Beschwerde gegen Vergütungsbeschränkung bei Pflichtverteidigerbeiordnung - Aufhebung
KI-Zusammenfassung
Die beigeordnete Pflichtverteidigerin rügt eine Beiordnung mit dem Zusatz, ihre Vergütung auf das Niveau eines ortsansässigen Anwalts zu beschränken. Das OLG Düsseldorf hält die Beschwerde nach §304 Abs.1 StPO für zulässig und erklärt die vergütungsrechtliche Einschränkung für unwirksam, weil das RVG keine derartige Kürzung vorsieht und kein ausdrücklicher Verzicht vorliegt. Der Einschränkung wird aufgehoben.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschränkung der Pflichtverteidigervergütung als begründet beschlossen; die Vergütungsbeschränkung wird aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn der Beiordnungsbeschluss einen unmittelbaren belastenden Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre des Rechtsmittelführers bewirkt.
Eine gerichtliche Beschränkung der gesetzlichen Vergütung eines Pflichtverteidigers ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) keine Grundlage für eine Kürzung bietet.
Wird ein auswärtiger Pflichtverteidiger bestellt, steht ihm grundsätzlich die gesetzliche Vergütung zu; eine Einschränkung gilt nur, wenn ein ausdrücklicher und hinreichend bestimmter Verzicht des Verteidigers vorliegt.
Die Frage der Wirksamkeit einer vergütungsrechtlichen Beschränkung darf nicht dem Urkundsbeamten überlassen werden; die richterliche Klärung der Rechtswirkung der Entscheidung ist erforderlich.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die darin ent-haltene Beschränkung der Vergütung der Pflichtverteidigerin auf die Kosten eines in K. ortsansässigen Rechtsanwaltes entfällt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Rubrum
Die Beschwerdeführerin ist die Verteidigerin des Untergebrachten.
Der Untergebrachte befindet sich seit dem 6. Februar 2006 im Maßregelvollzug in den Rheinischen Kliniken B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 bat der Vorsitzende den Untergebrachten um Mitteilung, welcher beim Landgericht Kleve zugelassene Rechtsanwalt ihm im Verfahren nach § 67e StGB zur Prüfung der Unterbringungsfortdauer als Pflichtverteidiger beigeordnet werden solle. Hierauf informierte die in K. ansässige Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin C., das Gericht am 5. Januar 2007 darüber, dass der Untergebrachte ihre Beiordnung wünsche. Gleichzeitig erklärte sie sich damit einverstanden, dass diese Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolge. Der Vorsitzende ordnete daraufhin die Beschwerdeführerin als Pflichtverteidigerin bei mit den einschränkenden Zusatz, die Beiordnung erfolge zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes.
Am 11. Februar 2008 erfolgte eine erneute Beiordnung von Rechtsanwältin C. für das sodann anstehende Verfahren nach § 67e StGB. Auch dieser Beschluss enthielt die Einschränkung in Bezug auf die Pflichtverteidigervergütung, obwohl die Verteidigerin dieses Mal kein ausdrückliches Einverständnis mit der vorgenannten Begrenzung erklärt hatte und im nachhinein Reisespesen und Abwesenheitsgeld geltend machte, welche jedoch vom Urkundsbeamten abgesetzt wurden.
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve die Beschwerdeführerin dem Untergebrachten erneut als Pflichtverteidigerin beigeordnet, und zwar wiederum zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalt. Gegen diese vergütungsrechtliche Einschränkung wendet sich die Beschwerde der Pflichtverteidigerin.
Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Beschwerde mangels Beschwer bereits für unzulässig. Der einschränkende Zusatz sei unwirksam. Eine Beschwer trete erst dann ein, wenn der Beschwerdeführerin im Festsetzungsverfahren bestimmte Kosten unter Hinweis auf den Beschluss nicht erstattet würden, was aber gesondert angreifbar sei.
II.
1.
Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere kann der Rechtsmittelführerin nicht entgegen gehalten werden, durch den einschränkenden Zusatz im Beiordnungsbeschluss nicht beschwert zu sein. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des Rechtsmittelgerichts. Sie liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung einen unmittelbaren belastenden Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre des Rechtsmittelführers bewirkt (KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 304 Rn 30). Dies ist hier der Fall. Denn die Einschränkung greift in den Vergütungsanspruch der Pflichtverteidigerin ein.
Ohne Belang ist dabei, dass die Einschränkung der Beiordnung keine unmittelbare Minderung der Vergütung der Pflichtverteidigerin bewirkt, sondern sich diese ggf. erst im Festsetzungsverfahren auswirkt. Schon der Erlass der Entscheidung begründet die Beschwer, nicht erst der Eintritt ihrer Wirkung.
