenheft aus Gründen der Konspiration zu verbrennen.

163

Bereits einen Tag nach Beginn der Ausbildung erkrankte Y___ derart schwer an Malaria, dass er teilweise nicht mehr am Unterricht teilnehmen konnte. Er hatte aber trotz seiner Erkrankung nicht vor, wieder nach Deutschland zurückzukehren. G_____ erkrankte kurze Zeit später wie zuvor Y___ mit denselben Symptomen – Erbrechen, hohes Fieber und Schüttelfrost – an Malaria.

164

Die anschließende Waffenausbildung bezog sich in erster Linie auf verschiedene Ausführungen der Kalaschnikow und ihre jeweiligen Eigenschaften wie Reichweite, Zieleinrichtung und Kaliber, sowie auf Handgranaten, die RPG-7 (Panzerfaust), das Maschinengewehr PK und Pistolen. Beide Angeklagten erhielten jeweils zusammen mit einer Weste für Magazine und Patronen eine Kalaschnikow ausgehändigt, um diese ständig mit sich zu führen.

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Von Zeit zu Zeit wurden sie überdies von einem sog. Gelehrten oder Seelsorger im Koran unterwiesen, der in diesem Zusammenhang auch auf eine Fatwa hinwies, wonach die Anschläge vom 11. September 2001 erlaubt gewesen seien.

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Inhalt der sich anschließenden Sprengstoffausbildung waren die einzelnen Sprengstoff- und Zünderarten sowie der fachgerechte Umgang mit verschiedenen Arten von industriellen Sprengzündern. Auch in der Handhabung verschiedener Sprengstoffarten, unter anderem TNT, C4 und Dynamit, wurden sie geschult.

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Im Rahmen der Elektronikausbildung lernten sie zunächst Allgemeines zu Widerständen, Volt, Ampere, zur Verwendung eines Multimeters und anderes. Weitere Unterrichtsthemen waren die Funktionsweise von Dioden, Thyristoren und Transistoren sowie Sicherheitsschaltkreise. Im zweiten Teil des Elektronikunterrichts lernten sie einen Schaltkreis kennen, bei dem mit einer digitalen Armbanduhr insbesondere der Marke Casio sowie mit einem Mobiltelefon eine Sprengung ausgelöst werden kann. Sie wurden angehalten, die Schaltkreise auswendig zu lernen und selbst zusammenzustecken. Einen Schaltkreis mit einer Uhr, der tatsächlich funktionstauglich war, baute der Angeklagte Y___ selbst.

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In einem weiteren Sprengstoffunterricht wurden sie in der Herstellung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen geschult. Hierzu gehörte unter anderem die Herstellung eines sprengfähigen Gemisches aus Wasserstoffperoxid und handelsüblichen Haushaltsmitteln wie Mehl, Zucker und Kaffee. Besonderer Wert wurde der Konzentration von Wasserstoffperoxid (60 bis 70 %) und dem Mischungsverhältnis (ein Teil Mehl und zwei oder drei Teile Wasserstoffperoxid) beigemessen.

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Am Ende dieses Ausbildungsabschnitts war für den Angeklagten G_____ klar, dass Wasserstoffperoxid für einen Anschlag der beste Grundstoff sei, zumal es am leichtesten zu beschaffen sein würde. Auch der Angeklagte Y___ hielt Wasserstoffperoxid wegen seiner besonders starken Wirkung und einfachen Herstellungsmöglichkeit für das bestgeeignete Sprengmittel. Er ging davon aus, dass ein entsprechendes Wasserstoffperoxidgemisch dieselbe Wirkung wie besonders gefährliche konventionelle Sprengstoffe (etwa der Plastiksprengstoff C4) und sogar nach der Atombombe die größte Sprengwirkung habe.

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Die beiden Angeklagten wurden auch in der praktischen Umsetzung ausgebildet. So konzentrierten sie 35 %iges Wasserstoffperoxid auf 60 bis 65 % auf. Sie stellten selbst eine entsprechende Sprengladung unter Hinzugabe von Mehl her und brachten sie unter Einsatz industrieller Sprengzünder zur Explosion. Von allen durchgeführten Sprengungen war diejenige mit dem Grundstoff Wasserstoffperoxid die stärkste.

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Der nächste Unterrichtsabschnitt betraf die Herstellung von Sprengzündern nach drei verschiedenen Verfahren. Diesbezügliche praktische Übungen erfolgten wegen der damit verbundenen technischen Schwierigkeiten nicht. Ihnen wurde geraten, einen jeden Sprengsatz vorsorglich mit mehreren Zündern zu versehen.

172

Bei den sich an die theoretische Sprengstoffausbildung anschließenden größeren Sprengversuchen unter anderem mit einem Wasserstoffperoxidgemisch und TNT waren G_____ und Y___ von der Sprengwirkung des Wasserstoffperoxids so begeistert, dass sie sich entschlossen, für das spätere Anschlagsvorhaben in Deutschland, wozu sie von der IJU beauftragt wurden (siehe hierzu nachfolgend B III 3), Wasserstoffperoxid zu verwenden.

173

Sodann folgten Unterweisungen in der Herstellung von Giften sowie militärische Übungen im Gelände. Von den Ausbildungsszenen wurden Filmaufnahmen gemacht. Die Videofilme wurden später auf der von der IJU genutzten Internetseite zu Propagandazwecken veröffentlicht.

174

Am Ende der Ausbildung begannen die beiden Angeklagten unter Federführung des Angeklagten G_____ , ihre handschriftlichen Aufzeichnungen, bestehend aus Texten und Zeichnungen, insbesondere Schaltkreisen, aus dem Mitschriftenheft des Angeklagten G_____ auf einen dortigen Laptop von S______ zu übertragen. Die elektronische Datei mit diesen Unterrichtsmaterialien leitete die IJU dem Angeklagten G_____ – wie von vornherein geplant – nach dessen Rückkehr in Deutschland per E-Mail zu. Im Zusammenhang mit dem Bezug des Ferienhauses im Rahmen der späteren Anschlagsplanung und -vorbereitung druckte er ein Dokument mit Ausbildungsinhalten aus dem Elektronikunterricht aus (siehe hierzu B VII 3).

175

3.              Der an die Angeklagten G______ und Y______ gerichtete Anschlagsauftrag der IJU

176

In einem noch frühen Stadium der Ausbildung suchte S______ das Gespräch mit dem Angeklagten G______ , um mit ihm, wie dieser bereits vermutet hatte, über die grundsätzliche Möglichkeit zu sprechen, einen Anschlag in Europa durchzuführen. G_____ erklärte zunächst, dass Anschläge allgemein möglich seien, gab aber zu bedenken, dass sie nach Waziristan gekommen seien, um am bewaffneten Kampf teilzunehmen. In der Folgezeit wurden von der Führung der IJU, insbesondere S______ , wiederholt mit den Angeklagten G_____ und Y___ diesbezügliche Gespräche geführt. S______ sprach davon, es könne „so etwas wie der 11. September 2001“ werden, der ein „riesiger Schlag“ gegen die „Ungläubigen“ gewesen sei. Der Angeklagte Y___ erbat sich eine Bedenkzeit und wies darauf hin, dass er mit dem Aserbaidschaner Abdullah abgesprochen habe, im Anschluss an die Ausbildung an Kämpfen in Tschetschenien teilzunehmen. Beide Angeklagten gaben zu bedenken, dass sie einen Anschlag nur in Deutschland und nicht in anderen europäischen Ländern durchführen könnten, weil sie sich nur in Deutschland auskannten und nur dort die für die Vorbereitung eines Anschlags erforderlichen finanziellen Mittel würden erzielen können. Außerdem machte der Angeklagte Y____ für die Begehung eines Anschlags in Deutschland zur „Bedingung“, zunächst vor Ort an der Front zu kämpfen, weil er schließlich nach Pakistan gekommen sei, um am bewaffneten Kampf teilzunehmen. Auch G_______ hegte diesen Wunsch. Den Angeklagten wurde von Ahmed und S______ bedeutet, dass der Anschlag in erster Linie gegen „Amerikaner“, also US-amerikanische Militärangehörige, gerichtet sein solle, die in Deutschland einfacher und wirkungsvoller als in Pakistan zu bekämpfen seien. Weiter wurde von Ahmed und S______ ausgeführt, dass es nur wenige Glaubensbrüder gebe, die sich im Land des „Feindes“ auskennen würden und dort einen Anschlag begehen könnten. Es bringe mehr Nutzen für den Jihad, einen Anschlag in Deutschland durchzuführen, als in Waziristan zu kämpfen. Den beiden Angeklagten wurde auch zu verstehen gegeben, dass die IJU ausreichende Möglichkeiten habe, sie in Waziristan auf einen Anschlag vorzubereiten.

177

Die Angeklagten G_____ und Y___ unterhielten sich zunächst wiederholt allein über die Begehung von Anschlägen. Sie waren der Meinung, mit einem Anschlag könne möglicherweise erreicht werden, dass die Muslime sich wieder mehr mit dem Islam beschäftigten, sich überdies auch Nichtmuslime dem Islam zuwendeten, diese Respekt vor ihnen als Muslime bekämen und die ISAF-Truppen zumindest teilweise aus Afghanistan abgezogen würden. Sie überlegten sich, dass man mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand und wenigen Personen „den Amerikanern“ einen sehr großen Schaden zufügen könnte. Die Angeklagten erfuhren sodann von S______ , dass A_____, um die „Bedingung“ zu erfüllen, ihre Teilnahme an einem Gefecht ermöglichen wolle, obwohl er eigentlich andere Pläne hatte. Zu einer Gefechtsteilnahme gegen das pakistanische Militär kam es in der Folgezeit allerdings nicht. Stattdessen wurden die Angeklagten später an der Front im Kampf gegen in Afghanistan stationierte US-amerikanischen Truppen an der Grenze zu Afghanistan eingesetzt (siehe hierzu B III 5), weil die IJU seinerzeit mit der pakistanischen Armee bzw. der pakistanischen Regierung einen Waffenstillstand geschlossen hatte. Über den Waffenstillstand war Y___ sehr verärgert, weil er es vorgezogen hätte, an einem Gefecht gegen das pakistanische Militär teilzunehmen.

178

Die beiden Angeklagten entschlossen sich alsbald, möglicherweise bereits Mitte Mai 2006, in Deutschland einen Anschlag zu begehen, und erklärten ihre Bereitschaft auch ausdrücklich gegenüber der Führung der IJU. So wurde etwa der Angeklagte G_____ im zeitlichen Zusammenhang damit von Ahmed und S______ aufgesucht. Auf Befragen erklärte er ausdrücklich seine Bereitschaft, einen Anschlag in Deutschland bzw. Europa durchzuführen. Außerdem teilte er ihnen auf Nachfrage mit, dass Y___ ihm zu verstehen gegeben habe, ebenfalls zur Begehung eines Anschlags bereit zu sein. In der Folge sprachen S______ und G_____ , die sich in der Zwischenzeit angefreundet hatten, wiederholt über den für Deutschland geplanten Anschlag. Von Ahmed und S______ wurde aber nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass sich der Anschlag gegen „die Amerikaner“ richten solle, sondern auch die usbekische Botschaft als mögliches Anschlagsziel genannt, ohne dass diesbezüglich sowie zu anderen etwaigen Zielen und zur Vorgehensweise strikte Vorgaben gemacht wurden. Den Angeklagten wurde zunächst lediglich bedeutet, dass der Anschlag auf islamische Weise durchgeführt werden sollte, also keine „Unschuldigen“ getroffen werden sollten, wobei jedoch keine Rücksicht darauf genommen werden könne, wenn ggf. auch „Unschuldige“ unter den Anschlagsopfern seien. Nur Kinder sollten unter keinen Umständen verletzt oder getötet werden. Ferner sagten Ahmed und S______ den Angeklagten bei einem weiteren Gespräch ihre Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Sprengzünder zu, die sie ihnen über die Türkei zuleiten wollten.

179

Aus den Gesprächen mit Ahmed und S______ ergab sich für die beiden Angeklagten, dass weitere Glaubensbrüder wegen des Anschlagsvorhabens ebenfalls nach Deutschland entsandt würden. Damit meinte S______ die Angeklagten Sch____ und S___ . S______ erklärte, diese „Brüder“ – die seinerzeit noch nicht in Waziristan eingetroffen waren – müssten zunächst ausgebildet werden und würden sodann wahrscheinlich in die Anschlagsplanung eingeweiht.

180

4.              Die Ableistung des Treueschwurs durch die Angeklagten G_____ und Y___

181

Am Ende der Ausbildung erklärte S______ den Angeklagten, Voraussetzung für die Durchführung der „Operation“ in Deutschland sei, dass sie einen Treueeid, die sog. Baya, ableisteten, weil die „Operation“ von der IJU von Waziristan aus gesteuert werden solle und diese sicher sein wolle, dass die Angeklagten ihren Anweisungen tatsächlich Folge leisteten. Am Abend vor der Abreise der Angeklagten G_____ und Y___ in das Frontgebiet kamen sie daher noch einmal mit Ahmed und S______ zusammen. Beide Angeklagten legten den Treueeid gegenüber Ahmed als Emir ab. Der Angeklagte G_____ schwor Ahmed die Treue, indem er erklärte, er leiste ihm den Treueschwur auf den Jihad auf dem Wege Allahs. Unter „Jihad“ verstand er aber lediglich das für Deutschland geplante Anschlagsvorhaben. Dass sich der Treueschwur auf das Anschlagsvorhaben beziehen sollte, hatte G_____ kurze Zeit vor oder nach dem Ableisten des Eids mit Ahmed bzw. S______ , der dies wiederum an Ahmed weitergab, besprochen. Damit wollte sich G_____ seinen weiteren Einsatz für die IJU im Anschluss an das Anschlagsvorhaben, auch im Falle des Scheiterns, im Sinne eines „Hintertürchens“ offenhalten, um nicht gezwungen zu sein, nach Waziristan zurückzukehren, sondern ggf. auch in den Irak gehen zu können. Der Angeklagte Y___ wollte aufgrund des Treueschwurs als Mitglied der IJU dem Emir vorbehaltlos Folge leisten.

182

5.              Der Einsatz der Angeklagten G_____ und Y___ an der Front

183

Am nächsten Morgen – Anfang Juli 2006 – brachen G_____ und Y___ zusammen mit Rauschan Eke alias Fatih, dem seinerzeitigen Anführer der Kampfgruppe der IJU an der Front, sowie zwei weiteren Kämpfern in das Grenzgebiet zu Afghanistan auf. G_____ wollte nur einen Monat an der Front bleiben, um sodann nach Deutschland zurückzukehren und mit den Anschlagsvorbereitungen zu beginnen. Y___ beabsichtigte, zwei Monate an der Front zu verbringen. Während sie noch auf ihre Abreise in das Frontgebiet gewartet hatten, waren die Mitangeklagten Sch____ und S___ bei der IJU eingetroffen (siehe hierzu B III 6 und 7). Zuvor war den Angeklagten G_____ und Y___ bereits angekündigt worden, dass weitere „Brüder“ aus Deutschland zu der Gruppe von Ahmed unterwegs seien. Y___ nahm an, dass es sich um Sch____ und S___ handele.

184

Die Angeklagten G_____ und Y___ brachen mit der Gruppe um den damaligen Kommandanten Rauschan Eke ins Frontgebiet auf. Y___ erhielt von Rauschan Eke die Auskunft, dass eine Operation gegen in Afghanistan stationierte US-amerikanische Truppen in Planung sei. Nachdem sie sich auf eine Anhöhe begeben hatten, konnten sie in einer Entfernung von etwa 10 km auf afghanischem Gebiet ein US-amerikanisches Lager sehen. Y___ ging davon aus, dass auf dieses Lager Raketen abgefeuert würden. Einzelheiten erfuhr er nicht. Er war zusammen mit mehreren Paschtunen dafür zuständig, die rechte Seite der Front zu sichern. Von der von Rauschan Eke geführten Gruppe, der hauptsächlich Paschtunen angehörten, wurden mehrere Raketen abgeschossen, wobei sich beide Angeklagten in größerer Entfernung von den Abschussstellen befanden. Ob es tatsächlich einen Einschlag gab, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Es konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte G_____ – der während des Fronteinsatzes krankheitsbedingt körperlich sehr geschwächt war, bis er später medizinisch behandelt wurde – demselben Trupp wie Y___ zugeteilt worden und ihm in gleichem Maße wie diesem bewusst war, dass ein US-amerikanisches Lager mit Raketen angegriffen wurde. G________ war möglicherweise einem zweiten, die Nachhut bildenden Trupp zugewiesen, der erst später zu dem ersten Trupp stieß, und nahm möglicherweise – auch krankheitsbedingt – den Raketenabschuss nur am Rande wahr.

185

Einige Zeit später brach die von Rauschan Eke geführte Gruppe erneut in die Berge auf. Auch hier wurden – mindestens drei – Raketen auf ein US-amerikanisches Lager in Afghanistan abgefeuert. Bei einer weiteren Operation legte die von Rauschan Eke geführte Gruppe in den Bergen eine von dem Angeklagten Y___ abwechselnd mit anderen Kämpfern dorthin getragene Mine, die mit Hilfe eines Funkgerätes gezündet werden sollte. Letztlich kam die Mine aber nicht zum Einsatz. Auch hier ist offengeblieben, ob und inwieweit G_____ an diesen militärischen Handlungen beteiligt war und diese wahrnahm.

186

Nach etwa einem Monat in der Grenzregion wurde der körperlich in erheblichem Maße geschwächte Angeklagte G_____ von Paschtunen nach Mir Ali zurückgebracht. Y___ blieb noch etwa einen weiteren Monat in der Grenzregion, bis er ebenfalls nach Mir Ali zurückkehrte. Er fühlte sich physisch und psychisch ebenfalls sehr geschwächt, wenn auch nicht in dem Maße wie G_____ . In der verbliebenen Zeit machte die Gruppe, der der Angeklagte Y___ angehörte, Schießübungen; Y___ war erleichtert, dass er nicht in einem Mann-gegen-Mann-Gefecht zum Einsatz kam.

187

6.              Die Anreise der Angeklagten Sch____ und S___ nach Pakistan

188

Da der Angeklagte Sch____ in Kairo den Entschluss gefasst hatte, in einem Trainingslager eine jihadistische Ausbildung zu absolvieren, und sich deswegen mit Z___ S____ für den 26. Mai 2006 in der Türkei verabredet hatte (siehe hierzu B I 4 f), reiste er an diesem Tag von Deutschland aus nach Istanbul. Dort wurde er jedoch nicht von S___, sondern von dem Angeklagten S___ empfangen. Hierüber war Sch____ zunächst überrascht. Ihm wurde aber schnell klar, dass S___ die gleichen Pläne hatte wie er selbst.

189

S___ ging seinerseits davon aus, dass sich die Angeklagten G_____ und Y___ in den Jihad nach Tschetschenien begeben hätten, und wollte ihnen dorthin folgen. Zu diesem Zweck trafen sich einige Tage später er und S___, der zwischenzeitlich ebenfalls in der Türkei eingetroffen war, mit einem Aserbaidschaner namens M____. Dieser Kontakt war durch Sari zustande gekommen, der sich in Syrien ebenso wie der Angeklagte Y___ mit „den Aserbaidschanern“ angefreundet hatte. M____ klärte sie allerdings alsbald darüber auf, dass die Teilnahme am bewaffneten Kampf in Tschetschenien eine entsprechende Ausbildung voraussetze, die sie in Waziristan absolvieren könnten; er habe aufgrund seiner Kontakte die Möglichkeit, sie dorthin zu bringen.

190

Der Angeklagte S___ war zunächst allerdings nicht an einer jihadistischen Ausbildung in Waziristan interessiert. Er hatte sich nach seiner Ankunft in Istanbul wiederholt mit dem dort wohnhaften türkischen Staatsangehörigen M___ K__ alias (A__) O____ getroffen, den er von einer vorausgegangenen Türkeireise im Jahr 2005 bereits flüchtig kannte und der ihm nun eine Vermittlung nach Tschetschenien zur Teilnahme am bewaffneten Kampf in Aussicht stellte. Auch Z___ S__ hatte kein Interesse, nach Waziristan zu gehen, und reiste in der Folgezeit aus Istanbul ab. Zuvor hatte er gegenüber M____ eine Empfehlung für den Angeklagten Sch____ , der „den Aserbaidschanern“ selbst unbekannt war, gegeben mit den Worten, dieser sei ein „korrekter Bruder aus Deutschland“.

191

Der Angeklagte S___ fungierte nun als Ansprechpartner für M___, der sich bereit erklärte, den Angeklagten Sch____ nach Waziristan zu begleiten. Sch____ war nämlich sofort mit einer dortigen jihadistischen Ausbildung einverstanden. Er erfuhr, dass die Reise zu „usbekischen Brüdern“ in Waziristan geplant sei.

192

M___ und Sch____ machten sich – zunächst getrennt voneinander – auf den Weg. S___ hatte sich vorbehalten, nach Waziristan mitzugehen, falls M___ K___ seine Zusage nicht einhalten würde, ihn nach Tschetschenien zu vermitteln. Der Angeklagte Sch____ erreichte Tabriz/Iran am 21. Juni 2006 und traf sich dort mit M___. Sie nahmen – wie zuvor vereinbart – mit S___ telefonisch Kontakt auf, der sich sodann auch zu einer Jihadausbildung in Waziristan entschloss, weil er nicht länger auf eine Vermittlung nach Tschetschenien durch K__ warten wollte. Sch___ und Musab begaben sich anschließend zusammen nach Teheran, wo sie sich am 24. Juni 2006 absprachegemäß mit S___ trafen.

193

Zu dritt reisten sie weiter über Mashad und Zahedan, wo M___ die beiden Angeklagten mit dem Schleuser der IJU, J___, bekannt machte, und überquerten die iranisch-pakistanische Grenze. Die Reise setzten sie über Taftan, Quetta und Bannu bis Mir Ali in Waziristan fort, wo sie Anfang Juli 2006 ankamen. Unterwegs unterrichtete M___ den Angeklagten S___ darüber, dass sich die Angeklagten G_____ und Y___ auch nach Waziristan begeben hätten.

194

Sch____ litt bereits auf der Anreise nach Waziristan an Diarrhö. Bis zu seiner Rückreise fühlte er sich sehr geschwächt. Indes hatte er nicht vor, nach Deutschland zurückzukehren, sondern empfand es als Herausforderung, trotz seiner Erkrankung in Waziristan zu bleiben.

