Mitgliedschaft in ausländischer terroristischer Vereinigung (DTM) trotz geringer Tatbeiträge
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hatte über die Strafbarkeit eines Angeklagten zu entscheiden, der sich in Waziristan der Gruppe „Deutsche Taliban Mujaheddin“ angeschlossen hatte. Streitig war insbesondere, ob sein Verhalten eine mitgliedschaftliche Beteiligung i.S.d. § 129b i.V.m. § 129a StGB begründet und wie seine psychische Erkrankung zu bewerten ist. Das Gericht bejahte eine auf Mord und Totschlag gerichtete ausländische terroristische Vereinigung und eine Eingliederung des Angeklagten durch Wohnen im „Merkez“, Teilnahme am Verbandsleben und Hilfsdienste; zudem ermöglichte er faktisch den Zugriff auf seine Waffe. Wegen möglicher erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) und geringer Schuld wurde der Strafrahmen doppelt gemildert und eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt.
Ausgang: Angeklagter wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt (2 Jahre 6 Monate).
Abstrakte Rechtssätze
Eine ausländische Gruppierung ist eine Vereinigung i.S.d. §§ 129 ff. StGB, wenn sie aus mindestens drei Personen besteht, auf gewisse Dauer angelegt ist und die Mitglieder ihren Willen dem Organisationswillen unterordnen, auch wenn die Vereinigung später infolge äußerer Ereignisse kurzfristig zerfällt.
Eine Vereinigung ist auf die Begehung von Mord oder Totschlag i.S.d. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichtet, wenn sie den bewaffneten Kampf als Mittel zur Zielerreichung propagiert und Mitglieder hierfür bewaffnet ausbildet bzw. einsetzt; eine gesicherte Aufklärung einzelner konkreter Anschläge ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Mitgliedschaftliches Beteiligen an einer terroristischen Vereinigung setzt eine Eingliederung in die Organisation, Unterordnung unter den Organisationswillen und eine auf längere Dauer angelegte Teilnahme am Verbandsleben durch fördernde Tätigkeiten voraus; auch Hilfsdienste können hierfür genügen.
Eine Förderhandlung liegt auch darin, dass ein Mitglied der Vereinigung faktisch die Zugriffsmöglichkeit auf eine von ihm mitgeführte Waffe eröffnet und dies wissentlich in Kauf nimmt, selbst wenn keine ausdrückliche Überlassung erklärt wird.
Ist eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht auszuschließen, ist bei der Strafzumessung nach dem Zweifelssatz von der Milderungsmöglichkeit auszugehen; bei geringer Schuld und untergeordnetem Tatbeitrag kann zusätzlich die Milderung nach § 129a Abs. 6 StGB eingreifen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr.1 StGB
Gründe
Der heute XX Jahre alte Angeklagte wurde am XX. XX XX als zweites Kind der Eheleute XX und XX XX XX in Dortmund geboren. Sein am XX. XX XX verstorbener Vater stammt aus Jordanien und war Arzt. Seine aus Ungarn stammende Mutter führte den Haushalt. Der ältere Bruder des Angeklagten ist heute XX Jahre alt und von Beruf Online-Marketing-Manager, sein jüngerer Bruder ist XX Jahre alt und von Beruf Zahnarzt.
Der Angeklagte wuchs bei seiner Familie in XX auf. Sein Vater war anfangs arbeitslos und arbeitete dann zunächst in Krankenhäusern in Erlangen und in der Nähe von Köln, bevor er eine eigene Praxis eröffnete. Politik und Religion spielten in der Familie keine besondere Rolle. Die Eltern legten großen Wert auf die Ausbildung ihrer Kinder.
Der Angeklagte besuchte in XX den Kindergarten und anschließend vier Jahre lang die Grundschule. Dort nahm er an dem katholischen Religionsunterricht teil, ohne besonders religiös zu sein. Von 1992 bis 2001 besuchte er, ebenfalls in XX, das XX-XX-XX-Gymnasium. Dort war er anfangs ein sehr guter Schüler. Später verschlechtern sich seine Noten ein wenig. Ernsthafte Schwierigkeiten hatte er aber nicht. Der Angeklagte war sehr sportlich und bei seinen Mitschülern beliebt. Das Abitur bestand er nach der Regelschulzeit mit der Durchschnittsnote 2,6. Seine Abiturfächer waren Mathematik, Französisch, Geschichte und Sport.
Nach dem Abitur leistete der Angeklagte von Juli 2001 bis April 2002 seinen Zivildienst beim Kreisverband XX des Deutschen Roten Kreuzes ab. Gegen Ende des Zivildienstes begann er, sich näher mit dem Islam zu befassen und konvertierte zu einem nicht mehr im Einzelnen feststellbaren Zeitpunkt zum Islam. In der Folgezeit wurde er zum strenggläubigen Moslem.
Ursprünglich hatte der Angeklagte vorgehabt, Sport zu studieren. Wegen der nach seiner Auffassung besseren späteren Verdienstaussichten, entschloss er sich stattdessen zu dem Studium der Betriebswirtschaftslehre und schrieb sich im April 2002 an der XX-Universität in XX in diesem Studiengang und zusätzlich im Studiengang der Romanistik ein. Er zog in ein Studentenwohnheim in XX. Nachdem er in verschiedenen Fächern Teilprüfungen abgelegt hatte, brach er das Studium im März 2003 ab, weil es ihm nicht gefiel.
Der Angeklagte zog wieder zu seinen Eltern nach XX und begann im April 2003 mit dem Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen XX-Universität XX. Mit diesem Studium kam er nicht zurecht, wobei er insbesondere auch in seinem praktischen Teil Schwierigkeiten hatte. Nachdem er mehrere Prüfungen nicht bestanden hatte, brach er das Studium der Zahnmedizin im August 2004 ab.
Vom Wintersemester 2004/2005 bis einschließlich des Sommersemesters 2008 war der Angeklagte an der XX XX im Diplomstudiengang Fahrzeug- und Verkehrstechnik eingeschrieben. Dieses Studium betrieb er aber nicht ernsthaft, sondern widmete sich in dieser Zeit hauptsächlich verschiedenen Nebentätigkeiten. Auch dieses Studium brach er ab und bezog von Januar bis Juni 2009 das sogenannte Arbeitslosengeld II.
Im Juni 2009 reiste der Angeklagte, der sich als Moslem zwischenzeitlich radikalisiert und Mitglied der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat geworden war, über den Iran nach Waziristan/Pakistan und schloss sich dort nach einigen Monaten den Deutschen Taliban Mujaheddin (DTM) an, was Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Angeklagte leidet an einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie, deren erste Symptome sich spätestens kurz vor seiner Ausreise zeigten.
