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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-4 Ws 495/11·07.09.2011

Beschwerde wegen Auslagenerstattung von Anwaltskosten im Auslieferungsverfahren; Zurückverweisung

StrafrechtStrafprozessrechtAuslieferungsverfahren / internationales StrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Freigesprochene begehrt Erstattung von im Auslieferungsverfahren angefallenen Anwaltskosten nach Freispruch und Kostenentscheidung des LG. Das OLG Düsseldorf erkennt, dass Auslieferungsverfahren Teil des Strafverfahrens sind und Auslieferungshaft entsprechend zuzurechnen ist. Anwaltskosten in Auslieferungsverfahren gelten als notwendige Auslagen (§464a Abs.2 Nr.2 StPO i.V.m. §91 Abs.2 ZPO; Art.6 EMRK, §40 IRG) und können erstattungsfähig sein. Die konkrete Festsetzung der Beträge wird an die Rechtspflegerin zurückverwiesen.

Ausgang: Beschwerde des Freigesprochenen stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben und Sache zur Festsetzung der Auslagenerstattung an die Rechtspflegerin zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Angeklagter freigesprochen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, sind die ihm entstandenen notwendigen Auslagen nach §467 Abs.1 StPO der Staatskasse zur Last zu legen.

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Zum Verfahren der strafrechtlichen Verfolgung gehört auch das Auslieferungsverfahren; die in diesem Zusammenhang erlittene Auslieferungshaft ist dem Strafverfahren zuzurechnen und kann wie Untersuchungshaft berücksichtigt werden.

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Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts in einem Auslieferungsverfahren sind als notwendige Verteidigerkosten erstattungsfähig, soweit sie nach §464a Abs.2 Nr.2 StPO i.V.m. §91 Abs.2 ZPO zu erstatten sind.

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Das Recht, sich im Auslieferungsverfahren eines Verteidigers zu bedienen (vgl. §40 IRG, Art.6 Abs.3 MRK), wirkt sich auf die Erstattungsfähigkeit der hierfür entstandenen Kosten aus; die konkrete Bemessung ist im spezialisierten Verfahren vor der Rechtspflegerin festzusetzen.

Relevante Normen
§ 467 Abs. 1 StPO§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 91 Abs. 2 ZPO§ 51 StGB§ 10 Abs. 2 IRG§ 40 IRG

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird an die Rechtspflegerin des Landgerichts Kleve zurück-verwiesen.

Rubrum

1

Der frühere Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. April 2010 vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen wurden der Staatskasse auferlegt. Außerdem wurde angeordnet, dass er für die vom 17. August 2009 bis zum 13. April 2010 erlittene Untersuchungshaft sowie die erlittene Auslieferungshaft, welche in Italien vom 20. Mai bis zum 25. Juni 2008 sowie in der Schweiz vom 13. August bis zum 16. August 2009 andauerte, zu entschädigen ist.

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Der Angeklagte begehrt nunmehr die Erstattung der im Zuge des Auslieferungsverfahrens an die Rechtsanwälte V. und Partner gezahlten 2.061,37 Euro bzw. 1.512, 08 Euro. Die Rechtspflegerin hat insoweit eine Auslagenerstattung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Freigesprochene mit der Beschwerde.

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II.

4

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Der Freigesprochene kann auf der Grundlage der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. April 2010 gemäß § 467 Abs. 1 StPO die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last legen. Hierzu gehören nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind.

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1. Das Auslieferungsverfahren ist Teil des vorliegenden Strafverfahrens. Der frühere Angeklagte wurde jeweils festgenommen auf der Grundlage des hier maßgeblichen Haftbefehls des Amtsgerichts Kleve vom 28. April 2008; demgemäß findet auch die erlittene Auslieferungshaft in diesem seine Grundlage. Der Zusammenhang ergibt sich auch daraus, dass nach § 51 StGB aus Anlass der Tat erlittene Auslieferungshaft grundsätzlich – wie Untersuchungshaft – auf eine erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist (BGH St 28, 33; BGH St 33, 320). Dem steht nicht entgegen, dass Auslieferungshaft in fremdem Hoheitsbereich vollstreckt wird. Der ersuchte Staat betreibt für den ersuchenden Staat stellvertretende Strafrechtspflege; eine Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist dem ersuchten Staat nur sehr eingeschränkt möglich (vgl. § 10 Abs. 2 IRG, Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten).

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2. Demjenigen, der von einem Auslieferungsverfahren betroffen ist, steht das Recht zu, in jeder Lage des Verfahrens sich eines Beistandes zu bedienen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 40 IRG, der zwar unmittelbar nur für Verfolgte gilt, die von der Bundesrepublik Deutschland an einen anderen Staat ausgeliefert werden sollen; indes enthält er ein allgemeines Rechtsprinzip, das auch im vorliegenden Fall Bedeutung gewinnt. Überdies ist Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) Alt. 2 MRK zu beachten. Danach hat jeder Verfolgte das Recht, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen. Das somit verbriefte Recht sich eines Verteidigers zu bedienen muss sich auch auf die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Auslieferungsverfahren auswirken. Bedient sich ein hier Beschuldigter, der sich in ausländischer Auslieferungshaft befindet, eines Verteidigers, so handelt es sich mithin um notwendige Verteidigerkosten, die grundsätzlich erstattungsfähig sind (ebenso HansOLG Hamburg Netz 1988, 370; a. A. OLG Köln NStZ-RR 2003, 319).

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III.

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Ungeachtet der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Verteidigers entstandenen Kosten sieht sich der Senat zu einer Festsetzung entsprechend dem Antrag des Freigesprochenen nicht in der Lage. Dies muss dem dafür vorgesehenen Verfahren vor dem Rechtspfleger des Landgerichts vorbehalten bleiben.

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IV.

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Die vorliegende Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 9 RVG.