195

7.              Die Ausbildung der Angeklagten Sch____ und S___ bei der IJU sowie das erste Zusammentreffen der Angeklagten G_____ und Sch____

196

Nach ihrer Ankunft in Mir Ali wurden Sch____ und S___ von Ahmed empfangen, der dem Angeklagten S___ sogleich als Emir der Gruppe vorgestellt wurde. Dem Angeklagten Sch____ wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt klar, dass es sich bei Ahmed um den Emir handelte. Der Name der sie ausbildenden Gruppierung wurde gegenüber den beiden Angeklagten jedoch weder jetzt noch in der Folgezeit erwähnt. Es wurde lediglich von der „Jamaat“ oder der „Usbekischen Jamaat“, also der Gruppe von Ahmed, gesprochen. Allerdings hatte S___ in Waziristan die Gelegenheit, einen Videofilm anzuschauen, auf dem im Hintergrund eine Flagge mit der Aufschrift „Islami Jihad“ und „Jamatul-Jihad-Al-Islam“ gezeigt wurde. Den Namen „Islamische Jihad Union“ erfuhr er erst im Mai 2007 aufgrund von Pressemitteilungen.

197

Alsbald nach ihrer Ankunft stießen Sch____ und S___ , die sich in Waziristan mit ihren islamischen Namen A______ bzw. M___ anreden ließen, auf die Mitangeklagten G_____ und Y___ . S___ stellte dem Angeklagten G_____ sogleich den Angeklagten Sch_ als einen Freund ihres ehemaligen Mitschülers in Syrien, Z____ S___, vor. So lernte G___ den Angeklagten Sch____ kennen, den er während seiner Zeit bei der IJU in der Folge erneut traf.

198

Sch____ und S___ bekamen jeweils eine Kalaschnikow und ein Tragegeschirr für Munition und Handgranaten ausgehändigt. Sodann begann ihre etwa vierwöchige Ausbildung, die weitgehend derjenigen von G_____ und Y___ entsprach. Zunächst wurden sie zu dem vorrangigen Zweck der körperlichen Ertüchtigung für etwa zehn Tage mit einer Gruppe ins Gelände gebracht. Außerdem wurden sie im Islam unterrichtet.

199

In der Waffenausbildung wurden sie in der Handhabung verschiedener Waffen– unter anderem Kalaschnikow, leichtes Maschinengewehr, Maschinengewehr PK, RPG-7 (Panzerfaust), TT und Makarow (Handfeuerwaffen) sowie G3-Gewehr – geschult. Sie lernten auch den Umgang mit Handgranaten und verschiedenen Munitionstypen. Außerdem erhielten sie weiterhin täglich – allerdings in zeitlich reduziertem Umfang – Sportunterricht; unter anderem wurden sie im Nahkampf ausgebildet. Ein weiterer Ausbildungsinhalt war das Tarnen im Gelände. Schließlich absolvierten sie Schießübungen.

200

Der nächste Ausbildungsabschnitt betraf die Sprengstoffausbildung. Zunächst wurden ihnen die Grundlagen des allgemeinen Sprengwesens – etwa der Aufbau von Sprengsätzen und das Anlegen von Sprengfallen – vermittelt. Sie lernten konventionelle und unkonventionelle Sprengstoffe kennen, und ihnen wurde beigebracht, diese zur Umsetzung zu bringen. Zudem wurde auf die verschiedenen Arten von Sprengzündern und drei verschiedene Verfahren zu ihrer Herstellung eingegangen.

201

In der anschließenden Elektronikausbildung lernten sie die Herstellung von Zündschaltkreisen unter anderem mit Casio-Uhren. Ferner wurden sie in der Verwendung von Mobiltelefonen als Fernzünder unterwiesen.

202

Im Chemieunterricht wurden sie in der Herstellung von Sprengstoffen – unter anderem aus aufkonzentriertem (60 bis 70 %igem) Wasserstoffperoxid und handelsüblichen Haushaltsmitteln wie Mehl, Zucker oder Honig – geschult, mit denen sie kleine Probesprengungen durchführten. Dabei war die Sprengwirkung der Wasserstoffperoxid-Mehl-Gemische heftiger als die anderer Gemische. Der Angeklagte Sch____ kannte sich danach mit der Herstellung von unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen mittels Wasserstoffperoxid und Mehl aus.

203

Im Anschluss daran wurden sie im Umgang mit Giften unterwiesen.

204

Im Unterricht zum Thema Sicherheit, den Emir Ahmed selbst abhielt, wurde ihnen unter anderem vermittelt, ein Anschlagsobjekt erst nach Beendigung aller Vorbereitungen auszuspähen.

205

Überdies wurden sie von einem sog. Gelehrten bzw. Seelsorger in religiösen Fragen unterwiesen.

206

Sch____ und S___ wurden ebenso wie die Mitangeklagten G_____ und Y___ während ihrer Ausbildung angehalten, sich Notizen über das vermittelte Wissen zu machen.

207

Am Ende dieser Gesamtausbildung führten sie eine praktische Übung durch, bei der die einzelnen Ausbildungsinhalte miteinander kombiniert wurden. So brachten sie einen Sprengsatz unter Verwendung eines Zündmechanismus mit einer Casio-Uhr und einen weiteren Sprengsatz mit einer vorgefertigten Fernzündung zur Explosion. Als Zünder verwendeten sie industriell hergestellte pakistanische Sprengzünder, wobei vorher eine bestimmte Anzahl auf ihre Funktionstauglichkeit hin geprüft worden war.

208

Dem Angeklagten Sch____ war aufgrund der Ausbildungsinhalte klar, dass die IJU ihr Wissen für die Begehung von Anschlägen nutzen würde.

209

Im Rahmen ihrer Ausbildung erfuhr der Angeklagte S___ , dass Rauschan Eke, den er unter dem Namen Fatih kannte, der Emir an der Front sei. S___ ging davon aus, dass die Ausbildung zum Ziel habe, die Rekruten für einen Einsatz im bewaffneten Jihad in einem „Krisengebiet“, und zwar in Afghanistan, in Tschetschenien oder im Irak, zu befähigen, und dass die „usbekische Gruppe“ an dortigen Kämpfen teilnehme.

210

8.              Der an den Angeklagten S___ gerichtete Anschlagsauftrag der IJU und sein gegenüber der IJU abgegebenes Versprechen

211

Etwa Mitte August 2006 suchten Ahmed und S______ das Gespräch mit S___ . Sie erklärten ihm, seine Ausbildung sei nun beendet und er müsse eine Entscheidung für die weitere Zukunft treffen. Dabei wurde dem Angeklagten angetragen, sich der Gruppe von Ahmed anzuschließen und den Treueschwur, die sog. Baya, zu leisten. Anschließend werde der Angeklagte nach Afghanistan oder in den Irak vermittelt werden. Den Treueeid zu leisten lehnte S___ aber ab, weil er nicht zum Gehorsam gegenüber Ahmed verpflichtet sein wollte. Der Angeklagte wollte nicht in Waziristan bleiben, zumal er mit den dortigen klimatischen Verhältnissen nicht zurechtkam und er überdies an einer Magen-Darm-Erkrankung litt. Er teilte Ahmed und S______ mit, er bevorzuge es, zum Kämpfen nach Tschetschenien zu gehen. Ahmed und S______ baten den Angeklagten, seine Entscheidung bis zum nächsten Tag zu überdenken. Als sie ihn am nächsten Tag erneut aufsuchten, teilte S___ ihnen mit, dass er in den Jihad nach Tschetschenien gehen wolle. Zunächst wolle er aber nach Deutschland zurückkehren, sich dort medizinisch behandeln lassen und Anfang 2007 nach Tschetschenien aufbrechen. Daraufhin wurde er von S______ gebeten, den Angeklagten G_____ und Y___ bei der Ausführung eines Auftrags in Deutschland behilflich zu sein. Auf S___ s Frage, was seine Aufgabe sei, erklärte S______ , er solle sich an die Ausbildung der letzten Tage halten, in der unter anderem gelehrt worden sei, dass man nach dem Erhalt eines Auftrags strikt zu gehorchen habe; die Einzelheiten werde G_____ mit ihm in Deutschland besprechen. S___ willigte ein, den Angeklagten G_____ und Y___ bei der Ausführung des Auftrags in Deutschland zu helfen. Allerdings war er auch weiterhin nicht bereit, den Treueschwur gegenüber Ahmed abzulegen. Er gab gegenüber der Leitung der IJU lediglich das Versprechen „bei Allah“ ab, G_____ und Y___ zu unterstützen und sich an die Anweisungen zu halten.

212

Im zeitlichen Zusammenhang damit unterrichtete G_____ , der in der Zwischenzeit aus der Grenzregion zurückgekehrt war, auf S______ s Bitte hin den Angeklagten S___ darüber, dass er von der Leitung der IJU einen Anschlagsauftrag erhalten habe, bei dem er, S___ , ihm helfen solle, und S______ ihn wahrscheinlich bald auf eine Mitwirkung ansprechen werde. Auf G_____ ‘ Hinweis, dass es niemand anderes als sie gebe, der sich in Europa derart frei bewegen könne, dass er ein Anschlagsvorhaben umsetzen könne, erklärte sich S___ bereit, bei den Vorbereitungshandlungen für das Anschlagsvorhaben in Deutschland mitzuwirken; an den Anschlägen selbst wollte er sich aber nicht beteiligen.

213

Kurz vor seiner Abreise informierte G_____ den Angeklagten S___ auf dessen Frage nach den Einzelheiten des Auftrags, es gehe um eine „Amelia“, also um eine Jihad-Operation im Sinne eines Sprengstoffanschlags. Dieser solle sich in Deutschland gegen US-amerikanische Soldaten richten. Von S______ hatte S___ ferner erfahren, dass es bei der „Operation“ in Deutschland einen Emir geben werde. Dass dies der Angeklagte G_____ sein würde, erfuhr er aber erst später. Außerdem berichtete G_____ ihm noch in Waziristan, dass er selbst den Treueschwur geleistet habe.

214

9.              Die Ableistung des Treueschwurs durch den Angeklagten Sch____ , sein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Grenzgebiet und der dem Angeklagten anschließend erteilte Auftrag der IJU

215

a)              Die Ableistung des Treueschwurs

216

Etwa Mitte August 2006, kurz vor der Abreise des Angeklagten S___ nach Deutschland, wurde auch der Angeklagte Sch____ von A____ gebeten, den Treueschwur abzulegen. Sch_____ kam dieser Bitte nach einer kurzen Bedenkzeit nach.

217

b)              Der Aufenthalt des Angeklagten Sch____ im Grenzgebiet

218

Anschließend fuhren die verbliebenen Mitglieder der Gruppe, der der Angeklagte Sch____ zugeteilt war, nach Süd-Waziristan. Sie begaben sich in die weitere Umgebung von Wana. Rauschan Eke alias Fatih stellte sich ihnen als militärischer Führer der Gruppe von Ahmed vor. In dem anschließenden, bis Mitte/Ende September 2006 dauernden Abschnitt wurde die Gruppe, der Sch____ angehörte, in der Handhabung großkalibriger Waffen – unter anderem Raketenwerfer und Maschinengewehre – unterwiesen.

219

Während ihres Aufenthalts in Süd-Waziristan näherte sich die Gruppe nach stundenlangen Märschen zweimal zum Zwecke der Ausspähung und Observation einem US-amerikanischen Lager auf afghanischem Gebiet, um die genauen Koordinaten für einen Angriff auszukundschaften.

220

Anschließend zog sich die Gruppe aus der Bergregion zurück in das „Haus der Erholung“, wo sich Sch____ von Ende September bis Ende Oktober 2006 während des Ramadan ausruhte, bevor er nach Mir Ali zurückkehrte. Dort hielt er sich noch bis zum 10. November 2006 auf.

221

Durch die Ausbildung wollte sich der Angeklagte Sch____ die Fähigkeiten für die Teilnahme am bewaffneten Jihad aneignen; anschließend wollte er sich entscheiden, ob und wo er in den Kampf ziehe. Er rechnete damit, im Jihad sein Leben zu verlieren.

222

c)              Der dem Angeklagten Sch____ erteilte Auftrag der IJU

223

Anfang November 2006 eröffnete S______ dem Angeklagten Sch____ die Vorstellung der Leitung der IJU, ihn nach Deutschland zurückzuschicken, um die dortige Gruppe zu verstärken. Ob dem Angeklagten in diesem oder in weiteren Gesprächen das konkrete Anschlagsvorhaben zur Kenntnis gebracht wurde, konnte nicht sicher festgestellt werden.

224

S______ erklärte dem Angeklagten Sch_____ weiter, dieser werde in Deutschland Instruktionen erhalten. Sch_____ stellte sich dabei vor, dass er sich an Rekrutierungen oder finanziellen Aktionen beteiligen solle und es in Deutschland bereits feste Strukturen einer usbekischen Zelle mit einem Emir gebe, hielt es aber auch für möglich, dass er für die Begehung von Anschlägen in Deutschland vorgesehen sei. Aufgrund des zuvor geleisteten Treueschwurs glaubte er, nach Deutschland zurückkehren zu müssen. Hierüber war der Angeklagte allerdings nicht erfreut, weil ihm das Leben in Waziristan gefiel und er ursprünglich geplant hatte, im Oktober des Jahres kurzzeitig nach Deutschland zu gehen und sodann zusammen mit seinem Freund Al Malla nach Waziristan zurückzukehren; dabei hatte er erwogen, am Kampf gegen die „amerikanische Besatzungsmacht“ im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet teilzunehmen.

225

10.              Die Rückreise der Angeklagten nach Deutschland

226

a)              Die Rückreise des Angeklagten S___

227

S___ reiste etwa Mitte August 2006 nach Deutschland zurück, wo er am 30. August 2006 ankam. Von Sch____ hatte er vor seiner Abreise einen vorformulierten E-Mail-Text erhalten, gerichtet an seinen Freund A_ M___, dem er riet, Vorbereitungen für dessen Ausreise nach Waziristan zu treffen.

228

Nach seiner Ankunft in Deutschland wurde bei S___ unter anderem Hepatitis A diagnostiziert. Er unterzog sich deshalb einer stationären Behandlung. Heute leidet der Angeklagte nicht mehr an den Symptomen seiner Erkrankung.

229

b)              Die Rückreise der Angeklagten G_____ und Y___ und die am Vorabend mit A______ und S______ geführten Gespräche über den Anschlagsauftrag

230

Nach der Rückkehr aus der Grenzregion wurde der Angeklagte G_____ von S______ darüber unterrichtet, dass die IJU derzeit keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung seiner Rückreise nach Deutschland habe. Deshalb konnte G_____ entgegen seiner Planung zunächst nicht abreisen. Er hatte – anders als zuvor der Angeklagte S___ bei dessen Rückreise – auch selbst keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung.

231

G_____ ließ sich vor Ort medizinisch behandeln und brachte in den ersten Tagen nach seiner Rückkehr aus dem Grenzgebiet die gemeinsam mit Y___ begonnenen Arbeiten auf dem dortigen Laptop zur Erstellung des „Terrorhandbuchs“ in deutscher Sprache (siehe hierzu B III 2 a.E.) zum Abschluss.

232

Nachdem Y___ etwa einen Monat später als G_____ aus dem Grenzgebiet zurückgekehrt war, gab er A_____ zu verstehen, dass er alsbald nach Deutschland zurückreisen müsse, um seinen dortigen Aufenthaltsstatus nicht zu gefährden. Ahmed entschied daraufhin, dass beide Angeklagten gemeinsam umgehend nach Deutschland zurückkehren sollten. S_____ und A_____ stellten ihnen für die Rückreise insgesamt mehr als 1.000 US-Dollar zur Verfügung.

233

Am Abend vor ihrer Rückreise erklärten A_____ und S_____ den beiden Angeklagten G_____ und Y___ , dass G_____ für die für Deutschland geplante „Operation“ der „Emir“ sein solle. G_______ war damit klar, dass er der Leiter der „Operation“ und der Ansprechpartner der IJU für das Anschlagsvorhaben sein sollte. Damit war er einverstanden. Ihm wurde von Seiten der IJU-Führung bedeutet, sich auf die „Operation“ zu konzentrieren und sich nicht mit anderen Angelegenheiten zu befassen.

234

Anschließend erläuterten A____ und S_______ dem Angeklagten G_____ die Anschlagsziele. Hauptziel sei ein Sprengstoffanschlag in Deutschland, bei dem vor allem möglichst viele amerikanische Soldaten zu Tode kommen sollten. Soweit sich einige wenige Zivilisten am Anschlagsort aufhielten, sei dies kein Hindernis. Außerdem solle ein amerikanisches Ziel mit politischer Bedeutung getroffen werden, ferner eine staatliche usbekische Einrichtung in Deutschland. Bei diesem Ziel ging es allerdings allein darum, eine Signalwirkung zu erreichen, nicht aber um möglichst viele Opfer. Eine hohe Opferzahl sei bei einem solchen Ziel kaum erreichbar, weil die usbekische Botschaft stark bewacht werde und es in Deutschland im Übrigen kaum andere staatliche usbekische Einrichtungen gebe. A_____ gab dem Angeklagten G_____ deshalb zu verstehen, es reiche aus, wenn in der Nähe der usbekischen Botschaft ein Sprengsatz explodiere. Ferner wurde seitens der IJU-Führung darauf hingewiesen, dass durch die Anschläge auch „die Deutschen“ gewarnt werden sollten. Dies war vor dem Hintergrund der Stationierung deutscher Truppen in Afghanistan gedacht. Die Angeklagten sollten daher ein weiteres Ziel auswählen, das für die deutsche Bevölkerung eine Signalwirkung habe. Auch auf ein amerikanisches Konsulat als ein mögliches amerikanisches Ziel mit politischer Bedeutung wies Ahmed hin. Überdies wurde die Air Base in Ramstein als ein Anschlagsziel angesprochen. Ein Anschlag sollte, wenn möglich, zudem auf deutsche Politiker verübt werden, was G_____ aber nicht für realisierbar, zumindest für zu aufwändig hielt. Deshalb unterrichtete er den Angeklagten Y___ nicht über dieses von A____ vorgeschlagene Ziel.

235

A_____ gab G_____ auch zu verstehen, es solle ein „großer“ Anschlag sein. Allerdings erreichte den Angeklagten später nach seiner Rückkehr in Deutschland eine Nachricht von der IJU, dass ein kleiner Anschlag ausreichend sei, wenn er in kürzerer Zeit verübt werden könne. Weitergehende Vorgaben machte die Leitung der IJU dem Angeklagten G_____ nicht.

236

Ferner wurde G_____ angehalten, der IJU seine Ankunft in Deutschland anzuzeigen; auch sollte die anschließende Kommunikation auf seltene Kontaktaufnahmen beschränkt werden und über eine bereits von A_____ und S_________ in Absprache mit ihm eingerichtete E-Mail-Adresse fortgeführt werden, und zwar lediglich durch das Einstellen von Nachrichten in den Entwurfsordner. Dabei sollten Codewörter verwendet werden. So sollte G_____ das Wort „normal“ dreimal in einer Nachricht verwenden, wenn er mitteilen wolle, dass alles in Ordnung sei. Als Codewort für „Anschlag“ sollte etwa das Wort „Prüfung“ dienen. Schließlich trafen sie die Absprache, dass der Angeklagte in Deutschland per E-Mail die Zugangsdaten zu einem E-Mail-Account erhalte, in dem die für das Anschlagsvorhaben notwendigen Unterrichtsmaterialien, also das unter Federführung von G_____ gefertigte „Terrorhandbuch“ (siehe hierzu B III 2 a.E.), abgelegt waren.

237

Im Rahmen eines der Gespräche von A____ und S_______ mit dem Angeklagten G_____ wurde auch die Bekennung der IJU nach den Anschlägen in Deutschland thematisiert. Den konkreten Inhalt der Bekennung sprachen sie nicht ab. G_____ gab A____ aber zu verstehen, dass es eine kurze Bekennung sein solle, in der die Gründe für die Anschläge genannt würden. Eine Forderung der IJU darin solle sein, die deutschen Truppen aus Afghanistan abzuziehen. Vom Inhalt dieses Gesprächs unterrichtete G_____ die Mitangeklagten nicht.

238

Am nächsten Morgen reisten G_____ und Y___ ab, wobei sie dieselbe Reiseroute wie auf dem Hinweg wählten. Als Y___ nach einem gemeinsamen Zwischenaufenthalt in Istanbul Ende September 2006 nach Deutschland weiterreiste, blieb G_____ noch einige Tage in Istanbul.

239

c)              Das Zusammentreffen der Angeklagten G_____ und S___ in Istanbul anlässlich der Rückreise des Angeklagten G_____

240

In Istanbul nahm G_____ Kontakt zu S___ auf, der seinerseits plante, von Deutschland aus in die Türkei zu reisen, um sich dort mit M_____ K__ zu treffen, nachdem dieser ihm im Frühsommer 2006 eine Vermittlung nach Tschetschenien in Aussicht gestellt hatte (siehe hierzu B III 6). Auf die neuerliche Anfrage des Angeklagten S___ hin, ob es nun eine Möglichkeit gebe, alsbald nach Tschetschenien zu gelangen, hatte K__ ihn gebeten, für ein persönliches Gespräche in die Türkei zu kommen. G_____ hatte M___ K__ nach einer vorausgegangenen Kontaktaufnahme über das Internet bereits im Sommer 2004 kennengelernt, als er ebenfalls nach einer Möglichkeit gesucht hatte, in den Jihad nach Tschetschenien oder auch in den Irak zu gelangen. Danach hatte er keinen Kontakt mehr zu K__.

241

In Istanbul unterrichtete G_____ den Angeklagten S___ darüber, dass A_____ ihn zum Anführer der „Operation“ ernannt habe, bevor G_____ sich am nächsten Tag, dem 4. Oktober 2006, nach Deutschland begab.

242

Der Angeklagte S___ traf sich in Istanbul sodann mit M_____ K__, der ihm versprach, ihn im kommenden Frühjahr nach Tschetschenien zu bringen.

243

d)              Die Rückreise des Angeklagten Sch____

244

Am 10. November 2006 trat der Angeklagte Sch____ seine Rückreise, für die er zuvor von S_______ 500 US-Dollar erhalten hatte, an, und zwar zunächst auf derselben Reiseroute wie auf dem Hinweg.

245

Am Flughafen in Zahedan wurde er allerdings festgenommen, weil er nicht mehr über seinen Reisepass verfügte; diesen hatte er dem Schleuser J___ zwecks Beschaffung eines Visums anvertraut, bis zu seiner Abreise aber nicht mehr zurückerhalten. Er wurde vom Iran nach Pakistan zurückgeschoben und dort über einen Zeitraum von zehn Tagen vernommen. Ein pakistanisches Gericht verurteilte ihn wegen illegalen Aufenthalts zu einer Haft von zwei Monaten. Er war bis zum 11. Februar 2007 inhaftiert. Sodann wurde er über Dubai nach Deutschland abgeschoben, wo er kurz darauf ankam.

246

Nach seiner Rückkehr nach Deutschland fand in der Wohnung der Mutter des Angeklagten Sch____ ein Treffen mit einem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes statt, dem der Angeklagte ebenso wie seinen Eltern wahrheitswidrig erzählte, er sei zu religiösen Zwecken nach Pakistan gereist und dort inhaftiert worden, weil er bei dem beabsichtigten Grenzübertritt nicht im Besitz eines Visums gewesen sei. Ab Anfang März 2007 bemerkte Sch_____ , dass er observiert wurde. Die Observationsmaßnahmen brachte er mit seiner Inhaftierung in Pakistan in Verbindung.