Einige Monate nach Auflösung der DTM verließ er Waziristan und gelangte zusammen mit dem Zeugen XX im März 2011 in den Iran. Anschließend hielt er sich einige Monate in Dubai und sodann längere Zeit bei Verwandten in Amman/Jordanien auf. Aufgrund einer schweren Erkrankung seines Vaters flog er am 16. April 2013 nach Deutschland zurück. Noch vor dem Tod seines Vaters wurde er in diesem Verfahren aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2013 am 30. April 2013 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte beteiligte sich ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Januar 2010 bis mindestens zum 28. April 2010 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung Deutsche Taliban Mujaheddin (DTM).
1. Die DTM entstanden spätestens im September 2009 durch die Abspaltung einiger deutschsprachiger Mitglieder der Islamischen Jihad Union (IJU). Betrieben wurde ihre Gründung durch die damaligen IJU-Mitglieder A. M. und E. B.. M. war türkischer Staatsbürger. Er ist 1977 in Salzgitter geboren und im Jahr 2000 aus Deutschland ausgewiesen worden. Er war für die Medienabteilung „Badr at-Tawheed“ der IJU tätig gewesen und hatte im Frühjahr 2009 die E.M. Informationsgruppe ins Leben gerufen, die sich allen Organisationen zur Verbreitung von Propaganda anbot, vornehmlich aber für die IJU und ab September 2009 hauptsächlich für die DTM über die Seiten www.XX.com und ab Januar 2010 www.XX.com im Internet mittels selbst produzierter Videos und Textbotschaften Propaganda machte.
M. und B. beschlossen, zusammen mit vier weiteren deutschsprachigen Rekruten der IJU eine eigenständige Gruppe zu bilden. M. verfügte über enge Kontakte zu dem Haqqani-Netzwerk, einer der drei wichtigsten aufständischen Gruppierungen in Afghanistan. Mit der Erlaubnis von deren Anführer, S. H., schlossen sich M. und B. zusammen mit dem in Berlin geborenen türkischen Staatsangehörigen F. T., den deutschen Staatsangehörigen Y. O. und B. S. und dem ebenfalls in Berlin geborenen niederländischen Staatsangehörigen D. R. unter der Bezeichnung DTM zusammen und wählten M. zu ihrem Anführer („Emir“). Von der IJU waren die DTM organisatorisch und finanziell unabhängig und sie betrieben eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit.
Ziel der DTM war in erster Linie die Vertreibung der Nato-geführten Streitkräfte der ISAF aus Afghanistan und die „Befreiung“ Afghanistans von westlichem Einfluss sowie die Wiederherstellung eines allein auf dem islamischen Recht (Scharia) basierenden Gesellschaftssystems unter dem Banner der „Islamischen Emirate Afghanistans“. Den Kampf in Afghanistan betrachteten sie als „Heiligen Krieg“ gegen die aus ihrer Sicht Ungläubigen und die Beteiligung daran als individuelle Glaubenspflicht der Moslems. Als legitimes Mittel der Kriegsführung sahen die DTM dabei auch die Begehung von Anschlägen und Selbstmordanschlägen an. Wegen der Beteiligung deutscher Truppen an dem Kriegseinsatz in Afghanistan drohten sie auch mit Anschlägen in Deutschland.
Die DTM waren hierarchisch strukturiert. Ihr Anführer M. war nicht nur für die Öffentlichkeitsarbeit durch die E. M. Informationsgruppe zuständig sondern übernahm anfangs auch die Verantwortung für die Waffenkammer und die Gemeinschaftskasse. Im Januar 2010 übertrug er letzere Aufgabe zwei nicht namentlich bekannten Mitgliedern. Außerdem kümmerte er sich um das Sammeln von Spenden in Deutschland, unter anderem über A. T., F. G. und I. P., mit denen er über das Internet Kontakt hielt. In unregelmäßigen Abständen berief er Versammlungen in dem auch „Merkez“ genannten „Haus der ledigen Männer“ ein, in welchem ein Teil der Gruppenmitglieder, darunter im Tatzeitraum auch der Angeklagte, untergebracht war. Auf den Versammlungen bestimmte M. im Wesentlichen das jeweils zur Entscheidung anstehende weitere Vorgehen der Gruppe.
Die DTM verfügten über mehrere Maschinengewehre und eine Panzerfaust. Neue Mitglieder durchliefen eine Ausbildung an verschiedenen Waffentypen sowie eine Schulung in militärischen Taktiken und in Sprengstoffkunde. Nicht aufzuklären war, ob die DTM über eigene Ausbilder verfügten oder ob sie sich für die Ausbildung der Hilfe anderer Gruppen bedienten. Ein Teil der Ausbildung verlief jedenfalls in deutscher Sprache. Ein Teil der Mitglieder der DTM beteiligte sich an Kämpfen gegen die NATO-geführten Streitkräfte der ISAF sowie gegen afghanische und pakistanische Regierungstruppen. Bei den Kämpfen in Afghanistan standen sie unter dem Kommando des Haqqani-Netzwerks. Das entspricht der üblichen Verfahrensweise, wie sie auch von anderen Organisationen, etwa Al Qaida oder der IJU praktiziert wird. Über die Teilnahme ihrer Mitglieder an Kampfhandlungen entschieden die DTM unabhängig.
In einer größeren Öffentlichkeit traten die DTM erstmals am 25. September 2009 durch die Veröffentlichung der deutschsprachigen Videobotschaft „Der Ruf zur Wahrheit“ im Internet in Erscheinung, in welcher unter anderem angekündigt wird, den Jihad nach Deutschland zu tragen. In der Folgezeit veröffentlichten die DTM weitere Video- und Textbotschaften, ebenfalls auf Deutsch, darunter die Videobotschaft „Im Namen Allahs“ vom 12. April 2010, in der sie sich unter anderem zu einem Angriff auf ein Lager der afghanischen Armee und dem Abschuss eines amerikanischen Hubschraubers bekennen und die Gläubigen dazu aufrufen, in die „besetzten Länder“ zu kommen und zu kämpfen. Ob die DTM diese Angriffe tatsächlich ausführten oder ob es sich dabei nur um Propaganda handelte, ließ sich nicht aufklären.
Im Oktober 2009 schlossen sich T. U. und S. A. den DTM an. Im Januar schloss sich der Angeklagte an. Aufgrund interner Streitigkeiten verließen A. und S. in diesem Monat die Gruppe. In der Zeit bis April 2010 schlossen sich F.Y.und weitere nicht identifizierte Personen den DTM an. Insgesamt hatte die DTM in der Zeit von September 2009 bis April 2010 zwischen 6 und bis zu 12 Mitglieder. Die DTM verfügten in der Nähe von Miranshah neben dem „Haus der ledigen Männer“ über weitere Häuser für Mitglieder, die ihre Ehefrauen oder Familien mitgebracht hatten.
Am 28. April 2010 kamen M., B. und R. bei einem Feuergefecht mit pakistanischen Sicherheitskräften ums Leben. In der Folgezeit zerfielen die DTM.