Weiter ist für die Beschwer unbedeutend, dass die Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts möglicherweise wegen ihrer Unzulässigkeit keine Wirkung im anschließenden Festsetzungsverfahren entfaltet. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die vorgenommene Beschränkung des Vergütungsanspruchs finde keinerlei Grundlage im Gesetz, weshalb der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch nicht an die Einschränkung des Vergütungsanspruchs aus dem Beiordnungsbeschluss gebunden sei (vgl. OLG Brandenburg StraFo 2006, 214 f unter Bezugnahme auf Gerold/Schmidt/v.Eicken, RVG, 16. Aufl., § 55 Rn. 17). Die Wirkungslosigkeit der Beschränkung ist aber für den Urkundsbeamten nicht ohne weiteres ersichtlich. So gibt es durchaus Fälle, in denen die Rechtsprechung die Wirksamkeit der Beschränkung bejaht hat, etwa bei Zustimmung des Verteidigers. Im Zweifel wird sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle deshalb an die Einschränkung halten und beantragte Gebühren des auswärtigen Verteidigers im Hinblick auf die Vorgaben des Beiordnungsbeschlusses absetzen. Gerichtliche Entscheidungen entfalten nämlich grundsätzlich selbst dann Wirkung, wenn sie rechtswidrig sind. Lediglich im Falle der Nichtigkeit sind sie von vornherein wirkungslos. Die Entscheidung über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit kann aber nicht dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorbehalten bleiben, sondern bedarf der richterlichen Klärung, woraus sich auch die Beschwer der Rechtsmittelführerin begründet.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Vorsitzenden vorgenommene Einschränkung des Vergütungsanspruchs ist unwirksam.
Die Höhe der Gebühren und Auslagen, die einem als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt zustehen, ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Kürzung der Gebührensätze und eine Beschränkung hinsichtlich der Geltendmachung von Auslagen durch das Gericht oder den Vorsitzenden des Gerichts ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher grundsätzlich unzulässig. Das gilt bei dem Pflichtverteidiger insbesondere auch hinsichtlich der Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sich der Kanzleisitz nicht an dem Gerichtsort befindet (allgemeine Ansicht, vgl. Meyer -Goßner, StPO, 51. Aufl., § 142 Rn. 6 m.w.N.).
Zwar steht dem Vorsitzenden bei der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 142 Abs. 1 StPO ein Auswahlermessen zu, wobei er einen Verteidiger möglichst aus dem Kreise der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte – u.a. aus justizfiskalischen Interessen – bestimmen soll. Wird gleichwohl ein auswärtiger Rechtsanwalt bestellt, so stehen diesem die gesetzlichen Gebühren zu, sofern er sich nicht ausdrücklich mit der Beschränkung des Gebührenanspruchs einverstanden erklärt hat. Im vorliegenden Fall liegt ein ausdrücklicher Verzicht der Beschwerdeführerin nicht vor. Auch für einen stillschweigenden Verzicht - soweit dieser überhaupt genügen würde – sind keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Die Verteidigerin hat sich zwar anlässlich einer früheren Beiordnung im Jahre 2007 mit der Beschränkung des Gebührenanspruchs einverstanden erklärt. Diese Erklärung wirkte jedoch nicht nach Abschluss des damaligen Überprüfungsverfahrens fort, sondern wäre bei jeder erneuten Pflichtverteidigerbestellung wiederum zu erklären gewesen. Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2009 lediglich um Mitteilung gebeten, ob bei der anstehenden Überprüfung gemäß § 67 e StGB die Pflichtverteidigung übernommen werden könne. Um eine erneute Erklärung der Verteidigerin im Hinblick auf deren Bereitschaft zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes zu verteidigen, hat es nicht gebeten. Die Bereitschaftserklärung der Rechtsanwältin zur Übernahme der Pflichtverteidigung kann nicht als stillschweigendes Einverständnis mit der Einschränkung des Gebührenanspruchs ausgelegt werden. Hiergegen spricht der Umstand, dass sie bereits in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2008, mit dem sie die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren für das im Jahre 2008 nach § 67e StGB durchgeführte Verfahren beantragte, darauf hingewiesen hatte, dass sie die Beiordnung unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortansässigen Anwalts für unzulässig halte. Die anschließende Hinnahme der Gebührenkürzung – ohne Einlegung eines Rechtsmittels – kann nicht als stillschweigendes Einverständnis mit künftigen Beschränkungen der Pflichtverteidigergebühren ausgelegt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.