247

IV.              Die Vorbereitung des Anschlagsvorhabens durch die Angeklagten

248

1.              Die allgemeinen Vorbereitungshandlungen der Angeklagten nach ihrer Ankunft in Deutschland

249

Nach seiner Ankunft in Deutschland Anfang Oktober 2006 suchte der Angeklagte G_____ wiederholt Callshops in Stuttgart und anderen Städten auf, um seinenE-Mail-Account abzurufen. Es kam in der Folgezeit zu mindestens 216 Besuchen in 68 verschiedenen Callshops in zwölf Städten. So empfing der Angeklagte verschiedene E-Mails bzw. in den Entwurfsordner eingestellte Nachrichten vonS________. Außerdem nahm G_____ mit dem Angeklagten Y___ , der sich gleichfalls in Callshops begab, über die mit diesem vorher abgestimmte E-Mail-Adresse Kontakt auf. Den Angeklagten S___ bat G_____ , den Kontakt zur IJU abzubrechen und nur noch seinen, G_____ ‘, Anweisungen zu folgen.

250

Einige Wochen später im Zeitraum November/Dezember 2006 fuhren die Angeklagten G_____ und S___ zumindest zweimal nach Stuttgart, um dort in verschiedenen Callshops im Internet nach Möglichkeiten zum Erwerb von Wasserstoffperoxid für die Herstellung von Sprengsätzen entsprechend ihrer Ausbildung bei der IJU zu suchen. Auch der Angeklagte S___ recherchierte im Internet nach Bezugsquellen für Wasserstoffperoxid sowie nach Chemikalien zur Herstellung von Zündern. G_____ gab ihm zu verstehen, er warte auf Zünder und wolle sich ausschließlich auf diese für das Anschlagsvorhaben verlassen. Er wollte sich nämlich an die Anweisung der Leitung der IJU halten, bei dem Anschlagsvorhaben allein die von ihr herrührenden Zünder zu verwenden.

251

G_____ versuchte von vornherein, eine Bezugsquelle für eine große Menge Wasserstoffperoxid zu finden. Er ließ S___ wissen, dass er bei den jeweiligen Chemikalienhändlern die größtmögliche Abgabemenge erfragt habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war S___ bewusst, dass die Anschläge mit einer großen Menge Wasserstoffperoxid durchgeführt werden sollten, also ein großes Anschlagsvorhaben geplant war.

252

Der Angeklagte Y___ blieb nach seiner Rückkehr nach Deutschland in Kontakt mit dem Schleuser J___. Er begann in Absprache mit G_____ , Gelder für das Anschlagsvorhaben zu sammeln. Zunächst konnte Y___ auf sein Arbeitslosengeld zurückgreifen, das sich während seiner Abwesenheit auf etwa 1.500 bis 1.600 Euro summiert hatte. Außerdem hatte er einem guten Freund ein Darlehen von 2.000 Euro gewährt, das dieser ihm nach und nach zurückzahlte. Weitere Einnahmen konnte Y___ im Zusammenhang mit der Schleusung bzw. Abreise von C_____ C_____ und S_______ K_____ zur IJU erzielen (siehe hierzu B V 1 a und b).

253

Ebenfalls noch im Jahre 2006 fuhren die Angeklagten G_____ und S___ mit einem von diesem angemieteten Pkw zu dem Angeklagten Y___ nach L___en. G_____ und S___ unterrichteten den Angeklagten Y___ über den Ankauf von Wasserstoffperoxid; außerdem teilte G_____ ihm mit, dass er bereits eine Garage für die Lagerung dieser Chemikalie angemietet habe (siehe hierzu B IV 2). Y___ sagte G_____ zu, einen gefälschten Pass zu besorgen. An diesem Tag sprachen die drei Angeklagten zum ersten Mal über eine Arbeitsteilung: Y___ sollte die finanziellen Mittel für das Anschlagsvorhaben und den Pass für G_____ beschaffen, G_____ und S___ sollten, weil sie zu zweit waren, für den Erwerb von Wasserstoffperoxid und dessen Lagerung Sorge tragen.

254

Einige Tage nach seiner Ankunft in Deutschland am 12. Februar 2007 teilte der Angeklagte Sch____ über den abgesprochenen E-Mail-Account S______ mit, dass sich seine Rückkehr um drei Monate verspätet habe, und er erkundigte sich nach der ihm hier zugedachten Funktion. Erst am 28. Februar 2007 erhielt er von S______ eine Antwort. Bereits zuvor, am 20. Februar 2007, hatte er – aus konspirativen Gründen über seinen Freund Al Malla – telefonisch mit dem Angeklagten Y___ für denselben Tag ein Treffen vereinbart. Bei diesem Treffen ging es Sch____ in erster Linie um Informationen, wie er mit S______ in Kontakt treten könne. Y___ weihte Sch____ im Groben in ihre Anschlagsplanungen ein.

255

Y___ hatte mit G_____ bereits für den darauf folgenden Sonntag, den 25. Februar 2007, ein Treffen in Stuttgart vereinbart, zu dem auch der von Y___ entsprechend informierte Angeklagte Sch________ hinzukam. Die drei Angeklagten sprachen über das Anschlagsvorhaben. Spätestens jetzt erfuhr Sch_______, dass es sich um einen Anschlag gegen US-amerikanische Armeeangehörige handeln solle. Dabei ging G_____ davon aus, dass Sch____ nun an dem Anschlagsvorhaben mitwirken werde und in Waziristan von Ahmed schon in die Anschlagsplanungen und seine, G_____ ‘, Stellung als Emir eingeweiht worden sei. Dass Sch_____ tatsächlich bereits in Waziristan über den von der Leitung der IJU den Mitangeklagten erteilten Anschlagsauftrag in Kenntnis gesetzt worden war, konnte aber nicht festgestellt werden. Allerdings kam Sch___ vor dem Hintergrund seiner Ausbildung bei der IJU, der mit S_________ vor seiner Abreise geführten Unterredung und der Gespräche mit den beiden Mitangeklagten zu der Erkenntnis, dass er in die Anschlagsplanungen in Deutschland eingebunden sein solle. Von der Stellung G_____ ‘ als „Emir“ hatte Sch_____ aufgrund des vorausgegangenen Gesprächs mit dem Angeklagten Y___ erfahren.

256

Sch____ sagte entsprechend seiner der Führung der IJU erklärten Bereitschaft, die Gruppe in Deutschland zu verstärken, seine Mitwirkung gegenüber G_____ und Y___ zu. Sie sprachen ab, dass jeder von ihnen Überlegungen zu möglichen Anschlagszielen anstellen solle. Als ein mögliches Ziel nannte Sch_____ bereits an diesem Tag den US-Luftwaffenstützpunkt in Ramstein. Angesichts seiner Kenntnisse aufgrund seiner Bundeswehrzeit sollte vorrangig ihm in Zukunft die Aufgabe zukommen, US-amerikanische Zielobjekte auszuspähen. Anschließend richtete G_____ zwei E-Mail-Accounts ein, den einen für die Kommunikation mit dem Angeklagten Y___ („moni4007@yahoo.de“) und den anderen für die Kommunikation mit dem Angeklagten Sch____ („angi4148@yahoo.de“), wobei sie vereinbarten, ausschließlich über den Entwurfsordner Nachrichten auszutauschen. Sie gingen davon aus, dass diese Art der Kommunikation, bei der Entwurfsnachrichten lediglich auf einem Server des Telekommunikationsanbieters hinterlegt werden, eine Überwachung des Informationsaustausches durch die Sicherheitsbehörden unmöglich macht oder zumindest erschwert. In der Folgezeit richtete G_____ aus konspirativen Gründen wiederholt neue E-Mail-Accounts ein, über die sie in codierter Form miteinander kommunizierten. Dabei sollte ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Angeklagten Y___ und Sch____ auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Schließlich stimmten die drei Angeklagten einen Treffpunkt für künftige Treffen in Stuttgart ab.

257

Von nun an standen auch die Angeklagten G_____ und Sch____ in regelmäßigem Kontakt zueinander. Sch____ spähte zwischen dem 3. und 11. März 2007 den US-amerikanischen Stützpunkt in Kaiserslautern als mögliches Anschlagsziel aus. Am 17. März 2007 gab er dem Angeklagten G_____ zu verstehen, dass er, Sch____ , observiert werde.

258

Am 1. April 2007 trafen sich die Angeklagten G_____ und Sch____ auf dessen Bitte hin erneut in Stuttgart. Sch____ war wegen der weiter andauernden Observationen zunehmend beunruhigt; außerdem wollte er mit G_____ über die Schleusung seines Freundes Al Malla zur IJU (siehe hierzu B V 2) sprechen. Bei dem Treffen berichtete Sch____ auch, dass er von einem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes aufgesucht worden sei. Anlässlich dieses oder des weiteren Treffens mit G_____ am 21. Juni 2007 brachte er seine damalige Vorstellung zum Ausdruck, einen Anschlag unter Einsatz von Gas zu verüben und US-amerikanische Militärfahrzeuge am Güterbahnhof Neunkirchen in die Luft zu sprengen. Dies lehnte G_____ ab. Er erklärte dem Angeklagten Sch____ den geplanten Ablauf dahin, dass sie demnächst an einem „sicheren Ort“ in die Hauptphase der Anschlagsvorbereitungen eintreten würden. Sch____ unterrichtete G_____ über seine Ausspähung eines US-amerikanischen Militärstützpunktes in Kaiserslautern. Bei diesem oder dem Folgetreffen kam Sch____ erneut auf die Air Base in Ramstein zu sprechen, die er weiter für ein gutes Anschlagsziel hielt. Die Örtlichkeiten innerhalb der Air Base erkundete er mithilfe von „Google-Earth“. Einem Anschlag auf die Air Base maß er einen hohen symbolischen Wert bei, da seiner Ansicht nach die im Irak und in Afghanistan stationierten Soldaten dort zwischenlandeten und strategisch unterstützt würden. Der Anschlag sollte nach Sch_____ Vorstellung gegen das dortige Central Command gerichtet werden, wobei ihm bewusst war, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Opfern zu beklagen wäre. Wie groß die Opferzahl tatsächlich sein würde, war für ihn ohne Belang.

259

Am 7. Mai 2007 erhielt Sch____ von S______ eine Nachricht, in der es hieß, er möge seinen „Bruder“ schicken, womit Al Malla gemeint war, und auch selbst kommen. Der Angeklagte verstand diese E-Mail dahin, dass er nach Waziristan zurückkommen solle und die IJU bereits auf ihn warte. Allerdings ging er davon aus, dass es sich insoweit um ein Missverständnis handele, weil S______ möglicherweise keine Kenntnis von den Umständen seiner Rückreise aus Pakistan, insbesondere seiner dortigen Inhaftierung, habe. Sch____ bat noch am selben Tag den Angeklagten G_____ , S______ mitzuteilen, dass er nicht nach Waziristan kommen könne, unter anderem wegen seiner Mitwirkung an den geplanten Anschlägen. Einige Tage später, am 9. Mai 2007, ließ G_____ den Angeklagten Sch_____ wissen, dass er derzeit nicht mit S______ in Kontakt stehe, weil seine E-Mails von den Sicherheitsbehörden abgefangen würden. Wenige Tage später gab G____ dem Angeklagten Sch______ ebenfalls in codierter Form zu verstehen, dass dieser in Deutschland bleiben solle und die Anschlagsvorbereitungen fortgesetzt würden. Für Sch____ war es indes schon von Bedeutung, dass die Frage, ob er nach Waziristan zurückzukehren habe, von G_____ geklärt würde, weil er die Ansicht vertrat, allein die Führung der IJU könne diesbezüglich eine Entscheidung treffen. Deshalb erkundigte er sich am 1. Juni 2007 erneut bei dem Angeklagten G_____ , ob dieser S______ über seine, Sch_____ Situation in Kenntnis gesetzt habe. In dieser Nachricht bekräftigte Sch____ noch einmal, dass er zum jetzigen Zeitpunkt nicht nach Waziristan zurückgehen könne.

260

Bei einem weiteren Treffen am 21. Juni 2007 überreichte Sch____ dem Angeklagten G_____ für die Anschlagsvorbereitungen sein Erspartes in Höhe von 600 Euro. G_____ unterrichtete Sch____ darüber, dass für das Zusammenführen der erforderlichen Komponenten zur Herstellung der Sprengsätze eine Wohnung oder ein Ferienhaus angemietet werde, außerdem, dass er noch weitere Mengen „Sprengstoff“ beschaffen werde. Danach hatte S______ eine ungefähre Vorstellung von der geplanten Gesamtmenge. Ein weiteres Thema waren auch jetzt die gegen den Angeklagten S______ gerichteten Observationsmaßnahmen. Er erkundigte sich bei G_____ erneut, ob dieser S______ die Nachricht habe übermitteln können, dass er, S______ , nicht nach Waziristan zurückgehen könne. G_____ verneinte dies mit der Begründung, E-Mails würden durch die amerikanischen Sicherheitsbehörden abgefangen, und versicherte Sch_______ , diesbezüglich noch mit der IJU Kontakt aufzunehmen. Da seine an die IJU gerichteten Nachrichten dort nicht ankamen oder von dort nicht beantwortet wurden, wollte G_____ den Angeklagten Y___ mit einer Kontaktaufnahme beauftragen und der IJU zu verstehen geben, dass er den Angeklagten Sch_______ bei der „Operation“ in Deutschland bräuchte.

261

Bis zur Festnahme der Angeklagten am 4. September 2007 lag noch keine Antwort der IJU vor. Der Angeklagte Sch____ war sich – was G_____ wusste – unsicher, ohne eine Antwort von S______ an den Anschlägen teilnehmen zu können. Allerdings betrachtete Sch____ die Antwort der IJU als reine Formalität und nahm an, G_____ werde das Erforderliche veranlassen. Er ging davon aus, dass die IJU-Führung ihn entsprechend den in Waziristan geführten Gesprächen zur Beteiligung an der „Operation“ auffordern werde. Jedenfalls wollte Sch_____ weiter an den Anschlagsvorbereitungen mitwirken; er hatte nicht vor, etwa seine weitere Mitarbeit einzustellen, und beteiligte sich auch an den fortschreitenden Vorbereitungen. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme ging er davon aus, dass er auch an der Durchführung der Anschläge selbst teilnehmen werde. Nur im Falle eines ausdrücklichen und strikten Befehls der IJU-Führung, nach Waziristan zurückzukommen, hätte er versucht, auch ohne Reisepass, den er – wie erwähnt – bei seiner Rückreise aus Pakistan nicht zurückerhalten hatte, dorthin zu gelangen.

262

Die Angeklagten Y___ und Sch____ trafen sich in der Folgezeit bis zum Einzug in das Ferienhaus nicht mehr; auch eine Kommunikation auf schriftlichem Wege fand zwischen ihnen nicht statt. Allerdings unterrichtete G_____ den Angeklagten Y___ wiederholt darüber, dass Sch____ observiert werde, und Y___ berichtete, er werde seinerseits vom Verfassungsschutz observiert.

263

2.              Die Anmietung der Garage in Freudenstadt-Wittlensweiler

264

Bevor der Angeklagte G_____ die erste Fahrt zur Beschaffung von Wasserstoffperoxid im Dezember 2006 unternahm (siehe hierzu B IV 5), begab er sich auf die Suche nach einem geeigneten Lagerplatz für die Unterbringung einer größeren Menge dieser Chemikalie. Auf eine Zeitungsannonce mietete er eine Garage in Freudenstadt-Wittlensweiler für monatlich 35 oder 40 Euro an. Bei dem Treffen mit dem Vermieter, für das G_____ – wie er es in Waziristan gelernt hatte – sein Aussehen verändert hatte, gab er sich als „Student M____ G____ aus S____“ aus, der „nebenbei“ im Internethandel tätig sei und zur Zwischenlagerung von Paketen eine Garage suche.

265

3.              Die Fahrt der Angeklagten G_____ und S___ mit D____ B_____am Silvestertag 2006 nach Hanau

266

Am Silvestertag 2006 besuchten die Angeklagten G_____ und S___ in Frankfurt am Main D____ B__, den sie anlässlich der Hajj Anfang 2005 kennengelernt hatten (siehe hierzu B I 1). Entgegen der – damals naheliegenden – Annahme der deutschen Sicherheitsbehörden erfolgte der Besuch bei B____ jedoch nicht zu dem Zweck, militärische Anlagen und deren Sicherheitseinrichtungen, und zwar die US-Liegenschaften „Huttier“ in der Lamboystraße und „Pioneer Barracks“ in der Aschaffenburger Straße, auszukundschaften und auf ihre „Anschlagstauglichkeit“ hin zu prüfen, sondern hatte folgenden Hintergrund:

267

Um sich ungestört unterhalten zu können, verließen die beiden Angeklagten und B____ die Wohnung. B____ fuhr mit den Angeklagten nach Hanau. Auf die Frage des Angeklagten G_____ , wo sie sich befänden, wies B_____ auf die amerikanischen Kasernen zur rechten und linken Seite der Straße hin. Er wendete den Pkw und fuhr dieselbe Straße zurück. Auf die wiederholte Nachfrage seitens des Angeklagten G_____ antwortete er, eine amerikanische Diskothek zu suchen. G_____ hatte den Eindruck, B___________ wolle sie anstiften, „Amerikaner zu verprügeln“. Erst auf die wiederholte Bitte des Angeklagten G_____ hin steuerte B____ das Fahrzeug aus dem Kasernenbereich heraus.

268

Nach seiner Rückkehr nach Ulm bemerkte zunächst S___ , dass er in auffälliger Art und Weise observiert wurde. Später stellte auch G_____ eine Observation seiner Person fest. Am 6. Januar 2006 wurden die Wohnung des Angeklagten S___ sowie die Wohnung des Angeklagten G_____ und die dessen Vaters durchsucht; S___ hatte kurz zuvor in Gegenwart des Angeklagten G_____ den Reifen eines Fahrzeugs, von dem sie annahmen, es verfolge sie, zerstochen.

269

G_____ zweifelte vorübergehend, ob das Anschlagsvorhaben nun noch umgesetzt werden könne. Etwa einen Monat später verwarf er diese Bedenken jedoch, weil er eine Observation seiner Person nicht mehr festzustellen vermochte. Auf die Frage des Angeklagten S___ , ob er die Anschlagspläne weiterverfolgen wolle, beschwichtigte G_____ ihn mit dem Hinweis, er wolle die Anschlagsvorbereitungen zwar fortsetzen, habe seine Pläne aber insoweit geändert, als er nur noch „ein kleines Ding“ im Sinne von „etwas Symbolischem“ machen wolle. Bisher habe er bei dem Chemikalienhändler einen Kanister mit 60 kg Wasserstoffperoxid erworben (siehe hierzu B IV 5), und bei jeder weiteren Fahrt dorthin könnte er zwar jeweils zwei Kanister mit insgesamt 120 kg kaufen. Um sich aber nicht verdächtig zu machen, wolle er nun bei ein oder zwei weiteren Beschaffungsfahrten jeweils nur einen einzigen Kanister erwerben.

270

Für den Fall, dass er zukünftig doch gegen ihn gerichtete Observationen bemerken würde, hatte G_____ geplant, den Schlüssel für die in Freudenstadt-Wittlensweiler angemietete Garage dem Angeklagten Y___ zu übergeben, damit dieser das Vorhaben auch ohne ihn, G_____ , fortführen könnte. Dabei ging G_____ davon aus, dass den Ermittlungsbehörden nicht bekannt sei, dass er mit Y___ in Kontakt stehe. Den Angeklagten Y___ , der über seinen Bruder von der angeblichen „Ausspähungsfahrt“ in Hanau erfahren hatte, ließ G_____ absichtlich in dem Glauben, er habe an dieser Fahrt nicht teilgenommen, um sich nicht naheliegenden Vorwürfen von Y___ auszusetzen.

271

4.              Der Diebstahl von Kennzeichenschildern

272

Um beim Kauf von Wasserstoffperoxid unerkannt zu bleiben, beabsichtigte G_____ , bei seinen Fahrten fremde Kfz-Kennzeichenschilder zu verwenden. Auf Vorschlag von S___ montierten sie im Dezember 2006 in Stuttgart von einem Fahrzeug die Kennzeichenschilder ab. Anschließend, noch in derselben Nacht, fuhr G_____ zum ersten Mal zu einem Chemikalienhändler bei Hannover, um von diesem Wasserstoffperoxid zu erwerben.

273

5.              Der Erwerb von Wasserstoffperoxid

274

Bei seiner Suche nach einer Bezugsquelle für Wasserstoffperoxid war der Angeklagte G_____ , der einen Großteil seiner Zeit für das Anschlagsvorhaben aufwendete, auf einen Chemikalienhändler bei Hannover gestoßen, dem er sich telefonisch unter dem Namen „B_____“ oder „B_______“ vorstellte. Von ihm erfuhr G_____ im Dezember 2006, dass er einen – wenn auch angebrochenen – 60 kg-Kanister Wasserstoffperoxid mit einer Konzentration von 35 % vorrätig habe, der noch vor Weihnachten 2006 bei ihm abgeholt werden könne.

275

Wasserstoffperoxid, das in Lösungen bis einschließlich 49,9 % Sättigung frei verkäuflich war, ist eine farblose, mit Wasser mischbare Flüssigkeit. Es wirkt stark oxidierend und wird deshalb als Bleichmittel, Desinfektionsmittel und als Bestandteil von Reinigungsmitteln verwendet. Es kann aber auch für die Herstellung von Sprengladungen eingesetzt werden, indem es auf eine etwa 60 bis 70 %ige Lösung aufkonzentriert und sodann beispielsweise mit Mehl gemischt wird. Dieses Gemisch ist von seiner Wirkung her TNT sehr ähnlich.

276

Von dem Chemikalienhändler erwarb G_____ durch sechs Einzelkäufe im Dezember 2006 sowie im Februar, März, April, Juni und Juli 2007 insgesamt zwölf Kanister Wasserstoffperoxid zum Einzelpreis von 200 Euro. Den Transport führte er mit Mietfahrzeugen durch, wobei der Pkw für die erste Beschaffungsfahrt von dem Angeklagten S___ angemietet worden war. Unterwegs verwandte G_____ zur Tarnung die gestohlenen Kennzeichenschilder. Um unerkannt zu bleiben, veränderte er auch hier sein Aussehen und gab sich gegenüber dem Chemikalienhändler als Fahrer aus, um etwaige Nachfragen zu vermeiden. Die von ihm in Umzugskartons verpackten Kanister lagerte er in der angemieteten Garage in Freudenstadt-Wittlensweiler ein. Die Beschaffungsfahrten hatten im Wesentlichen den gleichen Ablauf.