2. Nach seinem Abitur begann der Angeklagte, sich mit verschiedenen Religionen zu beschäftigten. Gegen Ende seines Zivildienstes im Jahr 2002 erhielt er von dem Zeugen H., mit dem er aus der Schulzeit befreundet war und der zur gleichen Zeit ebenfalls seinen Zivildienst ableistete, einen Koran in deutscher Sprache. Mit diesem befasste er sich intensiv und er wurde in der Folgezeit zum strenggläubigen Moslem. Nachdem er im April 2002 das Studium der Betriebswirtschaft und der Romanistik in Frankfurt am Main aufgenommen hatte, begann er regelmäßig das Freitagsgebet in einer Moschee zu besuchen. Er nannte sich Y. und trug aus religiösen Gründen Hosen, die über dem Knöchel enden. Nachdem er infolge des Abbruchs dieses Studiums 2003 wieder zu seinen Eltern nach XX gezogen war, begann er, in verschiedenen Städten des Ruhrgebiets und in Wuppertal türkische und marokkanische Moscheen zu besuchen. Dadurch entwickelte sich ein Freundeskreis, der aus den Moslembrüdern und der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat zuzurechnenden Moslems bestand.
Im Laufe der Zeit radikalisierte sich die religiöse Auffassung des Angeklagten. Er hielt unter anderem die Militäroperation der ISAF in Afghanistan für ungerecht und war der Meinung, man müsse die Moslems in Afghanistan bei der Verteidigung gegen die Besatzungstruppen unterstützen. Im Laufe des Jahres 2008 fasste er den Entschluss, sich an dem bewaffneten Kampf in Afghanistan gegen die Truppen der USA und ihrer Verbündeten zu beteiligen. Zu diesem Zweck reiste er Ende Juni 2009 nach Mashad im Iran und ließ sich von dort nach Pakistan in das Grenzgebiet zu Afghanistan einschleusen. Im Herbst 2009 traf er in der Nähe von Miranshah in Waziristan ein. Dort hielt er sich zunächst bei ortsansässigen Paschtunen auf. Er kaufte für 500 US-$ ein Maschinengewehr des Typs Kalaschnikow AK 47 nebst Munition und übte unter Anleitung der Paschtunen damit zu schießen.
Nachdem er von dem DTM-Gründungsmitglied B. angesprochen worden war, schloss der Angeklagte sich im Januar 2010 der DTM an und zog in das „Merkez“ genannte Haus für die ledigen Männer der DTM. Er betrachtete sich als Mitglied der Gruppe und wurde von den anderen Mitgliedern als solches akzeptiert. Er nahm an den Versammlungen der Gruppe teil und ordnete sich dem maßgeblich von dem Anführer M. bestimmten Willen der Gesamtheit unter. Dabei war ihm bekannt, dass der Zweck der DTM darin bestand, auf Seiten der Taliban am bewaffneten Kampf gegen die Alliierten in Afghanistan teilzunehmen. Spätestens zu einem nicht im Einzelnen aufklärbaren Zeitpunkt während seines Aufenthaltes bei der DTM erkannte der Angeklagte, dass die DTM darüber hinaus im Internet Propaganda für den Jihad machte und dabei auch drohte, den Jihad nach Deutschland zu tragen. Der Angeklagte wollte sich, seinem Motiv für den Aufenthalt in Waziristan entsprechend, selbst am Kampf beteiligen, konnte diesen Plan aber aufgrund einer dauerhaften Durchfallerkrankung nicht in die Tat umsetzen. Er ließ sich jedoch von einem Gruppenmitglied im Gebrauch der Panzerfaust der Gruppe unterweisen und machte sich für die DTM dadurch nützlich, dass er Einkäufe für die Gruppe tätigte, für die Gruppe Wäsche wusch und die Wohnungen für die Neuankömmlinge herrichtete. Seine Waffe stellte er zwar nicht ausdrücklich der Gruppe zur Verfügung, ermöglichte ihr aber durch seinen Einzug in das gemeinschaftlich bewohnte Haus mit der Waffe faktisch den Zugriff auf diese, was ihm auch klar war.
Nachdem der Anführer und zwei weitere Gründungsmitglieder der DTM am 28. April 2010 bei einem Gefecht mit pakistanischen Sicherheitskräften um Leben gekommen waren, blieb der Angeklagte noch einige Monate in dem Haus der DTM. Die Gruppe löste sich in der Folgezeit auf. Einige Mitglieder wechselten zu anderen Gruppen, andere verließen Waziristan. Der Angeklagte wurde von Al-Qaida angesprochen, wollte sich dieser Gruppe aber nicht anschließen. Ihm waren Zweifel am Sinn seines Aufenthaltes dort gekommen. Insbesondere hatte er – wahrscheinlich infolge seiner Schizophrenieerkrankung – den Eindruck, die Kriegshandlungen dort seien nur vorgetäuscht. Er verkaufte schließlich seine Kalaschnikow AK 47 und begab sich im Frühjahr 2011 zusammen mit dem Zeugen XX zunächst in den Iran. Von dort aus flog er nach Dubai und begab sich nach einigen Monaten zu Verwandten in Amman/Jordanien, wo er sich bis zu seiner durch die Nachricht von der schweren Erkrankung seines Vater ausgelösten Rückkehr nach Deutschland am 16. April 2013 aufhielt.
3. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war während des gesamten Tatzeitraums möglicherweise erheblich beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben. Er leidet an einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F 20.0). Nach seiner Inhaftierung befand er sich in einem akut psychotischen Zustand. Er hatte optische und akustische Halluzinationen, litt unter wahnhaftem Erleben und massiver Bewegungsunruhe und sein Gedankengang war teilweise zerfahren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkrankung bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland begonnen hatte oder sich zumindest in einem Vorstadium befand und dadurch seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.
1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben und ergänzend den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. L. und Dr. K.sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
2. Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen zur DTM beruhen in erster Linie auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., der für die Stiftung Wissenschaft und Politik tätig ist und sich seit Jahren mit dem Phänomen des islamistischen Terrorismus befasst. Sein Gutachten war für den Senat überzeugend. Es stützt sich auf seine Auswertung von der DTM im Internet durch Video- und Textbotschaften verbreiteter Verlautbarungen sowie Erkenntnisse über die DTM aus den Strafverfahren gegen weitere ihrer früheren Mitglieder und andere Personen, den im Internet veröffentlichten Lebenslauf des DTM-Gründungsmitglieds E. B. und weitere Quellen. Der Annahme der Eigenständigkeit der DTM steht nicht entgegen, dass sie zu ihrer Gründung der Zustimmung des Haqqani-Netzwerks bedurften. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass alle Gruppierungen in dem betreffenden Teil Nord-Waziristans, auch deutlich größere Gruppen wie etwa die IJU oder Al Qaida, für ihre Betätigung dort die Zustimmung des Haqqani-Netzwerks benötigen. Ebenso sei es allgemein üblich, dass Kampfeinsätze in Afghanistan, unabhängig von der Gruppenzugehörigkeit der Kämpfer, unter dem Kommando der Taliban durchgeführt werden. Der Senat tritt dem Sachverständigen auf dieser Grundlage auch in der Bewertung bei, dass die DTM entsprechend der Absicht ihrer Gründungsmitglieder eigenständig waren. Sie unterschieden sich größeren und bekannteren Gruppen allein dadurch, dass sie über deutlich weniger Ressourcen und Mitglieder verfügte.
