Revision verworfen: §315c StGB – ‚falsches Überholen‘ weiter als StVO-Begriff
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen (§ 315c StGB). Strittig war, ob ein Überholvorgang i.S.d. StVO vorlag, weil das Vorausfahrzeug die Fahrbahn bereits verlassen hatte. Das OLG stellte klar, dass der strafrechtliche Begriff weiter reicht und auch Verkehrsflächen, die ineinander übergehen, ein Überholen erfassen können. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf als unbegründet verworfen; keine nachteiligen Rechtsfehler festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach der StVO überholt, wer von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, der sich auf derselben Richtungsfahrbahn befindet.
Der Straftatbestand des ‚falschen Überholens‘ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB) ist in seinem Begriff weiter gefasst als der der StVO und setzt nicht zwingend voraus, dass die Beteiligten sich auf derselben Fahrbahn befinden.
‚Falsches Überholen‘ erfasst jedes Verhalten, das durch besondere Rücksichtslosigkeit im Zusammenhang mit einem Überholvorgang eine gesteigerte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer heraufbeschwört.
Der Straftatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn Verkehrsflächen ineinander übergehen und der Vorgang bei natürlicher Betrachtung als Überholen anzusehen ist.
Tenor
nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XXII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2003 wird als unbegründet ver-worfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Rubrum
Nur ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen, § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), Abs. 3 Nr. 2 StGB, obwohl der Angeklagte nicht im Sinne der StVO
"überholt" hat, als er an dem von Winschermann geführten Pkw vorbeigefahren ist: Im Sinne der StVO überholt, wer von hinten an einem anderen Verkehrsteilneh-mer vorbeifährt, der sich auf derselben Richtungsfahrbahn befindet (BGHSt 26, 73, 74; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVR, 18. Aufl. [2004], § 5 StVO Rdnr. 2 mwN). Winschermann hatte mit dem Wechsel vom rechten Fahrstreifen auf den Ausfahr- oder Verzögerungsstreifen die durchgehende (§ 18 Abs. 3 StVO) Fahr-bahn der A 57 aber schon verlassen, befand sich also nicht mehr auf derselben Fahrbahn, als der Angeklagte vorbeifuhr (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO Rdnr. 59; Mühlhaus DAR 1975, 64, 67 f; die gegenteilige Ansicht in BGHSt 30, 85, 90 ist durch Gesetzesänderung - § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO - überholt; s. amtl. Begr. zur 12. ÄndVO, VkBl. 1994, 140 f). Der Begriff des falschen Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB geht aber wesentlich weiter als der entsprechende Begriff in der StVO und erfasst jedes Verhalten im Straßenverkehr, das durch besondere Rücksichtslosigkeit im Zusammenhang mit einem "Überholvorgang" eine gesteigerte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer heraufbeschwört (vgl. BVerfG NJW 1995, 315 = VRS 88, 84 mwN). Er setzt folglich nicht zwingend voraus, dass die beteiligten Verkehrsteil-nehmer sich auf derselben Fahrbahn befunden haben. Der strafrechtliche Tatbe-stand des falschen Überholens kann auch erfüllt sein, wenn die Verkehrsflächen, auf denen die angeklagte Tat sich abgespielt hat, ineinander übergehen und der Verkehrsvorgang bei natürlicher Betrachtung als "Überholen" anzusehen ist (vgl. König, in: LK, 11. Aufl., § 315c StGB Rdnr. 78 aE, 79, 80). Nach den Feststellun-gen war das der Fall. Der Angeklagte ist mit dem von ihm geführten Pkw von hin-ten an dem von Winschermann geführten Pkw vorbeigefahren und anschließend auf dessen Fahrlinie übergewechselt. Bei natürlicher Betrachtung war das ein typischer Überholvorgang. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.