277

Obwohl G_____ nach der vierten Fahrt im April 2007 bereits sechs Fässer Wasserstoffperoxid eingelagert hatte und ihm von der IJU noch im Jahr 2006 die Vorgabe gemacht worden war, den Anschlag besser schnell durchzuführen, auch wenn dann nur noch ein kleiner Anschlag möglich wäre, entschloss er sich in Absprache mit Y___ , weiterhin diese Chemikalie zu beschaffen. Denn das Anschlagsvorhaben konnte seinerzeit noch nicht umgesetzt werden, weil G_____ auf das Eintreffen der von der IJU besorgten Sprengzünder in Deutschland (siehe hierzu B VI 3 b) wartete. Bis zur Ankunft der Sprengzünder wollten er und Y___ weiterhin Wasserstoffperoxid mit dem Ziel eines dann doch großen Anschlags beschaffen. Auch die seinerzeitige Berichterstattung in den Medien über ein Anschlagsvorhaben, die G_____ mit den eigenen Anschlagsvorbereitungen in Verbindung brachte, hielt ihn nicht davon ab, weitere Kanister Wasserstoffperoxid zu kaufen. Er maß der Medienberichterstattung nämlich keine große Bedeutung bei, nahm keine weiteren Observationen mehr wahr und fühlte sich an den Anschlagsauftrag der IJU gebunden.

278

Bei den letzten beiden Fahrten am 27. Juni und 20. Juli 2007 begleitete ihn Y___ von Stuttgart aus zu der angemieteten Garage in Freudenstadt-Wittlensweiler. G_____ wollte dem Angeklagten Y_____ den Standort der Garage zeigen und ließ ihm einen Nachschlüssel anfertigen. Für den Fall einer Entdeckung wollte er sicherstellen, dass Y___ jederzeit mit dem bereits beschafften Wasserstoffperoxid auch ohne ihn die Anschlagsplanungen fortführen und die Anschläge durchführen könnte. Die beiden Angeklagten vereinbarten, dass von nun an der Angeklagte Y___ die Kommunikation mit Waziristan übernehme, weil G_____ befürchtete, seine an die IJU gerichteten E-Mails würden von den Sicherheitsbehörden mitgelesen. Bei ihren Absprachen über die weiteren Anschlagsvorbereitungen waren sie sich einig, dass sie erst die Materialien für die Sprengsätze besorgen wollten, bevor sie die konkreten Ziele festlegen würden.

279

Auf der letzten Fahrt planten sie überdies, eine weitere Wasserstoffperoxidbestellung aufzugeben und die Fässer alsbald nach Einzug in ein für die letzte Phase der Anschlagsvorbereitungen noch anzumietendes Ferienhaus abzuholen; zur Abholung kam es aber aufgrund ihrer späteren Festnahme nicht mehr. Y___ übergab dem Angeklagten G_____ für die Anschlagsvorbereitungen 300 oder 400 Euro. Im Gespräch über die geplanten Anschläge gab G_____ dem Angeklagten Y___ zu verstehen, dass für jedes der drei Anschlagsziele mindestens 250 kg Sprengmasse zur Verfügung stünden. Sie einigten sich in erster Linie auf „richtig große amerikanische Diskos“ – etwa in Gießen – als Anschlagsziele. G_____ gab allerdings zu bedenken, dass dann nicht mit vielen Opfern zu rechnen sei, wenn durch die Sprengwirkung nur die dicken Mauern der Diskotheken einstürzten, und schlug deshalb auch „amerikanische Pubs“ als Anschlagsziele vor. Hiermit war Y___ gleichfalls einverstanden. Im Hinblick auf diese Hauptziele sprachen sie von 150 Toten als Zielvorstellung, wobei Y___ ausdrücklich darauf hinwies, dass bei einem Anschlag auf eine Diskothek mit einem Sprengsatz von 150 kg bereits eine große Anzahl von Toten „zu erzielen“ wäre. Ferner erwogen sie, zusätzlich an einem Flughafen einen Sprengsatz zu deponieren. Sie überlegten zudem, auf eine Kaserne, etwa in Mannheim, Gießen oder Leverkusen, einen Anschlag zu verüben. Der Angeklagte Y___ prahlte, dass es ein „zweiter 11. September“ werden könne. Überdies unterhielten sie sich über die Aufkonzentration von Wasserstoffperoxid und kamen überein, jeweils im Internet nach geeigneten Ferienhäusern zu suchen. Dass sie für die letzte Phase der Anschlagsvorbereitungen ein Ferienhaus anmieten wollten, hatten sie bereits im Frühjahr 2007 vereinbart.

280

Vor der Auslieferung der letzten drei Fässer an G_____ am 20. Juli 2007 hatte das Bundeskriminalamt zu dem Chemikalienhändler Kontakt aufgenommen und das von G_____ bestellte 35 %ige Wasserstoffperoxid gegen drei baugleiche Kanister mit einer 3 %igen Wasserstoffperoxidlösung, die nicht mehr ätzend und brandfördernd wirkt und damit nahezu ungefährlich war, ausgetauscht. Die weiteren neun bereits in der Garage eingelagerten Fässer tauschte das Bundeskriminalamt Ende Juli 2007 ebenfalls gegen präparierte Kanister mit einer 3 %igen Wasserstoffperoxidlösung aus. Dass sich in den Kanistern nun eine nahezu ungefährliche Lösung befand, bemerkten die Angeklagten weder bei dieser letzten Fahrt noch zu einem späteren Zeitpunkt.

281

Die ersten neun Kanister mit einer 35 %igen Konzentration hatten jeweils ein Nettogewicht zwischen 55,0 kg und 66,8 kg. Das Gesamtnettogewicht dieser neun Fässer betrug 561,5 kg. Die letzten drei Fässer, die bereits vor der Abholung durch den Angeklagten G_____ gegen eine 3 %ige Wasserstoffperoxidkonzentration ausgetauscht worden waren, hätten ein etwa gleiches Nettogewicht gehabt. Danach wären die Angeklagten – wäre das 35 %ige Wasserstoffperoxid nicht gegen eine 3 %ige Lösung ausgetauscht worden – in der Lage gewesen, aus mindestens 730 kg Wasserstoffperoxid zur Durchführung der Anschläge eine explosive Mischung herzustellen. Daraus hätten sich nach der Aufkonzentration etwa 365 kg einer 70 %igen Wasserstoffperoxidlösung gewinnen lassen. Nach der Beigabe von Mehl im Verhältnis eins zu zwei (Mehl zu Wasserstoffperoxid) – wie die Angeklagten es im Rahmen ihrer Ausbildung bei der IJU gelernt hatten – hätte eine explosive Mischung mit einem Gewicht von etwa 550 kg hergestellt werden können. Dies entspricht einem TNT-Äquivalent von ca. 410 kg.

282

6.              Der gefälschte Reisepass

283

Da sich der Angeklagte Y___ bereit erklärt hatte, für G_____ einen gefälschten Reisepass zu besorgen (siehe hierzu B IV 1), suchte S___ Ende Dezember 2006 auf G_____ ‘ Bitte Y___ in Langen auf und übergab ihm Passbilder von G_____ . Dieser hatte dem Angeklagten S___ erklärt, der Pass sei für die „Amelia“, also für den Anschlag, bestimmt. Tatsächlich benutzte G______________ den gefälschten Reisepass später bei der Anmietung des Ferienhauses (siehe hierzu B VII 1). Y___ übergab S___ in diesem Zusammenhang etwa 500 bis 700 Euro für die geplante „Operation“.

284

Auf Y___ ‘ Bitte hin besorgte S______ K____ später einen total gefälschten, auf den Namen „K_____“ lautenden belgischen Reisepass für 800 Euro. Diesen übergab Y___ im Mai/Juni 2007 dem Angeklagten G_____ . Bei diesem Treffen besprachen sie auch die weiteren Anschlagsvorbereitungen. G_____ unterrichtete den Angeklagten Y___ unter anderem darüber, dass sie die Sprengzünder nun in der Türkei unter Einschaltung von M_____ K__ übernommen hätten (siehe hierzu B VI 3). Y___ berichtete von den Observationen seiner Person durch die Sicherheitsbehörden, G_____ seinerseits berichtete von den Observationen Sch____ . Außerdem gab G________ dem Angeklagten Y_____ zu verstehen, dass sie gemeint seien, wenn in den Medien von den „Leuten von der IJU“ die Rede sei, und der Verfassungsschutz Kenntnis davon habe, dass „Leute“ der IJU in Deutschland seien. Auch hierdurch ließen sie sich von ihrem Anschlagsvorhaben nicht abschrecken.

285

V.              Die Rekrutierungen für die IJU

286

Über ihre Anschlagsvorbereitungen hinaus rekrutierten die Angeklagten Y____ und Sch____ nach ihrer Rückkehr aus Waziristan Glaubensbrüder für die IJU.

287

1.              Die Rekrutierungen durch den Angeklagten Y___

288

Der Angeklagte Y___ vermittelte in der ersten Jahreshälfte 2007 zumindest drei Glaubensbrüder, und zwar C____ C____, S_____ K____ und H_____ Ö_____, nach Waziristan zur IJU. Der Angeklagte tat damit einerseits den Glaubensbrüdern selbst einen „Gefallen“. Andererseits kam es ihm darauf an, die Ziele der IJU zu fördern, zumal er bemüht war, der IJU über die rekrutierten Glaubensbrüder verschiedene Ausrüstungsgegenstände zukommen zu lassen. Über die Rekrutierungen stimmte Y___ sich jeweils mit der IJU ab, mit der er in fortlaufendem Kontakt stand. Jedenfalls zwei der Rekruten kamen tatsächlich bei der IJU an.

289

a)              Cüneyt Ciftci

290

Am 2. April 2007 verließ Cüneyt Ciftci mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern Deutschland. Vor seiner Abreise hatte Ciftci auf Vorschlag des Angeklagten Y___ ein GPS-Gerät für die IJU gekauft, das er nach Waziristan mitnahm. Nachdem Ciftci in Waziristan bei der IJU angekommen war, wurde der Angeklagte darüber benachrichtigt.

291

Ebenfalls vor seiner Abreise hatte Ciftci dem Angeklagten Y___ seine drei Fahrzeuge und seine Bankkarte überlassen. Die hieraus erzielten etwa 3.000 Euro verwendete Y___ zumindest zum überwiegenden Teil zur Finanzierung des Anschlagsvorhabens.

292

Ciftci hielt sich in der Folgezeit in Waziristan bei der IJU auf. Am 3. März 2008 kam er bei einem für die IJU begangenen Selbstmordanschlag ums Leben, der sich gegen ein Militärcamp der US-Amerikaner richtete und bei dem jedenfalls zwei US-amerikanische und zwei afghanische Armeeangehörige zu Tode kamen. Am 6. März 2008 übernahm die IJU in einer Presseerklärung die Verantwortung für diesen Selbstmordanschlag (siehe hierzu B II 3 b).

293

b)              Sadullah Kaplan

294

Sadullah Kaplan verließ am 5. Juni 2007 Deutschland. Vor seiner Abreise hatte er dem Angeklagten Y___ einen Geldbetrag von 2.000 bis 2.500 Euro überlassen, den Y___ ebenfalls für das Anschlagsvorhaben verwendete. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in der Folgezeit erreichte Kaplan Waziristan. Ob er die von dem Angeklagten Y___ erworbenen Ausrüstungsgegenstände – ein Nachtsichtgerät, ein Fernglas und einen digitalen Fotoapparat – der IJU überbrachte, konnte nicht sicher festgestellt werden.

295

Noch im Jahre 2007 kam Kaplan bei einem Gefecht ums Leben. Die IJU gab seinen Tod im Januar 2008 auf der Webseite www.sehadetzamani.com bekannt.

296

c)              Hüseyin Özgün

297

Der von dem Angeklagten Y___ ebenfalls rekrutierte Hüseyin Özgün und dessen Bruder Bekir reisten zusammen mit Sadullah Kaplan am 5. Juni 2007 aus Deutschland aus. Hüseyin Özgün nahm unter anderem ein Fernrohr und ein Fernglas für die IJU mit. Beide Ausrüstungsgegenstände hatte Y___ bezahlt.

298

Den Brüdern Özgün gelang es allerdings nicht, bis nach Waziristan zur IJU zu kommen. Sie wurden am 4. Juli 2007 nach ihrem Grenzübertritt vom Iran nach Pakistan von den pakistanischen Behörden wegen illegalen Aufenthalts festgenommen.

299

Mit – rechtskräftigem – Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2009 wurde gegen Hüseyin Özgün wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, der IJU, in Tateinheit mit Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt.

300

2.              Die Rekrutierung Houssain Al Mallas durch den Angeklagten Sch____

301

Kurz nach seiner Ankunft in Deutschland im Februar 2007 berichtete Sch____ seinem Freund Houssain Al Malla ausführlich über seinen Aufenthalt in Waziristan und die dort absolvierte Ausbildung.

302

Am 28. Februar 2007 erhielt Sch____ von S______ die Mitteilung, er könne seinen „Freund“ – damit war Houssain Al Malla gemeint – nun nach Waziristan schicken. Der Angeklagte teilte daraufhin Al Malla mit, er werde von der IJU erwartet.

303

Al Malla reiste am 18. Mai 2007 mit dem Ziel, zur IJU zu gelangen, nach Pakistan. Er wurde jedoch am 10. Juni 2007 in Taftan/Pakistan festgenommen und Anfang September 2007 nach Deutschland zurückgeführt. Nach behördlichen Erkenntnissen soll es ihm später gelungen sein, die IJU zu erreichen.

304

VI.              Die Beschaffung der Sprengzünder

305

1.              Die Nachrichten der IJU betreffend die Sprengzünder

306

Ende 2006 erhielt G_____ eine Nachricht von der IJU-Führung, wonach die Sprengzünder bald ankämen (gemeint: in der Türkei). S___ bot dem Angeklagten G_____ an, in die Türkei zu reisen und die Sprengzünder nach Deutschland zu schmuggeln, womit G_____ einverstanden war. Dies war die einzige Aufgabe, die G_____ im Hinblick auf das Anschlagsvorhaben für den Angeklagten S___ vorgesehen hatte.

307

Gegen Ende Januar 2007 erhielt G_____ eine weitere Nachricht von der IJU, derzufolge die Sprengzünder in der Türkei eingetroffen seien; außerdem wurde mitgeteilt, dass demnächst die Telefonnummer eines Mittelsmanns genannt werde. Hierauf verfasste S___ eine Antwort an die IJU, dass sie die Sache erledigen würden und auf weitere Anweisungen warteten.

308

2.              Die Ausreise des Angeklagten S___ in die Türkei

309

Nach den Wohnungsdurchsuchungen am 6. Januar 2007 (siehe hierzu B IV 3) kam S___ mit den Angeklagten G_____ und Y___ überein, dass es besser sei, wenn er Deutschland alsbald verlasse, um das Anschlagsvorhaben auch angesichts der gegen ihn gerichteten Observationsmaßnamen nicht zu gefährden. Ein weiterer Grund, aus Deutschland auszureisen, bestand für S___ darin, dass er in den Jihad nach Tschetschenien gehen wollte. Zunächst wollte er sich allerdings in die Türkei begeben, zumal er von dort aus dem Angeklagten G_____ behilflich sein könnte, die Sprengzünder nach Deutschland zu verbringen. Konkrete Absprachen über den Transport der Zünder nach Deutschland wurden zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen.

310

S___ versuchte wiederholt – auch noch nach seiner Ausreise aus Deutschland –, G_____ von dem Anschlagsvorhaben abzubringen, einerseits aus Angst vor Entdeckung, andererseits aber auch aus grundsätzlichen Bedenken gegen Anschläge, bei denen Zivilisten zu Schaden kämen. Er schlug dem Angeklagten G_____ vor, zumindest zuvor den Rat eines Islamgelehrten einzuholen. G_____ ließ sich auch hierdurch nicht von dem Anschlagsvorhaben abbringen. Er beruhigte den Angeklagten S___ erneut, indem er vorgab, dass nicht etwa ein Anschlag in der Größe wie die „Zuganschläge in Madrid“, sondern nur noch ein „kleiner“ Anschlag geplant sei, der sich nicht gegen Zivilisten richten solle. Danach ging S___ davon aus, G_____ werde einen Anschlag nicht gegen „Unschuldige bzw. Zivilisten“, sondern gegen die „Feinde des Islam“ verüben. Allerdings war dem Angeklagten S___ , auch wenn er in erster Linie an einen Anschlag mit Symbolcharakter dachte, um darauf aufmerksam zu machen, wie „mit Muslimen umgegangen“ werde, bewusst, dass ein Anschlag geplant war, bei dem US-amerikanische Armeeangehörige – in Kasernen bzw. ihren Stützpunkten – angegriffen würden und Menschen zu Tode kommen sollten. Dies billigte er, wobei er jedoch nicht damit einverstanden war, dass Zivilisten getötet würden.

311

Anfang Februar 2007 reiste S___ in die Türkei. Die Ausreise empfand er als große Erleichterung. Er hatte auch für die fernere Zukunft nicht geplant, nach Deutschland zurückzukehren.

312

3.              Die eigentliche Beschaffung der Zünder

313

In Istanbul nahm S___ sogleich Kontakt zu Mevlüt Kar auf. Er bat ihn bereits im Februar 2007 um Hilfe bei der Verbringung von Sprengzündern, die aus dem Grenzgebiet zu Afghanistan kämen, nach Deutschland.

314

a)              Die Abstimmungen zwischen dem Angeklagten S___ und Mevlüt Kar sowie zwischen den Angeklagten G_____ und S___

315

Nach S___ s Ausreise in die Türkei standen er und G_____ in regelmäßigem Kontakt, den sie in erster Linie über den Entwurfsordner ihres jeweils aktuellenE-Mail-Accounts führten.

316

Anfang März 2007 erreichte den Angeklagten G_____ eine Nachricht von der IJU-Führung, in der der Name und die telefonische Erreichbarkeit einer Kontaktperson in der Türkei, die im Besitz von Schuhen sei – in deren Sohlen die von der IJU stammenden Sprengzünder versteckt waren –, genannt wurden. Dies teilte G_____ dem Angeklagten S___ mit und bat ihn, die Angelegenheit für ihn zu „regeln“. Die genaue Anzahl der Sprengzünder, die übergeben werden sollten, war dem Angeklagten G_____ nicht bekannt. Er ging davon aus, dass es mindestens zehn sein würden, da er mit S______ abgesprochen hatte, entsprechend ihrer Ausbildung bei der IJU zur Sicherheit mehrere Zünder pro Sprengsatz zu verwenden.

317

Daraufhin bat S___ in Istanbul Mevlüt Kar um Hilfe bei der Übermittlung der Sprengzünder nach Deutschland. Kar beabsichtigte, für den Zündertransport seine Kontakte aus früheren Drogengeschäften zu nutzen.

318

Einen telefonischen Kontakt zu dem Mittelsmann konnte S___ in der Folgezeit nicht herstellen. G_____ teilte S___ sodann die Zugangsdaten eines mit der IJU-Führung abgestimmten E-Mail-Accounts mit. Über diesen E-Mail-Account vereinbarte S___ mit einem – ggf. weiteren – Mittelsmann, der sich im Besitz der Schuhe mit den Sprengzündern befinden sollte, ein Treffen an einer Istanbuler Moschee. Sodann unterrichtete er Kar über das bevorstehende Treffen und sagte, er sei auf seine Hilfe angewiesen.

319

Zwei Tage vor dem Übergabetermin informierte Kar den Angeklagten S___ , er habe erfahren, dass unter anderem die Angeklagten G_____ und Y___ in Deutschland unter Terrorverdacht stünden und er, S___ , dieser Gruppe zugeordnet werde. Diesbezüglich hätten die deutschen Behörden bereits mit den türkischen Behörden Kontakt aufgenommen. S___ und Kar wollten gleichwohl an dem Treffen zur Zünderübergabe festhalten. Nachdem S___ dem Mittelsmann perE-Mail seine telefonische Erreichbarkeit mitgeteilt hatte, erklärte Kar ihm noch am selben Tag, die Telefonnummer sei dem türkischen Geheimdienst MIT bekannt geworden; das geplante Treffen zur Zünderübergabe könne nicht stattfinden, da es vom türkischen Geheimdienst und der CIA observiert würde. Ob diese Informationen zutreffend waren, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.

320

Der Angeklagte G_____ , den S___ über den von Kar mitgeteilten Terrorverdacht unterrichtete, sah gleichwohl keine Veranlassung, von dem Anschlagsvorhaben Abstand zu nehmen, zumal er der Meinung war, dass er etwaige gegen ihn gerichtete Observationen bemerken würde.

321

Anschließend fuhr S___ zu Verwandten nach Konya. Dort übergab er Kar, der ihn kurzzeitig in Konya aufsuchte, aus seinem Ersparten 1.000 Euro für den Zündertransport.

322

Nachdem G_____ im Laufe des Monats April 2006 von der Leitung der IJU die telefonische Erreichbarkeit eines weiteren Mittelsmanns erhalten hatte, übermittelte er diese an den Angeklagten S___ mit der Aufforderung, sofort mit diesem Mittelsmann in Kontakt zu treten. Da sich S___ weiterhin in Konya aufhielt, bat er den nach Istanbul zurückgekehrten Kar, von dieser Person die Schuhe mit den Sprengzündern abzuholen. Am darauf folgenden Tag teilte Kar dem Angeklagten S___ mit, dass er die Zünder in Empfang genommen habe. Diese Information gab S___ telefonisch an den Angeklagten G_____ weiter, der sodann S______ über die Entgegennahme der Sprengzünder unterrichtete.

323

Aus von Kar erwogenen Sicherheitsgründen sollten die Zünder noch nicht sofort nach Deutschland übermittelt werden, weil die Sache erst „kalt“ werden müsse. Dies erklärte Kar damit, dass den türkischen Behörden auch die Telefonnummer des letzten Mittelsmannes bekannt geworden sei.

324

Auf S___ s Hinweis Ende Juni 2007, dass in Deutschland eine „Gruppe“ im Fokus der Behörden stehe, reagierte der Angeklagte G_____ beschwichtigend. Er riet S___ , sich weiter um die Verbringung der Sprengzünder nach Deutschland zu kümmern. S___ gab daraufhin dem Angeklagten G_____ zu verstehen, er sei sogar bereit, nach Deutschland zurückzukehren, wenn er vor Ort für das Anschlagsvorhaben gebraucht würde. Dabei hatte S___ aber weiterhin nicht vor, an der eigentlichen Durchführung der Anschläge mitzuwirken.

325

b)              Die Entgegennahme der Zünder durch den Angeklagten G_____in Deutschland

326

Im Juli 2007 suchte der Angeklagte S__ Mevlüt Kar in Istanbul auf, wo er die Gelegenheit hatte, die Schuhe zu sehen. Hierbei handelte es sich um ein Paar Herrenschuhe, denen von außen die Manipulation nicht anzusehen war. In den Hohlkammern der Sohlen waren 20 elektrische Sprengzünder versteckt. Es handelte sich hierbei um Standardzünder für industrielle Sprengarbeiten aus tschechischer oder sogar noch tschechoslowakischer Produktion. Von ihnen waren zumindest zwei vollständig funktionsfähig. Von den weiteren 18 Sprengzündern wären jedenfalls 17 – bei einem Zünder konnte die Funktionsfähigkeit nicht überprüft werden – nicht zur Umsetzung gekommen. Bei diesen Zündern wäre trotz Auslösung der Zündpille der Inhalt der Sprengkapsel nicht explodiert – vermutlich wegen eingedrungener Feuchtigkeit.

