Sicherungsverwahrung: Beschwerde gegen Anordnung nach §67c StGB verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 67c StGB. Streitfrage ist, ob der Zweck der Maßregel eine weitere Unterbringung noch erfordert. Das OLG bestätigt die Strafvollstreckungskammer: Gutachten und JVA-Einschätzung zeigen keine hinreichende Besserung; die Fortdauer der Unterbringung ist verhältnismäßig. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Anordnung der Sicherungsverwahrung als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafvollstreckungskammer ist gemäß § 67c Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 462a, 463 StPO auch dann zur Entscheidung berufen, wenn nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine nachträgliche Feststellung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung erforderlich wird.
Die Maßregel der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist fortzuführen, wenn die beim Urteil zugrunde gelegte Gefährlichkeit des Verurteilten fortbesteht; eine Aussetzung zur Bewährung kommt nur bei einer hinreichend günstigen Prognose nach § 67d Abs. 2 StGB in Betracht.
Gutachterliche Beurteilungen sowie dienstliche Einschätzungen des Vollzugs können die ursprünglich getroffene Gefährlichkeitsprognose bestätigen und damit die Fortführung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen.
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) zulässig, wenn die Abwehr erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit die Freiheitsbeschränkung rechtfertigt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des
Beschwerdeführers verworfen.
G r ü n d e :
Das Landgericht Essen verurteilte den Beschwerdeführer am 29. März 2000 u. a. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und ordnete seine Sicherungsverwahrung an. Der Verurteilte verbüßte die Freiheitsstrafe vollständig bis zum 22. September 2009, zuletzt in der JVA Geldern. Obwohl – versehentlich – eine Anordnung gemäß § 67 c StGB über die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung unterblieben war, blieb der Verurteilte zunächst in Haft; er wurde erst Mitte November 2010 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft entlassen.
Die Strafvollstreckungskammer hat – beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. L. – am 8. Februar 2010 gemäß § 67 c StGB den Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Aussetzung deren Vollstreckung zur Bewährung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der soforti-gen Beschwerde. Er wurde am 10. Februar 2010 festgenommen und sitzt seit dem 11. Februar 2010 in der JVA Werl ein.
Das nach §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 StPO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2010 ausgeführt:
„1.
Die Strafvollstreckungskammer ist zur Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. §§ 462a Abs. 1 Satz 2, 463 Abs. 1 StPO berufen. Danach prüft die Strafvollstreckungskammer, wenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch er-fordert. Ungeachtet der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft wirkte ihre Zuständigkeit insoweit fort, da sie mit der Sache über den Zeitpunkt der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten hinaus noch befasst war. Mit einer Sache befasst ist ein Gericht u.a., sobald - unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt ist - eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts erforderlich wird, zum Beispiel weil gesetzliche oder vom Gericht gesetzte Fristen (vgl. §§ 56a, 67e StGB) verstrichen sind oder weil eine solche Entscheidung von Amts wegen aus anderen Gründen gesetzlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel § 67c StGB). Bei solchen Entscheidungen entfällt das Befasstsein also nicht deshalb, weil das Gericht, aus welchen Gründen auch immer, untätig geblieben ist (BGHSt NJW 1978, 551; NJW 1978, 1443; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 428; 1988, 46; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 462a Rn. 11).
Die Staatsanwaltschaft Essen hat nach der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe beantragt, die Notwendigkeit der Vollstreckung der rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Essen vom 29. März 2000 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB festzustellen. Grundlage für die Vollziehung der Sicherungsverwahrung ist deren Anordnung im erstinstanzlichen Urteil. Die Gefährlichkeitsprognose des erkennenden Gerichts bleibt solange maßgebend, bis die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzuges darüber entschieden hat, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert (OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1087).
2.
Der Zweck der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfordert die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers.
Die Maßregel nach § 66 StGB ist – weiter – zu vollziehen, wenn die Gefähr-lichkeit des Verurteilten, die das erkennende Gericht zur Verhängung der Maßregel veranlasst hat, fortbesteht. Dagegen erfordert der Maßregelzweck die Unterbringung nicht mehr, wenn das Risiko der Entlassung in die Freiheit verantwortet werden kann; dann muss die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden.
Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer angenommen, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert, weil dem Verurteilten noch keine hinreichend günstige Prognose i.S.v. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB gestellt werden kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 187, 188).
Der Sachverständige Prof. Dr. L. trifft in seinem Gutachten vom 21. Novem-ber 2009, aufbauend auf den vorangegangenen Gutachten vom 22. Juni 1999 und 28. Februar 2007, eindeutige Aussagen zur Gefährlichkeitsprog-nose. Er stellt fest, dass sich bislang an den persönlichkeitsgebundenen Merkmalen des Verurteilten, die im Hintergrund seiner früheren Delikte zu sehen waren und die im Urteil vom 29. März als „Hang zu erheblichen Straftaten“ angesehen wurden, keine wesentliche Veränderung feststellen lässt. Daraus schließt er, dass mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Verurteilte auch künftig aus dieser Verhaltensbereitschaft heraus erneute gewalttätige Eigentumsdelikte begehen wird, wie er dies in der Vergangenheit getan hat. Die Beurteilung baut auf seinem Gutachten, das dem Landgericht Essen bei seiner Entscheidungsfindung vom 29. März 2000 zugrunde lag, und auf eine aktuelle Befragung des Verurteilten auf. Die Ausführungen des Sachverständigen, wonach keine Änderung in der Einstellung des Verurteilten erkennbar ist, hat der Sachverständige auch in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer bekräftigt. Die Stellungnahme ist insgesamt schlüssig und überzeugend. Die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der JVA Geldern bestätigt die Einschätzung des Sachverständigen.
Nachvollziehbar hat die Kammer mit zutreffenden Ausführungen festgestellt, dass der Zweck der Unterbringung die Vollstreckung der Maßregel noch erfordert. Die Sicherungsverwahrung kann demnach im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit vor dem Schutz vor schwerwiegenden Straftaten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Vollzug der Maßregel ist angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Taten auch verhältnismäßig i.S.d. § 62 StGB. Das bei einer Entlassung bedrohte Rechtsgut ist von derart hohem Wert, dass auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Verurteilten der Vollzug der Maßregel gerechtfertigt ist.“
Dem tritt der Senat bei.
Angesichts des Maßes der vom Verurteilten ausgehenden Gefährdung für die Sicherheit der Allgemeinheit reichen mildere Maßnahemen nicht aus.
Die sofortige Beschwerde muss daher mit der Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 StPO verworfen werden.