Die Feststellungen zur Bewaffnung der DTM, ihrer Ziele, ihrer Organisation, der militärischen Ausbildung und ihren namentlich bekannten Mitgliedern, stützt der Senat ferner auf das im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Protokoll der Einlassung des früheren Mitglieds U. in dessen sich über mehrere Tage erstreckenden Haftprüfungstermin vor dem Kammergericht in Berlin im Sommer 2012. Auch A. S., die nach islamischem Recht mit dem DTM-Mitglied R. verheiratet war und sich im Tatzeitraum in gesonderten Räumen und später in einem gesonderten Haus der DTM aufgehalten hat, hat ausweislich des Protokolls ihrer mehrtägigen Beschuldigtenvernehmung durch die Berliner Polizei im Sommer 2011 die Erkenntnisse zur militärischen Ausbildung bestätigt. Diese kannte sie allerdings nur aus den Berichten ihres Mannes, da sie als Frau bei den DTM keine eigenständige Rolle spielte. Bestätigt wird die (frühere) Existenz der DTM und die Person ihres Anführers auch durch die Protokolle der sehr umfangreichen Beschuldigtenvernehmung des R. M. . Dieser hatte sich im Tatzeitraum in Waziristan bei der IBU und später Al Qaida aufgehalten, sich mehrmals mit M. getroffen und zwei Mal dem Haus der DTM einen Besuch abgestattet.
Die Finanzierung der DTM auch durch selbst eingeworbene Spenden aus Deutschland wird ferner bestätigt durch das Protokoll der Zeugenvernehmung des I. P. durch das BKA im Mai 2011, die schriftliche Einlassung des F. K. in dem gegen diesen geführten Verfahren vom 25. Februar und 25. März 2011 und den Vermerk des Staatsanwalts L. vom 12. Mai 2011 über den Inhalt der Einlassung des A. T. in der gegen diesen geführten Hauptverhandlung vor dem Kammergericht. Danach standen alle Genannten im Chat-Kontakt mit M., der darin unter anderem immer wieder um Spenden für die DTM bat und diese zumindest von T. und P. auch erhielt, eine Spende von P. im November 2009 ausdrücklich für den Kauf einer Waffe.
Hinsichtlich der Ziele der DTM und der militärischen Ausbildung der DTM-Mitglieder an Maschinengewehren und Panzerfäusten beruhen die Feststellungen zusätzlich auf den in Augenschein genommenen DTM-Videobotschaften „Der Ruf zur Wahrheit“ und „Im Namen Allahs“. In beiden wird eine entsprechende Ausbildung gezeigt und durch Texteinblendungen ausdrücklich als Ausbildung bei der DTM bezeichnet. In der erstgenannten Videobotschaft droht die DTM dazu wegen der Beteiligung Deutschlands an der Militäroperation in Afghanistan mit Anschlägen in Deutschland. Diese Drohung wird zwar nicht in Worten audrücklich ausgesprochen, der Senat entnimmt sie aber mit dem Sachverständigen dem Umstand, dass ein Sprecher zunächst erklärt, Deutschland befinde sich im Krieg, und er sodann erklärt, der Aghanistan-Einsatz Deutschlands mache einen Angriff auf Deutschland „für uns Mujaheddin verlockend“ und dazu Bilder des Brandenburger Tors in Berlin, der Skyline von Frankfurt am Main, des Oktoberfestes in München, des Hamburger Hauptbahnhofs und des Kölner Doms gezeigt werden.
Die Feststellungen zur DTM beruhen schließlich auch auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, wobei dieser sich freilich zu anderen Mitgliedern, abgesehen von M., nicht geäußert hat und er zur Gründung der DTM und ihren Aktivitäten vor seinem Beitritt nichts sagen konnte.
3. Der Angeklagte hat sich zu seiner Tat im Wesentlichen geständig eingelassen. Er hat zunächst den im Anklagesatz erhobenen Vorwurf pauschal bestätigt und sich sodann zu den Einzelheiten näher geäußert. Dabei hat er seine Hinwendung zum Islam, seine Radikalisierung, seinen Entschluss zur Teilnahme am Jihad im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet und seine Motivation hierfür wie unter II.3. festgestellt umfassend eingeräumt. Auch zu seiner Reise nach Waziristan, seinem Aufenthalt dort, seinem Anschluss an die DTM, seiner dort entfalteten Tätigkeit, der Auflösung der DTM und dem weiteren Geschehen bis zu seiner Rückkehr hat er sich den unter II.3. getroffenen Feststellungen entsprechend eingelassen, allerdings mit nachfolgenden Abweichungen:
Nicht ausdrücklich eingeräumt hat der Angeklagte – anders als seine Kenntnis von den Zielen der DTM im Allgemeinen – sein Wissen um die Drohung der DTM, den Jihad auch nach Deutschland zu tragen. Er hat insoweit aber nach Inaugenscheinnahme der Videos „Der Ruf zur Wahrheit“ und „Im Namen Allahs“ zugegeben, dass er das Video „Der Ruf zur Wahrheit“, welchem diesen Drohung unschwer zu entnehmen ist, während seiner Zeit bei der DTM gesehen habe. Zu diesem und dem weiteren Video „Im Namen Allahs“ wollte er im Übrigen, abgesehen von seiner Kenntnis der Videos, keine Angaben machen.
Der Angeklagte hat ferner nicht ausdrücklich eingeräumt, der DTM für die Dauer seines Aufenthalts deren „Haus der ledigen Männer“ wissentlich Zugriff auf seine Waffe ermöglicht zu haben. Vielmehr hat er sich dahingehend eingelassen, eine Kalaschnikow AK 47 vor seinem Anschluss an die DTM erworben und diese nach Auflösung derselben kurz vor seiner Ausreise wieder verkauft zu haben. In Reaktion auf das Plädoyer des Vertreters des Generalbundesanwalts legte er größten Wert auf die Feststellung, dass er die Waffe der DTM nicht zur Verfügung gestellt habe, auch wenn dies in dem Plädoyer gar nicht behauptet worden war.
Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, dass er in die DTM eingegliedert gewesen sei und sich dem Willen der Gesamtheit untergeordnet habe. Er hat sich in diesem Zusammenhang ergänzend dahingehend eingelassen, dass er sich als Mitglied gefühlt habe und von den anderen akzeptiert worden sei. Diese Angaben hat er jedoch durch seine Einlassung zu seiner Teilnahme an den von M. unregelmäßig einberufenen Versammlungen der DTM eingeschränkt. Hierzu hat er zunächst, auf die Frage, ob er in die Planungen der Gruppe einbezogen gewesen sei, angegeben, er sei „nicht wirklich“ gefragt worden, wenn die Gruppe sich getroffen habe, um Entscheidungen zu fällen. An einem späteren Hauptverhandlungstag hat er seine Teilnahme an den Versammlungen jedoch bestritten und sich dahingehend eingelassen, er habe lediglich am gemeinsamen Essen teilgenommen und darüber hinausgehende Versammlungen nicht mitbekommen.
4. Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit er nicht seine Beteiligung an Versammlungen der DTM in Abrede stellt, glaubhaft. Seine übrige Einlassung war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie steht nicht im Widerspruch zu sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme, sondern wird vielmehr hinsichtlich der Verhältnisse bei der DTM durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Einlassung des T. U. und das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. bestätigt. Hinsichtlich des Aufenthalts des Angeklagten in der Nähe von Miranshah und seiner Zuordnung zur DTM wird seine Einlassung zudem gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Protokolle der Beschuldigtenvernehmung von T. U. und A. S. .
Ausweislich der Protokolle hat S. in ihrer Vernehmung durch die Berliner Polizei am 16. Juni 2011 angegeben, nach dem Tod ihres Mannes und DTM-Mitglieds R. habe „Y.“ für sie eingekauft. Aus dem Protokoll ihrer Vernehmung als Zeugin durch das LKA Nordrhein-Westfalen am 13. Juni 2013 ergibt sich darüber hinaus, dass sie „Y.“ im April 2010 kennen gelernt hat. Nähere Angaben zu seiner Rolle dort hat sie nicht gemacht und ihn auf Lichtbildern nicht wiedererkannt. Das begründet indes keine Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt. Denn ihr Kontakt zu den männlichen DTM-Mitgliedern fand nur durch einen Schlitz in der Tür der von ihr bewohnten Räumlichkeiten statt und der Angeklagte hat eingeräumt, auch für die Witwe von R. eingekauft zu haben. Zudem entspricht der von S. benannte Name „Y.“ ihres Helfers dem von dem Angeklagten zu dieser Zeit benutzten Namen.
U. hat sich im Rahmen seines Haftprüfungsverfahrens vor dem Kammergericht am 10. September 2012 dahingehend eingelassen, die Person, die der Witwe S. geholfen habe, sei Mitglied der DTM gewesen. Zumindest indiziell betätigt wird die Mitgliedschaft des Angeklagten bei der DTM auch durch die Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen XX. Dieser hat bekundet, er sei im Mai oder Juni 2010 in Miranshah nach dem Tod der führenden Mitglieder der DTM eingetroffen, er habe den Angeklagten kennen gelernt, dieser habe in dem Haus der früheren DTM gewohnt und er habe aus den Gesamtumständen vor Ort geschlossen, dass der Angeklagte früher Mitglied der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierenden DTM gewesen sei, auch wenn der Angeklagte dies ihm gegenüber nicht ausdrücklich so gesagt habe.
Dass dem Angeklagten nicht nur, wie er ausdrücklich eingeräumt hat, die jihadistischen Ziele der DTM bekannt waren, sondern er spätestens während seiner Zeit bei der DTM erfuhr, dass die DTM Anschlägen in Deutschland androhte, entnimmt der Senat dem Umstand, dass er nach eigenen Angaben in dieser Zeit das DTM-Video „Der Ruf zur Wahrheit“ gesehen hat.
Ferner entnimmt der Senat seiner Einlassung in Verbindung mit den Gesamtumständen, dass während des Aufenthaltes des Angeklagten bei der DTM die Gruppe jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Zugriffs auf seine Waffe hatte und der Angeklagten dies wissentlich in Kauf nahm. Es mag sein, dass der Angeklagte seiner Einlassung entsprechend der DTM die Waffe nicht in einem ausdrücklichen Zuwendungsakt zur Verfügung gestellt hat. Der Angeklagte hat sich indes weiter dahingehend eingelassen, dass drei bis vier andere Mitglieder in dem Haus untergebracht waren und er die Waffe nicht regelmäßig mitgenommen habe, wenn er das Haus verlassen habe. Aus den von ihm geschilderten Gesamtumständen entnimmt der Senat die getroffene Feststellung, wobei dieser Umstand dem trotz seiner psychischen Erkrankung augenscheinlich mit mindestens normaler Intelligenz ausgestatteten Angeklagten nicht verborgen geblieben sein kann. Ein zusätzliches Indiz für die Zugriffsmöglichkeit der DTM auf die Waffe ergibt sich aus der Aussage des Zeugen XX, der bekundet hat, er habe im Haus der DTM Waffen gesehen, wisse aber nicht, ob diese einzelnen Mitgliedern gehört hätten. Das spricht dafür, dass alle vorhandenen Waffen zusammen aufbewahrt worden sind. Der Zeuge hat diese Beobachtung zwar erst zu einem Zeitpunkt gemacht, als die DTM infolge des Todes ihres Anführers und weiterer führender Mitglieder aufgelöst oder in Auflösung begriffen war, aber es liegt die Annahme nahe, dass die Waffen auch schon zuvor gemeinsam aufbewahrt worden sind.
Dass der Angeklagte in die Organisation eingegliedert war und sich dem Organisationswillen unterworfen hat, ergibt sich zunächst daraus, dass der Angeklagte den Anklagevorwurf pauschal eingeräumt hat und sich ergänzend dahingehend eingelassen hat, dass er sich als Mitglied gefühlt habe und von den anderen akzeptiert worden sei.
Seine Eingliederung ergibt sich ferner daraus, dass der Angeklagte an den von M. unregelmäßig einberufenen Versammlungen der Mitglieder teilgenommen hat. Diese Feststellung stützt der Senat entgegen der insoweit bestreitenden Einlassung des Angeklagten auf das im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Protokoll der Vernehmung des T. U. in dem mehrtägigen Haftprüfungstermin in dem gegen diesen geführten Verfahren vor dem Kammergericht. Ausweislich des Protokolls des Termins vom 10. September 2012 hat U. angegeben, dass M. in unregelmäßigen Abständen Versammlungen der DTM einberief, sofern aus dessen Sicht dazu Anlass bestand. Die Versammlungen hätten im „Merkez“ stattgefunden und daran hätten sich nur Mitglieder beteiligt, nicht aber weitere Personen, die sich gelegentlich im Haus der DTM aufgehalten hätten. Die Versammlungen hätten hauptsächlich den Zweck gehabt, den Anschein einer gewissen Mitbestimmung der Mitglieder zu erwecken. In Wahrheit habe M. alles allein bestimmen wollen. Diese ausweislich des Protokolls des Kammergerichts, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, getätigte Einlassung des U. hält der Senat für glaubhaft. Seine gesamte Einlassung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei und erkennbar von dem Bestreben getragen, in seinem Verfahren reinen Tisch zu machen. Dass auch der Angeklagten an den Versammlungen teilgenommen hat, schließt der Senat daraus, dass der Angeklagte, wie er eingeräumt hat, in dem „Merkez“, in dem die Versammlungen stattfanden untergebracht war, kein Grund dafür ersichtlich oder von ihm geltend gemacht ist, weswegen er von Mitgliederversammlungen hätte ausgenommen sein sollen, und schließlich der von M. bezweckte Anschein einer Mitbestimmung beeinträchtigt worden wäre, wenn nicht alle Mitglieder teilnähmen.