327

Kar hatte weiterhin Sicherheitsbedenken gegen die Verbringung der Schuhe nach Deutschland. Er teilte dem Angeklagten S___ mit, er habe entsprechend dessen Bitte, ihm bei der Zünderbeschaffung zu helfen, aufgrund seiner früheren Kontakte zur „jugoslawischen Mafia“ bereits andere Sprengzünder besorgt und nach Deutschland gesandt. Dort seien die Zünder in einer Moschee in Mannheim von einer Person unter Nennung des Code-Wortes „Lucky Strike“ in Empfang zu nehmen. Hierüber unterrichtete S___ den Angeklagten G_____ . Dieser begab sich sodann – Anfang August 2007 – nach Mannheim in eine dortige Moschee und erhielt von einer unbekannten Person zwei Päckchen mit insgesamt sechs Zündern, und zwar mit zwei elektrischen Sprengzündern aus bulgarischer Produktion und vier Exerzierzündern. Von den zwei elektrischen Zündern war jedenfalls einer– bei dem anderen Zünder konnte ebenfalls kein Zündversuch unternommen werden – funktionsfähig. Bei den Exerzierzündern handelte es sich um nicht funktionsfähige Übungszünder, was dem Angeklagten G_____ und den anderen aber weder jetzt noch später auffiel. G_____ gab dem Angeklagten S___ sodann zu verstehen, die Zünder seien angekommen, es seien aber nur sechs Stück, was von der Menge her nicht ausreiche.

328

Als S___ daraufhin Kar vorhielt, dass nur sechs Zünder angekommen seien, erwiderte dieser, er habe bereits eine weitere Zünderlieferung veranlasst. Mit dieser Information beruhigte S___ den Angeklagten G_____ und gab ihm zu verstehen, dass er auf jeden Fall seinen die Zünder betreffenden Auftrag erfolgreich erledigen wolle, um einen Beitrag zu dem Anschlagsvorhaben zu leisten. G_____ trug ihm auf, die Angelegenheit innerhalb der nächsten drei Wochen zu erledigen.

329

Kar klärte S___ dann darüber auf, dass er die Schuhe mit den Sprengzündern einem Jugendlichen mit Namen „A____“ übergeben habe, damit dieser sie nach Deutschland bringe. Dieser habe keine Kenntnis davon, dass in den Schuhen Sprengzünder versteckt seien. Nachdem S___ diese Information an G_____ weitergeleitet und ihm den Übergabeort mitgeteilt hatte, traf sich G_____ Ende August 2007 mit dem damals 15jährigen A______ T____ in einer Braunschweiger Moschee und erhielt von diesem die Schuhe mit den darin versteckten 20 Sprengzündern. Danach unterrichtete G_____ den Angeklagten S___ , dass er die Schuhe mit den Zündern, auf die er gewartet habe, nun erhalten habe, und die ihm, S___ , zugedachte Aufgabe damit erledigt sei.

330

VII.              Der Aufenthalt im Ferienhaus

331

1.              Die Anmietung des Ferienhauses durch den Angeklagten G_____

332

Nachdem G_____ die ersten sechs Zünder erhalten hatte, suchte er für die letzte Phase der Anschlagsvorbereitungen im Internet nach einem geeigneten Ferienhaus. Dabei stieß er auf ein Ferienhaus in Medebach-Oberschledorn im Sauerland. Er nahm Anfang August 2007 telefonisch Kontakt mit dem Vermieter auf und stellte sich unter dem Namen R____ K_____ vor, wie er sich aus dem gefälschten Reisepass ergab. Dabei erfuhr G_____ , dass es sich um ein freistehendes Ferienhaus handelte, eine abschließbare Garage vorhanden war und die Möglichkeit der Anmietung für den gesamten Monat September bestand. Dies entsprach seinen Vorstellungen.

333

Mitte August 2007 traf er sich mit dem Angeklagten Y___ in Stuttgart. Sie kamen überein, die geplante „Operation“ im September 2007 durchzuführen und das Ferienhaus für den Monat September anzumieten.

334

In diesem Zusammenhang erhielt Y___ eine Nachricht von Jafer, wonach sie für die Anschlagsdurchführung noch etwa zwei Wochen Zeit hätten und dann nach Waziristan zurückkommen sollten. G_____ und Y___ waren sich aber darüber einig, dass die Anschlagsplanungen bereits derart weit fortgeschritten seien, dass ein Abbruch nicht mehr in Betracht komme. Y___ teilte der IJU mit, sie benötigten noch etwas Zeit für die Durchführung der Anschläge.

335

G_____ traf sich mit dem Vermieter des Ferienhauses. Zuvor hatte er sein Aussehen entsprechend dem Passbild aus dem gefälschten belgischen Reisepass verändert. Sie schlossen einen Mietvertrag über das Ferienhaus für die Zeit vom 1. bis zum 29. September 2007. G_____ zahlte die Miete im Voraus für drei Personen in Höhe von insgesamt 1.160 Euro und bat darum, das Ferienhaus bereits am 31. August 2007 beziehen zu können. An diesem Tag erfolgte die Übergabe des Ferienhauses.

336

2.              Der Einzug der Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ in dasFerienhaus und die Festlegung der Anschlagsziele

337

Am 2. September 2007 trafen sich absprachegemäß die Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ in Stuttgart. Mit dem von G_____ angemieteten Pkw fuhren sie sodann nach Freudenstadt-Wittlensweiler, wo sie einen der dort gelagerten Kanister mit Wasserstoffperoxid einluden. Die weiteren Fässer wollten sie erst später abholen. Anschließend fuhren sie zum Ferienhaus in Medebach-Oberschledorn.

338

Unterwegs erkundigte sich der Angeklagte Sch____ nach dem Stand der Anschlagsplanungen. Er wurde von den beiden Mitangeklagten über alle wesentlichen Umstände – so über die Anzahl der bereits erworbenen Fässer mit Wasserstoffperoxid, über die Anmietung des Ferienhauses durch G_____ und über ihre finanzielle Situation, insbesondere den Bargeldbestand von 6.000 bis 7.000 Euro – in Kenntnis gesetzt. G_____ berichtete auch darüber, dass und wie er in den Besitz der Zünder gekommen war. Derartige Einzelheiten waren dem Angeklagten Sch____ bis dahin nicht bekannt. Wie viele Sprengzünder in den Schuhen versteckt waren, wussten die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

339

Weiter sprachen sie über mögliche Anschlagsziele und die weiteren Vorbereitungen. G_____ und Sch_____ gingen dabei davon aus, dass es das Ziel der IJU sei, das Anschlagsvorhaben möglichst schnell, und zwar vor der für Oktober 2007 vorgesehenen Abstimmung im Deutschen Bundestag über den weiteren Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der ISAF-Truppen in Afghanistan, durchzuführen. Auch ihnen selbst kam es darauf an, die Anschläge vor der Abstimmung durchzuführen, um die Entscheidung des Deutschen Bundestages mit dem Ziel des Abzugs der Bundeswehr aus Afghanistan zu beeinflussen. Y___ befand diesen Zeitpunkt gleichfalls für gut, auch wenn er den 11. September als Anschlagsdatum vorgezogen hätte. Jedoch war auch ihm klar, dass sie bis zu diesem Tag die Anschlagsvorbereitungen nicht abschließen könnten. Die Angeklagten gingen davon aus, ihre Anschläge hätten angesichts der von ihnen ausgehenden Drohwirkung und des hierdurch ausgelösten öffentlichen Drucks zur Folge, dass der Deutsche Bundestag seine Entscheidung über die Verlängerung des Afghanistanmandats in ihrem Sinne treffen würde.

340

Die drei Angeklagten verabredeten, dass es „drei große amerikanische Anschlagsziele“ sein sollten. Damit meinten sie Orte, an denen sich viele US-amerikanische Soldaten, worunter sie sämtliche Militärangehörige verstanden, aufhielten. Die Örtlichkeiten selbst legten sie aber noch nicht fest. Diese wollten sie erst ausspähen und auswählen, nachdem sie das Sprengmaterial getestet hatten. Dabei gingen sie davon aus, die konkreten Ziele in wenigen Tagen ausfindig machen zu können. G_____ und Y___ legten als Anschlagsziele in erster Linie Diskotheken und Pubs fest. Sie überlegten, an einer großen Diskothek, in der sich viele US-Amerikaner befinden sollten, zunächst eine kleine Sprengung in der Art eines Feueralarms zu zünden und beim Herauslaufen der Besucher eine weitere Explosion auszulösen, um so eine möglichst große Zahl von Toten zu erreichen. Sie erwogen zudem entsprechend ihrer Ausbildung in Waziristan, die Sprengsätze mit Gasflaschen zu versehen, um das Feuer zu verstärken, oder Schrauben und Muttern hinzuzufügen, um Splitter zu erzeugen und so die Zahl der Opfer zu erhöhen. Denn G_____ befürchtete, dass allein durch den Sprengdruck nur die im unmittelbaren Umfeld sich aufhaltenden Personen, nicht aber die weiter entfernt aufhältigen erheblich verletzt und getötet würden. Die Anschlagsdurchführung planten die Angeklagten derart, dass jeder von ihnen einen mit einem Sprengsatz präparierten Pkw vor einem Ziel abstellen solle und alle Sprengsätze zum etwa selben Zeitpunkt explodieren sollten.

341

Die Vorstellung des Angeklagten G_____ ging dahin, möglichst viele US-amerikanische Soldaten zu töten, wobei er in Kauf nahm, dass auch Zivilisten in geringer Anzahl unter den Opfern sein könnten. Er rechnete damit, dass bei einem Anschlag auf eine Diskothek 150 oder gar 250 Menschen zu Tode kämen. Kinder hingegen sollten auf keinen Fall gefährdet werden. Dies entsprach auch den Vorstellungen des Angeklagten Y___ ; auch er wollte, dass möglichst viele US-Amerikaner durch die Anschläge ihr Leben verlieren, und zwar als Vergeltung dafür, dass bei dem Krieg in Afghanistan amerikanische Soldaten Muslime töteten. Er hielt es grundsätzlich für erlaubt, dass auch „Unschuldige“ zu Tode kämen, wenn man viele „Feinde“ töten wolle.

342

Unter den drei großen Zielen strebten die Angeklagten ein Ziel mit Symbolcharakter an, selbst wenn sich dort nicht viele US-Amerikaner aufhalten würden. Dabei machte der Angeklagte Sch____ , der US-Amerikaner ebenso wie G_____ und Y___ als den „Hauptfeind“ ansah, den Vorschlag, Anschläge auf US-amerikanische Militärbasen, insbesondere in Ramstein oder auch in Kaiserslautern, sowie auf amerikanische Militärfahrzeuge in Neunkirchen zu verüben. Da er die Air Base in Ramstein als Dreh- und Angelpunkt für Einsätze der USA im Irak und in Afghanistan ansah, kam es ihm darauf an, dort stationierte US-amerikanische Soldaten zu treffen, wobei die beiden anderen Angeklagten, auch wenn sie ein militärisches Ziel ebenfalls für gut befanden, einen dortigen Anschlag als nur schwer realisierbar erachteten. Die Anzahl der Opfer spielte für Sch____ eine eher nachrangige Rolle. Es ging ihm in erster Linie um den symbolischen Charakter des geplanten Anschlags. Im Hinblick auf Pubs und Diskotheken ging er davon aus, dass dort auch Militärangehörige getroffen würden und es zu einer Vielzahl von Todesopfern kommen werde. Er selbst hatte aber nicht vor, einen mit einem Sprengsatz beladenen Pkw vor einer Diskothek oder einem Pub abzustellen; zivile Opfer wollte er möglichst vermeiden. Allerdings trug er die von den beiden anderen Angeklagten geplante Vorgehensweise unter Zurückstellung seiner eigenen Bedenken mit. Die Angeklagten sprachen überdies über ein McDonald‘s-Restaurant und Supermärkte innerhalb der US-amerikanischen Militärbasis in Kaiserslautern als Anschlagsziele. Neben Ramstein und Kaiserslautern war auch an weitere Städte gedacht. Y___ bezog die Städte Friedberg, wo sich eine große, von US-Amerikanern besuchte Diskothek befinden solle, und Gießen in seine Überlegungen ein, weil dort große amerikanische Kasernen angesiedelt seien. Die Anschlagsorte sollten grundsätzlich nicht weiter als 200 Kilometer vom Ferienhaus entfernt liegen.

343

G_____ wies außerdem darauf hin, dass ein von Ahmed gewünschtes Ziel die usbekische Botschaft sei, gab aber zu bedenken, dass das im Berliner Botschaftsviertel gelegene Gebäude angesichts der dortigen Sicherheitsvorkehrungen als Anschlagsziel nicht in Betracht komme.

344

Ferner hatten die Angeklagten vor, an mehreren deutschen Flughäfen als „Nebenziele“ Sprengsätze zur Explosion zu bringen, damit die deutsche Flugüberwachung für einen oder mehrere Tage den Flugverkehr aus Sicherheitsgründen einstelle. Dies sollte wiederum eine „letzte Warnung“ an Deutschland sein mit dem Ziel, dass Deutschland seine Truppen aus Afghanistan abziehe. Die Idee dazu stammte von dem Angeklagten Y___ . Diesbezüglich erwogen sie zunächst, kleine Sprengsätze in Mülleimern in der Flughafenhalle zu deponieren; später hielten sie es aber für besser, Fahrzeuge mit etwas größeren Sprengsätzen in Parkhäusern an Flughäfen abzustellen, und zwar nachts und möglichst auf einer Etage ohne parkende Fahrzeuge. Hierbei sollte es nach der Vorstellung der Angeklagten keine Opfer geben, auch wenn Parkhäuser an Flughäfen – wie sie wussten – rund um die Uhr von Menschen aufgesucht werden und Y___ es sogar ausdrücklich billigte, dass auch bei diesen Nebenzielen Menschen getötet würden.

345

Nach ihrer Ankunft im Ferienhaus legten sie die 20 von der IJU in Schuhen übermittelten Sprengzünder frei und stellten erfreut fest, dass sie insgesamt 26 Zünder zur Verfügung hatten. Sie gingen davon aus, dass es sich um funktionsfähige industrielle Sprengzünder handele. Keiner der Angeklagten bemerkte, dass vier Zünder lediglich Übungszünder waren. Diese hielten sie für mechanische bzw. manuelle Sprengzünder. Y___ rechnete aus, dass jeder von ihnen für sein jeweiliges Hauptziel 200 kg Sprengmasse veranschlagen könne und dann noch genug Wasserstoffperoxid für die Nebenziele übrig bleibe.

346

Ihre weitere übereinstimmende Planung sah vor, zunächst Elektronikteile und weiteres Zubehör für die Herstellung der Sprengsätze, unter anderem das Zubehör für die elektronischen Schaltkreise, Mobiltelefone, digitale Armbanduhren der Marke Casio als mögliche Zeitzünder, eine Waage, einen Messzylinder und ein Reagenzglas, zu kaufen. Anschließend wollten sie mit einer kleineren Menge Wasserstoffperoxid einen Sprengsatz herstellen und eine Probesprengung durchführen. Dabei wollten sie mindestens 15 % einer jeden Zündercharge testen, also von den 20 in den Schuhsohlen versteckten Zündern insgesamt etwa drei und von den anderen einen. Wenn nicht alle Zünder funktioniert hätten, wollten sie zumindest so viele Zünder testen, bis eine repräsentative Menge erreicht worden wäre. Anschließend wollten sie die konkreten Ziele ausspähen und auswählen, den Ablauf für jedes Ziel entwerfen, den konkreten Zeitpunkt für die Anschläge festlegen, die weiteren Fässer Wasserstoffperoxid abholen, Wasserstoffperoxid aufkonzentrieren, die Sprengkörper bauen sowie Fahrzeuge anmieten und mit den Sprengsätzen präparieren.

347

3.              Die Einkaufsfahrt nach Dortmund

348

Am 3. September 2007, dem Tag nach der Ankunft im Ferienhaus, fuhren die drei Angeklagten entsprechend ihrem Plan nach Dortmund, um verschiedene Elektronikbauteile und das weitere Zubehör zu besorgen. Sch____ notierte die erforderlichen Materialien für die Herstellung der Sprengsätze, unter anderem Transistoren, Mobiltelefone, Reagenzgläser und Mehl.

349

In Dortmund suchte G_____ ein Internetcafé auf, um die auf dem von ihm eingerichteten E-Mail-Account gespeicherten Unterrichtsinhalte, und zwar Schaltpläne, die die IJU ihm nach Rückkehr aus Waziristan absprachegemäß zugeleitet hatte (siehe hierzu B III 2 a.E.), auszudrucken. Einen Schaltkreis, mit dem nach Ansicht des Angeklagten G_____ sowohl eine Handyzündung als auch eine Zeitschaltzündung mit einer Casio-Armbanduhr gebaut werden konnte, zeichnete er per Hand. Diese Zeichnung gab er dem Angeklagten Y___ für den Einkauf der erforderlichen Bauteile. Außerdem recherchierte G_____ den genauen Zeitpunkt für die Abstimmung des Deutschen Bundestages über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr. Diesbezüglich notierte Sch____ das Datum „13.10.2007“ mit einem dahinter stehenden Fragezeichen. Tatsächlich stimmte der Deutsche Bundestag am 12. Oktober 2007 über die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz der ISAF unter Führung der NATO ab.

350

Entsprechend ihrer Absprache kauften die Angeklagten in der Dortmunder Innenstadt unter anderem Lötkolben, Lötplatten, Lötzinn, Kabel, Platinen, elektronische Widerstände, Schraubendreher, Zangen, Batterien nebst -halter, Anschlussclips für 9 Volt-Batterien, Dioden, zwei digitale Armbanduhren der Marke Casio, Klebeband, Schalter, ein Digitalmultimeter, einen Phasenprüfer, Edelstahlkochtöpfe, teilweise mit einem Fassungsvermögen von 10 Litern, eine Waage sowie drei Dosen Pfefferspray. Vier gebrauchte Mobiltelefone hatten sie schon bei ihrem Einzug in das Ferienhaus mitgebracht. Das Pfefferspray war insbesondere für den Fall gedacht, dass die Angeklagten in eine Polizeikontrolle geraten würden, der sie sich ggf. mittels des Pfeffersprays entziehen wollten.

351

Ferner erwarben sie mindestens 13 Pakete Weizenmehl zu je 2,5 kg. Weitere Gegenstände wie Transistoren, Reagenzgläser, ein Messzylinder und zusätzliche Mobiltelefone wollten sie noch besorgen. 15 Thyristoren, bei denen es sich um zum Aufbau von Schaltungen erforderliche Bauteile handelt, hatte Y___ bereits in einem Elektronikfachgeschäft bestellt.

352

Auf der Rückfahrt gerieten sie in eine Polizeikontrolle. Sie legten sich eine Legende zurecht und wollten den Polizeibeamten vorspiegeln, sie seien auf dem Weg zu einer Diskothek. Der Gedanke, das soeben gekaufte Pfefferspray gegen die Polizeibeamten einzusetzen, kam ihnen nicht. Nachdem der sie kontrollierende Beamte ihre Ausweise entgegengenommen hatte, vernahmen jedenfalls die Angeklagten G_____ und Sch_____ deutlich über das Funkgerät der Polizei die Worte „Das BKA ist noch einmal dran“ bzw. „BKA“. Anschließend durften sie ihre Fahrt fortsetzen. Auf der Weiterfahrt stellten die Angeklagten zwar Überlegungen an, was mit „BKA“ gemeint gewesen sei und ob der Polizeibeamte die „BKA-Antiterrorliste“ abgefragt habe. Sie verfolgten diese Überlegungen aber nicht weiter, weil sie sich sicher waren, nicht mehr observiert zu werden.

353

4.              Die Aufkonzentration von Wasserstoffperoxid

354

Am Morgen des folgenden Tages, dem 4. September 2007, planten sie, eine kleine Menge Wasserstoffperoxid, von dem sie annahmen, es habe eine Konzentration von 35 %, „aufzukochen“. Anschließend wollten sie die aufkonzentrierte Lösung mit Mehl mischen, mit einem Zünder versehen und in einem Waldstück in der Umgebung des Ferienhauses als Probesprengung zur Explosion bringen.

355

Nachdem die Angeklagten die – lediglich 3 %ige – Wasserstoffperoxidlösung erhitzt hatten, stellte G_____ ein starkes Brodeln und Spritzen fest. Außerdem hatte die Flüssigkeit eine bräunliche Farbe angenommen, wobei die Angeklagten annahmen, dass dies durch den sich am Topfboden gebildeten Belag – Rost – verursacht worden sei. Eine solche Verfärbung kannten sie von ihrer Ausbildung in Waziristan nicht. Überdies vermissten sie den intensiven stechenden Geruch. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass dies mit dem Rost zusammenhängen müsse, die Ursache also bei den Kochtöpfen liege, da diese aus einem anderen Material waren als die in Waziristan verwendeten Töpfe. Deshalb planten sie, in Kassel neue Töpfe zu kaufen. Dazu kam es aufgrund ihrer Festnahme aber nicht mehr.

356

5.              Die weitere Planung der Angeklagten

357

Die Angeklagten wollten eine größere Menge Wasserstoffperoxid auf 65 oder 70 % aufkonzentrieren und mit Mehl mischen, wobei sie sich über das Mischungsverhältnis (zwei zu eins oder drei zu eins) allerdings noch nicht einig waren. Anschließend wollten sie mindestens zwei Probesprengungen mit einer kleinen Menge des jeweils mit einem Zünder versehenen Wasserstoffperoxidgemisches mittels einer Zeitzündschaltung mit einer Casio-Uhr – ggf. auch mittels einer Fernzündung mit einem Mobiltelefon – durchführen. Für die Anschläge selbst wollten sie jeden einzelnen Sprengsatz mit zwei Zündern versehen. Über die Einzelheiten der Auslösung der Sprengsätze – Zeitzündung mit einer Casio-Uhr oder Fernzündung mittels eines Mobiltelefons – hatten sie noch keine abschließende Entscheidung getroffen.

