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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-4 Ws 615/10·08.11.2010

Aufhebung der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung; Zurückverweisung wegen Ermessensfehler

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigerbeiordnungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hebt die Aufhebung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Landgericht auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Aufhebung einer nach §140 StPO angeordneten Beiordnung nach Freilassung des Beschuldigten. Das Gericht hat sein Ermessen fehlerfrei auszuüben und darzulegen, ob die haftbedingte Behinderung der Verteidigung fortbesteht.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts zur Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben; Sache an die Strafkammer zurückverwiesen zur erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren, einschließlich Berufung und Revision; eine nachträgliche Aufhebung ist nur bei wesentlicher Veränderung der maßgeblichen Umstände oder bei objektiv falschen Voraussetzungen zulässig.

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§ 140 Abs. 3 Satz 1 StPO eröffnet bei Freilassung des Beschuldigten vor der Hauptverhandlung eine eingeschränkte Möglichkeit der Aufhebung der Beiordnung; das Gericht hat insoweit Ermessen auszuüben.

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Bei Ausübung des Ermessens ist das Gericht verpflichtet, nachvollziehbar darzulegen und zu prüfen, ob die durch Haft bedingte Behinderung der Verteidigung entfallen ist oder weiterhin eine Beiordnung rechtfertigt.

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Eine bloß subjektive Meinungsänderung des Gerichts über die Notwendigkeit der Beiordnung ohne objektiven Nachweis einer veränderten Sachlage begründet keine rechtmäßige Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, Abs. 2 StPO§ 140 Abs. 2 StPO§ 140 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 143 StPO§ 309 Abs. 2 StPO

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen.

Rubrum

1

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen.

2

Die zulässige Beschwerde vom 8. Oktober 2010 - ergänzt durch die Eingabe vom 18. Oktober 2010 - richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 29. September 2006, durch den die - auf der Grundlage des § 140 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 25. Januar 2010 erfolgte - Bestellung von Rechtsanwalt D. zum Pflichtverteidiger des Angeklagten aufgehoben worden ist.

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Der Beschwerde ist durch Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 22. Oktober 2010 nicht abgeholfen worden.

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Sie hat - zumindest vorläufig - Erfolg.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt:

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"Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft, also auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren. Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbeiordnung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; RGSt 70,317,320). Denn der Eintritt einer Änderung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Insofern ist es unbeachtlich, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1995, 117, 118).

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Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich verändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. (2010), § 140, Rdnr. 34 m.w.N.). Ein solche Einschränkung der Rücknahmemöglichkeiten gebietet schon der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. auch OLG Zweibrücken NStE Nr. 11 zu § 140 StPO; OLG Stuttgart StV 1985, 140). Das Gesetz eröffnet für den Sonderfall des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO die eingeschränkte Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn der Beschuldigte wenigstens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung auf freien Fuß kommt. Dieser Fristbestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass einem Beschuldigten dadurch ausreichend Zeit eingeräumt wird, um einen Verteidiger seines Vertrauens noch bis zum Beginn der Hauptverhandlung zu finden.

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Entsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall. Denn die auf § 140 Abs. 2 StPO gestützte Bestellung des Pflichtverteidigers durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 25. Januar 2010 erfolgte, weil sich der Angeklagte seit dem 28. Januar 2008 in anderen Sachen in Haft befunden hat. Er wurde indes bereits im Juni 2010 aus der Haft entlassen und befindet sich seitdem auf freiem Fuß.

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Indessen ordnet § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht die uneingeschränkte Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen an. Vielmehr wird für das mit der Frage befasste Gericht ein Ermessensspielraum eröffnet. Das Gericht ist gehalten, dieses Ermessen fehlerfrei zu gebrauchen.

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Im Rahmen des insoweit eingeräumten Ermessens ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere mit dem Umstand der Inhaftierung verbundene Behinderung des Angeklagten in seinen originären Verteidigungsrechten und -möglichkeiten entfallen ist oder diese Einschränkung des Angeklagten trotz Aufhebung der Haft fortbesteht und deshalb eine weitere Unterstützung durch einen Verteidiger erfordert (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., OLG Celle StV 1992, 151, OLG Frankfurt StV 1990, 487; StV 1983, 497, Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 36). Das Gericht ist verpflichtet, insoweit nachvollziehbare Erwägungen anzustellen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.

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Weder dem Beschluss vom 29. September 2010 noch der Nichtabhilfeentscheidung vom 22. Oktober 2010 kann indes entnommen werden, dass sich das Gericht des ihm zustehenden Ermessens bewusst gewesen ist oder umfassend die gebotenen Überlegungen unter Berücksichtigung der spezifischen Gesichtspunkte des Einzelfalls angestellt hat. Denn die Begründung muss erkennen lassen, ob ein Fortwirken der Behinderung der Verteidigung ausnahmsweise nicht mehr besteht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

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Entgegen § 309 Abs. 2 StPO ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zurückverwiesen, um diesem die Möglichkeit zu geben, das ihm durch § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.)."

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Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.