Der Senat schließt darüber hinaus aus, dass eine militärisch orientierte und von einem starken Anführer beherrschte Organisation wie die DTM eine Person für längere Dauer aufnimmt, ohne dass diese sich dem Organisationswillen unterordnet.
Die bestreitende Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt ist demgegenüber nicht glaubhaft. Sie ist widersprüchlich, weil der Angeklagte auf die Frage, ob er in die Planungen der Gruppe einbezogen gewesen sei, zunächst angegeben hat, er sei „nicht wirklich“ gefragt worden, wenn die Gruppe sich getroffen habe, um Entscheidungen zu fällen. Das versteht der Senat dahingehend, dass er an den Versammlungen zwar teilgenommen, aber keinen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der dort getroffenen Entscheidungen gehabt haben will. Das wäre plausibel, weil der Angeklagte aufgrund seiner Durchfallerkrankung nicht an Kämpfen teilnehmen konnte und es deswegen und auch in Anbetracht seiner sonstigen eher untergeordneten Tätigkeiten für die Gruppe nachvollziehbar erscheint, dass er zu den weniger einflussreichen Mitgliedern zählte. Am nächsten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte indes im Widerspruch hierzu sich dahingehend eingelassen, er habe lediglich am gemeinsamen Essen teilgenommen und darüber hinausgehende Versammlungen nicht mitbekommen. Diesen offenkundigen Widerspruch hat der Angeklagte nicht erklärt. Seine letztgenannte Äußerung wertet der Senat als nicht überzeugenden Versuch, seinen Tatbeitrag in diesem Punkt herunterzuspielen. Die Beschönigung seines Tatbeitrags ausschließlich in diesem Punkt, begründet indes keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung im Übrigen.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte, wie es ihm die Anklage zur Last legt, einen Beitrag an die Gemeinschaftskasse der DTM abführte. Seine diesbezüglich bestreitende Einlassung war in Ermangelung geeigneter Beweismittel nicht zu widerlegen.
5. Die unter II.3. getroffenen Feststellungen zur Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L. und Dr. K. .
Die Sachverständigen haben bei dem Angeklagten übereinstimmend eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie gemäß ICD-10: F 20.0 diagnostiziert. Diese Erkrankung sei durch Auffälligkeiten des Denkens, der Wahrnehmung und der Affektivität gekennzeichnet. Es handele sich um eine schwerwiegende Erkrankung, welche die ganze Persönlichkeit einer Person beeinflussen und die Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion und zur Handlungskontrolle erschüttern und deswegen zu einer Aufhebung oder Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen könne.
Die Diagnose des Angeklagten haben die Sachverständigen damit begründet, dass bei dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Exploration mehrere typische Symptome des paranoid-halluzinatorischen Subtyps der Schizophrenie vorlägen, namentlich akustische und optische Halluzinationen, ein wahnhaftes Erleben, ein teilweise zerfahrender Gedankengang und eine massive Bewegungsunruhe. Der Angeklagte höre Stimmen, die ihm befehlen, sich umzubringen. Er habe angegeben, im Haftraum eine Katze gesehen zu haben und eine Taube sei aus der Wand auf ihn zugeflogen. Gegen Ende seines Aufenthalts in Waziristan sei er davon ausgegangen, dass die Kämpfe dort nur gestellt oder vorgespielt seien und das Essen in der westlichen Welt von einer bestimmten Gruppe vergiftet sei, die er aus Angst nicht habe benennen wollen. Der Gedankengang des Angeklagten sei in der Exploration zerfahren gewesen. Er sei ernst, wenig schwingungsfähig und leicht irritierbar gewesen. Er leide unter einer massiven Bewegungsunruhe. Bei seiner Erstexploration – einen Tag, nachdem er von dem Tod seines Vaters erfahren habe – sei er in einem akut psychotischen Zustand gewesen. Er sei motorisch unruhig gewesen, habe sich Kratzwunden an den Armen zugefügt und sei mit dem Kopf gegen die Wand gelaufen.
Die Sachverständigen haben weiter ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Erkrankung des Angeklagten schon vor seiner Ausreise aus Deutschland und während des gesamten Tatzeitraums zumindest in einem Vorstadium vorgelegen und seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt habe. Die Erkrankung könne schleichend oder akut beginnen und in Schüben oder wellenförmig verlaufen. Es könne zu einer vollständigen Remission nach einem einmaligen Erkrankungsschub oder nach mehreren Krankheitsschüben kommen. Bei einigen Patienten bleibe jedoch auch ein stabiler oder zunehmender defizienter Restzustand zurück. Die Frage nach Beginn und Verlauf der Erkrankung des Angeklagten könne nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden. Hinweise für einen Beginn oder zumindest ein Vorstadium seiner späteren schizophrenen Erkrankung schon vor seiner Ausreise im Jahr 2009 ergäben sich daraus, dass er sich vor seiner Ausreise nach eigener Angabe und derjenigen von Zeugen auffällig oft gewaschen habe und sein Vater ihm bereits einmal angeraten habe, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Auch seine zwei gescheiterten Studienversuche könnten jedenfalls auch auf einen blanden Verlauf seiner Psychose zurückzuführen sein. Möglicherweise habe ein Frühstadium der Erkrankung dazu beigetragen, dass er seinen Glauben besonders regelorientiert und konservativ ausgelebt habe. Zwar lasse sich im Nachhinein aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse keine sichere Diagnose stellen, aber in Anbetracht der bekannten Umstände bestehe jedenfalls die Möglichkeit einer deutlichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit durch die Erkrankung oder ein Vorstadium derselben im gesamten Tatzeitraum von September 2009 bis April 2010.
Eine krankheitsbedingte vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum haben die Sachverständigen hingegen ausgeschlossen. Das haben sie zum einen damit begründet, dass weder nach den Angaben des Angeklagten noch aufgrund sonstiger Umstände davon auszugehen sei, dass der Angeklagte seinen Tatentschluss aufgrund eines krankheitsbedingt wahnhaften Erlebens gefasst habe. Vielmehr habe der Angeklagte – der sein Krankheitserleben unter anderem als ständige Unruhezustände beschreibt – angegeben, er sei bei seiner Ausreise ruhig und entspannt gewesen. Gegen eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum spreche daneben, dass der Angeklagte bei dem Zusammentreffen mit dem Zeugen XX in Waziristan im Mai 2010 nach Bekundung des Zeugen zwar unter einem „Waschzwang“ litt und niedergeschlagen wirkte, aber keine erkennbaren Symptome eines akut psychotischen Zustands, etwa Halluzinationen oder Wahnvorstellungen, für den Zeugen erkennbar waren.