358

Tatsächlich hätten mit einer aufkonzentrierten Wasserstoffperoxidlösung im angestrebten Konzentrationsbereich unter Hinzufügen von Mehl in beiden Mischungsverhältnissen funktionsfähige Sprengladungen hergestellt werden können. Diese Gemische wären explosionsgefährlich und für die Verwendung als Explosivstoff wie beispielsweise Sprengstoff geeignet gewesen. Mit den jedenfalls drei funktionsfähigen Sprengzündern hätten die Gemische zur Explosion gebracht werden können. Die Angeklagten waren aufgrund der von der IJU übermittelten Unterrichtsinhalte und der im Rahmen ihrer dortigen Ausbildung erlernten Schaltkreise auch in der Lage, jedenfalls mit den Casio-Uhren, einer Spannungsversorgung in Form der gekauften 9 Volt-Blockbatterien und den bereits bestellten Thyristor-Schaltverstärkerbausteinen einfache zeitgesteuerte Zündauslösevorrichtungen zu erstellen und so die Sprengsätze zur Explosion zu bringen.

359

Genaue Fluchtpläne hatten die Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ noch nicht gefasst. G_____ und Y___ hatten aber bereits vor Einzug in das Ferienhaus Überlegungen angestellt, sich nach dem Platzieren der Sprengsätze außer Landes zu begeben und die Sprengsätze ggf. vom Ausland aus, etwa aus der Türkei, zu zünden. Überdies hatte G_____ für sich erwogen, die Sprengsätze per Zeit- oder Fernzündung von einer anderen Person, etwa dem Angeklagten Y___ , zünden zu lassen und sich selbst während dieser Zeit an einem belebten Ort aufzuhalten, um den Verdacht von sich abzulenken.

360

G_____ hatte vor, in naher Zukunft mit seiner Ehefrau nach Waziristan zu gehen und dort zu bleiben, da er sich jedenfalls bis zu seiner Festnahme als Mitglied der IJU fühlte, er und Y___ im August 2007 von der Leitung der IJU aufgefordert worden waren, zu ihr zurückzukommen und er, G_____ , auch dauerhaft keine andere Möglichkeit hatte, als bei der IJU Zuflucht zu finden.

361

Y___ wollte auch künftig Mitglied der IJU bleiben und nach Waziristan zurückgehen. Sein Ziel war, im Kampf für den Islam, insbesondere gegen „die Amerikaner“, zu sterben. Bis zum Tod des seinerzeitigen Anführers der IJU im September 2009 verstand er sich als deren Mitglied.

362

Sch____ erwog seinerzeit, sich nach Durchführung der Anschläge ins Ausland abzusetzen, hielt dies aber für schwierig, da er seinen Reisepass auf der Rückreise aus Waziristan zurückgelassen hatte. Im Ergebnis plante auch er, nach Durchführung der Anschläge – soweit ohne Reisepass möglich – nach Waziristan zurückzugehen, um dort am bewaffneten Jihad teilzunehmen, weil er es für einen guten Weg hielt, als „Märtyrer“ im Kampf zu sterben. Anderenfalls wollte er sich nach Ägypten oder in den Sudan begeben.

363

S___ erwog, sich zunächst kurzzeitig nach Syrien zu begeben. Mevlüt Kar hatte ihm nämlich geraten, nach einem Anschlag in Deutschland die Türkei zu verlassen. S___ konnte sich auch vorstellen, sollte G_____ nach Durchführung der Anschläge nach Waziristan zurückkehren, ihm zu folgen oder in den zu Irak gehen. Allerdings hatte ihm G_____ im August 2007 geraten, nach den Anschlägen zwei Monate mit seiner Abreise zu warten, um den Eindruck zu vermeiden, die Flucht aus der Türkei stehe mit den Anschlägen in Deutschland in Verbindung. Nach der Festnahme der Mitangeklagten entschloss sich S___ schließlich, alsbald nach Syrien zu gehen.

364

VIII.              Die Festnahme der Angeklagten

365

1.              Die Festnahme der Angeklagten G_____ und Y___

366

Am 4. September 2007 gegen 14.30 Uhr erfolgte der Zugriff durch Spezialeinsatzkräfte des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei, nachdem Beamte des Bundeskriminalamts bei der akustischen Wohnraumüberwachung festgestellt hatten, dass die Angeklagten mit der Aufkonzentration von Wasserstoffperoxid begonnen hatten, und zu befürchten war, dass ein oder zwei Angeklagte das Ferienhaus verlassen würden, um insbesondere andere Kochtöpfe zu kaufen. G_____ und Y___ konnten widerstandslos festgenommen werden.

367

2.              Die Festnahme des Angeklagten Sch____ – der versuchte Mord

368

Während des Zugriffs der Spezialeinsatzkräfte hielt sich der Angeklagte Sch____ im Badezimmer des Ferienhauses auf. Das Fenster des im Erdgeschoss liegenden Badezimmers stand offen, in die Fensteröffnung war ein Moskitonetz gespannt. Sch____ nahm einen sehr lauten Knall wahr und erschrak. Zutreffend ging er von einem polizeilichen Zugriff aus. Er beschloss spontan, sich seiner Festnahme durch Flucht zu entziehen. Deshalb sprang er durch das Moskitonetz ins Freie. Er sah sich einem Beamten der GSG-9 mit einer Maschinenpistole im Anschlag gegenüber, der dort für den Fall eines Fluchtversuchs Stellung bezogen hatte. Der Beamte rief laut „Polizei! Stehen bleiben!“, was der Angeklagte deutlich vernahm; ihm war klar, dass es sich um einen Polizeibeamten handelte. Sch____ rannte sofort in die entgegengesetzte Richtung.

369

Noch bevor Sch____ das angrenzende Nachbargrundstück erreicht hatte, musste er einen weiteren Beamten der GSG-9 – ebenfalls mit einer Maschinenpistole im Anschlag – passieren. Auch dieser Beamte rief den Angeklagten Sch______ mindestens zwei- bis dreimal sehr laut mit den Worten „Halt, Polizei!“ an. Der Beamte versuchte noch, den Angeklagten durch einen Ausfallschritt zu ergreifen, was ihm jedoch nicht gelang und wodurch er ins Straucheln geriet. Sein Kollege nahm ebenfalls die Verfolgung des Angeklagten Sch____ auf, den er jedoch, nachdem dieser sich über einen Zaun abgesetzt hatte, aus den Augen verlor.

370

Der Angeklagte, der sich einer Festnahme um jeden Preis entziehen wollte, setzte seine Flucht fort, ohne zunächst weiter verfolgt zu werden. Als ihn dann jedoch K__ F___, ein Beamter des Mobilen Einsatzkommandos (MEK) des Bundeskriminalamts, der mit einer Kollegin in einem zivilen Dienst-PKW zur Außensicherung des Zugriffsorts eingesetzt war, entdeckte, sprang der Polizeibeamte aus dem Dienstfahrzeug und rief noch beim Aussteigen laut „Polizei! Stehen bleiben!“, was Sch____ wiederum vernahm; seine Flucht setzte er jedoch unverändert fort. K__ F___ nahm die Verfolgung auf und rannte dem Angeklagten in einem Abstand von zunächst 10 bis 15 Metern hinterher, wobei er fortwährend rief „Polizei!“ und „Stehen bleiben!“. Als sich der Beamte dem Angeklagten Sch____ bis auf wenige Meter genähert hatte, sprang er ihm sodann mit den Füßen voran in den Rücken bzw. die Beine und brachte ihn so zu Fall.

371

K__ F___, der bei dieser Aktion ebenfalls zu Boden gekommen war, vermochte sich rascher als Sch____ aufzurichten und versuchte, bei diesem einen Haltegriff anzubringen. Es entwickelte sich ein Gerangel. Dem Angeklagten gelang es, sich dem Haltegriff des Beamten durch eine ruckartige Zurück- und Vorwärtsbewegung seines Kopfes bzw. seines Oberkörpers etwas zu entziehen, so dass sich der Haltegriff des K___ F____ lockerte. Spätestens in dieser Situation beschloss Sch____ , sich der Waffe des Beamten, die dieser in einem offenen Gürtelholster an seiner rechten Körperseite trug, zu bemächtigen. Um ungehindert weiter fliehen zu können, fasste er den Entschluss, sich mittels der Waffe aus dieser Lage zu befreien, wobei er den Tod des Beamten als möglich und nicht fernliegend erkannte, was ihm in dieser Situation aber gleichgültig war.

372

Entsprechend seinem Entschluss griff Sch____ mit seiner linken Hand zu der Dienstpistole, eine durchgeladene SIG Sauer P 229, und riss diese am Griffstück aus dem Holster. Da der Angeklagte sie als Rechtshänder in seiner linken Hand und damit noch nicht schussbereit hielt, musste er seine rechte Hand, mit der er sich zuvor auf dem Boden aufgestützt hatte, hinzunehmen. K__ F____ griff nunmehr instinktiv mit seiner linken Hand von oben auf den Lauf seiner Dienstwaffe und drückte mit aller Kraft zu, um, wie er es in seiner Ausbildung gelernt und immer wieder geübt hatte, durch einen Griff auf den Schlitten der Waffe sowohl den Auswurf der Patronenhülse nach einer Schussabgabe als auch das Zuführen einer weiteren Patrone aus dem Magazin und damit jedenfalls einen zweiten Schuss zu verhindern. Der Angeklagte Sch____ nahm seinen rechten Zeigefinger gezielt an den Abzugshebel und versuchte mit aller Kraft, die Waffe gegen K__ F____ zu richten. Dieser übte seinerseits permanent Druck auf die von ihm immer noch am Lauf fest umklammerte Waffe aus, um diese von sich wegzudrücken. In dieser Situation betätigte Sch____ den Abzug der Waffe und gab einen Schuss ab, um den Beamten zu treffen und von ihm loszukommen, wobei der Angeklagte den Tod des Beamten nach wie vor als möglich und nicht fernliegend erkannte; der Tod des Beamten war ihm hierbei gleichgültig. Der Schuss traf den Beamten jedoch nicht. Unmittelbar danach, als der Angeklagte bemerkte, dass sich seine Lage nicht verändert hatte, versuchte er erneut, einen Schuss abzugeben, um K__ F____ auszuschalten. Allein aufgrund des gezielten Griffs von K__ F___ auf die Waffe war nach dem ersten Schuss mangels Auswurfs der leeren Patronenhülse infolge des blockierten Schlittens das Nachladen einer weiteren Patrone verhindert worden, so dass die zweite Betätigung des Abzugs keinen Schuss zur Folge hatte, sondern lediglich der Hahn mit einem für K__ F___ vernehmbaren Klickgeräusch betätigt wurde. Aufgrund dieser Gegenwehr mit der Waffe brachte der Angeklagte Sch____ K__ F___ trotz der von diesem verdeckt getragenen Schutzweste in konkrete Todesgefahr. Sowohl der Kopf, der Hals, die Arme als auch der gesamte Unterkörper von K__ F___ waren ungeschützt.

373

Sch____ wurde schließlich durch mehrere hinzueilende MEK-Beamte festgenommen, nachdem diese mit vereinten Kräften und massivem Einsatz seine heftige Gegenwehr hatten brechen und ihm die Waffe hatten entwinden können.

374

K__ F___ erlitt durch seinen festen Griff auf das Korn der Waffe und möglicherweise auch durch das Mündungsfeuer sowie das abgefeuerte Projektil Schürfwunden an der linken Hand, nämlich am Kleinfingerballen, der Hohlhandmitte sowie am linken Ringfinger und am linken Kleinfinger.

375

3.              Die Festnahme des Angeklagten S___

376

Von der Festnahme der Mitangeklagten erfuhr S___ durch Mevlüt Kar. S___ selbst wurde am 6. November 2007 in Konya festgenommen.

377

IX.              Die Bekennung der IJU

378

Nach der Festnahme der Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ bekannte sich die IJU zu dem gescheiterten Anschlagsvorhaben. Dazu gab sie in dem Internetforum www.sehadetvakti.com am 11. September 2007 eine überwiegend in türkischer Sprache mit Passagen in arabischer Sprache verfasste Erklärung vom 7. September 2007 ab, die mit „Politische Führung der Islamischen Jihad Union“ unterschrieben war. Sie hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

379

„…

380

Und tatsächlich hat uns in diesen Tagen ein Unglück verletzt. Eine Gruppe unserer Brüder wurde, als sie in Deutschland ihre islamischen Pflichten erfüllte, durch die deutsche Polizei festgenommen. Die Gefangennahme dieser unserer Brüder bedeutet für uns einen großen Verlust. Und ohne Zweifel, wir werden zurückkehren zu Gott!

381

Wir beten sehr viel für unsere Brüder und

382

unsere Erklärung über die Absicht und den Zweck

383

der von ihnen in Deutschland geplanten Operation!

384

Unsere Erklärung

385

bezüglich der für Ende 2007 in Deutschland

386

geplanten Operationen der Islamischen Jihad Union!

387

Am 5. September 2007 wurden drei unserer Brüder in der Region Oberschledorn in Deutschland durch die deutschen Ermittlungskräfte festgenommen. Sie bereiteten sich darauf vor, in Deutschland Operationen gegen den amerikanischen Luftwaffenstützpunkt Ramstein, gegen die in Deutschland befindlichen Generalkonsulate Amerikas und Usbekistans (scil.: durchzuführen). Unser Zweck dieser Operationen war es, nachdrücklich zum Ausdruck zu bringen, dass wir gegen die Unterdrückung jener beiden Staaten, Amerika und Usbekistan, sind, die die Politik der Barbarei gegen den Islam und die Muslime anführen, und sollte eine Warnung an den usbekischen Staat sein, den deutschen Luftwaffenstützpunkt in der Provinz Termiz aus Usbekistan zu entfernen. Ohnehin haben diese beiden Staaten längst durch ihre Handlungen bewiesen, dass sie auf Worte nicht hören. Aus diesem Grunde sollen diese Staaten und ihre Verbündeten, die einen hinterlistigen Kampf gegen den Islam und die Muslime führen und durch beliebige Lügen ihre unmenschlichen Taten verschleiern, wissen, dass es Muslime gibt, die diesen Lügen nicht glauben, und sie sollen wissen, dass sie das Ziel solcher Aktionen sein werden, wenn sie ihre Haltung nicht aufgeben.

388

Voller Überzeugung bezeugen wir, dass unsere in Deutschland festgenommenen Brüder und unsere anderen Brüder, die überall in der Welt ähnliche Aktionen vorbereiten, keine ruchlosen Terroristen sind, wie sie die Weltpresse darstellt! Tatsächlich haben sie schon seit langer Zeit verfolgt, wie diese Staaten unter Ausnutzung der Demokratie innerhalb der Weltpolitik wie Mafiosi vorgehen und Betrug und Unterdrückung gegen den Islam und die Muslime ausüben, und haben diese mehrfach durch Worte ermahnt und erkannt, dass sie die Mahnungen nicht ernst nehmen werden; sie sind Menschen mit einem wahrhaftigen Glauben, die erkannt haben, dass die Rechte des Islam und der Muslime nicht anders als auf diese Weise geschützt werden können.

389

Natürlich möchten die Muslime in Frieden und Wohlstand leben.

390

Wenn aber die Ungläubigen nichts vom Frieden wissen wollen und die Ermordung von Muslimen nicht stoppen, dann fühlen wir die Pflicht, zu unserem Schutz und zum Schutz unserer muslimischen Brüder die Verbrechen an ihnen in gleicher Weise zu vergelten.

391

392

Und was wir erneut sagen müssen ist, dass die Tatsache, dass einige unserer Brüder ins Gefängnis müssen und einige von ihnen fallen, uns nicht von unserem Ziel abbringen wird, denn wir werden auf dem Weg Gottes weiter schreiten und unser Haupt vor seiner Entscheidung beugen, das Unglück, das uns auf diesem Weg widerfährt, wird unseren Glauben nur stärken.

393

394

Manche dummen Menschen glauben, durch Mord und Gefangennahme der Muslime diese besiegt zu haben. Niemals wird es ihnen gelingen, den wahren Gläubigen ihren Glauben aus dem Herz zu reißen. Der wahre Sieg liegt darin, dass die Gläubigen standhaft bleiben.

395

Gott, der Allmächtige, erklärt, dass er niemals den Ungläubigen die Herrschaft über die Gläubigen erlauben werde.

396

397

Und der gesamten islamischen Gemeinschaft möchten wir mitteilen, dass die Hilfe Gottes naht. Wir möchten sie bitten, das jetzige Gefühl der Trauer und der Hoffnungslosigkeit abzulegen.

398

…“

399

X.              Die heutige Einstellung der Angeklagten

400

G_____ sieht sich seit seiner Festnahme gegenüber der IJU nicht mehr in der Pflicht. Er hat die Begehung von Anschlägen, die Beteiligung an einer Terrororganisation und die Teilnahme am bewaffneten Jihad in der Zukunft für sich ausgeschlossen. Zur Frage einer etwaigen Reue hat er sich in der Hauptverhandlung dahin geäußert, dies sei etwas, das er allein mit Allah ausmachen müsse.

401

Y___ hat sich zur Frage einer etwaigen Reue in der Hauptverhandlung entsprechend geäußert. Allerdings sieht er es heute als Fehler an, dass sie die Anschläge ohne die Einholung des Rates eines islamischen Gelehrten hätten verüben wollen. Für die Zukunft schließt er die Begehung von Anschlägen für sich aus, insbesondere weil dies mit zu viel Aufwand, Stress und Verantwortung verbunden sei. Er befürwortet aber nach wie vor den im Irak und in Afghanistan geführten bewaffneten Jihad.

402

Sch____ sieht das Anschlagsvorhaben heute als falsch an. Seine Festnahme empfand er als Erleichterung und Befreiung. Er will sich keiner Terrororganisation mehr anschließen und nicht mehr in den Jihad gehen. Schon vor dem Tod des seinerzeitigen Anführers der IJU fühlte er sich nicht mehr an seinen diesem gegenüber abgelegten Treueschwur gebunden. Frühere Irrtümer zum bewaffneten Jihad, die er auf sein mangelndes Wissen zurückführt, meint er durch fundiertere Islamkenntnisse revidiert zu haben. Wenn es einen islamischen Staat gäbe und eine repräsentative Mehrheit der Muslime in diesem Staat einen Jihad befürwortete, kann sich der Angeklagte vorstellen, einer Armee dieses Staates zu dienen, dies nicht unbedingt als Kämpfer, aber etwa als Ingenieur. Es müssten „natürlich erst die Bedingungen geschaffen werden“.

403

Auch den versuchten Mord zum Nachteil des Polizeibeamten K__ F____ bereut der Angeklagte heute; er hat sich dafür entschuldigt.

404

S___ sieht es heute ebenfalls als falsch an, bei dem Anschlagsvorhaben mitgewirkt zu haben. Er bereut seine Tat, distanziert sich vom bewaffneten Jihad, hat geheiratet und hierauf seine weitere Lebensplanung eingerichtet. Inzwischen ist er überzeugt, dass durch die ihm vorgeworfene Tat Schaden für den Islam und die Muslime entstanden und es dadurch zur Zwietracht in der Umma, der religiösen Gemeinschaft aller Muslime, gekommen sei.

405

2. Teil: Beweiswürdigung

406

A.              Vorbemerkung

407

Die Feststellungen stützen sich in erster Linie auf die geständigen Einlassungen der Angeklagten, die sich, abgesehen von dem Angeklagten Sch____ zu dem Vorwurf des versuchten Mordes, nach 14 Hauptverhandlungstagen entschlossen haben, sowohl zu ihrem Werdegang als auch zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen umfassende Angaben zu machen. Die Angeklagten haben, nachdem sie auf Veranlassung des Senats parallel zur Hauptverhandlung durch das Bundeskriminalamt über einen Zeitraum von mehreren Wochen vernommen worden sind, in der Hauptverhandlung durchgängig umfangreiche Geständnisse abgelegt, die über ihre eigene Tatbeteiligung teilweise erheblich hinausgegangen sind und einen tiefen Einblick insbesondere in die Struktur und Ideologie der Terrororganisation IJU sowie des islamistischen Terrorismus insgesamt gegeben haben.

408

Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser detailreichen Angaben zu zweifeln. Sie decken sich in allen wesentlichen Punkten mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme. So hat insbesondere der Zeuge K__ K____ als Ermittlungsführer den Gang und das Ergebnis der Ermittlungen umfassend dargestellt und erläutert.

409

B.              Die Beweiswürdigung im Einzelnen

410

I.              Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihrer ideologischen Entwicklung

411

Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen in erster Linie auf den glaubhaft geständigen Einlassungen der Angeklagten. Sie haben zu ihren persönlichen Verhältnissen, ihrer Entwicklung und ihrer Hinwendung zum Islam bis hin zu ihrer Überzeugung, ihre Bestimmung im bewaffneten Jihad gegen die „Feinde des Islam“ zu finden, umfassende Angaben gemacht. Zu ihrer fundamentalistisch-islamistischen, Gewalt bejahenden Glaubensausrichtung hat der Senat zudem die Islamwissenschaftlerin Frau P___. D__ W______ gehört.

412

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der psychiatrischen bzw. psychologischen Sachverständigen P___. D_. L_____, Priv.-Doz. D_ S____ und Dipl.-Psych. D__ S_____ hat der Senat auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks aus der mehr als zehn Monate dauernden Hauptverhandlung keinen Zweifel, dass die Angeklagten für die festgestellten Taten uneingeschränkt strafrechtlich verantwortlich sind.

413

Zur Überzeugung des Senats steht überdies fest, dass der Angeklagte Sch____ selbst zu Beginn des Tatzeitraums im Sommer 2006 nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Etwaige Reiferückstände lagen bei dem Angeklagten nicht vor. Vielmehr hatte seine Persönlichkeit die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung. Zu dieser Überzeugung ist der Senat – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D__ S_____ und P__. D__ L____, auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe der Stadt Köln, Frau Dipl.-Soz.-Päd. K____________ – in eigener Bewertung gelangt. Danach war der Angeklagte Sch____ gerade nicht ein noch ungefestigter, in der Entwicklung stehender, noch prägbarer Mensch, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren; vielmehr hatte er die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Persönlichkeitsausformung erfahren.

414

II.              Zur IJU als einer terroristischen Vereinigung im Ausland

415

Die Feststellungen zur Entstehung und Existenz der IJU, zu ihren Zielen und ihrer Struktur sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen hat der Senat vorrangig aufgrund der Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes – in der Hauptverhandlung eingehend erläutert durch den Zeugen O__ S______ – und der Ermittlungsergebnisse des Bundeskriminalamts – in der Hauptverhandlung dargestellt insbesondere durch die Zeugin K____ M___, die in erster Linie mit der Auswertung von Internetverlautbarungen der IJU befasst war – sowie des Gutachtens des Islamwissenschaftlers und Terrorismusexperten D__ S______ treffen können. Hierbei waren die Angaben des Sachverständigen von besonderem Beweiswert, weil der Sachverständige sich bei seiner Begutachtung als Islamwissenschaftler ausschließlich an öffentlich zugänglichen, also weder nachrichtendienstlichen noch behördeninternen, Quellen orientiert hat. Zum Teilaspekt der „Jihadideologie“ und deren religiöser Untermauerung stehen seine Angaben in Einklang mit den Ausführungen der religionswissenschaftlichen Sachverständigen Frau P___ D__ W_____. Überdies hat sich der Senat hier auf die Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2009 gegen Omid Shirkhani und Hüseyin Özgün gestützt.

416

Die Erkenntnisse zur IJU sind durch die geständigen, auf eigenem Erleben beruhenden Einlassungen der Angeklagten, insbesondere zu den Strukturen der IJU, der von ihr durchgeführten jihadistischen/terroristischen Ausbildung sowie ihren Schleusungswegen, bestätigt und angereichert worden. Dabei haben die Angeklagten auch bestätigt, dass die IJU schon im Jahre 2006 mit verschiedenen anderen Organisationen zusammenarbeitete. Indes vermochte der Senat nicht sicher festzustellen, dass bereits im Jahre 2006 auch mit Al Qaida eine über freundschaftliche Verbundenheit hinausgehende enge Zusammenarbeit bestand. Allerdings ist der Senat aufgrund der Ausführungen des Zeugen O__ S_______ und des Sachverständigen D__ S_______ überzeugt, dass zumindest in den Folgejahren eine große Nähe der IJU zu Al Qaida und eine Zusammenarbeit mit dieser Terrororganisation bestand.

417

III.              Zum eigentlichen Tatgeschehen

418

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen in erster Linie auf den in sich stimmigen und in den wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Geständnissen der Angeklagten. Die Richtigkeit ihrer Einlassungen wird bestätigt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere durch die Fahrzeuginnenraum- und Wohnraumüberwachung, die Überwachung verschiedener E-Mail-Accounts für die Kommunikation der Angeklagten untereinander und mit der IJU, sowie den – vornehmlich durch die Zeugin K____ S_____ umfassend dargestellten – objektiven Tatortbefund. Für die Erkenntnisse zur Beschaffung der Zünder hat sich der Senat vorrangig auf die Einlassung des Angeklagten S___ gestützt, der vor Ort in der Türkei mit der Beschaffung der Zünder betraut war und in der Hauptverhandlung in der Lage gewesen ist, zu einer Vielzahl von Einzelheiten in diesem Zusammenhang plastische Angaben zu machen, während der Angeklagte G_____ mit den Geschehnissen in der Türkei nicht im Einzelnen vertraut war.

419

Die zur Qualität des von dem Angeklagten G_____ beschafften Wasserstoffperoxids getroffene Feststellung folgt aus dem Behördengutachten des Bundeskriminalamts – W__ D__ S_____ – sowie den Ausführungen des Sachverständigen W___ D__ S_________.

420

Dass die Angeklagten mit einer 35 %igen Wasserstoffperoxidlösung nach der geplanten Aufkonzentration und der Hinzugabe von Mehl in den angestrebten Mischungsverhältnissen funktionsfähige Sprengladungen hätten herstellen können, hat sich der Senat durch den Sachverständigen W__ D__ S__________, der in der Hauptverhandlung auch über die vom Bundeskriminalamt durchgeführten Sprengversuche berichtet hat, erläutern lassen. Solche Gemische wären ausweislich der Ausführungen in dem Behördengutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Sinne des Sprengstoffgesetzes sowohl explosionsgefährlich als auch für die Verwendung als Explosivstoff wie beispielsweise Sprengstoff geeignet gewesen.

421

Die Feststellungen zur Herkunft und Qualität der Zünder beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen W__ D__ I____, der auch über die seitens des Bundeskriminalamts durchgeführten Sprengversuche mit den Zündern berichtet hat.

422

Die Überzeugung, dass die Angeklagten mit ihren Kenntnissen, insbesondere den im Rahmen ihrer Elektronik-Ausbildung bei der IJU erlernten Schaltkreisen, den gekauften Materialien und den von der IJU übermittelten Unterrichtsinhalten in der Lage waren, jedenfalls einfache zeitgesteuerte Zündauslösevorrichtungen mit Casio-Uhren und den – von den Angeklagten bereits bestellten – Thyristor-Schaltverstärkerbausteinen aufzubauen, hat der Senat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen W__ D__ M________ gewonnen.

423

IV.              Zur Festnahme des Angeklagten Sch____

424

Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten Sch____ , insbesondere zu seiner Schussabgabe und seinem bedingten Tötungsvorsatz, beruhen in erster Linie auf den Angaben des Zeugen K__ F____, die gestützt und untermauert wurden durch die Bekundungen der weiteren zu diesem Tatgeschehen vernommenen Zeugen wie auch durch die objektiven Tatortbefunde.

425

Der Angeklagte Sch____ hatte sich in der Hauptverhandlung zunächst abweichend von den getroffenen Feststellungen im Wesentlichen dahin eingelassen, er habe aus Todesangst nach der Waffe des Beamten gegriffen, um zu verhindern, dass er selbst erschossen werde. Diese Todesangst habe ihn während seiner gesamten Flucht beherrscht.

426

Am 57. Hauptverhandlungstag schließlich hat Sch____ seine Einlassung unter dem Eindruck der bis dahin erfolgten vollständigen Beweisaufnahme zu diesem Tatkomplex ergänzt und sich – wenn auch nur zögerlich und in seiner Formulierung vage – zu einem knappen Geständnis durchgerungen. Der Senat ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner klareren Worte zum Kerngeschehen im Rahmen des letzten Wortes, er habe den Tod des Beamten K__ F___ zwar nicht gewollt, jedoch bei seinem Verhalten in Kauf genommen, zu dem Ergebnis gelangt, diese späte Einlassung zum Festnahmegeschehen als Geständnis zu verstehen.

427

3. Teil: Rechtliche Würdigung

428

Die Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ haben sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verabredung zu Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Nötigung von Verfassungsorganen gemäß § 30 Abs. 2 Alt. 3 in Verbindung mit §§ 211, 308 Abs. 1 bis 3 und § 105 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte Sch______ hat sich ferner wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB, tateinheitlich begangen mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB, strafbar gemacht. Der Angeklagte S___ hat sich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 StGB in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

429

Im Einzelnen:

430

A.              Die Strafbarkeit der Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b StGB

431

Die Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ haben sich wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

432

I.              Die IJU als terroristische Vereinigung im Ausland

433

Bei der IJU handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland. Die IJU, die spätestens im Jahre 2002 gegründet wurde, zunächst nur etwa ein Dutzend Mitglieder hatte, in der Folgezeit personell erstarkte und heute noch existiert, ist auf Dauer angelegt. Ein hinreichend strukturierter organisatorischer Zusammenhalt dieser Gruppierung besteht ebenfalls. Neben der Führungsspitze gab es jedenfalls schon im Jahre 2006, als die Mitgliedschaft der Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ begründet wurde, eine mittlere Führungsebene mit gut etablierten Funktionseinheiten insbesondere in den Bereichen Medien, Schleusung und Ausbildung. Die Mitglieder wirkten auf gemeinsame Ziele hin, die zunächst in dem Sturz des Regimes des usbekischen Präsidenten Karimov und darüber hinaus in der Destabilisierung Zentralasiens insgesamt und der Errichtung eines dortigen Kalifats bestanden; die Ziele haben sich im Laufe der Zeit auf der Grundlage eines militanten Islamismus auf die Beteiligung am globalen Jihad ausgeweitet. Dabei traf die Führungsspitze alle wichtigen Entscheidungen insbesondere im Hinblick auf die gemeinsamen Ziele, und die einzelnen Mitglieder, deren Unterordnung durch einen Gefolgschaftseid, die sog. Baya, formalisiert wurde, nahmen die Anweisungen der Führungsspitze entgegen und agierten als Glaubenskrieger. Die Mitglieder fühlten sich als einheitlicher Verband. – Diese Umstände haben sich bis heute nicht geändert, wie sich nicht zuletzt aus den zahlreichen Internetverlautbarungen der IJU ersehen lässt. –

434

Die Zwecke und die Tätigkeit der IJU waren und sind auf eine Begehung der in § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Straftaten – namentlich von Mord und Totschlag insbesondere durch die geschilderten Selbstmordanschläge, die Feuerüberfälle auf afghanische und pakistanische Militäreinheiten und ISAF-Truppen sowie das geplante Anschlagsvorhaben in Deutschland – gerichtet.

435

II.              Die mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten G_____ , Y____ und Sch____

436

Die Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ haben sich an der IJU als Mitglieder beteiligt.

437

Die Mitgliedschaft der Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ wurde – spätestens – in dem Zeitpunkt begründet, als sie die Ausbildung zumindest im Wesentlichen beendet hatten, den Treueeid ablegten und sich ins Kampfgebiet begaben, die Angeklagten G_____ und Y___ gegen Ende Juli 2006 und der Angeklagte Sch____ etwa Mitte August 2006. Durch den Treueschwur gegenüber dem Anführer der IJU, der alle wichtigen Entscheidungen traf, haben sich die Angeklagten in diese Vereinigung eingegliedert und deren Willen untergeordnet. Ihre Teilnahme am Verbandsleben – insbesondere vor Ort, unter anderem durch Kampfeinsätze (G_____ und Y___ ) und Einsätze im Gelände (Sch____ ), und durch die Vorbereitung des Anschlagsvorhabens in Deutschland unter Aufrechterhaltung der Kontakte zur IJU – war auf Dauer angelegt. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Angeklagte G_____ mit der Führung der IJU abgesprochen hatte, sein Treueeid solle sich nur auf das geplante Anschlagsvorhaben beziehen. Damit wollte er sich lediglich ein „Hintertürchen“ offenhalten. Seine auf Dauer gerichtete Teilnahme am Verbandsleben wird dadurch nicht in Frage gestellt.

438

Der Wille der drei Angeklagten war auf eine fortdauernde Teilnahme am Verbandsleben gerichtet, und ihnen war ihre Einbeziehung in die IJU bewusst.

439

In erster Linie beteiligten sich die Angeklagten G_____ , Y___ und Sch_____ dadurch mitgliedschaftlich, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland zur Förderung der terroristischen Ziele der IJU das Anschlagsvorhaben planten und vorbereiteten. So hatte G_____ als „Emir“ in Deutschland nicht nur die gesamte Planung und Organisation übernommen, sondern er mietete auch selbst die Garage und das Ferienhaus an, beschaffte eigenhändig zwölf Fässer mit Wasserstoffperoxid und nahm die Sprengzünder entgegen. Y___ besorgte für G_____ einen gefälschten Reisepass, trug Gelder zur Finanzierung des Anschlagsvorhabens zusammen, half G_____ bei der Einlagerung von sechs Fässern Wasserstoffperoxid anlässlich zweier Beschaffungsfahrten und rekrutierte zumindest drei „Glaubensbrüder“ für die IJU. Sch____ stellte ebenfalls Geld für das Anschlagsvorhaben zur Verfügung, hielt Ausschau nach Anschlagszielen und rekrutierte zumindest einen „Glaubensbruder“ für die IJU. Zusammen erwarben die Angeklagten in Dortmund verschiedene Einzelteile für die Sprengsätze und begannen mit der Aufkonzentration der vermeintlich 35 %igen Wasserstoffperoxidlösung für eine Probesprengung. Auch die Verabredung zu Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Nötigung von Verfassungsorganen sowie die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (siehe hierzu C und D) stellen für sich mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen dar.

440

Erste mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen hatten die Angeklagten allerdings bereits in Waziristan vorgenommen, insbesondere dadurch, dass G_____ und Y___ der IJU zusagten, eine „Operation“ in Deutschland durchzuführen, und Sch____ sich bereit erklärte, nach Deutschland zurückzukehren und die dortige „Gruppe“ zu verstärken.

441

Die drei Angeklagten wussten und billigten auch, dass der Zweck der IJU auf die Begehung der in § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Straftaten – namentlich Mord und Totschlag – gerichtet war. Schon aufgrund des ihnen im Rahmen der Ausbildung von der IJU vermittelten Wissens hatten die Angeklagten Kenntnis davon, dass der Zweck der IJU auf die Begehung von Sprengstoffanschlägen und Feuerüberfällen, also auf die Begehung von Mord oder Totschlag, gerichtet war.

442

III.              Die besonderen Verfolgungsvoraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB

443

Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der IJU, die deutsche Staatsangehörige sind oder sich im Inland aufhalten oder im Inland tätig werden, ist unter dem 15. Mai 2007 erteilt worden.

444

B.              Die Strafbarkeit des Angeklagten S___ wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b StGB

445

Der Angeklagte S___ hat sich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b Absatz 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht.

446

I.              Die Tatbestandsverwirklichung

447

Der Angeklagte hat die IJU unterstützt. Er hat die Verwirklichung der Ziele der IJU gefördert, indem er dafür gesorgt hat, dass G_____ die Zünder für das Anschlagsvorhaben erhielt.

448

Dem Angeklagten S___ war von vornherein bekannt, dass die Zünder dazu dienten, das Anschlagsvorhaben in Deutschland umzusetzen. Er hatte Kenntnis davon, dass sich der Anschlag gegen US-amerikanische Militärangehörige richten sollte. Im Hinblick auf dieses Anschlagsvorhaben wollte er der IJU, von der er aufgrund seiner dortigen Ausbildung wusste, dass es sich um eine terroristische Vereinigung handelte, Hilfe gewähren. Mitglied der IJU war S___ , der im Übrigen auch keinen Treueid abgelegt hatte, allerdings nicht. Er hatte der IJU lediglich versprochen, G_____ bei der Erledigung des diesem von der IJU erteilten Auftrags zu helfen. S___ wusste auch, dass G_____ Mitglied der IJU war und für das Anschlagsvorhaben in Deutschland von der IJU zum „Emir“ bestimmt worden war.

449

II.              Kein Verfahrenshindernis nach dem Grundsatz der Spezialität

450

Der Verurteilung des von der Republik Türkei ausgelieferten Angeklagten S___ stand nicht der Grundsatz der Spezialität nach Art. 14 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) entgegen. Zwar war Gegenstand des Auslieferungsersuchens des Generalbundesanwalts vom 14. November 2007– abgesehen von der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB – die Mitgliedschaft des Angeklagten S___ in einer inländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Senat war jedoch nicht gehindert, den Angeklagten S___ wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 StGB zu verurteilen.

451

Nach Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk darf der Ausgelieferte nämlich auch insoweit verurteilt werden, als die ihm vorgeworfene Handlung während des Verfahrens lediglich rechtlich anders gewürdigt wird und die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung ebenfalls die Auslieferung gestatten würden. So verhält es sich hier.

452

Es handelt sich um dieselbe Tat im Sinne von § 264 StPO, die der Auslieferung des Angeklagten S___ zugrunde lag, nämlich denselben geschichtlichen Vorgang, und zwar die Beschaffung der 26 Zünder. In dem Auslieferungsersuchen war bereits im Einzelnen dargestellt, dass S___ die 26 Zünder für das Anschlagsvorhaben beschafft habe.

453

Diese lediglich rechtlich anders gewürdigte strafbare Handlung gestattete nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, wonach für die Auslieferung eine im Höchstmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Tat erforderlich ist, die Auslieferung des Angeklagten. Der Tatbeitrag S___ s wäre nämlich, wäre die gesamte Tat in der Türkei begangen worden, nach Art. 220 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 des türkischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr strafbar.

454

Die IJU als eine terroristische Organisation im Ausland wird von Art. 220 des türkischen Strafgesetzbuches erfasst. Durch die in der Türkei vorgenommenen Handlungen zur Beschaffung der Sprengzünder für ein Anschlagsvorhaben in der Türkei wären die Ziele der IJU aus der Türkei heraus gefördert worden, wodurch die Sicherheit der Republik Türkei gefährdet worden wäre (Art. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs). Eine solche Unterstützungshandlung wäre gemäß Art. 8 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches auch von dessen räumlichem Geltungsbereich erfasst.

455

III.              Die besonderen Verfolgungsvoraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB

456

Die besonderen Verfolgungsvoraussetzungen nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB liegen gleichfalls vor. Der Angeklagte S___ ist Deutscher. Überdies gilt das deutsche Strafrecht für seine Tat, die in der Republik Türkei mit Strafe bedroht ist, jedenfalls nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur strafrechtlichen Verfolgung auch von Unterstützern der IJU, die deutsche Staatsangehörige sind, ist unter dem 15. Mai 2007 erteilt worden.

457

C.              Die Strafbarkeit der Angeklagten G_____ , Y___ , Sch____ und S___ wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 310 StGB

458

Ferner haben sich alle Angeklagten wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

459

I.              Kein Verfahrenshindernis nach dem Grundsatz der Spezialität betreffend die Verurteilung des Angeklagten S___

460

Der Grundsatz der Spezialität stand der Verurteilung des von der Republik Türkei ausgelieferten Angeklagten S___ auch nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB – insoweit gilt das deutsche Strafrecht bereits nach dem Weltrechtsprinzip in § 6 Nr. 2 StGB – nicht entgegen, selbst wenn diese Tat in der Türkei nicht mit Strafe bedroht sein sollte. Denn der Angeklagte S___ ist auch wegen dieser in dem Auslieferungsersuchen ausdrücklich genannten Tat ausgeliefert worden, und aus dem Auslieferungsprotokoll vom 20. November 2008 ergeben sich keine Vorbehalte.

461

II.              Die Tatbestandsverwirklichung

462

Die Angeklagten haben sich dadurch nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, dass sie zur Vorbereitung einer Straftat nach § 308 Abs. 1 StGB, die durch Sprengstoff begangen werden soll, die zur Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen sich bzw. einem anderen verschafft oder verwahrt haben.

463

1.              Besondere Vorrichtungen

464

Bei den Sprengzündern – nicht aber bei den Übungszündern – handelt es sich grundsätzlich um Gegenstände, die nach ihrer Art spezifische Vorrichtungen für das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion darstellen. Der Senat lässt offen, ob diejenigen Sprengzünder, die – vermutlich wegen eingedrungener Feuchtigkeit – nicht funktionsfähig waren, auch zur Ausführung der Tat erforderliche besondere Vorrichtungen sind. Jedenfalls aber handelt es sich bei mindestens drei der Sprengzünder, die sich bei den durch das Bundeskriminalamt durchgeführten Sprengversuchen umsetzten, um zur Ausführung der Tat erforderliche besondere Vorrichtungen. Sie waren zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion bestimmt, typischerweise geeignet sowie objektiv tauglich.

465

Der Angeklagte G_____ hat sich zunächst die ersten sechs Zünder, von denen jedenfalls einer funktionsfähig war, und sodann die weiteren 20 Zünder, von denen zumindest zwei funktionsfähig waren, verschafft und fortwährend bis zur Festnahme am 4. September 2007, teilweise gemeinschaftlich mit den Angeklagten Y___ und Sch____ (§ 25 Abs. 2 StGB), verwahrt. Aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz tritt bei dem Angeklagten G_____ die Tatbestandsalternative des Verwahrens hinter die des Sich-Verschaffens zurück.

466

Der Angeklagte S___ hat die Zünder einem anderen, nämlich dem Angeklagten G_____ , verschafft. Er hat die tatsächliche Herrschaftsgewalt des Angeklagten G_____ über die Zünder durch Vermittlung von Mevlüt Kar hergestellt, indem er dem Angeklagten G_____ Übergabeort, -zeit und -modalitäten bekanntgab.

467

2.              Straftat nach § 308 Abs. 1 StGB

468

Alle Angeklagten handelten dabei in der Absicht, eine Straftat nach § 308 Abs. 1 StGB, nämlich die Begehung von Anschlägen mittels Sprengstoff, vorzubereiten.

469

Die in Aussicht genommene Tat stand hinsichtlich des Angriffsmittels, des Angriffsziels und des Zeitpunkts bereits in ihren wesentlichen Umrissen fest.

470

Das Wasserstoffperoxid-Mehl-Gemisch, das die Angeklagten verwenden wollten, wird vom Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes erfasst. Das Gemisch stellt einen explosionsgefährlichen Stoff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 1. HS SprengG dar. Sowohl in dem Mischungsverhältnis zwei zu eins als auch drei zu eins handelt es sich um eine Zubereitung, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung bei Durchführung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 SprengG vorgesehenen Prüfverfahren (Prüfung auf thermische, Schlag- oder Reibebeanspruchung) zur Explosion gebracht werden kann. Ausweislich der Ausführungen in dem Behördengutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) wurde bei den seitens des Bundeskriminalamts durchgeführten Versuchen mit dem Fallhammer ein entsprechend positives Ergebnis erzielt. Außerdem handelt es sich bei dem Gemisch, wie es § 1 Abs. 1 Satz 1 2. HS Alt. 3 SprengG erfordert, um einen explosionsgefährlichen Stoff im Anwendungsbereich des Abschnitts V des Sprengstoffgesetzes („mit anderer Zweckbestimmung“), der den Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich betrifft. Solche explosionsgefährlichen Stoffe werden vom Sprengstoffgesetz nämlich dann erfasst, wenn sie zur Verwendung als Explosivstoff (z.B. Sprengstoff) geeignet sind[1]. Bei dem Wasserstoffperoxid-Mehl-Gemisch ist eine Eignung als Explosivstoff wie beispielsweise Sprengstoff gegeben.

471

Das Wasserstoffperoxid-Mehl-Gemisch war gemäß § 308 Abs. 1 StGB schließlich geeignet, durch eine Explosion Leib oder Leben eines anderen Menschen zu gefährden.

472

D.              Die Strafbarkeit der Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____wegen Verabredung zu Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Nötigung von Verfassungsorganen nach § 30 Abs. 2 StGB

473

Weiter haben sich die Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ wegen Verabredung zu Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Nötigung von Verfassungsorganen gemäß § 30 Abs. 2 Alt. 3 in Verbindung mit § 211, § 308 Abs. 1 bis 3 und § 105 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

474

I.              Die Verabredung als solche

475

Die Angeklagten verabredeten, ein Verbrechen zu begehen.

476

Bei dieser Absprache handelt es sich um eine vom ernstlichen Willen getragene Einigung, an der Verwirklichung des Anschlagsvorhabens mittäterschaftlich mitzuwirken. Dabei reicht aus, dass die Tat in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist. Entscheidend ist, dass das Ob der Tat bereits fest beschlossen ist. Das war hier der Fall.

477

Spätestens Anfang September 2007 beschlossen die Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ auf der Fahrt zum Ferienhaus und nach ihrer dortigen Ankunft, gemeinsam Verbrechen, nämlich Mord, das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und die Nötigung von Verfassungsorganen, zu begehen. Damit stand das Ob der Tat fest. Sie war zudem in ihren wesentlichen Grundzügen hinreichend konkretisiert. Die drei Angeklagten wollten durch selbst herzustellende Sprengsätze Explosionen herbeiführen und dadurch eine Vielzahl von Menschen töten. Dies sollte vor der Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Verlängerung des Afghanistan-Mandats der Bundeswehr im Oktober 2007 geschehen. Dabei ist es unerheblich, dass die Anschlagsorte bzw. -ziele noch nicht bis ins Detail festgelegt waren. Entscheidend ist, dass die Ziele ihrer Art nach bestimmt waren, nämlich Diskotheken, Pubs und ggf. militärische Einrichtungen, in denen sich überwiegend Militärangehörige aufhielten.

478

Dass der Angeklagte Sch____ einem etwaigen – von ihm für unwahrscheinlich gehaltenen – Rückkehrbefehl der IJU Folge geleistet hätte, steht der Annahme seiner Mitwirkung an der Verbrechensverabredung nicht entgegen.

479

II.              Die verabredeten Verbrechen

480

Die Verabredung bezog sich auf Mord (211 StGB), das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) und die Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB).

481

1.              Mord

482

Nach der Vorstellung der Angeklagten sollten bei der Anschlagsdurchführung viele Menschen ums Leben kommen. Mit dieser Tat wären drei Mordmerkmale erfüllt worden, und zwar:

483

Tötung aus niedrigen Beweggründen, denn die Motive der verabredeten Tötung sind nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und stehen auf tiefster Stufe;

484

heimtückische Tötung, denn die Angeklagten wollten die Arg- und Wehrlosigkeit der beabsichtigten Anschlagsopfer bewusst für ihre Tat ausnutzen;

485

Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln, denn nach Auslösung der Zündung wären die Sprengsätze auch nach der Vorstellung der Angeklagten in ihrer Wirkung nicht mehr beherrschbar und deshalb geeignet gewesen, eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen.

486

2.              Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

487

Ferner bezog sich die Verabredung der Angeklagten darauf, durch Sprengstoff eine Explosion herbeizuführen und dadurch in jedenfalls drei tateinheitlich zu begehenden Fällen nicht nur Leib und Leben anderer Menschen zu gefährden (§ 308 Abs. 1 StGB), sondern eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen bzw. einer großen Zahl von Menschen und überdies den Tod anderer Menschen zu verursachen (§ 308 Abs. 2 und 3 StGB).

488

3.              Nötigung von Verfassungsorganen

489

Schließlich hatten die Angeklagten eine Nötigung von Verfassungsorganen, und zwar des Deutschen Bundestages, nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 StGB verabredet.

490

Sie kamen überein, durch Drohung mit Gewalt den Deutschen Bundestag zu nötigen. Sie wollten mit den Anschlägen auf „drei große amerikanische Ziele“ und ggf. zusätzlich in Parkhäusern an Flughäfen konkludent in Aussicht stellen, weitere Anschläge zu begehen, um den Deutschen Bundestag zu veranlassen, einer Verlängerung des Einsatzes der Bundeswehr in Afghanistan nicht zuzustimmen. Dabei gingen die Angeklagten davon aus, die von ihnen geplanten Anschläge hätten auch angesichts des dadurch ausgelösten öffentlichen Drucks eine solche Drohwirkung, dass der Deutsche Bundestag – als verantwortungsbewusstes Kollegialorgan, das zunächst einem gewissen Druck standhält – davon beeindruckt seine Entscheidung über die Verlängerung des Afghanistanmandats in ihrem Sinne treffen würde.

491

E.              Die weitere Strafbarkeit des Angeklagten Sch____ wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB und Widerstandleistens nach § 113 StGB

492

Der Angeklagte Sch____ hat sich darüber hinaus wegen versuchten Mordes und tateinheitlichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 211, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB strafbar gemacht.

493

I.              Der versuchte Mord

494

Durch den Griff zur Dienstwaffe des Zeugen K__ F___ und den unmittelbar anschließend daraus abgegebenen Schuss sowie die weitere Betätigung des Abzugs hat sich der Angeklagte Sch____ zunächst wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

495

1.              Der Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung

496

Der Angeklagte Sch____ hatte den Tatentschluss gefasst, sich der Festnahme durch K__ F___ unter Einsatz von dessen Dienstwaffe, nämlich durch die Abgabe von Schüssen, zu entziehen. Dabei erkannte er die nicht fernliegende Möglichkeit, dass K_____ F_____ tödlich getroffen werden könnte, was er auch billigend in Kauf nahm. Er handelte insoweit mit bedingtem Vorsatz.

497

Der Angeklagte hat nach seiner Vorstellung von der Tat durch seinen Griff zur Waffe des Zeugen K__ F___, deren Abzug er sogleich zweimal betätigte, unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

498

2.              Mordmerkmale

499

Der Angeklagte handelte aus niedrigen Beweggründen.

500

Sein Tatmotiv ist nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und steht auf tiefster Stufe. Es ging ihm allein darum, seine weitere Flucht zu ermöglichen, um sich so der Festnahme und seiner Strafverfolgung wegen der zuvor begangenen Taten zu entziehen. Er sah sich durch K__ F___ an der weiteren Flucht gehindert und beschloss, sich des Polizeibeamten unter Einsatz von dessen Waffe zu entledigen, um so rücksichtslos und um jeden Preis seine Flucht fortsetzen zu können.

501

Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ist nicht gegeben.

502

Der Angeklagte Sch____ ging vor dem Hintergrund der befürchteten Festnahme davon aus, dass Tat, Täter und alle erheblichen Tatumstände entdeckt seien, so dass er nicht annahm, durch die Tötung des Beamten K__ F___ seine vorherige Tat verdecken zu können.

503

Ebenfalls nicht verwirklicht ist das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu ermöglichen".

504

Der Senat konnte nicht feststellen, dass das beherrschende Motiv und die Triebfeder des Handelns des Angeklagten darin bestanden, seine strafbare Mitgliedschaft in der IJU fortsetzen zu können. Es ging ihm vielmehr um seine Flucht im Sinne einer Entziehung vor der befürchteten Festnahme und Strafverfolgung.

505

II.              Das Widerstandleisten

506

Der Angeklagte Sch____ hat sich durch dieselbe Handlung wegen Widerstandleistens gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall gemäß § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

507

Er hat gegenüber K__ F___, als dieser ihn festnehmen wollte, mit Gewalt Widerstand geleistet und ihn dabei tätlich angegriffen, wobei er den Angegriffenen nicht nur in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung, sondern sogar in die Gefahr des Todes brachte, denn bei der Schussabgabe waren der Kopf, der Hals, die Arme und der gesamte Unterkörper des Zeugen K__ F___ trotz seiner Schutzweste ungeschützt.

508

F.              Konkurrenzen

509

Das von den Angeklagten verwirklichte Vereinigungsdelikt steht zu der von ihnen begangenen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens sowie zu der Verabredung der Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ , Verbrechen zu begehen, in Tateinheit. Dazu in Tatmehrheit steht der von dem Angeklagten Sch______ begangene versuchte Mord, der wiederum mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich zusammentrifft.

510

4. Teil: Strafzumessung

511

Die gegen die Angeklagten G_____ und Y___ verhängte Strafe hat der Senat der Vorschrift des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 211 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB entnommen, wonach eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Bei dem Angeklagten Sch______ hat der Senat im Hinblick auf den versuchten Mord den Strafrahmen des § 211 StGB zugrunde gelegt und dabei von der fakultativen Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass auch insoweit ein Strafrahmen von drei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe besteht. Die weitere Einzelstrafe gegen den Angeklagten Sch____ hat der Senat demselben Strafrahmen entnommen, der für die Strafzumessung bei den Angeklagten G_____ und Y___ zur Verfügung stand. Für den Angeklagten S___ kommt der Strafrahmen des § 129a Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Anwendung.

512

A.              Strafzumessungserwägungen bezogen auf alle Angeklagten

513

Bei der Zumessung der Strafen fallen im Hinblick auf alle Angeklagten die folgenden Gesichtspunkte ins Gewicht:

514

Zugunsten der Angeklagten war in erster Linie ihr Verhalten in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen, wo die Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ im Hinblick auf die Verbrechensverabredung und ihre Beteiligung als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung IJU und der Angeklagte S___ – auch wenn er regelmäßig zunächst auf offensichtlich gewordene Widersprüche hingewiesen werden musste – im Hinblick auf die Unterstützung der IJU umfassende Geständnisse abgelegt haben, wodurch das Strafverfahren erheblich verkürzt werden konnte. Mit den sehr detaillierten Informationen haben die Angeklagten überdies zur weiteren Aufdeckung, vor allem der Strukturen und der Schleusungswege der IJU, beigetragen. Im Übrigen hat der Senat berücksichtigt, dass alle Angeklagten die Begehung von Anschlägen in der Zukunft für sich ausgeschlossen haben.

515

Ferner war zugunsten der Angeklagten die relativ lange Dauer des Verfahrens und der Untersuchungshaft – bei den Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ seit September 2007 und bei dem Angeklagten S___ nach vorausgegangener einjähriger Auslieferungshaft seit November 2008 –, die wegen der durch den Tatvorwurf bedingten gesteigerten Sicherungsmaßnahmen mit besonderen Erschwernissen verbunden war, zu berücksichtigen.

516

Zudem fand zugunsten der Angeklagten Berücksichtigung, dass G_____ , Y___ und Sch_____ ausweislich Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 (ABl. EG L 345/60 vom 23. Dezember 2008) und S___ ausweislich Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 574/2009 der Kommission vom 30. Juni 2009 (ABl. EG L 172/7 vom 2. Juli 2009) in die Liste der von den durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. EG L 139/9 vom 29. Mai 2002) beschlossenen Sanktionsmaßnahmen betroffenen Personen aufgenommen worden sind. Danach treffen die Angeklagten als zusätzliche Folge ihrer Straftaten besonders einschneidende Maßnahmen, die sie – auch schon während der Untersuchungshaft – über die erkannten Freiheitsstrafen hinaus empfindlich in ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit einschränken.

517

Den Angeklagten war des Weiteren die relative Erfolgsferne der verabredeten Verbrechen bzw. der geplanten Anschläge, für die S___ die Zünder beschaffte, zugutezuhalten. Die Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ hatten die Sprengsätze noch nicht hergestellt; sie hatten auch noch nicht alle Materialien für die Herstellung der Sprengsätze erworben. Außerdem hatten sie die Örtlichkeiten, an denen sie die Anschläge verüben wollten, noch nicht bis ins Detail festgelegt. Überdies bestand objektiv keine Gefahr für die geschützten Rechtsgüter. Denn die Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ sind schon in einem frühen Stadium an der Umsetzung des Anschlagsvorhabens durch die Strafverfolgungsbehörden gehindert worden, indem von den Angeklagten unbemerkt die Fässer mit dem 35 %igen Wasserstoffperoxid gegen eine nahezu ungefährliche, lediglich 3 %ige Lösung ausgetauscht wurden. Daneben waren von den 26 Zündern vier lediglich Übungszünder, und von den restlichen 22 Sprengzündern waren nur wenige – mindestens drei – tatsächlich funktionsfähig.

518

Der Senat hat auch nicht übersehen, dass die Idee für das Anschlagsvorhaben nicht von den Angeklagten, sondern von der IJU stammte, die mit dem Ansinnen, in Europa oder Deutschland Anschläge zu begehen, an die Angeklagten herangetreten war.

519

Außerdem sind die Angeklagten G_____ , Y___ und Sch____ nicht vorbestraft, wohingegen der Angeklagte S___ – wenn auch nicht einschlägig (wegen unerlaubten Besitzes eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstandes) und nur geringfügig (mit einer Geldstrafe) – strafrechtlich vorbelastet ist.

520

Zulasten der Angeklagten G_____ , Y___ und Sch______ war indes zu berücksichtigen, dass sich die Verabredung auf die Tötung einer Vielzahl von Menschen bezog, wobei die Angeklagten sogar drei Mordmerkmale – niedrige Beweggründe, Heimtücke, gemeingefährliche Mittel – verwirklicht hätten, sowie auf das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und die Nötigung von Verfassungsorganen.

521

Ferner wirkte sich strafschärfend aus, dass sich G_____ , Y___ und Sch____ in Tateinheit zur Verbrechensverabredung auch wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung IJU und Vorbereitung eines Explosionsverbrechens strafbar gemacht haben. Zulasten des Angeklagten S___ wirkte sich strafschärfend aus, dass er zugleich mit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland auch die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens begangen hat.

522

Weiter fiel zulasten der Angeklagten ins Gewicht, dass sich das verwirklichte Vereinigungsdelikt auf die besonders gefährliche ausländische terroristische Vereinigung Islamische Jihad Union bezog, der im Übrigen angesichts ihrer Verlautbarungen im Internet eine erhebliche Anziehungskraft für gewaltbereite Islamisten auf der ganzen Welt zukommen kann, außerdem ihre in ideologischer Hinsicht sehr enge Einbindung in die IJU (die über das für das mitgliedschaftliche Beteiligen an dieser Organisation oder ihre Unterstützung erforderliche Maß hinausging) und ihre sehr feste Verwurzelung in radikal-islamistischem Gedankengut (Trainingslageraufenthalt), die dazu geführt haben, dass sich die Angeklagten nach ihrer Rückkehr aus Waziristan nahezu ausschließlich in den Dienst der terroristischen Vereinigung stellten. Dabei wandten sie eine erhebliche kriminelle Energie auf. Der Angeklagte G_____ handelte wie der Rädelsführer einer inländischen Zelle, indem er den Zeitplan für die Anschlagsplanungen vorgab, die gesamte Organisation übernahm und den wesentlichen Teil der Vorbereitungshandlungen– insbesondere die Beschaffung von Wasserstoffperoxid, die Anmietung der Garage in Freudenstadt-Wittlensweiler und die Anmietung des Ferienhauses in Medebach-Oberschledorn – eigenhändig ausführte. Hierbei legte er eine äußerst zielstrebige Vorgehensweise an den Tag und wirkte auf den – wenngleich rasch zustimmenden – Angeklagten S___ ein, die Zünder für die Sprengsätze zu beschaffen. Der Angeklagte Y___ entfaltete in Deutschland ebenfalls unterschiedliche mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen, insbesondere durch das Sammeln von Spendengeldern und anderes zur Finanzierung des Anschlagsvorhabens und durch das Rekrutieren von zumindest drei weiteren Jihadwilligen (Ciftci, Kaplan, Özgün) für die IJU. Ebenso betätigte sich der Angeklagte Sch____ in unterschiedlicher Weise mitgliedschaftlich, insbesondere durch das Ausspähen von Anschlagszielen und das Rekrutieren von zumindest einem Jihadwilligen für die IJU, nämlich seines Freundes Al Malla. Die Angeklagten hielten selbst dann noch an dem Anschlagsvorhaben fest, als sie bemerkten, dass sie observiert wurden. Der Angeklagte S___ hatte in der Türkei von Mevlüt Kar sogar die Mitteilung – die er an G_____ weitergab – erhalten, die Angeklagten G_____ und Y___ stünden in Deutschland unter Terrorverdacht und er, S___ , werde dieser Gruppe zugeordnet.

523

B.              Strafzumessungserwägungen bezogen auf die einzelnen Angeklagten

524

Bezogen auf jeden einzelnen Angeklagten sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

525

I. Der Angeklagte F__ M___ G_____

  • I. Der Angeklagte F__ M___ G_____
526

Zugunsten des Angeklagten G_____ hat der Senat zusätzlich berücksichtigt, dass die Situation in seiner Familie, insbesondere die Trennung seiner Eltern, zu einer Orientierungslosigkeit geführt und – auch unter Berücksichtigung seiner narzisstisch akzentuierten Persönlichkeit – seine Hinwendung zum radikalen Islamismus begünstigt hat.

527

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten G_____ sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat die erkannte Freiheitsstrafe von

528

zwölf Jahren

529

für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen.

530

II.              Der Angeklagte A___ Y___

531

Dem Angeklagten Y___ hat der Senat zusätzlich zugutegehalten, dass sich auf seine Initiative hin alle Angeklagten geständig zur Sache eingelassen haben. Außerdem wirkte sich strafmildernd aus, dass die in seiner Persönlichkeit angelegte Autoritätsproblematik und der Umstand, dass er sich aufgrund eines Konflikts mit seinem Vater nach Leitfiguren gesehnt hat, seine Hinwendung zum radikalen Islamismus begünstigt haben.

532

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Y___ sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat die erkannte Freiheitsstrafe von

533

elf Jahren

534

für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen.

535

III.              Der Angeklagte D___ M___ Sch____

536

1.              Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts

537

Bei dem Angeklagten Sch____ hat der Senat das allgemeine Strafrecht und nicht das Jugendstrafrecht angewendet.

538

Die Mitgliedschaft des Angeklagten Sch______ in der IJU wurde bereits begründet, als er noch Heranwachsender war, und zwar spätestens Mitte August 2006 und damit kurz vor Vollendung seines 21. Lebensjahres am 9. September 2006. Aber weder die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), noch handelt es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG).

539

2.              Die Strafzumessung im engeren Sinne

540

a)              Die Strafe für den versuchten Mord und das Widerstandleisten

541

Den Strafrahmen des § 211 StGB hat der Senat nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

542

Bei der Beurteilung, welcher Strafrahmen zur Anwendung kam, hat der Senat eine Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vorgenommen. Diese Umstände hat er besonders sorgfältig abgewogen, da die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe bestand. Dabei kam den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht zu, namentlich der Gefährlichkeit des Versuchs und der kriminellen Energie des Angeklagten.

543

Bei der Frage, ob eine Milderung vorzunehmen ist, hat der Senat berücksichtigt, dass es sich bei dem versuchten Mord nicht um eine langfristig vorbereitete, sondern um eine Spontantat im Rahmen eines Fluchtversuchs handelte, bei der sich der Angeklagte in einer erhöhten affektiven Anspannung befand. Außerdem hat der Angeklagte nur bedingt vorsätzlich gehandelt. Überdies ist es nicht zu schwerwiegenden Verletzungen oder psychotraumatischen Belastungsstörungen bei dem Zeugen K__ F___ gekommen, der zudem – allerdings vom Angeklagten unbemerkt – im Oberkörperbereich durch eine Unterziehschutzweste geschützt war, wodurch auch objektiv seine Gefährdung herabgesetzt war.

544

Neben diesen wesentlich versuchsbezogenen Gesichtspunkten waren auch sämtliche weiteren Tatumstände sowie die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen:

545

Zugunsten des Angeklagten Sch____ sprach zunächst sein Verhalten in der Hauptverhandlung, wo er zum Kerngeschehen im Hinblick auf den versuchten Mord – wenn auch erst zum Ende der Hauptverhandlung und in seinem Schlusswort – eine geständige Einlassung abgegeben und sich für seine Tat entschuldigt hat.

546

Zugunsten des Angeklagten hat der Senat außerdem berücksichtigt, dass er zur Tatzeit erst 21 Jahre alt war.

547

Zulasten des Angeklagten Sch____ wirkte sich allerdings aus, dass er nicht nur des versuchten Mordes schuldig ist, sondern tateinheitlich Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB) geleistet hat.

548

Innerhalb des nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 211 StGB hat der Senat noch einmal alle vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und dabei auch die von der Strafe für das zukünftige Leben des heute erst 24 Jahre alten Angeklagten in der Gesellschaft zu erwartenden Auswirkungen berücksichtigt. Danach hat der Senat eine Einzelstrafe von

549

zehn Jahren

550

für tat- und schuldangemessen erachtet.

551

b)              Die Strafe für die Verbrechensverabredung und die weiteren Straftaten

552

Hier hat der Senat dem Angeklagten Sch____ zusätzlich zugutegehalten, dass er von der Idee des bewaffneten Jihad abgekehrt ist und Reue gezeigt hat.

553

Außerdem wirkte sich auch hier strafmildernd aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit erst 20 bzw. 21 Jahre alt war.

554

Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass die Situation in der Familie des Angeklagten, insbesondere die Trennung seiner Eltern, sein dadurch bedingter mangelnder Halt und seine mangelnde Orientierung seine Hinwendung zum radikalen Islamismus begünstigt haben.

555

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Sch____ sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung der von der Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten zu erwartenden Auswirkungen hat der Senat für die Verbrechensverabredung, die Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens eine Einzelstrafe von

556

neun Jahren

557

für tat- und schuldangemessen erachtet.

558

c)              Die Gesamtstrafe

559

Aus den beiden Einzelstrafen war unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe, die hier zehn Jahre beträgt, eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach erneuter Gesamtschau sämtlicher Taten, insbesondere ihres zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, sowie der nochmaligen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten Sch____ sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte unter Berücksichtigung der von der Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten zu erwartenden Auswirkungen hat der Senat auf eine

560

Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren

561

erkannt. Diese Strafe reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen.

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IV.              Der Angeklagte A__  S___

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Zugunsten des Angeklagten S___ hat der Senat zusätzlich berücksichtigt, dass er sich heute vom bewaffneten Jihad distanziert und die Tat bereut. In der Vergangenheit hatte er bereits – wenn auch eher zaghaft und erfolglos – versucht, den Mitangeklagten G_____ , der ihn mit der Beschaffung der Sprengzünder betraut hatte, von dem Anschlagsvorhaben abzubringen. Zudem hat S___ sein Wissen über den türkischen Staatsangehörigen Mevlüt Kar, der an der Beschaffung der Zünder beteiligt war, offenbart, was zum Erlass eines Haftbefehls gegen diesen führte.

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Außerdem wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte S___ zu der Zeit, als er nach Waziristan reiste, gerade erst 21 Jahre alt war, ferner, dass seine eher wenig stabile Grundpersönlichkeit und seine geringe Selbstsicherheit, seine leichte Beeinflussbarkeit und vor allem der Einfluss des Angeklagten G_____ , den er als seinen „großen Bruder“ betrachtete, seine Hinwendung zum radikalen Islamismus begünstigt haben.

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Überdies muss der Angeklagte, wenn auch nur im mittelbaren Zusammenhang mit diesem Verfahren, mit der Rücknahme seiner Einbürgerung als Deutscher rechnen.

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Allerdings war weder die Schuld des Angeklagten S___ gering noch dessen Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung (§ 129a Abs. 6 StGB), zumal die Beschaffung der Sprengzünder eine wesentliche Voraussetzung für die in Aussicht genommene Umsetzung des Anschlagsvorhabens war.

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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten S___ sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat die erkannte Freiheitsstrafe von

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fünf Jahren

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für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen.

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5. Teil: Nebenentscheidungen

571

Die Angeklagten haben gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

572

Die in diesem Verfahren in Deutschland angeordneten Freiheitsentziehungen sind gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die erkannten Strafen anzurechnen.

573

Die in der Türkei von dem Angeklagten S___ nach seiner Festnahme am 6. November 2007 sodann in der Zeit vom 7. November 2007 bis zum 20. November 2008 erlittene Auslieferungshaft hat der Senat gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB derart angerechnet, dass ein Tag dieser Haft eineinhalb Tagen der verhängten Freiheitsstrafe entspricht. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Haftbedingungen in der JVA Konya in vielen Beziehungen nicht den deutschen Haftbedingungen entsprachen. Die Haftbedingungen waren aber in ihrer Gesamtheit nicht derart beschwerlich, dass eine weitergehende Anrechnung der in der Türkei erlittenen Auslieferungshaft angezeigt wäre, zumal der Angeklagte angesichts seiner deutschen Staatsangehörigkeit im Vergleich zu den Mitgefangenen bessergestellt war. Dauerhafte körperliche oder psychische Beeinträchtigungen hat er nicht erfahren.

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[1] Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes,   BT-Drs. 10/2621 vom 12.12.84, Seite 10.