Den Ausführungen der Sachverständigen schließt der Senat sich in eigener Wertung an. Auf Grundlage ihres Gutachtens geht der Senat davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum aufgrund einer krankhaften seelischen Störung möglicherweise erheblich beeinträchtigt aber nicht vollständig aufgehoben war.
Der Sachverständige Prof. Dr. L. verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie der Universität Duisburg – Essen über die erforderliche Fachkompetenz und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie. Die Sachverständige Dr. K., die sich als Psychologin auf forensische Begutachtungen spezialisiert hat, verfügt ebenfalls über die zur Beurteilung krankheitsbedingter Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit notwendige Fachkunde. Beide Sachverständigen haben den Angeklagten an jeweils mehreren Tagen nach seiner Inhaftierung in der Zeit zwischen dem 1. Juni und 1. August 2013 ausführlich exploriert und mindestens einer von ihnen war an allen Hauptverhandlungstagen mit Ausnahme des 1., 16. und 17. Hauptverhandlungstags anwesend.
Die Ausführungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Sachverständigen sind von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Der Angeklagte hat seine gegenüber den Sachverständigen gemachten Angaben zu seinem jetzigen und früheren Krankheitserleben in der Hauptverhandlung bestätigt. Er litt auch in der Hauptverhandlung noch erkennbar unter Krankheitssymptomen. Insbesondere hat er eindringlich seine durch die Untersuchungshaft verschlimmerte besondere Bewegungsunruhe geschildert, die dazu führte, dass er mehrfach mit dem Kopf vor die Zellenwand gelaufen war und sich dadurch erkennbar Platzwunden auf der Stirn zugezogen hatte. Zutreffend sind die Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Angeklagte bereits vor seiner Ausreise gewisse psychische Auffälligkeiten zeigte, insbesondere eine Neigung zu besonders häufigem Waschen, die sowohl von ihm selbst als auch von den Zeugen H. und D. D., einem Bruder des Angeklagten, als „Waschzwang“ beschrieben worden sind, der in seiner Intensität über die aus religiösen Gründen erforderlichen Waschungen hinaus ging. Der Zeuge XX hat Gleiches für die Zeit ab Mai oder Juni 2010 bekundet, in der er den Angeklagten in Miranshah kennenlernte. Der Zeuge hat das Verhalten den Angeklagten, wovon die Sachverständigen ebenfalls zutreffend ausgegangen sind, im Übrigen lediglich als etwas niedergeschlagen und „schusselig“, aber sonst als unauffällig beschrieben, insbesondere hat er weder selbstverletzendes Verhalten noch Anhaltspunkte für wahnhafte Vorstellungen des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen.
Der Senat verkennt nicht, dass der Zeuge XX den Angeklagten erst nach Auflösung der DTM kennen gelernt hat und anderweitige Erkenntnisse Dritter über den genauen Gesundheitszustand des Angeklagten während seines Aufenthaltes bei der DTM nicht vorliegen. Gleichwohl ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte während des Tatzeitraums von Januar bis April 2010 in einem seine Steuerungsfähigkeit ausschließenden akut psychotischen Zustand befand. Seine Erkrankung war nach den Erkenntnissen zu seiner Person vor seinem Aufenthalt bei den DTM und währenddessen noch nicht so weit fortgeschritten, dass diese zur Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hätte. Auch der Angeklagte selbst hat weder gegenüber den Sachverständigen noch in der Hauptverhandlung von wahnhaftem Erleben oder anderen Umständen während seines Aufenthaltes bei der DTM berichtet, die auf eine Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung in dieser Zeit hindeuten könnten. Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung haben sich erst nach Auflösung der DTM in Folge der Ereignisse vom 28. April 2010 ergeben, nämlich durch seine kurz vor seiner Ausreise im Frühjahr 2011 entwickelten Vorstellungen, die Kämpfe vor Ort seien nur gestellt und das Essen in der westlichen Welt sei vergiftet.
Der Angeklagte hat sich nach getroffenen Feststellungen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied gemäß § 129b Abs. 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
Die DTM ist eine in Zweck und Tätigkeit auf die Begehung von Mord und Totschlag gerichtete Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Die DTM erfüllt die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB. Das ist der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 54, 69 Rn. 116). Die DTM bestand von September 2009 bis mindestens zum 28. April 2010 und hatte zu dieser Zeit immer mindestens sechs Mitglieder. Die einzelnen Mitglieder unterwarfen sich dem in Versammlungen gebildeten und dort maßgeblich von dem von den Gründungsmitgliedern gewählten Anführer M. bestimmten Willen der Gesamtheit. Die Einheitlichkeit des Verbands wurde auch dadurch betont, dass sie in der Außendarstellung in Videobotschaften ausdrücklich unter der Bezeichnung „Deutsche Taliban Mujahedeen“ in Erscheinung traten. Der Umstand, dass die DTM nur rund 10 Monate lang bestanden, steht der Annahme eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses nicht entgegen. Die DTM waren nicht von vorneherein nur als vorübergehende Vereinigung geplant. Ihre Auflösung nach dem 28. April 2010 war lediglich Folge des Umstands, dass ihr Anführer und zwei Gründungsmitglieder an diesem Tag bei einem Feuergefecht ums Leben kamen und den verbleibenden Mitgliedern der weitere Zusammenhalt der ohnehin kleinen Organisation nicht gelang.
Tätigkeit und Zweck der DTM waren auf die Begehung von Mord und Totschlag gerichtet. Das ergibt sich zum einen schon daraus, dass sie einen Teil ihrer Mitglieder für Kämpfe in Afghanistan unter der Führung der Taliban abstellten und ihre Mitglieder eine militärische Ausbildung mit Maschinengewehren und Panzerfäusten absolvierten. Im Übrigen ergibt sich die Zweckrichtung der DTM aber auch daraus, dass sie in ihren im Internet verbreiteten Videobotschaften ausdrücklich zu der gewaltsamen und damit zwangsläufig mit der Tötung von Menschen verbundenen Vertreibung der ISAF-Truppen aus Afghanistan aufriefen, um einen islamistischen Staat mit Geltung der Scharia in Afghanistan gegen jeden Widerstand zu erzwingen, und sie Anschläge in Deutschland androhten.
Durch seinen Anschluss an die DTM mit dem Einzug in das von ihnen unterhaltene „Haus der ledigen Männer“ im Januar 2010 und sein nachfolgendes festgestelltes Verhalten bis zur Auflösung der DTM nach dem 28. April 2010 hat der Angeklagte sich als Mitglied an ihnen beteiligt. Mitgliedschaftliches Beteiligen setzt voraus, dass der Täter auf Dauer oder zumindest für längere Zeit am „Verbandsleben“ der Vereinigung teilnimmt und unter Eingliederung in die Organisation und Unterordnung unter den Organisationswillen eine fördernde Tätigkeit entfaltet (BGHSt 18, 296, 299; 54, 69, 111).
Das war bei dem Angeklagten der Fall. Auch wenn die Förderungsbeiträge des Angeklagten von eher geringer Bedeutung waren, so hat er doch den Fortbestand der DTM dadurch gefördert, dass er ein Maschinengewehr einbrachte, auf welches die Vereinigung bei Bedarf hätte zugreifen können, und er für die Aufrechterhaltung der Organisation auch erforderliche Hilfsdienste wie Einkaufen, Waschen und das Herrichten von Wohnungen für Neuankömmlinge erledigte. Er hat sich zudem in der Handhabung einer Panzerfaust unterweisen lassen. Durch die Teilnahme an den Versammlungen, das Wohnen in dem „Merkez“ der DTM und die mit der Erbringung der genannten Hilfsdienste notwendigerweise verbundenen Koordination mit den anderen Mitgliedern oder dem Anführer der DTM hat er für rund 4 Monate und damit längere Zeit an deren „Verbandsleben“ teilgenommen. Zeitlich war seine Teilnahme ohnehin nicht befristet, sondern auf Dauer angelegt. Beendet wurde seine Mitgliedschaft nur durch die nicht vorhersehbare Auflösung der DTM nach den Ereignissen vom 28. April 2010. Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in die Organisation eingegliedert und unterwarf sich dem Organisationswillen.
Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Die DTM, ihre Ziele und die von ihnen zu deren Erreichung eingesetzten Mittel – die Begehung von Mord und Totschlag – waren ihm bekannt. Zweck seines Aufenthaltes war gerade die Beteiligung am gewaltsamen Jihad und die damit zwangläufig verbundene Tötung von Menschen und die Bekämpfung der ISAF-Truppen in Afghanistan zur zwangsweisen Verbreitung der Scharia dort.
Die in § 129b Abs. 1 StGB normierten Voraussetzungen für die Anwendung des §129a StGB auf terroristische Vereinigungen außerhalb der europäischen Union liegen vor. Der Angeklagte ist deutscher Staatbürger (§ 129 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 und 4 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der DTM hat das Bundesministerium der Justiz am 17. März 2010 erteilt.
Für die festgestellte in der Zeit von Januar bis mindestens am 28. April 2010 begangene Tat war eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
tat- und schuldangemessen.
Die Strafe ist dem gemäß §§ 20, 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 129a Abs. 1 Nr.1 StGB entnommen, der von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe reicht.
Der Senat hat zunächst von der in §§ 20, 21 StGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den von einem Jahr bis 10 Jahren reichenden Strafrahmen des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB auf 3 Monate bis 7 Jahre und 6 Monate zu verringern. Nach den getroffenen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte im Tatzeitraum an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie erkrankt war oder sich zumindest in einem Vorstadium der Erkrankung befand und infolge der Erkrankung oder des Vorstadiums derselben seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Nach dem Zweifelsgrundsatz war zugunsten des Angeklagten von dieser Möglichkeit auszugehen. Bei der in Rede stehenden Erkrankung handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB, welche im Falle der hier zugunsten des Angeklagten angenommenen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB die dargestellte Strafrahmenverschiebung zu seinen Gunsten ermöglicht.
Der Senat hat sodann von der nach § 129a Abs. 6, § 49 Abs. 2 StGB eröffneten weiteren Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und die untere Grenze des Strafrahmens auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat reduziert. Die Voraussetzungen des § 129a Abs. 6 StPO liegen vor. Die Schuld des Angeklagten war gering und sein Tatbeitrag von untergeordneter Bedeutung. Dass die Schuld des Angeklagten gering war, ergibt sich aus seiner weitestgehend geständigen Einlassung, seiner psychische Erkrankung, die nicht ausschließbar seine Anfälligkeit für radikale Ideen erhöhte, dem verhältnismäßig kurzen Tatzeitraum und seinem Entschluss, sich nach Auflösung der DTM der Ansprache durch eine andere Organisation zu entziehen und sich von der islamistischen Szene in Pakistan abzusetzen sowie dem Umstand, dass er nicht vorbestraft ist. Sein Tatbeitrag war von untergeordneter Bedeutung, weil er sich neben Eröffnung des faktischen Zugriffs auf seine Waffe – für deren tatsächliche Benutzung durch die DTM es keine Anhaltspunkte gibt – auf Hilfstätigkeiten bei der Bewältigung des Alltagslebens der Organisation beschränkte. Die Ahndung der Tat nur mit einer Geldstrafe, wie es nach § 49 Abs. 2 StGB auch möglich wäre, würde in Ansehung der Gesamtumstände gleichwohl nicht ausreichen.
Bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens hat der Senat sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Lasten des Angeklagten sprach innerhalb des nach Maßgabe des § 21 StGB reduzierten Schuldmaßes eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, die in seiner ursprünglichen und verfestigten Absicht zur eigenhändigen Teilnahme am gewaltsamen Jihad – an bewaffneten Kampfhandlungen und Anschlägen – zum Ausdruck kommt, und deutlich über das Gewicht der krankheitsgeschwächt verwirklichten mitgliedschaftlichen Beiträge hinausgeht.
Zu seinen Gunsten sprach demgegenüber neben den bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 129a Abs. 6 StGB angeführten Umständen, die auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen sind, dass die DTM im Vergleich zu anderen islamistischen Organisationen klein und – wie ihre Auflösung nach dem Tod ihres Anführers und zweier Gründungsmitglieder zeigt – wenig professionell organisiert war und sie nur kurze Zeit Bestand hatte. Allerdings kann bei der Bewertung der Gefährlichkeit dieser Organisation nicht außer Betracht bleiben, dass sie neben ihrer Aktivität vor Ort in Pakistan über die von ihr verbreitete Internet-Propaganda auf einen unüberschaubaren Personenkreis weltweit im Sinne einer Beteiligung am gewaltsamen Jihad einwirkte und dabei auch jihadistisch motivierte Anschläge in Deutschland androhte.
Zugunsten des Angeklagten hat der Senat ferner berücksichtigt, dass seine Haftempfindlichkeit durch seine Erkrankung, insbesondere seinen in der Haft kaum sinnvoll auszulebenden erheblich gesteigerten Bewegungsdrang, erheblich erhöht ist. Strafmildernd war in diesem Zusammenhang auch die lange Dauer der Untersuchungshaft von bislang knapp einem Jahr zu berücksichtigen,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
V.
Dem Urteil ist keine Absprache gemäß § 257c StPO vorausgegangen.
S. P. B.
H. V.
Ausgefertigt
(F.), Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle